BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 660/09 -
des Herrn S…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
am 21. Januar 2010 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom
12. Februar 2009 - 4 Ws 46/09 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip.
Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird
an das Oberlandesgericht Hamm zur erneuten Entscheidung über
die Beschwerde zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Anordnung der
Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus.
2
Der 75jährige Beschwerdeführer ist seit dem 8.
Februar 1994 gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen
Krankenhaus untergebracht.
3
Die Unterbringung war bereits 1984 angeordnet
worden, weil der Beschwerdeführer aufgrund einer paranoiden
Schizophrenie mit Wahnvorstellungen eine gefährliche
Körperverletzung begangen hatte. Die Maßregel wurde 1986 zur
Bewährung ausgesetzt, jedoch wenig später widerrufen. 1990
wurde die Maßregel erneut zur Bewährung ausgesetzt. 1992
wurde der Beschwerdeführer wegen Beleidigung in Tateinheit
mit Bedrohung zu einer Geldstrafe verurteilt. Eine 1993 wegen
Diebstahls und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung
zur Bewährung wurde 1996 erlassen. 1993 wurde der
Beschwerdeführer wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer
Geldstrafe verurteilt. Wegen dieser Taten wurde die
Aussetzung der Maßregel zur Bewährung widerrufen, die
daraufhin vom 8. Februar 1994 bis Ende Januar 1999
vollstreckt wurde.
4
Mit Urteil vom 9. Februar 1995 wurde
erneut die Unterbringung des Beschwerdeführers im
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Anlasstaten waren
insbesondere eine gefährliche und eine versuchte gefährliche
Körperverletzung sowie der Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte (fünf Tatkomplexe im Zeitraum August
1992 bis Juli 1993). Der Gutachter hatte dem Beschwerdeführer
eine paranoide Persönlichkeitsstörung mit Übergängen zur
psychogenen Wahnbildung im Sinne eines Verfolgungswahns
attestiert. Das Bundeszentralregister wies zu diesem
Zeitpunkt bereits 38 Eintragungen aus (im Wesentlichen
gefährliche und einfache Körperverletzungen, Diebstahl,
Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte). Die
1995 angeordnete Unterbringung wird im unmittelbaren
Anschluss an die vorangegangene Unterbringung seit Februar
1999 vollstreckt.
5
Im Jahre 2000 entwich der Beschwerdeführer und
konnte etwa einen Monat später nach einem Ladendiebstahl
gefasst werden. 2005 floh er ein weiteres Mal für zwei
Wochen, wobei er nicht auffällig wurde.
6
Gegen eine Fortdauerentscheidung im Jahre 2005
legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein, die mit
Kammerbeschluss vom 25. November 2005 nicht zur
Entscheidung angenommen wurde (2 BvR 1142/05).
7
Eine anstaltsfremde Sachverständige
diagnostizierte beim Beschwerdeführer am 5. Mai 2006 eine
wahnhafte Störung auf dem Boden einer paranoiden
Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen. Es könne nicht
erwartet werden, dass er außerhalb des Maßregelvollzugs keine
Straftaten mehr begehen werde, wobei es sich um mögliche
Diebstahlsdelikte handele, aber auch Körperverletzungsdelikte
im Rahmen spezifischer Konfliktsituationen mit einer
situativen Zuspitzung nicht auszuschließen seien. Aus
humanitären Gründen solle dem Beschwerdeführer allerdings
eine Entlassung auf mittelfristige Sicht ermöglicht werden.
Er sei kein ausgesprochener Risikopatient. Denkbar seien eine
durch Betreuung gesicherte Medikation und eine Verlegung in
ein intensiv betreutes Heim oder eine
allgemein-psychiatrische Klinik.
