L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 25.
Januar 2005
- 2 BvR 656/99 -
- 2 BvR 657/99 -
- 2 BvR 683/99 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 656/99 –
- 2 BvR 657/99 –
- 2 BvR 683/99 -
- 2 BvR 656/99 -,
- 2 BvR 657/99 -,
- 2 BvR 683/99 -
hat das Bundesverfassungsgericht
- Zweiter Senat – unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 25. Januar 2005 beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerden werfen vor allem
die Frage auf, welche Grenzen der Auslegung des § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO (Zulässigkeitsanforderungen gegenüber
revisionsrechtlichen Verfahrensrügen im Strafverfahren) von
Verfassungs wegen gesetzt sind.
2
Die Anforderungen an die Begründung der
Revision im Strafverfahren sind in § 344 StPO geregelt.
Die Revision besteht aus den Revisionsanträgen und deren
Rechtfertigung (Abs. 1). Der Revisionsantrag ist die
Erklärung des Beschwerdeführers, inwieweit er das Urteil
anficht und dessen Aufhebung oder Änderung begehrt
(§ 344 Abs. 1, 1. Halbsatz StPO). Die
Revisionsbegründung muss klarstellen, ob das Urteil wegen
Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen
Verletzung einer anderen Rechtsnorm angegriffen wird
(§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO).
3
Das Gesetz stellt unterschiedliche
Begründungserfordernisse auf. Die Rüge der Verletzung einer
"anderen Rechtsnorm" (sie heißt "Sachrüge") kann in
allgemeiner Form, also ohne besondere Hinweise auf einzelne
Rechtsfehler, erhoben werden. Bei Verfahrensrügen verlangt
das Gesetz hingegen eine durch Tatsachen belegte nähere
Darlegung des behaupteten Verstoßes (§ 344 Abs. 2 Satz 2
StPO). Eine Rechtfertigungsschrift, die diese Formen achtet
und den Mindestinhalt aufweist, ist unabdingbare
Zugangsvoraussetzung zur Revisionsinstanz.
4
§ 344 StPO hat folgenden Wortlaut:
5
§ 344 Revisionsbegründung
6
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung
abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen
Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu
begründen.
7
(2) Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das
Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren
oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten
wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden
Tatsachen angegeben werden.
8
1. Das Landgericht verurteilte die
Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen Mordes jeweils zu
lebenslanger Freiheitsstrafe. Es hielt sie aufgrund von
Indizien für überführt, den Ehemann der Beschwerdeführerin zu
2., der deren Verhältnis zum Beschwerdeführer zu 1. und ihren
Heiratsplänen im Wege stand, getötet zu haben. Dabei soll der
Beschwerdeführer zu 3. gegen Zahlung von 20.000,- DM,
zusammen mit dem Beschwerdeführer zu 1., das von der
Beschwerdeführerin zu 2. an einen einsamen Ort gelockte Opfer
erschossen haben.
9
2. Sowohl die drei Beschwerdeführer als auch
die Staatsanwaltschaft legten gegen das Urteil Revision
ein.
10
a) Die Staatsanwaltschaft erstrebte mit ihrer
Revision eine erneute Entscheidung über die besondere Schwere
der Schuld der drei Beschwerdeführer im Sinne von
§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB.
11
b) Die Beschwerdeführer wandten sich gegen das
Urteil mit zahlreichen Verfahrensrügen, von denen sie
folgende zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht
haben:
12
aa) Sie rügten die Verletzung des § 261
StPO. Die Kammer habe den Sachverhalt unter anderem aufgrund
von Verbindungsdaten zahlreicher zwischen den
Beschwerdeführern geführter Telefonate festgestellt. Die
Daten zu den Telefonaten stammten aus Listen der Firma M...
GmbH über die Verbindungen des Mobilfunkanschlusses des
Beschwerdeführers zu 1. für den Zeitraum vom 16. April 1996
bis zum 6. Mai 1996 sowie des Mobilfunkanschlusses der
Beschwerdeführerin zu 2. für den Zeitraum vom 23. April 1996
bis zum 4. Mai 1996.
13
Die Listen enthielten Gesprächsdaten über
insgesamt 223 Telefonate (40 Telefonate der
Beschwerdeführerin zu 2. und 183 des Beschwerdeführers zu
1.), wobei jeweils Datum, Zeitpunkt, Dauer (auf
1/100-Minuten-Basis) und die angerufene Telefonnummer sowie
teilweise eine weitere Information, etwa der Name des
Angerufenen, angegeben seien. In insgesamt 144 Fällen
seien im Urteil - unter genauer Angabe des jeweiligen
Zeitpunkts - Telefongespräche, die die Beschwerdeführer
zu 1. und 2. von ihren Mobilfunktelefonen aus geführt hätten,
erwähnt. In 84 Fällen habe die Kammer neben dem Zeitpunkt
auch die exakte Dauer des Gesprächs mitgeteilt, die sie meist
als Anmerkung in Klammern angefügt habe.
14
Das Urteil habe 51 der in den so genannten
M...-Listen aufgeführten Telefonverbindungen mit Daten und
exakter Dauer, sogar nach Bruchteilen von Sekunden,
verwertet. Dabei habe das Landgericht an mehreren Stellen
durch ausdrücklichen Verweis auf die Listen
unmissverständlich ausgeführt, dass es diese als Urkunden
unmittelbar verwertet habe.
15
Tatsächlich sei ausweislich des
Hauptverhandlungsprotokolls eine Verlesung nicht erfolgt.
Auch habe die Kammer die Informationen nicht auf andere Weise
in die Hauptverhandlung eingeführt. Vor allem scheide eine
Einführung durch Vorhalte aus. Die in den Gesprächslisten
enthaltenen Verbindungsdaten seien schon angesichts ihrer
Menge und ihrer Details ihrer Natur nach nicht geeignet, im
Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt zu
werden. Niemand sei in der Lage, sich an den genauen
Zeitpunkt und insbesondere die Gesprächsdauer nach Minuten,
Sekunden oder gar Sekundenbruchteilen zu erinnern.
16
Zudem hätten die Beschwerdeführer ausweislich
des Urteils den in den "M...-Listen" vermerkten Daten
widersprochen, indem sie Erklärungen für die Inhalte ihrer
Telefonate abgegeben hätten, die mit den gemessenen Daten der
"M...-Listen", vor allem der Zeitdauer, nicht zu vereinbaren
gewesen seien.
17
Ebenso wenig komme eine Einführung durch
Vernehmung des Zeugen Kriminaloberkommissar (KOK) K... im
Wege des Vorhalts in Betracht. Denn dieser sei nur Empfänger
der Gesprächslisten gewesen. Er habe die Daten nach Tag,
Uhrzeit, Anrufern und Telefonnummern sortiert, die Listen
aber nicht selber erstellt. Folglich habe er sich zu deren
Inhalten mit eigenen Wahrnehmungen nicht äußern können.
18
Schließlich seien die in den Listen
enthaltenen Daten auch nicht im Wege der Vernehmung des
sachverständigen Zeugen S... von der Firma M... GmbH in die
Hauptverhandlung eingeführt worden. Die Kammer habe den
Zeugen lediglich zu technischen Details des Zustandekommens
der Datensätze befragt, wie etwa, ob nicht zustande gekommene
Gespräche registriert würden, wie genau die Messungen seien,
ob es Funklöcher gebe und wie sich diese auswirkten, was bei
Mitteilungen auf eine so genannte Mailbox gelte oder ob
Verbindungen erfasst würden, bei denen per Tastendruck
Kurznachrichten übermittelt würden. Es sei ausgeschlossen,
dass während der Dauer der Vernehmung des sachverständigen
Zeugen S... von 9.10 bis 9.55 Uhr die Daten zu 223
Telefonaten hätten mitgeteilt werden können.
19
Das Gericht habe mithin Informationen bei der
Urteilsfindung verwertet, die nicht Gegenstand der
Hauptverhandlung gewesen seien, und damit gegen § 261
StPO verstoßen. Da die Beweisführung wesentlich auf die
Telefondaten gestützt worden sei, beruhe das Urteil auf dem
Verfahrensverstoß.
20
bb) Darüber hinaus wandte sich der
Beschwerdeführer zu 3. gegen das landgerichtliche Urteil mit
der - auch zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemachten
- Rüge, die Kammer habe § 265 Abs. 4 StPO sowie
Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
21
Die Anklage habe ihm und seinen Mitangeklagten
einen gemeinschaftlichen Mord, begangen am 2. Mai 1996, zur
Last gelegt. In den Urteilsfeststellungen habe das
Landgericht seine Überzeugung von der Mittäterschaft unter
anderem auf seine angebliche Beteiligung an der Planung einer
bereits für den 29. April 1996 vorgesehenen Tötung
gestützt. Diese sei aber weder in der Anklageschrift oder im
Eröffnungsbeschluss noch in der Hauptverhandlung thematisiert
worden. Ihm sei auch kein tatsächlicher oder rechtlicher
Hinweis erteilt worden; die entsprechenden Feststellungen des
Gerichts im Urteil hätten ihn völlig überrascht. Wäre ihm ein
Hinweis erteilt worden, so hätte er den Alibibeweis
angetreten.
