BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 648/05 -
des Herrn H…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
29. Juni 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen
gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Gegen die auf konkreten Tatsachen und
kriminalistischer Erfahrung beruhende Annahme eines auf einen
Anlagebetrug bezogenen Anfangsverdachts ist unter
Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit
fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85
; 95, 96 ) von Verfassungs wegen
nichts zu erinnern. Die Gerichte durften hierbei unter
anderem darauf abstellen, dass die eingeworbenen Gelder auf
ein Privatkonto des Beschwerdeführers überwiesen und auch für
private Zwecke verwendet wurden.
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2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
dass zwischen der Vermögensmasse einer juristischen Person
und dem Privatvermögen des Organs, Vertreters oder
Beauftragten zu unterscheiden ist, hat er sich nicht
hinreichend mit dem in den angegriffenen Entscheidungen
festgestellten Sachverhalt auseinander gesetzt. Die Gerichte
haben festgestellt, dass das aus der Tat Erlangte nicht einem
Dritten, sondern dem Beschwerdeführer selbst und unmittelbar
durch Überweisung auf sein Privatkonto zugute gekommen ist.
Nach den verfassungsrechtlich beanstandungsfreien Gründen der
angegriffenen Entscheidungen hat der Beschwerdeführer damit
die unmittelbare Verfügungsgewalt über die eingeworbenen
Gelder erhalten. Weitere Feststellungen hierzu waren von
Verfassungs wegen nicht geboten.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.