BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 644/12 -
des Herrn S…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
am 4. Juni 2012 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden
vom 16. Februar 2012 - 1 Ws 32/12 - und der Beschluss
des Landgerichts Dresden vom 1. August 2011 - 4 Qs 110/11 -
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer
seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von im
Ausland vollzogener sogenannter „Einlieferungshaft“.
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1. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dresden
ordnete das Amtsgericht Dresden gegen den Beschwerdeführer
mit Beschluss vom 22. Januar 2010 die Untersuchungshaft an.
Ihm wird zur Last gelegt, in 32 Fällen einen gewerbsmäßigen
Betrug begangen zu haben, davon in einem Fall als Versuch. Er
soll sich Ende 2004 gemeinschaftlich mit seinem Vater durch
eine vorgetäuschte Vermittlung von im Ausland zu besetzenden
Arbeitsstellen eine Einnahmequelle von einiger Dauer
verschafft haben. Personen, die sich auf entsprechende
Zeitungsinserate gemeldet hätten und zu einem
Vorstellungsgespräch erschienen seien, hätten zur Absicherung
von Vorleistungen (Reisekosten, Unterbringung, Verpflegung,
Arbeitskleidung etc.) geforderte Beträge zwischen 50 € und
1.000 € gezahlt. Entgegen den Versprechungen des
Beschwerdeführers sei es jedoch - wie von vornherein
beabsichtigt - nachfolgend nicht zum Abschluss eines
Arbeitsvertrages gekommen. Die geleisteten Zahlungen seien
nicht zurückerstattet worden, wodurch sich im Tatzeitraum
zwischen 20. Januar 2005 und 4. Februar 2005 ein
Gesamtschaden von 22.300 € ergeben habe.
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Es bestehe der Haftgrund der Flucht nach
§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO, weil der Beschwerdeführer
ausweislich des Bundeszentralregisters seit dem 1. November
2002 wegen unbekannten Aufenthalts gesucht werde. Er habe im
Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen
Freiheitsstrafe zu rechnen. Auch bei Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei die Anordnung der
Untersuchungshaft geboten.
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2. Nach Erlass des Haftbefehls leitete die
Staatsanwaltschaft Dresden die internationale Fahndung ein.
Der nicht vorbestrafte und bis dahin haftunerfahrene
Beschwerdeführer wurde am 28. Februar 2011 in
Asunción/Paraguay festgenommen, wo er seit 2005 mit seiner
Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern lebt. Nachdem er
zunächst seiner Auslieferung in die Bundesrepublik
Deutschland zugestimmt und das zuständige Gericht in Paraguay
am 4. Juli 2011 die Auslieferung genehmigt hatte, legte er
gegen die Auslieferungsentscheidung ein Rechtsmittel ein,
über das die Justiz in Paraguay noch nicht entschieden hat.
Der Beschwerdeführer befindet sich weiterhin in
Auslieferungshaft.
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3. Dem Beschwerdeführer war der Haftbefehl des
Amtsgerichts Dresden am 12. Juli 2011 ausgehändigt worden.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2011 legte er Beschwerde gegen den
Haftbefehl des Amtsgerichts ein.
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Er rügte die erst nach viereinhalb Monaten
erfolgte Aushändigung des Haftbefehls sowie eine
unzureichende Ermittlungsarbeit der Staatsanwaltschaft. Er
sei unschuldig und selbst Opfer eines von einer anderen
Person begangenen Betruges geworden. Die Suchanfrage im
Bundeszentralregister stamme aus dem Jahr 2002 und hätte
gelöscht werden müssen, als er im Juni 2003 seinen Wohnsitz
in Haan/Rheinland (Landkreis Mettmann) angemeldet habe. Er
beanstandete auch eine lange Verfahrensdauer. Das deutsche
Auslieferungsersuchen sei erst einen Tag vor Ablauf der
dreimonatigen Frist gestellt worden.
7
Ferner beschrieb der Beschwerdeführer seine
Haftsituation in Paraguay. Er sei in einer verschmutzten
Mehrpersonenzelle ohne Bett und Verpflegung untergebracht
worden. Die Häftlinge seien auf die finanzielle Hilfe von
Verwandten angewiesen. Da er Alleinverdiener sei, habe er
auch zur Unterstützung seiner Familie von Freunden einen
Kredit aufnehmen müssen.
