L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 22.
Oktober 2014
- 2 BvR 661/12 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 661/12 -
der C...,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König
am 22. Oktober 2014 beschlossen:
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die
Frage, in welchem Umfang die arbeitsvertragliche Festlegung
glaubensbezogener Loyalitätserwartungen durch einen
kirchlichen Arbeitgeber und die Gewichtung eines durch den
Arbeitnehmer hiergegen begangenen Verstoßes im Rahmen eines
Kündigungsschutzverfahrens der eigenständigen Überprüfung
und Beurteilung seitens der staatlichen Gerichte zugänglich
sind.
2
1. Die Arbeit im sozial-karitativen Sektor,
vor allem in der Kranken- und Altenpflege, der
Behindertenbetreuung sowie der Kinder- und Jugenderziehung
stellt neben der Verkündigung des Evangeliums und der Feier
der Eucharistie einen Tätigkeitsschwerpunkt der
christlichen Kirchen dar. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt
dabei entweder unmittelbar durch kirchliche
Untergliederungen oder durch rechtlich verselbständigte
Vereinigungen und Einrichtungen, die überwiegend in den
Wohlfahrtsverbänden der Caritas
(römisch-katholische Kirche) und der Diakonie (evangelische Landeskirchen)
zusammengeschlossen sind. Die Wohlfahrtsverbände und die
einzelnen Träger der Einrichtungen sind regelmäßig als
juristische Personen des Privatrechts organisiert. Deren
ideelle und organisatorische Verbindungen zur jeweiligen
Kirche werden meist durch Satzungsbestimmungen geregelt,
die die inhaltliche und personelle Ausrichtung auf die
verfasste Kirche festlegen.
3
Seit den fünfziger Jahren des 20.
Jahrhunderts ist die Zahl der kirchlichen
Arbeitnehmer sprunghaft angewachsen. Ursachen dieser
Entwicklung sind zum einen die gesellschaftlich bedingte
Ausweitung kirchlich getragener Tätigkeiten, vor allem im
Bereich der Wohlfahrtspflege, die eine zunehmende
Professionalisierung der Mitarbeiter erforderte, zum
anderen die kontinuierlich abnehmende Zahl der Angehörigen
von Orden und ähnlichen Gemeinschaften, die früher
zahlreiche Sozial- und Bildungseinrichtungen betrieben
hatten (vgl. Isensee, in: Listl/Pirson, Handbuch des
Staatskirchenrechts, Bd. 2, 2. Aufl. 1995, § 59, S.
665 ). Aufgrund dieser Entwicklung
erwies es sich für die Kirchen als unausweichlich, in
großem Umfang auch fremdkonfessionelle und nichtchristliche
Arbeitnehmer in den kirchlichen Dienst einzubeziehen, um
den steigenden Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften zu
decken.
4
2. Der Gesamtheit des kirchlichen Dienstes
liegt nach dem Selbstverständnis der christlichen Kirchen
das Leitbild der Dienstgemeinschaft zugrunde (vgl. hierzu
bereits: BVerfGE 53, 366 ; 70, 138
). Es beschreibt die kirchenspezifische
Besonderheit ihres Dienstes, die sich auf ein
Gemeinschaftsverhältnis zwischen kirchlichem Arbeitgeber
und kirchlichem Arbeitnehmer bezieht und auf die religiöse
Bindung des Auftrags kirchlicher Einrichtungen gerichtet
ist. Grundgedanke der Dienstgemeinschaft ist die gemeinsam
getragene Verantwortung aller im kirchlichen Dienst Tätigen
- sei es als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, leitend oder
untergeordnet, verkündigungsnah oder unterstützend - für
den Auftrag der Kirche (vgl. Keßler, in: Festschrift für
Wolfgang Gitter, 1995, S. 461 ).