8
In einer Stellungnahme vom 31. Oktober
2008 geht die Anstalt davon aus, dass der Beschwerdeführer
weiterhin an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung mit
narzisstischen und dissozialen Zügen leide. Da es häufig zu
Konflikten mit Mitpatienten gekommen sei, sei er im Juni 2008
auf eine andere Station verlegt worden. Die Erwartungen der
Anstalt hätten sich mit der Verlegung in vollem Umfang
erfüllt. Auf der neuen Station sei der Beschwerdeführer gut
integriert. Die Behandlungsprognose sei eher ungünstig, wenn
es darum gehe, ihn auf ein Leben außerhalb jeglicher
beschützender Rahmenbedingungen vorzubereiten. Auch die
Sozialprognose sei ungünstig. Der Auffassung der externen
Sachverständigen, der Beschwerdeführer könne in einer
allgemein-psychiatrischen Klinik oder in einem Heim leben,
stehe entgegen, dass er den Wunsch nach einem selbständigen
Leben in der Familie hege. Seine geschiedene Ehefrau habe
aber jeden Kontakt zu ihm abgebrochen. Die vollkommen
fehlende Krankheitseinsicht sei ein negativer prognostischer
Faktor. Wegen mangelnder Konfliktfähigkeit und der
handlungssteuernden Wirkung des Wahns sei mit hoher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung den Anlasstaten
vergleichbare Straftaten begehen werde. Der Zweck der
Maßregel sei nicht erreicht und es gebe keine Hinweise
darauf, dass er in absehbarer Zeit erreicht werden könne.
9
Die Strafvollstreckungskammer ordnete nach
Anhörung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom
5. Dezember 2008 die Fortdauer der Unterbringung im
psychiatrischen Krankenhaus an. Bei dem von der Anstalt
dargelegten Behandlungsstand könne noch nicht erwartet
werden, dass der Beschwerdeführer außerhalb des
Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten
begehen werde. Die Legalprognose sei im Grundsatz
unverändert. Zwar habe sich die alltägliche Situation durch
die Stationsverlegung entspannt. Die weiterhin unbehandelte
paranoide Persönlichkeitsstörung mache den Beschwerdeführer
für seine Umwelt aber weiterhin gefährlich. Die Fortdauer der
Unterbringung sei aus den Gründen eines Beschlusses des
Oberlandesgerichts vom 2. Januar 2007 auch weiterhin
nicht unverhältnismäßig. In diesem Beschluss wurde auf den
Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
25. November 2005 (2 BvR 1142/05) verwiesen, dessen
Gründe unverändert gälten.
10
Der Beschwerdeführer erhob sofortige
Beschwerde. Die weitere Unterbringung sei unverhältnismäßig.
Die Anlasstaten seien zwar keine Bagatelldelikte, aber auch
nicht der schweren Kriminalität zuzuordnen. Er sei über 74
Jahre alt und seit mehr als 15 Jahren im Maßregelvollzug. Er
sei nicht gefährlich, sondern lediglich wenig
konfliktfähig.
11
Das Oberlandesgericht verwarf die sofortige
Beschwerde mit Beschluss vom 12. Februar 2009 unter
Verweis auf die Gründe des Beschlusses des Landgerichts.
Ergänzend führte es aus: Die vom Beschwerdeführer nach wie
vor ausgehende Gefährlichkeit, die durch die Art und Anzahl
der Anlasstaten belegt werde, rechtfertige die Fortdauer der
Unterbringung. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit werde auf
den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
25. November 2005 (2 BvR 1142/05) verwiesen.
12
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG durch
den Beschluss des Oberlandesgerichts.
13
Die Fortdauer der Unterbringung sei
unverhältnismäßig. Der Maßregel lägen nur geringfügige
Anlasstaten zugrunde. Er sei seit 15 Jahren
untergebracht. Sein Freiheitsanspruch überwiege nunmehr das
Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit. Er habe mit 74 Jahren
ein Alter erreicht, in dem keine Gefahr mehr von ihm ausgehe.
Während seiner Entweichung im Jahre 2005 sei er unter
schwierigen Bedingungen weder straffällig noch
verhaltensauffällig geworden. Zwar bestehe die Diagnose
unverändert fort. Die Gerichte hätten sich aber nicht mit dem
Fortbestehen auch einer konkreten Gefahr befasst. Die
anstaltsfremde Sachverständige habe darauf verwiesen, dass er
kein ausgesprochener Risikopatient sei. In einer
Stellungnahme der Anstalt vom 20. Juli 2006 sei
ausgeführt worden, dass zu prüfen sei, ob aus
Verhältnismäßigkeitsgründen auf eine Entlassung hingewirkt
werden könne. Die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer könne
nicht mehr auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 25. November 2005 gestützt werden, weil seither drei
Jahre vergangen seien.