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4. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1.
August 2011 verwarf das Landgericht Dresden die Beschwerde;
deren Ausführungen könnten den dringenden Tatverdacht nicht
entkräften. Es liege der Haftgrund der Fluchtgefahr nach
§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO vor, weil sich der
Beschwerdeführer aus Deutschland nach „unbekannt“ abgemeldet
habe, über Verbindungen in Südamerika verfüge und nach
derzeitigen Erkenntnissen auch unter dem falschen
Namenszusatz „Freiherr von“ aufgetreten sei. Es kämen keine
milderen Maßnahmen in Betracht.
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5. Hiergegen richtete sich die weitere
Beschwerde vom 6. Januar 2012. Zugleich beantragte der
Beschwerdeführer die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise
die Außervollzugsetzung mit den Auflagen, unverzüglich in das
Bundesgebiet einzureisen, hier seinen Wohnsitz zu nehmen,
Reisedokumente abzugeben und sich wöchentlich bei der Polizei
zu melden. Der Haftbefehl und die Beschwerdeentscheidung
verletzten sein Freiheitsgrundrecht. Die Entscheidungen
begründeten nicht ausreichend den dringenden Tatverdacht, den
Haftgrund und die Verhältnismäßigkeit.
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Er sei weder flüchtig noch halte er sich
verborgen, sondern lebe an seinem im Ausland gewählten
Wohnsitz. Es liege auch keine Fluchtgefahr vor, weil er sich
keinem Verfahren entzogen habe. Er habe erst bei der
Verhaftung von dem gegen ihn geführten Verfahren erfahren.
Zuvor habe er ungefähr zwei Jahre lang fast täglich in der
Deutschen Botschaft gearbeitet. Er habe schon in seiner
Beschwerde darauf hingewiesen, für die Dauer des Verfahrens
seinen Wohnsitz bei seiner Mutter in Deutschland begründen
und an der Hauptverhandlung teilnehmen zu wollen.
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Die Gerichte hätten nur floskelhaft darauf
verwiesen, dass er im Falle einer Verurteilung mit einer
empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Selbst im
Falle einer Verurteilung sei jedoch in Anbetracht der
vermeintlichen Schadenshöhen nicht mit einer solchen Strafe
zu rechnen. Im Übrigen müsse für die Fluchtgefahr auf die
tatsächlich zu erwartende Strafe abgestellt und die Dauer der
in Paraguay erlittenen Auslieferungshaft mit 1:3 angerechnet
werden.
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Er rügte ferner einen Verstoß gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es sei nicht nachprüfbar,
welche Erwägungen das Amts- und das Landgericht überhaupt
angestellt hätten. Eine zwischen der Schwere des Eingriffs in
seine Rechte und der Bedeutung der Strafsache vorzunehmende
Abwägung sei nicht erfolgt. Dabei würden die Anforderungen an
den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit zunehmender
Dauer der Haft steigen.
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6. Mit Beschluss vom 31. Januar 2012 half das
Landgericht der weiteren Beschwerde nicht ab. Gesonderte
Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit enthielt der
Nichtabhilfebeschluss nicht.
14
7. Das Oberlandesgericht verwarf mit dem
angefochtenen Beschluss vom 16. Februar 2012 die weitere
Beschwerde als unbegründet und nahm im Tenor Bezug auf die
aus seiner Sicht zutreffenden Gründe der angefochtenen
Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung des
Landgerichts, die durch das Beschwerdevorbringen nicht
entkräftet würden. Eine weitere Begründung erfolgte
nicht.
15
Diese Entscheidung ist der Bevollmächtigten
des Beschwerdeführers am 21. Februar 2012
zugegangen.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104
GG.
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Bei einem Eingriff in die Freiheit der Person
komme der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine erhebliche
Bedeutung zu. Aus den angegriffenen Entscheidungen ergebe
sich jedoch nicht, dass sein Freiheitsgrundrecht im Rahmen
der Abwägung ausreichend berücksichtigt worden sei. Zu
Unrecht und nur oberflächlich werde der Haftgrund der
Fluchtgefahr angenommen. Nur pauschal werde auf die Höhe der
zu erwartenden Strafe verwiesen, ohne dass konkrete
Überlegungen erläutert oder Erwägungen zur Anrechnung der
Auslieferungshaft angestellt würden.