22
3. a) Der Generalbundesanwalt beantragte, auf
die Revision der Staatsanwaltschaft Termin zur
Hauptverhandlung zu bestimmen. Er erkannte hinsichtlich der
tatrichterlichen Wertung zur Frage, ob die Schuld der
Beschwerdeführer als besonders schwer anzusehen sei, keinen
Rechtsfehler und lehnte die Vertretung der Revision ab.
23
b) Hingegen beantragte der Generalbundesanwalt
auf die Revisionen der Beschwerdeführer die Verwerfung durch
Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO.
24
aa) Die Rüge einer Verletzung des § 261
StPO hielt der Generalbundesanwalt für unbegründet. Die
Telefonlisten seien zwar nicht in der Hauptverhandlung
verlesen oder sonst im Wege des Urkundenbeweises eingeführt
worden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer liege es
aber nahe, dass sie auf andere Weise, nämlich durch Vorhalt
beziehungsweise Erörterung mit den Beschwerdeführern, Zeugen
oder sachverständigen Zeugen zum Gegenstand der
Hauptverhandlung gemacht worden seien. Denn tatsächlich sei
es nicht auf alle aufgelisteten Gespräche, sondern nur auf
einige wenige genau angekommen. Aus den Urteilsgründen ergebe
sich, dass sich die Angeklagten zu einer ganzen Reihe der in
den Listen enthaltenen Telefonate geäußert hätten. Es liege
nahe, dass ihnen dabei die Daten aus den Telefonlisten
vorgehalten worden seien.
25
Nahe liegend sei auch, dass der Zeuge KOK
K..., der die von der Firma M... GmbH übersandten
Telefonlisten durchgesehen und ausgewertet habe, die
Richtigkeit einzelner Einträge in den Telefonlisten auf
Vorhalt bestätigt habe. Erkenntnisse über das Zustandekommen
der Telefonlisten habe der sachverständige Zeuge S... dem
Gericht übermitteln können. Die in Richtung einer Verlesung
deutenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil stellten
bloße Unzulänglichkeiten bei der Abfassung der Urteilsgründe
dar, die für die richterliche Überzeugungsbildung nicht von
Bedeutung hätten sein können.
26
bb) Zu dem vom Beschwerdeführer zu 3. gerügten
Fehlen eines Hinweises stellte der Generalbundesanwalt fest,
dass der Beschwerdeführer keinen Umstand vorgetragen habe,
der eine Hinweispflicht des Gerichts hätte auslösen
können.
27
4. Der Bundesgerichtshof hob nach Durchführung
einer Hauptverhandlung auf die Revision der
Staatsanwaltschaft das landgerichtliche Urteil bezüglich der
Beschwerdeführer zu 1. und 2. auf und verwies die Sache zur
erneuten Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld
an das Landgericht zurück. Hingegen verwarf er die Revisionen
der Beschwerdeführer am gleichen Tag im schriftlichen
Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO als
offensichtlich unbegründet.
28
Zu den Revisionen der Beschwerdeführer
bemerkte der Senat ergänzend zu den Ausführungen des
Generalbundesanwalts, auf die er Bezug nahm, die Rüge einer
Verletzung des § 261 StPO sei unzulässig, da sie den
Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
nicht genüge. Die Beschwerdeführer hätten die
Verfahrenstatsache verschwiegen, dass der sachverständige
Zeuge S... vom Kammervorsitzenden geladen worden sei, und
zwar mit dem Zusatz: "Ihr Zeichen PSDA - 364/96, Auskunft vom
28. Mai 1996. Sie sollen als sachverständiger Zeuge zu
den Einzelheiten der o.g. Auskunft vernommen werden". Danach
liege es nahe, dass der Zeuge zu einzelnen nach Dauer und
Inhalt von den Beschwerdeführern bestrittenen Daten aus den
Telefonlisten befragt worden sei.
29
5. Der Beschwerdeführer zu 3. erhob gegen den
die Revision verwerfenden Beschluss Gegenvorstellung. Er
machte unter anderem geltend, durch die Revisionsverwerfung
im schriftlichen Verfahren sowie durch die Verwerfung der
Rüge der Verletzung des § 261 StPO als unzulässig sei
der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden.
30
6. Der Bundesgerichtshof wies die
Gegenvorstellung zurück. Diesen Beschluss hat der
Beschwerdeführer zu 3. nicht vorgelegt.
31
Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich
die Beschwerdeführer gegen den die Revision verwerfenden
Beschluss des Bundesgerichtshofs, der Beschwerdeführer zu 3.
darüber hinaus auch gegen die Verurteilung durch das
Landgericht.
32
1. Die Beschwerdeführer beanstanden den Umgang
des Bundesgerichtshofs mit ihrer verfahrensrechtlichen
Revisionsrüge, das Landgericht habe durch die Verwertung der
in den Listen der Firma M... GmbH zusammengefassten
Telefonverbindungsdaten Tatsachen bei der Urteilsfindung
verwertet, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen
seien, und damit gegen § 261 StPO verstoßen.
33
a) Sie sehen - mit jeweils unterschiedlichem
Begründungsschwerpunkt - in der Ansicht des
Bundesgerichtshofs, die Rüge sei unzulässig, weil sie den
Anforderungen aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genüge,
zunächst einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
34
Wenn der Bundesgerichtshof im angegriffenen
Beschluss ausführe, die Beschwerdeführer hätten die
Verfahrenstatsache verschwiegen, dass der sachverständige
Zeuge S... mit einem Hinweis zum Thema der Vernehmung zum
Hauptverhandlungstermin geladen worden sei, ignoriere dies
den gesamten Revisionsvortrag, der sich mit der Vernehmung
dieses Zeugen in der Hauptverhandlung selbst befasst habe.
Ihre Revisionsbegründungen hätten neben dem Umstand seiner
Vernehmung in der Hauptverhandlung auch deren Inhalt
wiedergegeben. Zudem hätten sie Ausführungen dazu gemacht,
dass es dem Zeugen nicht möglich gewesen wäre, die Fülle der
einzelnen Daten der vom Landgericht verwerteten Telefonlisten
in der lediglich 45 Minuten dauernden Vernehmung
mitzuteilen.
35
Auf diesem Gehörsverstoß beruhe der
angegriffene Beschluss, weil der Bundesgerichtshof nicht in
die Sachprüfung der erhobenen Rüge eingetreten sei.
36
b) Sollte der Bundesgerichtshof ihren
Revisionsvortrag zur Vernehmung des sachverständigen Zeugen
S... zur Kenntnis genommen haben, sehen die Beschwerdeführer
zu 2. und 3. in der Verwerfung der Rügen als unzulässig einen
Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Angesichts ihres Revisionsvorbringens sei die Verwerfung der
Rüge als unzulässig wegen unterbliebener Mitteilung der
Tatsache und des Inhalts der Ladung unter keinem
Gesichtspunkt nachvollziehbar, zumal die Tatsache der Ladung
des Zeugen nichts darüber besage, ob er tatsächlich auch
vernommen worden sei.
37
c) Der Beschwerdeführer zu 3. sieht insoweit
auch Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Mit nachgereichtem
Schriftsatz setzt er sich darüber hinaus mit den Gründen des
auf seine Gegenvorstellung hin ergangenen Beschlusses des
Bundesgerichtshofs auseinander und wiederholt unter anderem
seine Ausführungen zum gerügten Willkürverstoß.
38
d) Nachdem die Beschwerdeführer zu 1. und 2.
Kenntnis von dem auf die Gegenvorstellung des
Beschwerdeführers zu 3. hin ergangenen Beschluss des
Bundesgerichtshofs erlangt haben, wonach ein Gehörsverstoß im
Sinne des § 33 a a.F. StPO nicht vorgelegen habe, rügen
sie mit nachgereichten Schriftsätzen ebenfalls einen Verstoß
gegen Art. 19 Abs. 4 GG.
39
Hierzu tragen sie vor, der 3. Strafsenat habe
nicht nur den Bereich der zulässigen Auslegung des § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO verlassen, sondern auch die
revisionsrechtliche Verfahrensrüge durch nicht vorhersehbare
Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit "ineffektiv" gemacht. Die
von ihm aufgestellte Zulässigkeitsvoraussetzung lasse die
Revisionsrüge "leer laufen", weil ein Vortrag von Tatsachen
gefordert werde, der zur Entkräftung des Revisionsvorbringens
nicht geeignet sei. Wenn nämlich die Revision mitgeteilt
habe, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen worden
sei, komme es auf die Tatsache seiner Ladung durch den
Vorsitzenden unter keinem denkbaren Gesichtspunkt an. Die
Ladungsverfügung besage nichts darüber, ob der Zeuge in der
Hauptverhandlung tatsächlich vernommen worden sei.
Entscheidungserheblich sei mithin allein die - mitgeteilte -
Tatsache seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung. Ebenso
wenig komme es auf den Ladungszusatz mit dem zu erwartenden
Beweisthema an, wenn die Revision vortrage, der Inhalt der
Telefonlisten sei nicht Gegenstand der Vernehmung des Zeugen
gewesen, und zur Erläuterung und Konkretisierung dieses
Vortrags den tatsächlichen Inhalt in der Hauptverhandlung
mitteile. Entscheidend sei allein, wozu der sachverständige
Zeuge vernommen worden sei.