14
Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des
Strafverfahrens und das Vollstreckungsheft vorgelegen.
15
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser
Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet
ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG).
16
Der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er genügt nicht den
aus dem zunehmenden Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der
Verhältnismäßigkeitsprüfung folgenden
Begründungsanforderungen.
17
Die Freiheit der Person darf nur aus besonders
gewichtigen und unter strengen formellen Gewährleistungen
eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2 Satz 2,
Art. 104 Abs. 1 GG). Bei der Entscheidung darüber,
ob die Vollstreckung der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung auszusetzen ist
(§ 67d Abs. 2 StGB), ist insbesondere die
Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung zu prüfen.
Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch von Verfassungs
wegen geboten; sie muss bestimmten Mindesterfordernissen
genügen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).
18
aa) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist
mit Verfassungsrang ausgestattet. Er beherrscht Anordnung und
Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus. Das sich daraus ergebende Spannungsverhältnis
zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und
dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden
erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und
vertretbarem Ausgleich. Hält das Gericht ein Risiko bei einem
nach § 63 StGB Untergebrachten für gegeben, hat es die
mögliche Gefährdung der Allgemeinheit zur Dauer des
erlittenen Freiheitsentzuges in Beziehung zu setzen (vgl.
BVerfGE 70, 297 ).
19
bb) Der Gesetzgeber hat den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit für die Maßregeln der Besserung und
Sicherung in § 62 StGB auch gesetzlich festgelegt: Eine
solche Maßregel darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur
Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten
sowie zum Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer
Verhältnis steht. Damit hat er von Verfassungs wegen
geltendes Recht nochmals im sachlichen
Kodifikationszusammenhang hervorgehoben, um dem Grundsatz
besonderen Nachdruck zu verleihen (vgl. BVerfGE 70, 297
).
20
cc) Überdies ist das
Verhältnismäßigkeitserfordernis in den Voraussetzungen für
die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus konkretisiert. Diese erfordern einen Zustand des
Täters, der in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten
erwarten lässt. Hierzu zählen nicht lediglich Fälle der
schweren Kriminalität; ausgeschieden werden allerdings
geringfügige Taten (vgl. BVerfGE 70, 297 ;
BVerfGK 2, 55 ). Der Gesetzgeber wollte mit der
Vorschrift des § 62 StGB nicht nur die Geltung des
Gesichtspunktes der Verhältnismäßigkeit für die Anordnung der
Maßregeln betonen, sondern auch seine besondere Bedeutung für
die notwendigen Folgeentscheidungen verdeutlichen (vgl.
BVerfGE 70, 297 ).
21
dd) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist
in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach
§ 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative
Betrachtung). Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken,
ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem
Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung
ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den
bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem
Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu
konkretisieren; der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger
rechtswidriger Taten ist zu bestimmen; deren bloße
Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu
rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des
Falles einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des
Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten.
Abzuheben ist vor allem aber auf die seit der Anordnung der
Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige
Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297
).
22
ee) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
gebietet, die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus nach § 63 StGB nur solange zu vollstrecken,
wie der Zweck dieser Maßregel es unabweisbar erfordert und zu
seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende
Maßnahmen - im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung zur
Bewährung (vgl. § 67d Abs. 2, § 68a,
§ 68b StGB) - nicht genügen. Je länger die Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger
sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des
Freiheitsentzuges. Der im Einzelfall unter Umständen
nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden
Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es
im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden
Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem
staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen
und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den
Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE
70, 297 ).
23
ff) Das zunehmende Gewicht des
Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt
sich bei langdauernden Unterbringungen auch auf die an die
Begründung einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2
StGB zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt
sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters
ein; mit dem stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die
verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dies erfordert
angesichts der besonderen Wertungsabhängigkeit der
Entscheidung, ob die Erprobung des Untergebrachten in
Freiheit verantwortet werden kann, dass der Richter seine
Entscheidung eingehend begründet, sich also nicht mit
knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine
Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen
Maßstäbe substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es
möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle
nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr
seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu
verlangen ist mithin vor allem die Konkretisierung der Art
und der Wahrscheinlichkeit der drohenden weiteren
rechtswidrigen Taten (vgl. BVerfGE 70, 297
).
