BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 660/05 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12.
Januar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Abzug
von Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes als
außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Veranlagung zur
Einkommensteuer 1999 und 2000.
2
1. Die Beschwerdeführer haben in den
Streitjahren des Ausgangsverfahrens (1999 und 2000)
Aufwendungen für die Berufsausbildung ihrer Tochter in Höhe
von jeweils rund 52.000 DM getragen. In den Jahren 1999 und
2000 war der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt und Notar
tätig, die Beschwerdeführerin war Hausfrau; die Tochter der
Beschwerdeführer absolvierte ein Studium der Architektur an
der University of California in Berkeley.
3
2. Im Rahmen der Veranlagung der
Beschwerdeführer zur Einkommensteuer 1999 und 2000 hat das
Finanzamt gemäß § 33a Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes in der in den Veranlagungszeiträumen
1999 und 2000 gültigen Fassung (EStG) wegen des Studiums der
auswärtig untergebrachten Tochter der Beschwerdeführer
jeweils einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 4.200 DM als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Klage und
Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer hatten keinen
Erfolg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer unter Berufung auf den Beschluss des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1994
- 1 BvL 12/86 - (BVerfGE 89, 346) die Verletzung ihrer Rechte
aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG
und machen geltend, dass einkommensteuerlich mindestens die
Hälfte der von ihnen tatsächlich getragenen Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sei.
4
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
5
Es kann offen bleiben, ob die
Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität
(§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) genügt, nachdem
der Bundesfinanzhof die Beschwerde der Beschwerdeführer wegen
Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen hat, und
ob die Beschwerdeführer entsprechend den Erfordernissen gemäß
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG mit
hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung dargetan haben. Die
Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls in der Sache keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
; 96, 245 ).
6
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
hat in seinem Beschluss vom 26. Januar 1994 u.a.
ausgeführt (BVerfGE 89, 346 ), dass sich
Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern von solchen
Unterhaltsleistungen, die der Sicherung des Existenzminimums
dienten, dadurch unterschieden, dass sie nicht mit der
gleichen Zwangsläufigkeit entstünden. Sie seien für die
Familie auch nicht "verloren", sondern stellten - zumindest
auf längere Sicht - Investitionen der Eltern in die
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zukunft ihrer Kinder
dar. Der Beitrag der Eltern zur beruflichen Ausbildung ihrer
Kinder komme der Familie als Ganzes zugute und könne daher
nicht etwa als "verlorener Zuschuss" betrachtet werden.
Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern müssten
deshalb von Verfassungs wegen nicht genauso behandelt werden
wie die Mittel für die Sicherung des Existenzminimums. Der
Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat sich in seinem
Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - (NJW 2005,
S. 1923 ) diesen Maßstäben angeschlossen und
ausgeführt, dass Kosten für erhöhte Bedarfe in der
Ausbildungsphase, die auch Folge gegenwärtiger wie Ursache
späterer privilegierter Positionen der Unterhaltsberechtigten
sein könnten, nicht unbesehen auf die Allgemeinheit der
Steuerpflichtigen zu verteilen seien. Deshalb ist es
verfassungsrechtlich nicht geboten, zur Bemessung einer
einkommensteuermindernd zu berücksichtigenden
außergewöhnlichen Belastung an die tatsächlichen Aufwendungen
eines Steuerpflichtigen für die Berufsausbildung seines
Kindes anzuknüpfen.
7
Allerdings hat der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts die konkrete Höhe der steuerlichen
Berücksichtigung solcher Belastungen nicht vollständig in das
Ermessen des Gesetzgebers gestellt (vgl. im Einzelnen BVerfGE
89, 346 ). Wenn der Gesetzgeber den Weg
der einkommensteuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen bei
auswärtiger Unterbringung wähle, so unterschreite er die
verfassungsrechtlich gebotene Grenze jedenfalls dann noch
nicht, wenn er die Absetzbarkeit auf die Hälfte der
üblicherweise anfallenden Kosten begrenze; dabei sei auch zu
berücksichtigen, dass der Staat die Ausbildung durch die
Bereitstellung des öffentlichen Bildungswesens bereits
fördere (BVerfGE 89, 346 ). Auch insoweit findet
jedoch die Behauptung der Beschwerdeführer, der Erste Senat
des Bundesverfassungsgerichts habe offen gelassen, ob die
Hälfte der tatsächlichen Ausbildungskosten steuerlich zu
berücksichtigen sei, keine Grundlage. Vielmehr hat der Erste
Senat des Bundesverfassungsgerichts zur Bemessung der "Hälfte
der üblicherweise anfallenden Kosten" auf die Vorstellungen
des Gesetzgebers über die Kosten einer durchschnittlichen
Ausbildung für eine möglichst große Zahl von Fällen
abgestellt (vgl. BVerfGE 89, 346 ) und nicht auf
die von einem Steuerpflichtigen aufgrund zivilrechtlicher
oder sittlicher Verpflichtung oder - nach Maßgabe
individueller Einkommens- und Vermögensverhältnisse -
freiwillig getragenen, tatsächlichen Ausbildungskosten seines
Kindes.
8
Dass der in den Veranlagungszeiträumen 1999
und 2000 jeweils gemäß § 33a Abs. 2 EStG
abzuziehende, bei auswärtiger Unterbringung des Kindes auf
4.200 DM erhöhte Ausbildungsfreibetrag nach den vom Ersten
Senat des Bundesverfassungsgerichts herangezogenen
Vergleichsregelungen aus dem Recht der Ausbildungsförderung
und des Sozialhilferechts (vgl. BVerfGE 89, 346
) zu niedrig bemessen gewesen sein
könnte, ist weder von den Beschwerdeführern dargelegt noch
sonst ersichtlich.
9
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.