40
2. Die Beschwerdeführer zu 1. und 3. wenden
sich weiter gegen die Verwerfung ihrer Revisionen im
Beschlusswege ohne Durchführung einer Hauptverhandlung.
41
a) Der Beschwerdeführer zu 1. rügt die
ungleiche Praxis des Generalbundesanwalts, bei Revisionen der
Staatsanwaltschaft stets Anberaumung eines
Hauptverhandlungstermins zu beantragen, bei
Angeklagtenrevisionen hingegen Verwerfung durch Beschluss im
schriftlichen Verfahren. Bei Revisionen der Angeklagten werde
in etwa 85 bis 90 % der Fälle ein Verwerfungsantrag des
Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO
gestellt, Terminsanträge dagegen nur ausnahmsweise (vgl.
hierzu auch den Aufsatz des Bevollmächtigten des
Beschwerdeführers zu 1., Die alltägliche
Revisionsrechtsprechung des BGH in Strafsachen, StraFO 1998,
S. 325 , auf den er verweist). Die
Konsequenz sei, dass nur ein geringer Teil von
Angeklagtenrevisionen aufgrund einer Hauptverhandlung
entschieden werde. Hingegen sei von der Übung,
staatsanwaltschaftliche Revisionen grundsätzlich mündlich zu
verhandeln, seit Gründung des Bundesgerichtshofs nur in einem
Fall (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1992 -
1 StR 669/91 -, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 1)
abgewichen worden; so würden grundsätzlich auch
offensichtlich unbegründete Revisionen der Staatsanwaltschaft
in einer Revisionshauptverhandlung erörtert.
42
Diese bevorzugte Behandlung von
Staatsanwaltschaftsrevisionen sei nicht gerechtfertigt. Es
liege auf der Hand, dass der Rechtsschutz, der in einer
Hauptverhandlung gewährt werde, effektiver sei als der in
einem rein aktenmäßigen Verfahren. Denn in der
Hauptverhandlung würden die Revisionsangriffe des
Beschwerdeführers vor dem gesamten Spruchkörper vorgetragen
und erörtert. Jedes Senatsmitglied könne und werde sich seine
eigene Meinung bilden. Hingegen würden die Senatsmitglieder
bei Entscheidungen im Beschlusswege primär durch den Vortrag
des Berichterstatters informiert, und die eigentlichen
Beratungszeiten im Senat seien kurz. Die eingeschliffene
Verfahrensweise der ungleichen Behandlung von
Angeklagtenrevisionen im Vergleich zu
staatsanwaltschaftlichen Revisionen verletze die
Verfahrensgrundrechte eines Angeklagten. Der
Generalbundesanwalt verfahre in Ansehung der Person des
Beschwerdeführers und gewähre den Angeklagten einen
geringeren Grundrechtsschutz. Hierin könne ein Verstoß gegen
das Gebot rechtlichen Gehörs oder gegen das prozessuale
Willkürverbot, gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes oder
der Waffengleichheit gesehen werden. Diese
Grundrechtsverletzung habe sich hier zum Nachteil des
Beschwerdeführers ausgewirkt; nur aufgrund des
Beschlussverfahrens nämlich sei zu erklären, dass der
Bundesgerichtshof seine Ausführungen in der
Revisionsbegründung zum sachverständigen Zeugen S... schlicht
übersehen habe.
43
b) Der Beschwerdeführer zu 3. sieht seinen
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103
Abs. 1 GG verletzt, wenn allein aufgrund der Revision der
Staatsanwaltschaft mündlich verhandelt und nach der
Verhandlung seine Revision am selben Tage durch Beschluss
verworfen werde. Hierzu trägt er unter Berufung auf im
Schrifttum vertretene Ansichten (Sarstedt/Hamm, Die Revision
in Strafsachen, 6. Aufl., 1998, Rn. 1267; Kuckein, in:
Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., 1999,
§ 349, Rn. 33) vor, bei wechselseitig eingelegten
Revisionen sei im Regelfall einheitlich aufgrund einer
Hauptverhandlung zu entscheiden; eine einheitliche
Hauptverhandlung sei hier schon angesichts des Umfangs, der
Bedeutung und der Schwierigkeit des Verfahrens erforderlich
gewesen.
44
3. Schließlich rügt der Beschwerdeführer zu 3.
eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 265 Abs. 4
StPO durch das Landgericht und damit einen Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung wiederholt er im
Wesentlichen sein Revisionsvorbringen. Da der
Bundesgerichtshof zu dieser Rüge keine eigenen Ausführungen
gemacht und nur auf die - rechtlich nicht überzeugende -
Stellungnahme des Generalbundesanwalts Bezug genommen habe,
habe auch der Bundesgerichtshof Art. 103 Abs. 1 GG
verletzt.
45
Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich die
Vorsitzenden der fünf Strafsenate des Bundesgerichtshofs
sowie der Generalbundesanwalt geäußert. Das Bundesministerium
der Justiz hat namens der Bundesregierung von einer eigenen
Stellungnahme abgesehen und auf die Ausführungen des
Generalbundesanwalts Bezug genommen. Das Niedersächsische
Justizministerium hat sich nicht geäußert.
46
1. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat
Stellungnahmen der fünf Strafsenate zur Auslegung des
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO im Allgemeinen und im
Besonderen im Hinblick auf die Rüge der Verletzung der
§§ 249 Abs. 1, 261 StPO sowie zur unterschiedlichen
Behandlung von Revisionen der Staatsanwaltschaft einerseits
und der Angeklagten andererseits bei der Anberaumung einer
Revisionshauptverhandlung vorgelegt.
47
a) Die fünf Strafsenate weisen darauf hin,
dass bei einer Verfahrensrüge die bloße Behauptung eines
Verfahrensfehlers für einen zulässigen Vortrag nicht genüge.
Es seien nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
diejenigen Tatsachen anzugeben, in denen der Verfahrensfehler
liegen solle. Der Bundesgerichtshof verlange eine so genaue
Angabe der die Rüge begründenden Tatsachen, dass das
Revisionsgericht allein auf ihrer Grundlage prüfen könne, ob
der geltend gemachte Verfahrensfehler vorläge, wenn die
behaupteten Tatsachen bewiesen würden. Erforderlich sei also
nicht nur, dass der Beschwerdeführer diejenigen Tatsachen
darlege, die seine Rüge stützten, sondern auch, dass er
diejenigen Fakten vortrage, die für einen Ausnahmetatbestand
sprächen, der seiner Rüge den Boden entziehe. Welche
Tatsachen das im Einzelnen seien, bestimme sich nicht
abstrakt generell, sondern ergebe sich aus dem Zusammenhang
der nach dem Vortrag des Revisionsführers verletzten
Rechtsnorm und dem beanstandeten Verfahrensvorgang. Dieser
Befund zeige sich deutlich an der - näher dargelegten -
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in der
Rechtswissenschaft wegen ihrer strengen Anforderungen auch
kritisiert werde.
48
Die Notwendigkeit eines vollständigen Vortrags
findet nach den Ausführungen des 1., 2., 3. und 5.
Strafsenats ihre Rechtfertigung darin, dass das
Revisionsgericht regelmäßig nicht in der Lage sei, das
gesamte Verfahren auf Verfahrensfehler "abzuklopfen", und
dass der Beschwerdeführer überdies manchen Verfahrensfehler
gar nicht rügen wolle. Die Vorschrift solle - wie man
den Motiven des Entwurfs der Strafprozessordnung entnehmen
könne - dazu dienen, dem Revisionsgericht die Durchsicht der
Akten zu ersparen, um Tatsachen zu finden, die die Rüge
begründen könnten. Dadurch würden bei der Prüfung von
Verfahrensrügen eine sinnvolle Konzentration bewirkt und
Rechtsschutz durch den Bundesgerichtshof in angemessener Zeit
gewährleistet. Wäre der Bundesgerichtshof von Verfassungs
wegen gehalten, die Anforderungen an die Zulässigkeit von
Verfahrensrügen so weit abzusenken, dass er bei jeder Rüge
das Verfahrensgeschehen anhand der Sachakten prüfen müsse,
dann hätte dies erhebliche Auswirkungen auf die
Verfahrensdauer.
49
Der 4. Strafsenat räumt ein, dass der Begriff
des "vollständigen" Vortrags im Einzelfall zu Unsicherheiten
führen könne. Diese Unsicherheiten mittels einer auf alle
möglichen Fallgestaltungen zugeschnittenen, eindeutigen
Definition der Vollständigkeit zu beseitigen, erscheine aber
weder als möglich noch als erforderlich. Anstelle einer
schematischen Betrachtung habe das Revisionsgericht jeweils
zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der vom Gericht vermisste
Vortrag auf der Grundlage bisheriger Rechtsprechung zumutbar
gewesen sei. Dabei dürften keine überzogenen Anforderungen
gestellt werden, die mit dem Recht des Beschwerdeführers
unvereinbar wären, auch im Revisionsverfahren unter
Berücksichtigung der besonderen Ausgestaltung und Zielsetzung
dieses Verfahrens angemessen rechtliches Gehör im Sinne einer
inhaltlichen Prüfung seines Begehrens zu finden.