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Die landgerichtlichen Ausführungen erschöpften
sich in der Floskel, dass mildere Maßnahmen nicht in Betracht
kämen. Das Oberlandesgericht habe auf die Entscheidungen des
Landgerichts nur Bezug genommen. Insoweit fehle es den
Entscheidungen an der erforderlichen Begründungstiefe.
19
Das Sächsische Staatsministerium der Justiz
und für Europa hat von einer Stellungnahme abgesehen. Dem
Bundesverfassungsgericht haben die Akten des
Ausgangsverfahrens vorgelegen.
20
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des
Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Februar 2012 und des
Landgerichts Dresden vom 1. August 2011 wendet, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde
stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden.
21
Die gegen den Haftbefehl und die
Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts Dresden vom 31.
Januar 2012 gerichtete Verfassungsbeschwerde nimmt das
Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an. Von einer
Begründung wird insoweit abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
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Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des
Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren
Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten.
Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die
Freiheit vollständig entzogen werden. Der Entzug der Freiheit
eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der
Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip
des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2
EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. BVerfGE 19, 342
; 74, 358 ), nur ausnahmsweise
zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung
aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden
Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht
rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv
gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl.
grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45
; 36, 264 ; 53, 152
; BVerfGK 15, 474 ).
24
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht
nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der
Untersuchungshaft von Bedeutung. Er verlangt, dass die Dauer
der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten
Strafe steht, und setzt ihr auch unabhängig von der
Straferwartung Grenzen (BVerfGE 20, 45 ).
Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber
dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig
mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 36,
264 ; 53, 152 ). Daraus folgt
zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit
in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft
steigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die
Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfGK 7, 140
; 15, 474 ).
25
In diesem Rahmen ist zu berücksichtigen, dass
der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu
bewirken ist (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 ; 63, 131
). Das Verfahren der Haftprüfung und
Haftbeschwerde muss deshalb so ausgestaltet sein, dass nicht
die Gefahr einer Entwertung der materiellen
Grundrechtsposition aus Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 104 GG besteht. Dem ist vor allem durch erhöhte
Anforderungen an die Begründungstiefe von
Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE
103, 21 ). Die mit Haftsachen betrauten
Gerichte haben sich bei der zu treffenden Entscheidung über
die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen
eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu
begründen. In der Regel sind in jedem Beschluss über die
Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle
Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen,
zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des
Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der
Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit
geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts
des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können
(vgl. BVerfGK 7, 140 ; 10, 294 ; 15,
474 ). Zu würdigen sind auch die voraussichtliche
Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer
Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung und -
unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des
Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB - das
hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden
Freiheitsstrafe (vgl. BVerfGK 8, 1 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni
2008 - 2 BvR 806/08 -, juris Rn. 30 f.).
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Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt
und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den
Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung
treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle
gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein
(vgl. BVerfGK 7, 421 ; 8, 1 ; 15,
474 ).
27
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
ergebenden Anforderungen werden die mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen des
Landgerichts Dresden vom 1. August 2011 und des
Oberlandesgerichts Dresden nicht gerecht.
28
1. Es ist für die verfassungsrechtliche
Prüfung ohne Belang, dass sich der Beschwerdeführer derzeit
in Paraguay in Auslieferungshaft befindet und (noch) nicht in
Untersuchungshaft in Deutschland. Denn mit seiner
Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen den Haftbefehl des
Amtsgerichts Dresden vom 22. Januar 2010 sowie die
nachfolgenden Haftfortdauerentscheidungen und nicht gegen die
von der Republik Paraguay in alleiniger Zuständigkeit und
Verantwortung angeordnete Freiheitsentziehung (vgl. zum
Rechtsschutz in „Einlieferungshaftsachen“: BVerfGE 57, 9
; BVerfGK 15, 570 ).
29
2. Die angegriffenen Haftfortdauerbeschlüsse
lassen die erforderliche Abwägung zwischen dem
Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und dem staatlichen
Strafverfolgungsanspruch nicht erkennen.
