BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 66/01 -
des Herrn O...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 24. September 2002
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Sie ist unzulässig, da
dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse fehlt.
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Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig vom
Vorwurf des Betrugs in 60 Fällen und versuchten Betrugs in
sieben Fällen freigesprochen worden. Der Verfahrensablauf
gestaltete sich wie folgt:
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1. Ab November 1986 gingen bei verschiedenen
Staatsanwaltschaften im Bundesgebiet Strafanzeigen u.a. gegen
den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs ein, im Zeitraum von
Oktober 1984 bis November 1986 den Verkauf einer Vielzahl von
Eigentumswohnungen in Wohnanlagen des sozialen Wohnungsbaus
im sogenannten "Erwerbermodell" zwischen privaten Anlegern
und mehreren von ihm beherrschten Gesellschaften, die die
Immobilien zuvor gekauft hatten, betrügerisch vermittelt zu
haben. Der Beschwerdeführer erhielt durch Ladung vom 19.
Februar 1987 zur polizeilichen Vernehmung erstmals Kenntnis
von dem gegen ihn gerichteten Verfahren. Am 1. August 1994
erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zur
Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Köln. Das
Hauptverfahren wurde durch Beschluss vom 21. November
1994 eröffnet. Am 11. Dezember 1998 wurde die
Hauptverhandlung auf (vorerst) 126 Sitzungstage vom 13.
Januar bis 29. Dezember 1999 terminiert. Tatsächlich
verhandelte die Kammer bis zum 30. September 1999 an
insgesamt 44 Verhandlungstagen und stellte das Verfahren
wegen überlanger Verfahrensdauer als Prozesshindernis nach
§ 260 Abs. 3 StPO durch Urteil ein.
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2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob
der Bundesgerichtshof das erstinstanzliche Urteil auf und
verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bonn. Zur
Begründung führte der Strafsenat aus:
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Ein Verfahrenshindernis ergebe sich zunächst
nicht aus dem Eintritt der Verfolgungsverjährung. Ob aus der
Verletzung des Beschleunigungsgebots ein zur Einstellung
zwingendes Verfahrenshindernis folge, könne der Senat nicht
abschließend prüfen.
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Grundsätzlich sei das in ganz
außergewöhnlichen Sonderfällen aus der Verletzung von
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verbot einer weiteren
Strafverfolgung als Verfahrenshindernis zu behandeln und vom
Tatrichter als auch vom Revisionsgericht in diesen Fällen von
Amts wegen zu berücksichtigen. Der Senat könne hier auf der
Grundlage der Urteilsfeststellungen und des ihm zugänglichen
Akteninhalts feststellen, dass ein Verstoß gegen Art. 6
Abs. 1 Satz 1 MRK auf Grund einer vom Angeklagten nicht zu
vertretenden überlangen Verfahrensdauer vorliege. Ob dieser
Verstoß aber so gewichtig sei, dass eine Kompensation im
Rahmen einer Sachentscheidung nicht mehr in Betracht komme
und er daher der Weiterführung des Verfahrens insgesamt
entgegenstehe, könne regelmäßig nicht ohne tatsächliche
Feststellungen zur Tatschuld des Angeklagten beurteilt
werden.
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Das Landgericht habe hierzu keine für das
Revisionsgericht nachprüfbaren Feststellungen getroffen. Die
Urteilsgründe erschöpften sich in einer Darstellung der
Verfahrensgeschichte sowie rechtlichen Ausführungen einer
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Dem Senat sei es
auf Grund des gänzlichen Fehlens tatsächlicher Feststellungen
nicht möglich zu beurteilen, ob die Umstände des Einzelfalls
angesichts der überlangen Verfahrensdauer und des vom
Angeklagten nicht zu vertretenden Verstoßes gegen das
Beschleunigungsgebot hier einen Extremfall begründeten, in
welchem der Verstoß weder durch eine Berücksichtigung im
Rahmen der Strafzumessung noch etwa durch Einstellung nach
§ 153a oder § 153 StPO hinreichend ausgeglichen
werden könne. Der rechtsfehlerhafte Verzicht auf nachprüfbare
Tatsachenfeststellungen müsse daher zur Aufhebung des Urteils
führen. Denn nach dem Akteninhalt komme vorliegend bei der
gebotenen zügigen Sachbehandlung eine Berücksichtigung des
Verstoßes im Rahmen einer Rechtsfolgeentscheidung durchaus
noch in Betracht.