50
b) Der Ansicht des erkennenden Senats zu den
Zulässigkeitsanforderungen an die zum Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde-Verfahren gemachte Verfahrensrüge, die
Telefonlisten der Firma M... GmbH seien nicht
prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt
worden, sind der 1., 2., 3. und 5. Strafsenat
beigetreten.
51
Der 1. sowie der 2. Strafsenat legen dar, es
sei für einen vollständigen Vortrag bei Urkunden, deren
Inhalt auf verschiedene Weise - durch Verlesung, durch
Vernehmung des Verfassers, gegebenenfalls auch durch Vorhalt
- zum Inbegriff der Hauptverhandlung gemacht werden könne, in
der Regel erforderlich, zu allen nahe liegenden, also sich
förmlich aufdrängenden Alternativen Stellung zu nehmen, zumal
das Strengbeweisverfahren nach der Strafprozessordnung nur
einen geschlossenen Katalog von Beweismitteln kenne. Allein
die Behauptung, die Listen seien nicht verlesen worden, habe
hier folglich nicht genügt, um den behaupteten Rechtsfehler
zu begründen. Vielmehr müsse behauptet werden, der
Urkundeninhalt sei nicht prozessordnungsgemäß eingeführt
worden. Denn erst dies wäre der Rechtsfehler.
52
Zur Möglichkeit der Einführung des Inhalts der
Verbindungsdaten im Wege des Vorhalts an den sachverständigen
Zeugen S... haben sich der 1., 3. und 5. Strafsenat
geäußert.
53
Der 1. Strafsenat führt hierzu aus, der
sachverständige Zeuge könne zur Frage vernommen worden sein,
ob die vorgelegten Listen die aufgezeichneten und in der
Datenbank gespeicherten Daten gemäß der Suchanfrage korrekt
wiedergäben. Den Inhalt dieser Daten könne der Zeuge dann
durch Bezugnahme auf die Listen zum Inbegriff der
Hauptverhandlung gemacht haben. Daher sei von Interesse
gewesen, zu welchem Beweisthema er geladen worden sei. Wäre
das mit der Ladung verbundene Beweisthema "Einzelheiten der
o.g. Auskunft" vorgetragen worden, so hätten dem
Bundesgerichtshof Tatsachen vorgelegen, deren Prüfung zu dem
Ergebnis hätte führen müssen, dass der behauptete
Rechtsfehler in Wahrheit gar nicht vorgelegen habe. Denn es
sei offensichtlich, dass mit diesem Beweisthema auch die
einzelnen Verbindungsdaten gemeint gewesen seien. Dem stehe
auch nicht entgegen, dass das landgerichtliche Urteil
Feststellungen "ausweislich der Listen der Firma M..."
getroffen habe. Denn eben diese Listen könne der Zeuge S...
in seiner Vernehmung eingeführt haben, wozu die Bekundung
gereicht hätte, die gespeicherten Verbindungsdaten seien
entsprechend der Suchabfrage korrekt ausgedruckt worden.
54
Auch der 3. Strafsenat hält den Vortrag des
mit der Ladung des Zeugen S... angegebenen Beweisthemas für
erforderlich. Die Tatsache, dass ein konkretes Beweisthema
vorgegeben worden sei, und die Frage, welchen Inhalt dieses
gehabt habe, seien für die Prüfung der Rüge von Bedeutung, ob
die Informationen aus dem Urteil auch anders als durch
Verlesung, nämlich im Rahmen der Vernehmung des Zeugen S...,
hätten eingeführt worden sein können. Wäre diese Tatsache
vorgetragen worden, so hätte sich die Rüge eines Verstoßes
gegen § 261 StPO nicht nur aus den vom
Generalbundesanwalt in seinem Verwerfungsantrag aufgeführten
Gründen, sondern schon nach dem Revisionsvorbringen selbst
als offensichtlich unbegründet erwiesen.
55
Der 5. Strafsenat erachtet es als nahe
liegend, dass die maßgeblichen Tatsachen aus den
Telefonlisten durch die Vernehmung des sachverständigen
Zeugen, der die Listen erstellt habe, sowie die Anhörung des
ermittelnden Kriminalbeamten, der die Verbindungsdaten mit
den maßgeblichen Tatgegebenheiten in Beziehung gesetzt habe,
in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Daher erblickt er
in der ausdrücklichen Benennung des in der Ladung angegebenen
Beweisthemas ein für die Rekonstruktion des Inhalts der
Zeugenvernehmung wesentliches Indiz, das im Rahmen der
geforderten vollständigen Darstellung des relevanten
Sachverhalts hätte mitgeteilt werden müssen.
56
Der 3. und 5. Strafsenat weisen schließlich
darauf hin, dass die Verwerfung der Revisionen der
Beschwerdeführer nicht auf der Annahme der Unzulässigkeit der
Verfahrensrüge beruhe. Denn die Entscheidung des Senats sei
"ergänzend zur Zuschrift des Generalbundesanwalts"
ergangen.
57
c) Die Behandlung gegenläufiger Revisionen von
Angeklagten und Staatsanwaltschaft, die auf die
unterschiedliche Antragspraxis des Generalbundesanwalts
zurückzuführen sei, halten die fünf Strafsenate für rechtlich
zulässig. Eine Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten von
Angeklagten sei damit nicht verbunden.
58
Der 1. und 5. Strafsenat erachten die Praxis
des Generalbundesanwalts, regelmäßig bei
Staatsanwaltschaftsrevisionen Terminsantrag zu stellen, für
sachlich nahe liegend, da diese mehrere Prüfungsstufen
durchliefen und nach Nr. 147 RiStBV ohnehin nur unter
bestimmten Einschränkungen einzulegen seien. Sie hätten die
Weisungsebenen im Aufbau der Staatsanwaltschaften zu
passieren (Nr. 168 RiStBV). Zudem empfehle der
Generalbundesanwalt nach Prüfung des Rechtsmittels der
örtlichen Staatsanwaltschaft eine Rücknahme, wenn er das
Rechtsmittel nicht zu vertreten beabsichtige.
59
Der 1., 2. und 3. Strafsenat weisen auf die
Gepflogenheit hin, regelmäßig eine gemeinsame
Hauptverhandlung durchzuführen, wenn die in Rede stehenden
Rechtsfragen zusammenhingen oder sich sonst enge
wechselseitige Bezüge ergäben. Einen Fall solchen sachlichen
Zusammenhangs halten der 3. und 5. Strafsenat hier nicht für
gegeben, da die Angeklagten- und die
Staatsanwaltschaftsrevision gänzlich verschiedene
Beschwerdeziele verfolgt hätten.
60
Ferner kann dem Angeklagten nach der Ansicht
des 1., 4. und 5. Strafsenats aus der getrennten
Verfahrensweise kein Nachteil entstehen, da nach § 301
StPO stets auch bei einer Staatsanwaltschaftsrevision zu
prüfen sei, ob das angefochtene Urteil Rechtsfehler enthalte,
die den Angeklagten beschweren.
61
Zur Beratungspraxis teilen der 1. und 2.
Strafsenat mit, auch bei unterschiedlicher Behandlung
gegenläufiger Revisionen werde über das Rechtsmittel des
Angeklagten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der
Entscheidung über die Staatsanwaltschaftsrevision beraten,
wobei allen Senatsmitgliedern das angefochtene Urteil sowie
die Revisionsbegründungen, Antragsschriften des
Generalbundesanwalts, Gegenerklärungen usw. schriftlich
vorlägen. Diese Praxis diene in hohem Maße der Konzentration
der Revisionshauptverhandlung auf das Wesentliche und sei
letztlich der Grund dafür, dass die fünf Strafsenate die
große Zahl von Revisionen in vergleichbar kurzer Zeit
entscheiden könnten.
62
Ungeachtet der rechtlichen Unbedenklichkeit
einer solchen getrennten Verfahrensweise könnte jedoch in der
Sicht des 3. und 4. Strafsenats eine Gleichbehandlung von
Staatsanwaltschafts- und Angeklagtenrevisionen im
Antragsverhalten des Generalbundesanwalts dazu beitragen, den
Anschein unterschiedlicher Gewährung rechtlichen Gehörs zu
vermeiden.
63
2. Der Generalbundesanwalt sieht die
Antragspraxis seiner Behörde bei gegenläufigen Revisionen von
Angeklagten und Staatsanwaltschaft als verfassungsrechtlich
unbedenklich an.
64
Er räumt ein, bei Revisionen der
Staatsanwaltschaft grundsätzlich Antrag auf Durchführung
einer Hauptverhandlung zu stellen. Dabei sei die Zahl der dem
Bundesgerichtshof vorgelegten staatsanwaltschaftlichen
Revisionen wesentlich geringer als die Zahl derer, die beim
Generalbundesanwalt eingingen. Auf Anregung nehme die
Staatsanwaltschaft, wie eine Auswertung für das Jahr 1999
ergeben habe, ein Viertel der Revisionen vor Vorlage an den
Bundesgerichtshof, danach noch einmal weitere 15 %,
zurück.