30
In der Entscheidung vom 1. August 2011 räumt
das Landgericht der gebotenen Abwägung lediglich einen Satz
ein, mit dem floskelhaft festgestellt wird, mildere Maßnahmen
im Sinne des § 116 StPO kämen nicht in Betracht.
31
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom
16. Februar 2012 enthält keine eigenständige Begründung,
sondern erschöpft sich darin, auf die - nicht
aussagekräftigen - Gründe der landgerichtlichen Entscheidung
und zusätzlich auf die Nichtabhilfeentscheidung vom 31.
Januar 2012 zu verweisen, die indes zur Frage der Abwägung
schweigt.
32
Dabei bestand für die Gerichte schon allein
aufgrund der seit der Beschwerdeentscheidung vom 1. August
2011 verstrichenen Zeit Anlass, sich eingehend mit den
Voraussetzungen für eine Haftfortdauer auseinanderzusetzen.
Auf die in den umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers
enthaltenen und für die vorzunehmende Abwägung relevanten
Umstände gehen die Haftfortdauerentscheidungen jedoch nicht
ein.
33
Wird aber die von Verfassungs wegen gebotene
Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und
dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse nicht vorgenommen,
die Haftfortdauer lediglich mit der bloßen Wiedergabe des
Gesetzeswortlauts begründet oder die weitere gesetzliche
Voraussetzung einer Rechtfertigung der Fortdauer der
Untersuchungshaft nicht einmal erwähnt, liegt mit anderen
Worten ein Abwägungsausfall vor, so hat dies regelmäßig eine
Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 GG) zur
Folge (vgl. BVerfGK 8, 1 ).
34
3. Landgericht und Oberlandesgericht hätten in
ihre Abwägung verschiedene Faktoren einstellen müssen.
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Zur Einschätzung der für die
Haftfortdauerentscheidung unter anderem relevanten
Straferwartung ist zu berücksichtigen, dass sich der im
Bundesgebiet bislang nicht vorbestrafte und zuvor
haftunerfahrene Beschwerdeführer bereits seit dem 28. Februar
2011 in Auslieferungshaft befindet. Deren Dauer ist nach der
Anrechnungsvorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB zu
berücksichtigen, damit es im Falle einer Verurteilung nicht
durch die Dauer der Untersuchungshaft zu einer Vollverbüßung
kommt, die dem Resozialisierungszweck der Strafhaft
widerspricht (vgl. BVerfGK 7, 140 ).
36
Die veröffentlichte Rechtsprechung (vgl.
Landgericht Zweibrücken, Urteil vom 17. August 1994 - 424 Js
3601/92 - 1 KLs -, juris) und die Literatur (vgl. Fischer,
StGB, 59. Aufl., § 51 Rn. 19; Patzak, in: Körner,
Betäubungsmittelgesetz, 7. Aufl. 2012, vor
§§ 29 ff. BtMG Rn. 205) legen für in Paraguay
erlittene Haft einen Anrechnungsmaßstab von 1:2 zu
Grunde.
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Zudem ist bei der Einschätzung der
Straferwartung auch die Frage einer vorzeitigen
Haftentlassung zu beachten. Denn der Resozialisierungszweck
der Strafhaft erfordert es auch, dass bei der Ermittlung der
Dauer der zu erwartenden Strafhaft eine Aussetzung des
Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB jedenfalls
dann berücksichtigt wird, wenn eine solche im konkreten Fall
zu erwarten ist (vgl. BVerfGK 7, 140 ).
Dies ist vorliegend deshalb der Fall, weil der
Beschwerdeführer bislang nicht vorbestraft und erstmalig von
einer freiheitsentziehenden Maßnahme betroffen ist.
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Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die
Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit Art. 104 GG durch das Oberlandesgericht wie auch
durch das Landgericht festzustellen.
39
Wegen der Eilbedürftigkeit der Haftsache ist
es angezeigt, nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG nur den Beschluss des
Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten
Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Es
liegt im Interesse des Beschwerdeführers, möglichst rasch
eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu erhalten
(vgl. BVerfGE 84, 1 ; 94, 372 ). Das
Oberlandesgericht hat unverzüglich unter Berücksichtigung der
angeführten Gesichtspunkte erneut eine Entscheidung über die
weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom
1. August 2011 herbeizuführen.
40
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der nicht zur
Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von
untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem
Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 ).