5
Nach dem Selbstverständnis der Kirchen
erfordert der Dienst am Herrn die Verkündigung des
Evangeliums (Zeugnis), den Gottesdienst (Feier) und den aus
dem Glauben erwachsenden Dienst am Mitmenschen
(Nächstenliebe). Wer in Einrichtungen tätig wird, die der
Erfüllung eines oder mehrerer dieser christlichen
Grunddienste zu dienen bestimmt sind, trägt demnach dazu
bei, dass diese Einrichtungen ihren Teil am Heilswerk Jesu
Christi leisten und damit den Sendungsauftrag seiner Kirche
erfüllen können (vgl. Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche,
6. Aufl. 2012, § 4 Rn. 10; Zweites Vatikanisches
Konzil, Apostolicam Actuositatem
<"Dekret über das Laienapostolat">, Art. 2, zum
römisch-katholischen Verständnis).
6
3. Zum Schutz der Integrität der
Dienstgemeinschaft und zur Wahrung der Glaubwürdigkeit der
Kirche und ihrer Verkündigung in der Öffentlichkeit nehmen
kirchliche Arbeitgeber für sich in Anspruch,
arbeitsvertraglich gegenüber ihren Arbeitnehmern besondere
Loyalitätserwartungen einzufordern, um die Beachtung der
tragenden Grundsätze ihrer jeweiligen Glaubens- und
Sittenlehre zu gewährleisten.
7
a) Diese sogenannten
Loyalitätsobliegenheiten begründen nicht vertragliche
Nebenpflichten in Bezug auf die Erbringung der
rechtsgeschäftlich zugesagten Dienstleistung, sondern
betreffen allgemein das - auch außerdienstliche - Verhalten
des Arbeitnehmers (vgl. Richardi, Arbeitsrecht in der
Kirche, 6. Aufl. 2012, § 6 Rn. 24, m.w.N.). Ihnen
fehlt regelmäßig die "Qualität erzwingbarer
Rechtspflichten" (BVerfGE 70, 138 ). Ihre
Missachtung durch den Arbeitnehmer führt jedoch unter
Umständen dazu, dass die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses mit dem illoyalen Mitarbeiter für den
kirchlichen Arbeitgeber unzumutbar wird und ihn zur
Kündigung berechtigt.
8
b) Inhalt und Umfang der arbeitsrechtlichen
Loyalitätsobliegenheiten können sich über die gesetzlichen
Kündigungsvorschriften auf den Bestand des
Arbeitsverhältnisses auswirken. Im Falle der Verletzung
einer Loyalitätsobliegenheit kommt sowohl eine ordentliche
(§ 1 Abs. 1 KSchG) als auch eine außerordentliche
(§ 626 Abs. 1 BGB) Kündigung des Arbeitsverhältnisses
in Betracht. Ab Mitte der 1970er Jahre entwickelte sich
unter sukzessiver Aufgabe früherer Ansätze in der
Rechtsprechung (vgl. BAGE 2, 279 ff.) eine neue
höchstrichterliche Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, nach der die Festlegung besonderer
Loyalitätsobliegenheiten nur noch für solche kirchlichen
Arbeitnehmer möglich sein sollte, deren Tätigkeit in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem kirchlichen
Verkündigungsauftrag stand (vgl. BAG, Urteil vom 25. April
1978 - 1 AZR 70/76 -, juris, Rn. 33; Urteil vom 4.
März 1980 - 1 AZR 125/78 -, juris, Rn. 26; Urteil vom 14.
Oktober 1980 - 1 AZR 1274/79 -, juris, Rn. 43 ff.;
Urteil vom 21. Oktober 1982 - 2 AZR 591/80 -,
juris, Rn. 36 f.; Urteil vom 23. März 1984 - 7 AZR
249/81 -, juris, Rn. 39; Urteil vom 31. Oktober 1984 - 7
AZR 232/83 -, juris, Rn. 32). Die Feststellung, ob eine
solche "kirchenspezifische" Tätigkeit im konkreten
Einzelfall vorlag, sollte hierbei - in Anlehnung an die
Rechtsprechung zur Kündigung von Tendenzträgern in
Tendenzbetrieben - der vollumfänglichen Überprüfung durch
die staatlichen Arbeitsgerichte unterliegen (vgl. nur: BAG,
Urteil vom 14. Oktober 1980 - 1 AZR 1274/79 -,
juris, Rn. 45; Urteil vom 21. Oktober 1982 - 2 AZR 591/80
-, juris, Rn. 36 f.).
