BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 654/02 -
des Herrn G ... ,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Dezember 2002
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat.
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1. Soweit der Beschwerdeführer die
landgerichtliche Entscheidung angreift, mit der ihm
Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft und deren
Folgen versagt wurde, ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig, da sie nicht den Substantiierungserfordernissen
der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG entspricht. Der
Beschwerdeführer rügt die Auslegung einer Rücknahmeerklärung,
ohne diese und den vorausgehenden Schriftwechsel beizufügen,
sodass das Bundesverfassungsgericht seinen Rügevortrag nicht
zuverlässig prüfen kann.
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2. Soweit die Beschwerdeentscheidung des
Oberlandesgerichts angegriffen wird, ist die
Verfassungsbeschwerde unbegründet.
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Zwar muss das Gericht nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn sich ein
Beschwerdeführer ausdrücklich die Begründung seiner
Beschwerde vorbehalten hat, mit einer der Beschwerde nicht
stattgebenden Entscheidung angemessene Zeit warten, sofern es
für die Begründung keine Frist gesetzt hat. Entscheidet es
vorher, so ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
(vgl. BVerfGE 4, 190 ; 8, 89 ; 17, 191
; 24, 23 ; 60, 313
; stRspr). Die Frage, welche Frist noch
angemessen ist, kann nicht abstrakt generell bestimmt werden,
sondern hängt vom konkreten Einzelfall ab. Die den genannten
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde
liegenden Fälle zeichneten sich durch extrem kurze
Zeitspannen von nur wenigen Arbeitstagen aus. Im vorliegenden
Fall hat das Oberlandesgericht aber zwei Monate (Einlegung
der Beschwerde mit Schriftsatz vom 22. Januar 2002,
Entscheidungszeitpunkt: 25. März 2002) mit der Entscheidung
zugewartet. Diese Frist ist jedenfalls nicht unangemessen
kurz. Dem Prozessbevollmächtigten wäre es unbenommen gewesen,
innerhalb der Frist darzulegen, warum er weiterhin gehindert
ist, eine Beschwerdebegründung abzugeben. Auch in der
Verfassungsbeschwerde wird nicht vorgetragen, warum zwei
Monate nicht ausreichten und wann tatsächlich eine
Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer möglich war. Für das
Oberlandesgericht waren die Motive, die dazu geführt haben,
dass keine Beschwerdebegründung erfolgte, nicht erkennbar. Es
durfte daher davon ausgehen, dass keine Begründung mehr
erfolgen würde, und in der Sache entscheiden. Zu einer
Nachfrage oder Fristsetzung war das Gericht von Verfassungs
wegen nicht verpflichtet (vgl. Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober
1992 - 1 BvR 1232/92 - juris).
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.