65
Soweit die staatsanwaltschaftliche Revision
als unbegründet angesehen und gleichwohl mit Terminsantrag
vorgelegt werde, beruhe dies auf ständiger Übung und
entsprechender Absprache mit den Generalstaatsanwälten.
Dahinter stehe der auch von Seiten der Generalstaatsanwälte
geäußerte Wunsch, das Ansehen staatsanwaltschaftlicher Arbeit
nicht durch die Einschätzung des Generalbundesanwalts in
Frage zu stellen, die eingelegte Revision sei offensichtlich
unbegründet.
66
Die Antragspraxis führe auch nicht zu einer
Disproportionalität der Erfolgschancen, weil etwa die
Erörterung einer Revision in der Hauptverhandlung eine höhere
Erfolgschance hätte als eine solche im Beschlussverfahren.
Dies zeige sich an der jeweiligen Erfolgsquote der vom
Generalbundesanwalt als offensichtlich unbegründet
angesehenen Revisionen von Staatsanwaltschaft einerseits und
Angeklagten andererseits, über die in unterschiedlichen
Verfahren Entscheidungen getroffen würden. Von
staatsanwaltschaftlichen Revisionen, die der
Generalbundesanwalt für unbegründet erachtet habe, seien im
Jahr 1999 10,08 %, von Angeklagtenrevisionen 9,03 %
erfolgreich gewesen.
67
Bei gegenläufigen Revisionen werde auch
hinsichtlich der Angeklagtenrevisionen Terminsantrag dann
gestellt, wenn es sachliche Überschneidungen mit der Revision
der Staatsanwaltschaft gebe. Fehlten solche Gemeinsamkeiten
der Rechtsmittel, werde vor allem aus prozessökonomischen
Gründen eine Hauptverhandlung für die Angeklagtenrevision
nicht beantragt. Es sei von Verfassungs wegen nicht geboten,
eine Angeklagtenrevision immer dann im mündlichen Verfahren
zu behandeln, wenn auch wegen einer Revision der
Staatsanwaltschaft eine Hauptverhandlung anberaumt werde. Ein
solches Recht ergebe sich weder aus Art. 103 Abs. 1
GG noch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip des fairen
Verfahrens oder dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes.
Art. 103 Abs. 1 GG gebe nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts keinen Anspruch auf eine
bestimmte Form der Anhörung. Eine mündliche Verhandlung
allein erhöhe auch die Erfolgsaussichten einer Revision
nicht. Etwas anderes folge nicht aus einer angeblich
unterschiedlichen Beratungspraxis des Bundesgerichtshofs im
Urteilsverfahren einerseits und im Beschlussverfahren
andererseits. Die vom Gericht gewählte Art der Vorbereitung
und Durchführung seiner Beratungen stehe nicht zwangsläufig
im Zusammenhang mit der Wahl des schriftlichen oder
mündlichen Verfahrens.
68
Der Generalbundesanwalt hält die
Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1. und 2.
mangels Erschöpfung des Rechtswegs für unzulässig, da sie
hinsichtlich des von ihnen angenommenen Gehörsverstoßes
keinen Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach
§ 33 a a.F. StPO gestellt hätten.
69
Im Übrigen erachtet er die
Verfassungsbeschwerden hinsichtlich § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO für unbegründet. Die Auffassung des 3. Strafsenats des
Bundesgerichtshofs, wonach der Inhalt der Ladung des
sachverständigen Zeugen für die hier im Freibeweisverfahren
durchzuführende Prüfung der Beweisbehauptung von erheblicher
Bedeutung gewesen sei, sei nahe liegend; ein erfahrener
Strafverteidiger habe angesichts der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zu den Formerfordernissen des
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mit diesem Erfordernis rechnen
müssen.
70
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig,
soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Verwerfung ihrer
Revisionsrüge wenden, das Landgericht habe den Inhalt der
Telefonlisten nicht verwerten dürfen.
71
1. Die Verfassungsbeschwerden der
Beschwerdeführer zu 1. und 2. sind nicht deshalb unzulässig,
weil sie keinen Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs
gemäß § 33 a a.F. StPO gestellt und damit den an
sich möglichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft haben (vgl.
hierzu BVerfGE 33, 192 ; 42, 243
). Denn nachdem diese Beschwerdeführer
Kenntnis von dem auf die Gegenvorstellung des
Beschwerdeführers zu 3. ergangenen Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1999 erlangt haben, wonach ein
Gehörsverstoß im Sinne des § 33 a a.F. StPO nicht
vorgelegen habe, haben sie ihren Einwand, der
Bundesgerichtshof habe ihren Vortrag zur Vernehmung des
Zeugen schlicht übersehen, nicht mehr aufrecht erhalten.
72
2. Der Beschwerdeführer zu 3. hat im Rahmen
seiner Auseinandersetzung mit diesem Beschluss dessen Inhalt
hinreichend wiedergegeben. Die Vorlage des Beschlusses war
daher entbehrlich.
73
3. Einer Sachprüfung steht nicht entgegen,
dass die Beschwerdeführer zu 1. und 2. ihre Rüge, der
Bundesgerichtshof habe ihnen keinen effektiven Rechtsschutz
gewährt, erstmals mit Schriftsätzen erhoben haben, die nach
Ablauf der Monatsfrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) beim
Bundesverfassungsgericht eingegangenen sind. Das war keine
unzulässige Veränderung oder Erweiterung des
Verfahrensgegenstands (vgl. hierzu BVerfGE 18, 85 ;
77, 275 ); den der Rüge zugrunde liegenden
Lebenssachverhalt hatten die Beschwerdeführer nämlich bereits
bei Einlegung ihrer Verfassungsbeschwerden umfassend
dargelegt.
74
Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden
unzulässig.
75
1. Soweit sich die Beschwerdeführer zu 1. und
3. gegen die unterschiedliche Behandlung ihrer Revisionen
einerseits sowie der Revision der Staatsanwaltschaft
andererseits bei der Entscheidung über die Anberaumung einer
Revisionshauptverhandlung wenden, hat ihr Angriff keine
hinreichende verfassungsprozessuale Grundlage.
76
a) Die unterschiedliche Antragspraxis des
Generalbundesanwalts kann Rechte der Beschwerdeführer nicht
verletzen (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Anträge der
Staatsanwaltschaft in Verfahren, die die gerichtliche
Entscheidung vorbereiten, sind interne Vorgänge. Erst durch
die Entscheidung des Richters kann eine Grundrechtsverletzung
bewirkt werden (vgl. BVerfGE 15, 303 ; 20, 162
).
77
Der nicht beschwerdefähige Antrag der
Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht nach § 349 Abs.
2 StPO geht der Entscheidung des Revisionsgerichts voraus,
die Revision einstimmig im Beschlusswege als offensichtlich
unbegründet zu verwerfen. Das Revisionsgericht prüft die
Begründetheit der Revision ohne Beschränkung auf die
Ausführungen der Staatsanwaltschaft (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
47. Aufl., 2004, § 349, Rn. 14). Es ist auch
verfahrensrechtlich nicht an den Antrag auf
Beschlussentscheidung gebunden (§ 349 Abs. 5 StPO). Der
Antrag des Generalbundesanwalts, die Revision des
Beschwerdeführers im Beschlusswege zu verwerfen, kann also
keine Rechte des Beschwerdeführers verletzen.
78
b) Sofern sich der Beschwerdeführer zu 1. auch
gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wendet, die
Revision im Beschlusswege ohne Durchführung einer
Hauptverhandlung zu verwerfen, fehlt es an einer
substantiierten Darlegung der Verletzung von Grundrechten
oder grundrechtsgleichen Rechten. Nach den in § 23 Abs.
1 Satz 2 und § 92 BVerfGG formulierten
Mindestanforderungen an die Begründung einer
Verfassungsbeschwerde ist ein Beschwerdeführer gehalten, das
angeblich verletzte Recht und den die Verletzung enthaltenden
Vorgang zu bezeichnen. Dabei hat er auch darzulegen,
inwieweit sein Grundrecht durch die angegriffene Maßnahme
verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ).
79
Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des
Beschwerdeführers zu 1. nicht gerecht. Er kann nicht
aufzeigen, inwieweit ihm die Entscheidung im Beschlusswege
einen geringeren Grundrechtsschutz gewährt haben könnte als
eine Entscheidung nach Durchführung einer
Hauptverhandlung.
