BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 66/08 -
des Herrn M...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. Januar 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Die von einem Strafgefangenen erhobene
Verfassungsbeschwerde richtet sich sinngemäß gegen die in
Art. 36 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Gesetzes über den
Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der
Sicherungsverwahrung (Bayerisches Strafvollzugsgesetz -
BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (BayGVBl S. 866)
getroffene Regelung, die den Empfang von Paketen mit
Nahrungs- und Genussmitteln ausschließt. Nach dem Bayerischen
Strafvollzugsgesetz haben die Gefangenen stattdessen dreimal
jährlich die Möglichkeit eines Sondereinkaufs aus einem von
der Anstalt vermittelten Angebot an Nahrungs- und
Genussmitteln; hierfür können sie in angemessenem Umfang ihr
Eigengeld oder Sondergeld verwenden, das zu diesem Zweck von
Dritten eingezahlt werden kann (s. im Einzelnen § 25
BayStVollzG).
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat (vgl. BVerfGE 95, 22 ). Sie ist
unzulässig.
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a) Die Zulässigkeit einer unmittelbar gegen
ein Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde setzt voraus,
dass der Beschwerdeführer durch das Gesetz unmittelbar
betroffen ist. Hieran fehlt es, wenn die Einwirkung auf den
eigenen Rechtskreis erst durch eine Maßnahme des
Gesetzesvollzuges aktualisiert wird (vgl. BVerfGE 72, 39
- stRspr). Ist dieses der Fall, so kann und muss
der Betroffene grundsätzlich zunächst von der Möglichkeit
Gebrauch machen, eine Beeinträchtigung seiner Grundrechte
dadurch abzuwehren, dass er um fachgerichtlichen Rechtsschutz
gegen eine ihm gegenüber ergangene Vollzugsmaßnahme nachsucht
und den hierfür gegebenen Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs.
2 BVerfGG).
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Das gilt nicht nur dann, wenn das Gesetz
einen Auslegungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum
offenlässt, der es ermöglicht, die vom Betroffenen behauptete
Grundrechtsverletzung zu vermeiden, sondern auch dann,
wenn ein solcher Spielraum fehlt. Erreicht werden soll
damit, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf
ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weit reichende
Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 97, 157
; 102, 197 ). Die mit der Anrufung der
Fachgerichte verbundene umfassende gerichtliche Vorprüfung
soll bewirken, dass dem Bundesverfassungsgericht ein
regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial
unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung
der Fachgerichte vermittelt wird (vgl. BVerfGE 8, 222
; 72, 39 ; 86, 382
).
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Einem Beschwerdeführer ist es, obwohl die
Fachgerichte nicht über die Kompetenz verfügen, Gesetze als
verfassungswidrig zu verwerfen, im Regelfall zuzumuten, auch
bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes
zunächst Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen.
Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Gerichts, im
Rahmen seiner Zuständigkeit bei Verfassungsverletzungen
Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 47, 144 ).
Macht derjenige, der vor den Fachgerichten Rechtsschutz gegen
eine gesetzesanwendende Maßnahme begehrt, die
Grundrechtswidrigkeit der angewendeten gesetzlichen Regelung
geltend und teilt ein Fachgericht seine
verfassungsrechtlichen Bedenken, so hat es das Verfahren nach
Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen. Im anderen Fall -
sofern Fachgerichte die gesetzliche Regelung als
verfassungsgemäß ansehen und deren Anwendung im konkreten
Fall als rechtmäßig bestätigen - kann der Betroffene gegen
die letztinstanzliche Entscheidung Verfassungsbeschwerde
erheben.
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Auf diese Weise ist einerseits ein wirksamer
Schutz der Grundrechte sichergestellt und andererseits
gewährleistet, dass dem Bundesverfassungsgericht die
Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für die
Materie speziell zuständiges Gericht unterbreitet wird (vgl.
BVerfGE 74, 69 ; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 13/05
-, www.bverfg.de; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 1725/05 -, www.bverfg.de, und
vom 14. Juli 2006 - 1 BvR 1017/06 -, juris).
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b) Nach diesen Grundsätzen erweist sich die
Verfassungsbeschwerde als unzulässig. Dem Beschwerdeführer
steht die Möglichkeit offen, zunächst bei der Vollzugsbehörde
die Erlaubnis (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG) für den
Empfang eines Pakets mit Nahrungs- und Genussmitteln zu
beantragen und gegen eine ablehnende Entscheidung mit einem
Antrag nach §§ 109 ff. StVollzG vorzugehen. Sowohl
gegenüber der Justizvollzugsanstalt als auch im Verfahren vor
den Fachgerichten besteht für ihn die Gelegenheit, seine
Bedürftigkeit darzulegen und die mit der
Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung des Paketbezugs
durch das Bayerische Strafvollzugsgesetz geltend gemachten
verfassungsrechtlichen Einwände vorzubringen. Gründe,
deretwegen dem Beschwerdeführer eine vorrangige Anrufung der
Fachgerichte ausnahmsweise nicht zuzumuten wäre, sind weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.