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3. Das Landgericht Bonn terminierte das
Verfahren neu ab dem 3. Mai 2001. Verhandelt wurde an 43
Verhandlungstagen bis zum 30. November 2001. An diesem
Terminstag wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Das
Urteil ist, da die Staatsanwaltschaft ihr ursprünglich
eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen hat, seit dem 4.
Februar 2002 rechtskräftig.
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1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs. Mit ihr wird ein
Verstoß gegen die Grundsätze fairen Verfahrens (Art. 2
Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), gegen die
Unschuldsvermutung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20
Abs. 3 GG) sowie gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter
(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) geltend gemacht.
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Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die
Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens wegen
bestehenden Verfahrenshindernisses hätten entgegen den
Ausführungen des Bundesgerichtshofs vorgelegen. Die in der
angegriffenen Entscheidung aufgestellten Anforderungen an die
Darlegungspflicht der ersten Instanz seien nicht nur
überzogen, sondern gingen ausschließlich auf Kosten des
Angeklagten, der die mangelnden Feststellungen des
Landgerichts nicht zu vertreten habe.
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Zudem sei es dem Landgericht von Verfassungs
wegen verwehrt gewesen, in einem Prozessurteil Ausführungen
zum Schuldumfang zu machen. Diese seien allein einem
Sachurteil bei Abschluss der Hauptverhandlung und
Schuldspruchreife vorbehalten. Ansonsten liege ein Verstoß
gegen die Unschuldsvermutung vor. Der Umstand, dass der
Bundesgerichtshof nicht selbst das Vorliegen eines
Verfahrenshindernisses geprüft habe, stelle weiterhin einen
Verstoß gegen den gesetzlichen Richter dar.
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2. Um den Ausgang des Verfahrens vor dem
Landgericht Bonn abzuwarten und einer etwaigen
freisprechenden Entscheidung nicht vorzugreifen, beantragte
der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2001, das Ruhen des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens anzuordnen. Diesem Antrag hat
die Kammer durch Beschluss vom 22. November 2001
entsprochen.
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3. Nach Rechtskraft des freisprechenden
Urteils hat der Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren
fortzusetzen und festzustellen, dass die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs verfassungswidrig gewesen sei. Zur
Begründung seiner Behauptung, nach wie vor ein
Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu haben, hat er vorgetragen,
trotz des Freispruchs durch das Revisionsurteil beschwert zu
sein.
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Das Strafverfahren und die mediale
Berichterstattung hierüber hätten zu erheblichen
Beeinträchtigungen persönlicher und wirtschaftlicher Art
geführt. Eine wirtschaftliche Fortentwicklung der von ihm
geführten Unternehmen sei nicht möglich gewesen. Diese
Beeinträchtigungen wirkten bis heute fort. Die ihm
entstandenen Verluste ließen sich durch das
Entschädigungsrecht nicht angemessen ausgleichen.
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Es bestehe Wiederholungsgefahr. Denn bei der
Staatsanwaltschaft Köln sei ein weiteres Verfahren aus
demselben Tatzeitraum anhängig, und bislang sei - nach 14
Jahren - noch keine abschließende Entscheidung getroffen
worden. Es stehe daher zu befürchten, dass sich der massive
Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot wiederhole.
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Durch das Urteil des Landgerichts Bonn sei
keine prozessuale Überholung eingetreten, da die
Rechtmäßigkeit der Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht
geprüft worden sei.
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Das langjährige, in seiner zeitlichen Dauer
nicht gerechtfertigte Verfahren stelle einen intensiven
Grundrechtseingriff dar und betreffe eine
verfassungsrechtlich bedeutsame Fragestellung. Die
angestrebte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diene
auch der Rechtswegerschöpfung vor einer Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da
der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse an der
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der
revisionsgerichtlichen Entscheidung mehr hat.
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1. Die Zulässigkeit einer
Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein
Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen
Hoheitsakts oder - in bestimmten Fällen wie dem vorliegenden
- jedenfalls für die Feststellung seiner
Verfassungswidrigkeit besteht. Dieses Rechtsschutzbedürfnis
muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts gegeben sein (vgl. BVerfGE 21, 139
; 30, 54 ; 56, 99 ; 72, 1
; stRspr). Im Falle der Erledigung des mit der
Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens sind die
entscheidenden Kriterien für das Fortbestehen eines
Rechtsschutzbedürfnisses darin zu sehen, dass entweder die
Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von
grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der
gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint,
eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist
oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme
den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl.