80
Durch eine gemeinsame Verhandlung der
Rechtsmittel von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft könnte
zwar schon dem äußeren Anschein einer in der Öffentlichkeit
behaupteten ungerechtfertigten Ungleichbehandlung sicherlich
entgegengewirkt werden (vgl. hierzu Sarstedt/Hamm, Die
Revision in Strafsachen, 6. Aufl., 1998, Rn. 1267; Hamm,
Verfahrensspaltung bei gegenläufigen Revisionen des
Angeklagten und der Staatsanwaltschaft - Zugleich Anmerkung
zu BGH-Beschluss vom 7. Mai 1999 - 3 StR 460/98 -, StV
2000, S. 637 ff.; hierzu auch die empirische
Untersuchung von Barton, Die Revisionsrechtsprechung des BGH
in Strafsachen, 1999, S. 182 ff.). Dass die
Beratungsqualität des Gerichts in seinem Fall aufgrund der
beanstandeten Verfahrensweise entscheidungserheblich
gemindert gewesen wäre, kann der Beschwerdeführer aber im
Verfahren der Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert
darlegen, zumal die Umstände der Beratung dem
Beratungsgeheimnis unterliegen. Der Beschwerdeführer hat auch
nicht darzulegen vermocht, dass die unterschiedliche
Behandlung von Revisionen des Angeklagten und der
Staatsanwaltschaft generell zu einer verminderten
Rechtsschutzqualität bei Revisionen von Angeklagten führt. Es
ist eine bloße Vermutung, dass der Bundesgerichtshof nach
einer Hauptverhandlung die vorgebrachten Ausführungen
sorgfältiger gewürdigt hätte.
81
c) Ebenso wenig genügt die Gehörsrüge des
Beschwerdeführers zu 3. den Begründungsanforderungen der
§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG.
82
aa) Sein Vorbringen erschöpft sich in der
Wiedergabe der im Schrifttum geäußerten Kritik an der Praxis,
bei gegenläufigen Revisionen des Angeklagten und der
Staatsanwaltschaft getrennte Verfahrenswege zu beschreiten
(vgl. Sarstedt/Hamm, a.a.O., Rn. 1267; Kuckein, in:
Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., 1999,
§ 349, Rn. 33). Es zeigt hingegen nicht auf, dass hier
"gegenläufige Revisionen" im Sinne der zitierten
Literaturmeinungen vorgelegen hätten. Die Annahme solcher
Revisionen setzt nämlich voraus, dass die zuungunsten des
Beschwerdeführers eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft
nach § 301 StPO auch die Möglichkeit einer Entscheidung
zugunsten des Beschwerdeführers eröffnet (vgl. Sarstedt/Hamm,
a.a.O.). Ein solcher Konnex der Revisionen ist hier nicht
ersichtlich. Infolge der vom Bundesgerichtshof als zulässig
angesehenen Beschränkung des Rechtsmittels der
Staatsanwaltschaft auf die Verneinung der besonderen
Schuldschwere im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
StGB konnte dieses Rechtsmittel keine Wirkung zugunsten des
Beschwerdeführers nach § 301 StPO entfalten. Also ist
nicht dargelegt, inwieweit hier eine unterschiedliche
Behandlung der Revision der Staatsanwaltschaft einerseits und
der Revision des Beschwerdeführers andererseits einen
Gehörsverstoß darstellen könnte.
83
bb) Auch der Einwand des Beschwerdeführers zu
3., Umfang und Bedeutung des Verfahrens hätten die
Durchführung einer Hauptverhandlung geboten, zeigt einen
Gehörsverstoß nicht auf. Art. 103 Abs. 1 GG
gewährleistet keine bestimmte Verfahrensart oder Form des
gebotenen Gehörs. Vor allem begründet Art. 103 Abs. 1 GG
keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BVerfGE
5, 9 ; 15, 249 ; 15, 303 ;
21, 73 ; 25, 352 ; 36, 85 ;
60, 175 ; 89, 381 ; stRspr).
Der Beschwerdeführer hatte in seiner
Revisionsbegründungsschrift sowie der Gegenerklärung zur
Antragsschrift des Generalbundesanwalts Gelegenheit, sich
umfassend zu äußern. Er trägt nicht vor, dass er sein
Gehörsrecht nur bei Durchführung einer Hauptverhandlung habe
ausüben und er sein Revisionsvorbringen nicht ausreichend
schriftlich habe deutlich machen können.
84
2. Soweit der Beschwerdeführer zu 3. eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus
Art. 103 Abs. 1 GG wegen Verstoßes gegen die
Hinweispflicht aus § 265 StPO rügt und sich damit
zugleich gegen das Urteil des Landgerichts wendet, ist seine
Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht substantiiert begründet
und daher unzulässig. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör kann nur Erfolg haben, wenn die
angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung
des Art. 103 Abs. 1 GG beruht, wenn also nicht
ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des
Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung
des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer
anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen,
ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7,
239 ; 18, 147 ; 28, 17
; stRspr). Aus diesem Grunde ist der
Substantiierungspflicht aus § 92 BVerfGG bei der Rüge
eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur genügt,
wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender
Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. BVerfGE
28, 17 ; 72, 122 ; 91, 1
). Dies hat der Beschwerdeführer zu 3. hier
versäumt. Er hat nicht ausgeführt, was er im Einzelnen
vorgebracht hätte, wenn er rechtzeitig auf die vermeintlich
neuen Tatsachen hingewiesen worden wäre, und welche Folgen
sich daraus für das landgerichtliche Urteil ergeben hätten.
Sein allgemeiner Hinweis auf mögliche Alibibeweise reicht
nicht aus.
85
Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig
sind, sind sie begründet.
86
Die angegriffene Entscheidung des
Bundesgerichtshofs verletzt die Beschwerdeführer in ihrem aus
dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
GG folgenden Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz. Sie
erschwert den Zugang zum Revisionsgericht in einer Weise, die
aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen ist.
87
1. a) Die aus dem Rechtsstaatsprinzip
abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet nicht nur,
dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offen steht.
Ebenso wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dessen
Anwendungsbereich auf die vollziehende öffentliche Gewalt
beschränkt ist (vgl. BVerfGE 15, 275 ; 49, 329
; 65, 76 ; 107, 395
), garantiert sie vielmehr auch die
Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 88, 118
; 94, 166 ; stRspr). Die
Rechtsschutzgarantie umfasst das Recht auf Zugang zu den
Gerichten, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und
rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine
verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54,
277 ; 85, 337 ; 107, 395 ).
Die Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von
den Prozessordnungen gesichert (vgl. BVerfGE 94, 166
). Dabei kann der Gesetzgeber auch Regelungen
treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle
Voraussetzungen aufstellen (vgl. BVerfGE 88, 118
; 101, 397 ).
88
Die Rechtsschutzgarantie gilt nicht nur für
den ersten Zugang zum Gericht, sondern für die Ausgestaltung
des gesamten Verfahrens (vgl. BVerfGE 40, 272 ;
88, 118 ).
89
Sie gewährleistet zwar keinen Anspruch auf
einen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 92, 365 ;
stRspr). Wird dieser von den Prozessordnungen aber eröffnet,
dann gebietet Art. 19 Abs. 4 GG wirksamen Rechtsschutz
in allen von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten
Instanzen (vgl. BVerfGE 104, 220 m.w.N.;
stRspr).
90
b) Die Garantie effektiven Rechtsschutzes
richtet sich auch an den die Verfahrensordnung anwendenden
Richter (vgl. BVerfGE 97, 298 ). Das Gericht darf
ein von der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht
ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen"
lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ).
Das Rechtsstaatsgebot verbietet es dem Gericht, bei der
Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen
Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen
eingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig zu
machen, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang
in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 63, 45 ;
74, 228 ; 77, 275 ; 78, 88
).
91
2. Die angegriffene Entscheidung gibt zu
verfassungsrechtlicher Rüge keinen Anlass, soweit sie sich in
den Grenzen der allgemeinen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Auslegung des § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO bewegt.
92
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs muss der Revisionsführer, der eine
Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, die den
Mangel enthaltenden Tatsachen im Sinne des § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO so vollständig und so genau angeben, dass das
Revisionsgericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift
prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die
behaupteten Tatsachen erwiesen wären (vgl. BGH, NJW 1982, S.
1655; 1994, S. 2904 ; 1997, S. 1516; NStZ
1992, S. 29 ; 1995, S. 462; 1999,
S. 45 f.; 2002, S. 216; NStZ-RR 2001, S. 174
; BGHR, StPO § 344 Abs. 2 Satz 2,
Aufklärungsrüge 6; letztes Wort 3; StV 1996, S. 530
). Erforderlich ist nicht nur, dass der
Beschwerdeführer die ihm nachteiligen Tatsachen nicht
übergeht, sondern auch, dass er die Fakten vorträgt, die für
das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands sprechen, der seiner
Rüge den Boden entzöge (vgl. BGHSt 40, 218 ; StV
1996, S. 530 ; NStZ 2000, S. 49 ). Je
nach der Eigenart des gerügten Verfahrensverstoßes ergeben
sich nach der bisherigen Strafprozessdogmatik in der
Handhabung des Bundesgerichtshofs aus dem Gebot, die den
Mangel enthaltenden Tatsachen anzugeben, spezielle
Anforderungen an die Begründung der Revisionsrüge (vgl. BGH,
NJW 1998, S. 3284 m.w.N.).
93
b) Für die formgerechte Begründung einer
Revisionsrüge, mit der geltend gemacht wird, das Tatgericht
habe den Inhalt einer in der Hauptverhandlung nicht
verlesenen Urkunde verwertet, verlangt der Bundesgerichtshof
regelmäßig den Vortrag, dass der Inhalt der Urkunde auch
nicht in sonstiger prozessordnungsgemäßer Weise, etwa durch
Vorhalt, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist,
soweit Anhaltspunkte dafür sprechen können (vgl. BGH, MDR, S.