9
c) Der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts hat durch Beschluss vom
4. Juni 1985 (BVerfGE 70, 138 ff.) festgestellt,
dass diese arbeitsgerichtliche Rechtsprechung gegen das
kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m.
Art. 137 Abs. 3 WRV) verstößt und den verfassten
Kirchen grundsätzlich die verbindliche Entscheidung darüber
zugesprochen, was "die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer
Verkündigung erfordert", was "spezifisch kirchliche
Aufgaben" sind, was "Nähe" zu ihnen bedeutet, welches die
"wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre"
sind und was als - gegebenenfalls schwerer - Verstoß gegen
diese anzusehen ist. An diese Einschätzung seien die
Arbeitsgerichte gebunden, es sei denn, sie begäben sich
dadurch in Widerspruch "zu Grundprinzipien der
Rechtsordnung" (so BVerfGE 70, 138 ; vgl. auch:
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31.
Januar 2001 - 1 BvR 619/92 -, juris; Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 7. März 2002 - 1 BvR 1962/01
-, juris).
10
d) Für die römisch-katholische Kirche
verabschiedete die Gesamtheit der deutschen (Erz-)Bischöfe
am 22. September 1993 eine Fortschreibung der "Erklärung
der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst"
(nachfolgend: Erklärung) sowie die "Grundordnung des
kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher
Arbeitsverhältnisse" (nachfolgend: Grundordnung, GrO),
durch die in Ausübung des kirchlichen
Selbstbestimmungsrechts die verfassungsgerichtlich
anerkannten Freiräume durch eine eigene kirchenrechtliche
Regelung in einer zugleich rechts- und sozialstaatlichen
Anforderungen genügenden Weise ausgefüllt werden sollten
(vgl. Dütz, NJW 1994, ,S. 1369 ). Ausgehend vom
Leitbild der christlichen Dienstgemeinschaft setzt die
Grundordnung die grundlegenden Aussagen der Erklärung zur
Eigenart des kirchlichen Dienstes, zu den Anforderungen an
Träger und Leitung kirchlicher Einrichtungen sowie an die
Mitarbeiter, zur Koalitionsfreiheit und zum besonderen
Regelungsverfahren zur Beteiligung der Mitarbeiter an der
Gestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse (sogenannter Dritter
Weg) sowie zum gerichtlichen Rechtsschutz normativ um.
11
Die wesentlichen Vorschriften der
Grundordnung betreffend die Auferlegung von
Loyalitätsobliegenheiten und die arbeitsrechtliche Ahndung
von Verstößen hiergegen lauten:
Art. 1. Grundprinzipien des
kirchlichen Dienstes
Alle in einer Einrichtung der katholischen
Kirche Tätigen tragen durch ihre Arbeit ohne Rücksicht auf
die arbeitsrechtliche Stellung gemeinsam dazu bei, dass die
Einrichtung ihren Teil am Sendungsauftrag der Kirche
erfüllen kann (Dienstgemeinschaft). Alle Beteiligten,
Dienstgeber sowie leitende und ausführende Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, müssen anerkennen und ihrem Handeln
zugrunde legen, dass Zielsetzung und Tätigkeit,
Organisationsstruktur und Leitung der Einrichtung, für die
sie tätig sind, sich an der Glaubens- und Sittenlehre und
an der Rechtsordnung der katholischen Kirche auszurichten
haben.
Art. 3. Begründung des
Arbeitsverhältnisses
(1) Der kirchliche Dienstgeber muss bei der
Einstellung darauf achten, dass eine Mitarbeiterin und ein
Mitarbeiter die Eigenart des kirchlichen Dienstes bejahen.
Er muss auch prüfen, ob die Bewerberin und der Bewerber
geeignet und befähigt sind, die vorgesehene Aufgabe so zu
erfüllen, dass sie der Stellung der Einrichtung in der
Kirche und der übertragenen Funktion gerecht werden.
(2) Der kirchliche Dienstgeber kann
pastorale, katechetische sowie in der Regel erzieherische
und leitende Aufgaben nur einer Person übertragen, die der
katholischen Kirche angehört.
