BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 658/05 -
des Herrn T ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Jentsch,
Broß,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 21. Juni 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine
Verurteilung wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen
durch das Amtsgericht Tiergarten in insgesamt 18 Fällen. Im
Einzelnen wurden fünf Geldbußen zu je 200 Euro und 13
Geldbußen zu je 100 Euro gegen ihn festgesetzt. Beweisanträge
des Beschwerdeführers auf Einvernahme der Zeugen Krzanaric
und Ralovic lehnte das Amtsgericht mangels Erforderlichkeit
ab. Seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde wurde vom
Kammergericht unter der Maßgabe der Rückführung von drei
Geldbußen von 100 Euro auf je 25 Euro verworfen. Sein Antrag
auf Zulassung der Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
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Das Kammergericht stellte zwar fest, dass das
Amtsgericht die Beweisanträge rechtsfehlerhaft zurückgewiesen
habe. Da es sich jedoch nur um Rechtsfehler im Einzelfall
handele, ließ es die Rechtsbeschwerde nicht zu. Auch in Bezug
auf die fehlerhafte Tenorierung des Amtsgerichts – 18
anstelle von 17 Bußgeldern – lehnte das Kammergericht eine
Zulassung der Rechtsbeschwerde ab. Das Amtsgericht habe
seinen Fehler bemerkt und durch seine Ausführungen in den
Urteilsgründen deutlich gemacht, dass es sich auch hier
lediglich um einen Fehler im Einzelfall handele.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung seiner
Grundrechte aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 3
GG. Darüber hinaus sieht er sich auch in Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs.
1 GG und Art. 4 Abs. 1 GG verletzt.
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a) Durch die Nichtzulassung der beantragten
Beweise habe das Amtsgericht seiner Entscheidung einen
falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt und den Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)
verletzt. Gleiches gelte für die Entscheidung des
Kammergerichts, das zwar die Fehlerhaftigkeit der Ablehnung
der Beweisanträge erkannt, die Rechtsbeschwerde jedoch
gleichwohl nicht zugelassen habe.
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b) Durch die Aufnahme des Vorwurfs zu
laufender Nr. 27 des Bußgeldbescheides in den Urteilstenor
habe das Amtsgericht ferner auch gegen Art. 103 Abs. 3
GG (ne bis in idem) verstoßen. Es habe unberücksichtigt
gelassen, dass er seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
hinsichtlich dieses Vorwurfs bereits zurückgenommen und damit
eine rechtskräftige Entscheidung vorgelegen habe. Eine
nochmalige Verurteilung sei unzulässig gewesen. Das
Kammergericht habe den Verstoß zwar erkannt, die
Rechtsbeschwerde jedoch gleichwohl nicht zugelassen und damit
auch insoweit eine fehlerhafte Entscheidung aufrechterhalten.
Die hierfür ins Feld geführte Begründung, das Amtsgericht
habe seinen Fehler bemerkt und diesen in den Urteilsgründen
deutlich gemacht, könne den Grundrechtsverstoß nicht heilen.
Schließlich erwachse nur der Tenor in materieller
Rechtskraft. Allein dieser sei auch Grundlage für die
Vollstreckung.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen (vgl.
§ 93a Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt. Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig; ihr steht der Grundsatz
der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)
entgegen.
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1. Dieser erfordert, dass der Beschwerdeführer
über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren
Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden
prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der
geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl.
BVerfGE 73, 322 ). Zur Erschöpfung des Rechtswegs
gehört daher auch die Ausnutzung der Möglichkeiten, die
§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 356a
StPO bietet. Diese Rechtslage ist durch das
Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I
S. 3220 ) nochmals bekräftigt worden. Die
Bestimmungen sind so auszulegen und anzuwenden, dass sie
jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
im Beschlussverfahren erfassen (vgl. BVerfGE 42, 243 <247,
250>; 42, 252 zur vergleichbaren Regelung des
§ 33a StPO). Ein solcher Verstoß ist auch dann gegeben,
wenn das zuständige Beschwerdegericht es entgegen § 80
Abs. 1 Nr. 2 OWiG unterlässt, die Rechtsbeschwerde auf Antrag
zuzulassen, um ein Urteil des Amtsgerichts wegen Versagung
rechtlichen Gehörs ganz oder teilweise aufzuheben.
Andernfalls würde sich das Beschwerdegericht den
Gehörsverstoß des Amtsgerichts zu Eigen machen und den
Verfassungsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG), den zu
beseitigen es bereits auf Grund des eindeutigen Wortlauts des
§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG gehalten ist, im
Beschlussverfahren perpetuieren. Die Einschränkung in
§ 80 Abs. 1 OWiG "sofern dies geboten ist" gilt nur im
Fall des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, nicht aber im Rahmen
des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG (vgl. Steindorf, in:
Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten,
2. Aufl. 2000, § 80 Rn. 43 m.w.N.).
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§ 356a StPO bietet darüber hinaus
zugleich auch Gelegenheit, andere mutmaßliche
verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen, die mit dem
geltend gemachten Gehörsverstoß nicht notwendig in
Zusammenhang stehen müssen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 1994
– 2 BvR 477/94 -, NStZ 1994, S. 498 zur vergleichbaren
Regelung des § 33a StPO).
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2. Der Beschwerdeführer durfte sich deshalb
nicht darauf beschränken, nach Erlass des angegriffenen
Beschlusses des Kammergerichts sogleich das
Bundesverfassungsgericht anzurufen. Er hätte vielmehr
zunächst einen Antrag gemäß § 356a StPO stellen müssen,
um sowohl eine Beseitigung des geltend gemachten Verstoßes
gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) als
auch der weiter geltend gemachten verfassungsrechtlichen
Mängel, namentlich der Verletzung des Verbots der
Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG), zu erreichen.
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Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer hat
weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass er das
Verfahren nach § 356a StPO erfolglos durchlaufen, vor
allem binnen einer Woche nach Kenntniserlangung von der
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Kammergericht
einen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. § 356a
Satz 2 StPO).
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3. Auf einen Antrag des Beschwerdeführers nach
§ 356a StPO wird daher das Kammergericht - sofern die
Voraussetzungen dafür vorliegen, unter Gewährung von
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - das von ihm bereits
als rechtsfehlerhaft erkannte Handeln des Amtsgerichts
korrigieren und den Anforderungen des § 80 Abs. 1 Nr. 2
OWiG, Art. 103 Abs. 1 und Abs. 3 GG Rechnung tragen,
soweit die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch das
Urteil des Amtsgerichts ordnungsgemäß erhoben war (vgl.
hierzu Steindorf, in: Karlsruher Kommentar zum Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten, a.a.O., § 80 Rn. 42), was sich
allerdings mangels Vorlage des Antrags auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde der Beurteilung durch die Kammer entzieht.
Dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs schon deshalb
unbeachtlich wäre, weil sie lediglich einen Einzelfall
betrifft, entbehrt jedenfalls jeder Grundlage.
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Gleichzeitig erhält das Kammergericht
Gelegenheit, einen etwaigen Verstoß gegen Art. 103 Abs.
3 GG zu korrigieren bzw. sicherzustellen, dass gegen den
Beschwerdeführer nur 17 und nicht etwa 18 Geldbußen
vollstreckt werden.
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Von einer weiter gehenden Begründung wird
gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.