1987, 981; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Urkunde 1;
wistra 1990, S. 197; NStZ 2001, S. 425). Die bloße
Behauptung, der Urkundeninhalt sei nicht nach § 249
Abs. 1 StPO verlesen worden, ist nicht ausreichend; der
Inhalt einer Urkunde kann nämlich auf unterschiedlichen Wegen
zum Inbegriff der Hauptverhandlung gemacht worden sein.
Kommen mehrere Möglichkeiten der Einführung in Betracht, so
müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden, wie der in der
Urkunde verkörperte Beweisstoff auf andere Weise zum
Inbegriff der Hauptverhandlung im Sinne von § 261 StPO
geworden sein kann.
94
Ausnahmsweise lässt der Bundesgerichtshof die
Mitteilung der nicht erfolgten Verlesung des Urkundeninhalts
nur dann genügen, wenn eine Beweiserhebung in zulässiger
anderer Form im Einzelfall ausscheidet. Dies kann etwa der
Fall sein, wenn es auf den Wortlaut des verwerteten Textes
ankommt (vgl. BGH, StV 2000, S. 655), bei längeren
Schriftstücken oder auch bei solchen, die sprachlich oder
inhaltlich schwer zu verstehen sind (vgl. BGHSt 11, 159
; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung
11), oder wenn sich aus dem Urteil ergibt, dass das Gericht
auf die Urkunde selbst unmittelbar Bezug genommen hat (vgl.
BGHSt 5, 278; 11, 159 ; BGHR StPO
§ 261 Inbegriff der Verhandlung 12; BGH, NJW 1990, S.
1188 ; StV 2000, S. 655 f.).
95
c) Diese Auslegung ist von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden.
96
aa) Sie ist vom Wortsinn des § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO umfasst.
97
Unter "die den Mangel enthaltenden Tatsachen"
sind zumindest die Umstände zu verstehen, die den
Gesetzesverstoß unmittelbar begründen. Dabei ist anzunehmen,
dass alle Tatsachen vorzutragen sind, die erforderlich und
ausreichend sind, um das Ergebnis der unrichtigen Anwendung
einer Rechtsnorm tragen zu können; das Gesetz fordert
ausdrücklich, "die" den Mangel enthaltenden Tatsachen
darzulegen (vgl. Kukuk, Das Erfordernis des Vortrags von
"Negativtatsachen" nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, 2000,
S. 136; Gollwitzer, DAV-Schriftenreihe, Bd. 9, 1992,
S. 73 ).
98
Grundsätzlich begründet erst der Vortrag, dass
das Tatgericht keine der nahe liegenden Möglichkeiten zur
prozessordnungsgemäßen Einführung des Inhalts einer Urkunde
genutzt hat, einen Verfahrensverstoß nach § 261 StPO.
Denn bei der Tatsache "fehlende Einführung in die
Hauptverhandlung" handelt es sich um ein Negativum, das
voraussetzt, dass von mehreren möglichen Prozessereignissen
keines stattgefunden hat.
99
bb) Die Auffassung des Bundesgerichtshofs
tritt nicht in Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers.
Welche Tatsachen der Revisionsführer im Einzelnen vorzutragen
hat, um den Zulässigkeitsanforderungen der Verfahrensrüge zu
entsprechen, bleibt nach den Motiven offen. In den
Gesetzesmaterialien wird insoweit lediglich ausgeführt, es
könne nicht Aufgabe des Revisionsrichters sein, "die Akten
behufs Auffindung solcher Tatsachen durchzusehen, welche der
aufgestellten Rüge etwa zur Grundlage dienen könnten" (Hahn,
Die gesamten Materialien zur Strafprozessordnung und dem
Einführungsgesetz zu derselben vom 1. Februar 1877, Bd. III,
1. Abteilung, 1. Aufl., 1880, S. 254).
100
cc) Die systematische Auslegung steht diesem
Ergebnis nicht entgegen. Das Erfordernis, konkrete Tatsachen
zu sämtlichen nahe liegenden Möglichkeiten der Einführung
einer Urkunde in die Hauptverhandlung vorzutragen, entspricht
dem Revisionszweck der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsanwendung. Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ist dieses Vortragserfordernis für den
Revisionsführer auch vorhersehbar (vgl. Dahs, StraFO 1995, S.
41 ; Burhoff, StV 1997, S. 432 , die
diese Rüge zu den "klassischen Fällen" zählen). Soweit der
Bundesgerichtshof ausnahmsweise den Vortrag, der Inhalt einer
Urkunde sei nicht verlesen worden, ausreichen lässt, beruht
dies auf dem verallgemeinerungsfähigen Kriterium, dass im
Einzelfall eine Beweiserhebung in zulässiger anderer Form
ausscheidet. Auch ist nicht ersichtlich, dass diese
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer Zurückdrängung
der Überprüfbarkeit von Verfahrensfehlern führt.
101
Auch der Rechtsgedanke des § 300 StPO
steht der Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen.
Diese Vorschrift wird für die Auslegung der
Revisionsbegründungsschrift entsprechend angewandt (vgl. BGH,
NJW 1956, S. 756 ; BGHSt 25, 272). Trägt ein
Revisionsführer nur pauschal vor, der Inhalt einer Urkunde
sei nicht prozessordnungsgemäß eingeführt worden, ist diesem
Vorbringen mangels konkreter Anhaltspunkte regelmäßig nicht
eindeutig zu entnehmen, das Tatgericht habe von sämtlichen
nahe liegenden Möglichkeiten einer Einführung keinen Gebrauch
gemacht. Daher ist eine Auseinandersetzung mit diesen
Möglichkeiten erforderlich.
102
Ebenso wenig stößt die Auslegung im Hinblick
auf die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO zur Begründung
der Revision und die nach § 345 Abs. 2, 3. Alt. StPO
gegebene Möglichkeit der Revisionsbegründung zu Protokoll der
Geschäftsstelle auf Bedenken. Denn die neben der Verlesung
bestehenden - aufgrund des Strengbeweisverfahrens
abschließend feststehenden - Möglichkeiten der Einführung des
Inhalts einer Urkunde im Wege des Selbstleseverfahrens
(§ 249 Abs. 2 StPO), des Vorhalts oder des Berichts des
Vorsitzenden ergeben sich aus dem Gesetzestext oder sind in
der Rechtsprechung seit jeher anerkannt (vgl. Meyer-Goßner,
StPO, 47. Aufl., 2004, § 249, Rn. 14 ff.
m.w.N.).
103
Eine systemwidrige Verlagerung von
Begründetheitserwägungen in die Zulässigkeitsprüfung liegt
ebenfalls nicht vor. Die Zulässigkeit nach § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO kann nicht ausschließlich anhand rein formaler
Kriterien geprüft werden, da sich die anzugebenden Tatsachen
gerade aus der als verletzt gerügten Verfahrensvorschrift
ergeben (vgl. auch Kukuk, a.a.O., S. 254 ff.).
104
dd) Die Auffassung des Bundesgerichtshofs
steht in Einklang mit dem Sinn und Zweck des § 344 Abs.
2 Satz 2 StPO.
105
Neben den Zwecken, dem Revisionsgericht die
Durchsicht der Akten auf etwaige Verfahrensfehler hin zu
ersparen und den Revisionsführer in den Stand zu setzen,
selbst darüber zu befinden, ob er einen bestimmten
Verfahrensverstoß hinnehmen wolle (vgl. hierzu BVerfG
1984 - 2 BvR 1350/84 -, NJW 1985, S. 125 ),
verfolgt § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO das Ziel, das
Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, allein anhand der
Revisionsbegründung über die Schlüssigkeit einer
Verfahrensrüge zu befinden (vgl. BVerfGE 63, 45 ;
BVerfG
November 1984 - 2 BvR 1350/84 -, NJW 1985, S. 125
; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 2002 -
2 BvR 1225/01 -, NStZ 2002, S. 487 ; auch
Gollwitzer, a.a.O., S. 74 ff., und Maul, a.a.O., S.
83).
106
Zur schlüssigen Darlegung eines
Verfahrensfehlers nach § 261 StPO wegen des Fehlens
ordnungsgemäßer Einführung des Inhalts einer Urkunde in die
Hauptverhandlung gehören danach nicht nur substantiierte
Ausführungen zu den Urteilsgründen und dem Sitzungsprotokoll,
sondern auch, dass das Tatgericht von den anderen nahe
liegenden Möglichkeiten der prozessordnungsgemäßen Einführung
keinen Gebrauch gemacht hat.
107
ee) Der so verstandene Regelungsgehalt des
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen
Rechtsschutz. Er ist geeignet, einer Überlastung der
Revisionsgerichte, die ihrerseits wieder den effektiven
Rechtsschutz insgesamt beeinträchtigen würde (vgl. BVerfGE
88, 118 ), vorzubeugen.