(...)
(5) Der kirchliche Dienstgeber hat vor
Abschluss des Arbeitsvertrages durch Befragung und
Aufklärung der Bewerberinnen und Bewerber sicherzustellen,
dass sie die für sie nach dem Arbeitsvertrag geltenden
Loyalitätsobliegenheiten (Art. 4) erfüllen.
Art. 4.
Loyalitätsobliegenheiten
(1) Von den katholischen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern wird erwartet, dass sie die Grundsätze der
katholischen Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und
beachten. Insbesondere im pastoralen, katechetischen und
erzieherischen Dienst sowie bei Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica tätig
sind, ist das persönliche Lebenszeugnis im Sinne der
Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre
erforderlich. Dies gilt auch für leitende Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter.
(2) Von nichtkatholischen christlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erwartet, dass sie
die Wahrheiten und Werte des Evangeliums achten und dazu
beitragen, sie in der Einrichtung zur Geltung zu
bringen.
(...)
(4) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
haben kirchenfeindliches Verhalten zu unterlassen. Sie
dürfen in ihrer persönlichen Lebensführung und in ihrem
dienstlichen Verhalten die Glaubwürdigkeit der Kirche und
der Einrichtung, in der sie beschäftigt sind, nicht
gefährden.
Art. 5. Verstöße gegen
Loyalitätsobliegenheiten
(1) Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein
Mitarbeiter die Beschäftigungsanforderungen nicht mehr, so
muss der Dienstgeber durch Beratung versuchen, dass die
Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter diesen Mangel auf Dauer
beseitigt. Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob schon ein
solches klärendes Gespräch oder eine Abmahnung, ein
formeller Verweis oder eine andere Maßnahme (z. B.
Versetzung, Änderungskündigung) geeignet sind, dem
Obliegenheitsverstoß zu begegnen. Als letzte Maßnahme kommt
eine Kündigung in Betracht.
(2) Für eine Kündigung aus
kirchenspezifischen Gründen sieht die Kirche insbesondere
folgende Loyalitätsverstöße als schwerwiegend an:
Verletzungen der gemäß Art. 3 und 4 von
einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zu erfüllenden
Obliegenheiten, insbesondere Kirchenaustritt, öffentliches
Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche
(z.B. hinsichtlich der Abtreibung) und schwerwiegende
persönliche sittliche Verfehlungen,
Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis
und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe,
Handlungen, die kirchenrechtlich als
eindeutige Distanzierungen von der katholischen Kirche
anzusehen sind, vor allem Abfall vom Glauben (Apostasie
oder Häresie gemäß Can. 1364 § 1 iVm. Can. 751 CIC),
Verunehrung der heiligen Eucharistie (Can. 1367 CIC),
öffentliche Gotteslästerung und Hervorrufen von Haß und
Verachtung gegen Religion und Kirche (Can. 1369 CIC),
Straftaten gegen die kirchlichen Autoritäten und die
Freiheit der Kirche (insbesondere gemäß den Can. 1373, 1374
CIC).
(3) Ein nach Abs. 2 generell als
Kündigungsgrund in Betracht kommendes Verhalten schließt
die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung aus, wenn es
begangen wird von pastoral, katechetisch oder leitend
tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer
Missio canonica tätig sind. Von einer Kündigung kann
ausnahmsweise abgesehen werden, wenn schwerwiegende Gründe
des Einzelfalles diese als unangemessen erscheinen
lassen.
(4) Wird eine Weiterbeschäftigung nicht
bereits nach Abs. 3 ausgeschlossen, so hängt im Übrigen die
Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung von den
Einzelfallumständen ab, insbesondere vom Ausmaß einer
Gefährdung der Glaubwürdigkeit von Kirche und kirchlicher
Einrichtung, von der Belastung der kirchlichen
Dienstgemeinschaft, der Art der Einrichtung, dem Charakter
der übertragenen Aufgabe, deren Nähe zum kirchlichen
Verkündigungsauftrag, von der Stellung der Mitarbeiterin
oder des Mitarbeiters in der Einrichtung sowie von der Art
und dem Gewicht der Obliegenheitsverletzung. Dabei ist auch
zu berücksichtigen, ob eine Mitarbeiterin oder ein
Mitarbeiter die Lehre der Kirche bekämpft oder sie
anerkennt, aber im konkreten Fall versagt.