24
Genügen die Gründe einer Entscheidung über die
Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
(§ 63, § 67d Abs. 2 StGB) diesen Maßstäben
nicht, so führt das dazu, dass die Freiheit der Person des
Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig
eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer
verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die
Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297
).
25
Gemessen hieran verstößt der Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2009 gegen das
Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er
genügt nicht den aus dem zunehmenden Gewicht des
Freiheitsanspruchs hinsichtlich der
Verhältnismäßigkeitsprüfung folgenden
Begründungsanforderungen.
26
Aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt bereits
mehr als 15 Jahre andauernden Unterbringung sind an die
Begründung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung
erhöhte Anforderungen zu stellen.
27
Weder das Oberlandesgericht noch die
Strafvollstreckungskammer haben indes Ausführungen zu den
insoweit maßgeblichen Umständen gemacht, welche Art
erheblicher rechtswidriger Taten vom Beschwerdeführer drohen
und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Der vom
Oberlandesgericht in Bezug genommene Beschluss der
Strafvollstreckungskammer erschöpft sich in der pauschalen
Feststellung, „bei dem dargelegten Behandlungsstand“ - damit
wird auf die Stellungnahme der Anstalt vom 31. Oktober
2008 verwiesen - könne noch nicht erwartet werden, dass der
Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine
erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen werde.
28
Das Oberlandesgericht verweist für die Frage
der Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung schlicht
auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
25. November 2005 (2 BvR 1142/05). Diese formelhafte
Bezugnahme vermag die Einschränkung des Freiheitsrechts des
Beschwerdeführers nicht zu tragen. Denn der genannte
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich auf
die Feststellung, dass die seinerzeitige Dauer der
Maßregelvollstreckung nicht außer Verhältnis zu dem
Strafrahmen der vom Beschwerdeführer drohenden Delikte stehe.
Schon einfachgesetzlich ist nach § 67d Abs. 2,
§ 67e StGB jährlich eine erneute Gesamtwürdigung aller
bisherigen und geänderten Umstände vorzunehmen.
29
Zwischen der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts und der Entscheidung des
Oberlandesgerichts liegen mehr als drei Jahre. Die in der
Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Umstände
haben sich in dieser Zeit geändert. Der Beschwerdeführer war
im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts 75 Jahre
alt. Da es sich bei den Anlasstaten insbesondere um eine
vollendete und eine versuchte gefährliche Körperverletzung
sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte handelte, hätte
sich das Oberlandesgericht mit der Frage befassen müssen, ob
die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht inzwischen
schon aus Altersgründen in einem solchen Ausmaß reduziert
ist, dass körperliche Angriffe im Sinne der Anlasstaten von
ihm nicht mehr zu erwarten sind. Dies gilt umso mehr, als die
Anlasstaten im Zeitpunkt der Entscheidung des
Oberlandesgerichts bereits 16 Jahre zurücklagen und der
Beschwerdeführer sich seit mehr als 15 Jahren im
Maßregelvollzug befindet. Während der Entweichungen in den
Jahren 2000 und 2005 hatte er keine Taten im Sinne der
Anlasstaten begangen. Die Stellungnahme der Anstalt vom
31. Oktober 2008, auf die die Strafvollstreckungskammer
und, auf deren Entscheidung Bezug nehmend, das
Oberlandesgericht die Fortdauerentscheidung hauptsächlich
gestützt haben, erwähnt keine physischen Auffälligkeiten des
Beschwerdeführers. Vielmehr wird darin festgestellt, dass es
seit der Verlegung auf eine andere Station im Juni 2008 nicht
einmal mehr - wie früher - zu Konflikten mit Mitpatienten
gekommen ist.
30
In Anbetracht dieser Umstände hätte das
Oberlandesgericht begründen müssen, dass und welche
erheblichen rechtswidrigen Taten vom Beschwerdeführer im
Falle einer Entlassung zu erwarten sind und wie hoch der Grad
der Wahrscheinlichkeit solcher Taten ist. Erst dann ist eine
Abwägung der Sicherungsbelange der Allgemeinheit und des
Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers überhaupt
möglich.
31
Die Entscheidung über die Aufhebung und
Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.
Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a
Abs. 2 BVerfGG.