BVerfGE 33, 247 ; 69, 161
).
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2. Das mit der Verfassungsbeschwerde
ursprünglich verfolgte Begehren des Beschwerdeführers hat
sich unabhängig von der Frage, ob das Landgericht die
Revisionsentscheidung überprüft hat, erledigt, weil das
Strafverfahren nicht mehr andauert und durch einen
rechtskräftigen Freispruch beendet worden ist. Eine Aufhebung
der Entscheidung des Bundesgerichtshofs und die zugleich
begehrte endgültige Einstellung des Verfahrens würden den
Beschwerdeführer schlechter stellen, da mit einer derartigen
Entscheidung keine materiell-rechtliche Rehabilitierung
einherginge, der Schuldvorwurf vielmehr im Raum bliebe.
Sinnvoll ist daher nur noch ein Feststellungsantrag, den der
Beschwerdeführer konkludent gestellt hat.
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Die Voraussetzungen, unter denen das
Rechtsschutzbedürfnis trotz Erledigung des verfolgten
Begehrens fortbesteht, liegen nicht vor.
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a) Sollte die Verfassungsbeschwerde begründet
sein, läge in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kein
Grundrechtseingriff, der in seinen Auswirkungen für den
Beschwerdeführer besonders belastend erscheint.
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Ein Verstoß gegen grundrechtlich geschützte
Rechtspositionen des Beschwerdeführers liegt hier in erster
Linie in der Verfahrensdauer bis zur Entscheidung des
Bundesgerichtshofs. Aus der mit Blick auf Art. 2 Abs. 1
und 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gerügten Rechtsauffassung
des Bundesgerichtshofs folgte für den Beschwerdeführer zwar,
dass er sich einer weiteren, über ein halbes Jahr andauernden
Hauptverhandlung stellen musste. Diese endete aber mit einem
rechtskräftigen Freispruch, durch den der Beschwerdeführer
eine materiell-rechtliche Rehabilitierung erreicht hat. Zudem
hat der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung
in aller Deutlichkeit festgestellt, dass die Dauer des gegen
den Beschwerdeführer durchgeführten Strafverfahrens einen
Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK darstellt; der
Strafsenat sah sich lediglich nicht in der Lage, allein auf
Grund der ihm zur Verfügung stehenden
Aufklärungsmöglichkeiten und wegen der mangelnden
Feststellungen des Landgerichts die zuvor erstmalig in dieser
Schärfe aufgezeigte Konsequenz aus dem Verstoß - von Amts
wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis - zu ziehen; auch
verfahrensrechtlich ist dem Anliegen des Beschwerdeführers
daher im Wesentlichen Genüge getan, zumal er auf die
sofortige Durchführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens
parallel zum Strafverfahren durch seinen Antrag, das
Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss ruhen zu lassen,
verzichtet hat, um sich die Option eines Freispruchs offen zu
halten.
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Unter diesen Umständen bedarf es keiner
Prüfung, ob die Verfassungsbeschwerde Anlass zur Klärung
einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher
Bedeutung geben könnte (BVerfGE 81, 138 ).
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b) Ein Rechtsschutzbedürfnis ist weiterhin
nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr
begründet. Der Beschwerdeführer hat zwar vorgetragen, es sei
noch ein ebenso altes Ermittlungsverfahren bei der
Staatsanwaltschaft Köln anhängig. Unabhängig davon, ob dieses
Verfahren zu einer Anklage führt, würde der Durchführung des
Verfahrens eine inhaltliche Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts im vorliegenden Fall aber nicht
entgegen stehen. Denn aus der Feststellung, es gebe ein von
Verfassungs wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis
der überlangen Verfahrensdauer und dessen Voraussetzungen
lägen auch im konkreten Fall vor, könnte nicht der Schluss
gezogen werden, dies gelte auch für das weitere
Ermittlungsverfahren. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer
insoweit erneut auf den fachgerichtlichen Rechtsweg verwiesen
und könnte erneut eine Verfassungsbeschwerde einlegen.
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Kann der Beschwerdeführer somit seine Rechte
in vollem Umfang in einem späteren
Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen eine etwa in einem neuen
Strafverfahren ergangene gerichtliche Entscheidung wahren, so
besteht kein Anlass, im vorliegenden
Verfassungsbeschwerdeverfahren trotz Erledigung des mit der
Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgten Begehrens
weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (BVerfGE 50,
244 ).
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.