108
Der danach regelmäßig gebotene Vortrag, das
Tatgericht habe von sämtlichen nahe liegenden Möglichkeiten
der prozessordnungsgemäßen Einführung des Urkundeninhalts
keinen Gebrauch gemacht, ist sachgerecht. Er macht die
Revision nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren
Voraussetzungen abhängig. Die Möglichkeiten der Einführung
des Inhalts einer Urkunde sind eng begrenzt, sie sind
unschwer am Gesetzestext erkennbar, und sie sind in der
Revisionsrechtsprechung der Fachgerichte seit langem
anerkannt. Der geforderte Tatsachenvortrag ist mithin für den
Revisionsführer vorhersehbar und macht das Rechtsmittel der
Revision nicht ineffektiv.
109
3. Hingegen hat die hier angegriffene
Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Beschwerdeführer in
ihrem aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf wirksamen
Rechtsschutz verletzt. Mit seiner Ansicht, die Rüge einer
Verletzung des § 261 StPO sei gemäß § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO unzulässig, da die Beschwerdeführer den Umstand
der Ladung des sachverständigen Zeugen S... von der Firma
M... GmbH und den dabei angegebenen Ladungszusatz
verschwiegen hätten, hat der Senat die
Zulässigkeitsanforderungen überspannt. Damit hat er den
Beschwerdeführern den Zugang zum Revisionsgericht in einer
Weise erschwert, die aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen
ist.
110
a) Die Beschwerdeführer haben mit ihrem
Revisionsvorbringen alle Tatsachen, die einen Verstoß gegen
§ 261 StPO im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
begründen, mitgeteilt. Sie haben sich mit sämtlichen nahe
liegenden Möglichkeiten der Einführung des in den Listen der
Firma M... GmbH verkörperten Beweisstoffs auseinandergesetzt,
indem sie ausführten, die Listen seien weder verlesen noch
sei ihr Inhalt in sonst zulässiger Weise, etwa im Rahmen
ihrer Einlassungen oder im Wege des Vorhalts an den Zeugen
KOK K... oder den sachverständigen Zeugen S..., in die
Hauptverhandlung eingeführt worden. Zum Inhalt der Vernehmung
des sachverständigen Zeugen S... haben sie überdies
dargelegt, die Listen seien mit ihm erörtert, er sei aber
lediglich zu technischen Details der Datensätze befragt
worden.
111
b) Der vom Bundesgerichtshof vermissten
Mitteilung der Ladung des sachverständigen Zeugen S... und
des dabei angegebenen Ladungszusatzes kommt kein über diesen
Revisionsvortrag hinausgehender Bedeutungsgehalt zu. Sie
stünde mit dem Vorgang der Beweisgewinnung in der
Hauptverhandlung in keinem unmittelbaren Zusammenhang.
112
Die Beschwerdeführer haben – auch wenn sie die
Ladungsverfügung nicht mitgeteilt haben – den entscheidenden
inhaltlichen Gesichtspunkt der möglichen Einführung des
Inhalts der Listen im Wege des Vorhalts gegenüber dem
sachverständigen Zeugen ausdrücklich erörtert. Hingegen folgt
aus der Ladung nicht, ob der sachverständige Zeuge auch
vernommen worden ist. Der Ladungszusatz gibt für die Frage,
ob und in welchem Umfang der Inhalt der Telefonlisten über
den geladenen Zeugen in die Hauptverhandlung tatsächlich
eingeführt worden ist, keinen Aufschluss. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn der Ladungszusatz - wie hier - mit
seinem Hinweis auf einen konkreten Gegenstand der Vernehmung
offensichtlich, und wie in solchen Fällen allgemein üblich,
nur der Information der Auskunftsperson diente, damit sie die
Ladung einem konkreten Vorgang zuordnen konnte. Der Zusatz
"Ihr Zeichen PSDA - 364/96, Auskunft vom 28. Mai 1996. Sie
sollen als sachverständiger Zeuge zu den Einzelheiten der
o.g. Auskunft vernommen werden" enthält darüber hinaus keine
Anhaltspunkte über eine vom Gericht beabsichtigte Einführung
der Telefonlisten durch den sachverständigen Zeugen.
113
c) Das Revisionsvorbringen der
Beschwerdeführer erreicht alle Ziele, die § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
verfolgt. Es trägt der Regelungsabsicht des historischen
Gesetzgebers Rechnung, der ausschließen wollte, dass das
Revisionsgericht von Amts wegen die Akten zur Auffindung
etwaiger Verfahrensfehler zu durchsuchen hat. Indem die
Beschwerdeführer auf konkrete Möglichkeiten der anderweitigen
Einführung im Wege des Vorhalts hinwiesen, lieferten sie dem
Bundesgerichtshof für seine Prüfung auch Anhaltspunkte, die
für ihn mangels Protokollierungspflicht nicht ohne weiteres
erkennbar waren. Sie haben Gegenstand und Angriffsrichtung
ihrer Verfahrensrüge, nämlich die Verwertung des Inhalts der
in die Hauptverhandlung nicht eingeführten Telefonlisten,
bezeichnet und ihre Verfahrensrüge so hinreichend mit
Tatsachen unterlegt, dass der Bundesgerichtshof in die Lage
versetzt wurde, allein anhand der Revisionsbegründungen über
die Schlüssigkeit der Rüge des Verstoßes gegen § 261
StPO zu entscheiden. Denn sie haben sich mit allen nach der
Strafprozessordnung hier in Betracht kommenden Möglichkeiten
der Einführung des Urkundeninhalts auseinandergesetzt.
114
Bei dieser Sachlage war es für die
Beschwerdeführer auch bei Anwendung der von ihnen bei der
Abfassung verfahrensrechtlicher Revisionsrügen anzuwendenden
Sorgfalt nicht vorhersehbar, dass es dem Bundesgerichtshof
für die Zulässigkeit der Rüge auf die Ladungsverfügung
ankommen werde. Der Bundesgerichtshof hat damit den Zugang
zum Revisionsgericht in unzumutbarer Weise beschränkt und das
Rechtsmittel der Revision für die Beschwerdeführer leer
laufen lassen.
115
d) Auf dieser mit der Verfassung nicht in
Einklang stehenden Anwendung des § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO beruht die angegriffene Entscheidung. Es ist nicht
auszuschließen, dass der Bundesgerichtshof die Revisionsrüge
für begründet erachtet hätte, wenn er sie nicht schon wegen
fehlender Mitteilung der Ladungsverfügung als unzulässig
verworfen hätte. Ob der Bundesgerichtshof im Rahmen der
Sachprüfung der Argumentation der Beschwerdeführer, eine
Einführung der Telefonlisten im Wege des Vorhalts sei
angesichts der Fülle von Details der verwerteten Daten, auf
die im landgerichtlichen Urteil ausdrücklich Bezug genommen
sei, ausgeschlossen gewesen, gefolgt wäre oder eine
prozessordnungsgemäße Einführung im Wege des Vorhalts
zumindest für möglich gehalten hätte, lässt sich nicht
zuverlässig feststellen.
116
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem
Umstand, dass der Bundesgerichtshof die Antragsschrift des
Generalbundesanwalts, der die Rüge für zulässig, aber
unbegründet gehalten hatte, in Bezug genommen hat. Daraus
lässt sich nicht hinreichend sicher schließen, dass er,
nachdem er die Rüge als unzulässig angesehen hatte, noch
Erwägungen auch zur Begründetheit angestellt hat. Überdies
hätte der Bundesgerichtshof, auch wenn er eine Einführung des
Urkundeninhalts im Wege des Vorhalts für möglich gehalten
hätte, möglicherweise im Freibeweisverfahren - etwa durch
Einholung dienstlicher Erklärungen - Feststellungen
getroffen, ob entsprechende Vorhalte stattgefunden haben
(vgl. BGHSt 22, 26 ; BGH, NStZ-RR 1999, S.
47 f.).
117
Ein Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung
als Willkürverbot liegt nicht vor.
118
1. Willkürlich ist ein Richterspruch erst
dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich
vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er
auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver
Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters
ist nicht erforderlich. Willkür liegt erst vor, wenn die
Rechtslage in krasser Weise verkannt wird (vgl. BVerfGE 4, 1
; 62, 189 ; 80, 48 ; 86, 59
; 87, 273 ; 89, 1
; stRspr). Hingegen kann von willkürlicher
Missdeutung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich
mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine
Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl.
BVerfGE 87, 273 ).
119
2. Unter diesem Maßstab hält die angefochtene
Entscheidung des Bundesgerichtshofs einer
verfassungsrechtlichen Prüfung Stand. Dass der
Bundesgerichtshof den Ladungszusatz hier für ein
mitteilungsbedürftiges Indiz hielt, entbehrt vor dem
Hintergrund, dass dem Revisionsgericht nach § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO grundsätzlich eine umfassende Tatsachengrundlage
vermittelt werden muss, nicht jedes sachlichen Grundes.
120
Den Beschwerdeführern zu 1. und 2. waren die
im Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen Auslagen in
vollem Umfang, dem Beschwerdeführer zu 3. im Hinblick auf den
mit seiner Verfassungsbeschwerde erzielten Teilerfolg zur
Hälfte zu
121
erstatten (§ 34a Abs. 2 BVerfGG).