BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 660/03 -
der Frau C ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
2. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat.
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Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, den
auf § 23 Abs. 1 EGGVG gestützten Antrag der
Beschwerdeführerin auf Einstellung des gegen sie
eingeleiteten Ermittlungsverfahrens als unzulässig zu
verwerfen, verletzt keine Grundrechte oder
grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin.
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Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen
möglichst umfassenden, wirksamen Rechtsschutz gegenüber
Verletzungen der Rechtssphäre des Einzelnen durch die
öffentliche Gewalt. Das kann aber nicht stets sofortigen
Rechtsschutz bedeuten, sondern Rechtsschutz in angemessener
Zeit, der nach Möglichkeit unabänderliche Entscheidungen der
öffentlichen Gewalt ausschließt, also noch "zur rechten Zeit"
erlangt werden kann. Das so verstandene Prinzip der
Rechtsschutzeffektivität erfährt zudem im Einzelfall seine
Prägung durch das subjektive Recht, um dessen Wahrung es
geht. Der Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers ist
umso stärker, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt
und je mehr die Maßnahmen der öffentlichen Gewalt
Unabänderliches bewirken (vgl. den Beschluss des
Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19.
Dezember 1983 - 2 BvR 1731/82 -, NStZ 1984,
S. 228 f.; Beschluss des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 30. April 1982 - 4 VAs 22/82 -, NStZ 1982,
S. 434 f. mit Anmerkung Rieß).
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Diesen Maßstäben widerspricht es nicht, wenn
das Verfahrensrecht in seiner Auslegung und Anwendung durch
die Fachgerichte grundsätzlich keinen Rechtsschutz gegen die
Einleitung und Fortführung eines Ermittlungsverfahrens durch
die Staatsanwaltschaft gewährt. Denn das Ermittlungsverfahren
ist ein vorbereitendes Verfahren; sein Ziel ist die
Entschließung der Staatsanwaltschaft, ob und inwieweit die
öffentliche Klage geboten ist (§§ 160 Abs. 1, 170
StPO). Kommt es zur Anklage, wird der in Gestalt des
Anklagesatzes konkretisierte Tatverdacht zur gerichtlichen
Prüfung gestellt. Rechtsschutz gegen das bloße Betreiben des
Ermittlungsverfahrens schon vor seinem Abschluss für
grundsätzlich geboten zu halten, wäre systemwidrig und nicht
Rechtsschutz "zur rechten Zeit". Ein Zuwarten ist dem
Beschuldigten deshalb in aller Regel bis zur Entschließung
der Staatsanwaltschaft (§ 170 StPO) zuzumuten. Sein
Rechtsschutz ist im gerichtlichen Zwischen- und
Hauptverfahren regelmäßig weitreichender und umfassender als
es eine Nachprüfung unselbstständiger, das
Ermittlungsverfahren fördernder, Maßnahmen schon im
Ermittlungsstadium sein könnte (vgl. den Beschluss des
Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom
19. Dezember 1983 - 2 BvR 1731/82 -, NStZ 1984,
S. 228 f.; Beschluss des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 30. April 1982 - 4 VAs 22/82 -, NStZ 1982,
S. 434 f. mit Anmerkung Rieß; siehe auch Keller, GA
1983 S. 497, 503, und Kissel, in: Karlsruher Kommentar zur
Strafprozessordnung, 4. Aufl., § 23 EGGVG, Rn. 32;
Meyer-Goßner, Kommentar zur Strafprozessordnung,
46. Aufl., § 23 EGGVG, Rn. 9 f.). Unter
dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes ist es
daher grundsätzlich nicht geboten, die Einleitung und Führung
eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens vor
Abschluss der Ermittlungen gerichtlicher Kontrolle zu
unterwerfen.
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Etwas anderes gilt allerdings in Fällen, in
denen schlüssig dargetan ist, dass das Ermittlungsverfahren
aus schlechthin unhaltbaren Erwägungen eingeleitet oder
fortgeführt wird, also objektiv willkürliches Handeln der
Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Beschuldigten in Rede
steht (vgl. den Beschluss des Vorprüfungsausschusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1983 - 2 BvR
1731/82 -, NStZ 1984, S. 228 f.; Beschluss des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. April 1982 - 4 VAs
22/82 -, NStZ 1982, S. 434 f. mit Anmerkung
Rieß).
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Anhaltspunkte dafür, dass die Einleitung oder
Fortführung des gegen die Beschwerdeführerin gerichteten
Ermittlungsverfahrens gegen das Willkürverbot verstoßen
könnte, sind jedoch weder von ihr dargelegt worden noch sonst
ersichtlich.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.