(5) (...) Im Fall des Abschlusses einer nach
dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche
ungültigen Ehe scheidet eine Weiterbeschäftigung jedenfalls
dann aus, wenn sie unter öffentliches Ärgernis erregenden
oder die Glaubwürdigkeit der Kirche beeinträchtigenden
Umständen geschlossen wird (z. B. nach böswilligem
Verlassen von Ehepartner und Kindern).
12
e) Vergleichbare Regelungen existieren in
den meisten evangelischen Landeskirchen. Der Rat der
Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hat nach dem
Vorbild der Grundordnung die "Richtlinie über die
Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit
in der Evangelischen Kirche in Deutschland und des
Diakonischen Werkes der EKD" vom 1. Juli 2005 erlassen.
13
1. Die Beschwerdeführerin ist kirchliche
Trägerin des katholischen V.-Krankenhauses in
D. . Seit dem 1. Januar 2000 beschäftigt sie dort
den katholischen Kläger des Ausgangsverfahrens
(nachfolgend: Kläger) als Chefarzt der Abteilung ..... .
Dessen durchschnittliches Bruttogehalt betrug zum
Zeitpunkt der Kündigungserklärung ...... Euro
monatlich.
14
a) Der Dienstvertrag vom 12. Oktober 1999
betont in seiner Präambel die nach katholischem Verständnis
zwischen allen in einer kirchlichen Einrichtung Tätigen
bestehende Dienstgemeinschaft, die von den Grundsätzen der
katholischen Glaubens- und Sittenlehre getragen werden soll
und verweist zur Ausgestaltung dessen auf die Grundordnung
sowie weitere außervertragliche Regelungen:
Grundlage des Vertrages
Das V.-Krankenhaus ist ein
katholisches Krankenhaus.
Mit diesem Krankenhaus erfüllt der Träger
eine Aufgabe der Caritas als eine Lebens- und
Wesensäußerung der Katholischen Kirche. Mitarbeiter im
Krankenhaus leisten deshalb ihren Dienst im Geist
christlicher Nächstenliebe. Dienstgeber und alle
Mitarbeiter des Krankenhauses bilden ohne Rücksicht auf
ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft, die
vom Dienstgeber und allen Mitarbeitern die Bereitschaft zu
gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller
Zusammenarbeit fordert und ohne Einhaltung der Grundsätze
der katholischen Glaubens- und Sittenlehre keinen Bestand
haben kann.
In Anerkennung dieser Grundlage und unter
Zugrundelegung der vom Erzbischof von Köln erlassenen
Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher
Arbeitsverhältnisse vom 22.09.93 (Amtsblatt des Erzbistums
Köln, S. 222), der Grundordnung für katholische
Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen vom 05.11.96
(Amtsblatt des Erzbistums Köln, S. 321), der Satzung des
Krankenhauses und dem Organisationsstatut in den jeweils
geltenden Fassungen wird folgendes vereinbart: (...)
15
b) § 10 des Dienstvertrages enthält
nähere Bestimmungen über die Dauer und Beendigung des
Arbeitsverhältnisses:
§ 10 Vertragsdauer
(1) Der Dienstvertrag wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen.
(...)
(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem
Grund nach § 626 BGB bleibt unberührt. Als wichtige
Gründe zählen u. a. insbesondere:
1. (...)
2. ein grober Verstoß gegen kirchliche
Grundsätze, z. B. Erklärung des Kirchenaustritts,
Beteiligung an einer Abtreibung, Leben in kirchlich
ungültiger Ehe oder eheähnlicher Gemeinschaft.
16
c) In der Präambel des Dienstvertrages wird
auf die Grundordnung für katholische Krankenhäuser in
Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1996 in der Fassung vom
27. März 2001 Bezug genommen. Diese bestimmt in Buchstabe A
Ziffer 6 Satz 2 die Dienststellung als Abteilungsarzt
als leitende Aufgabe im Sinne der Grundordnung:
A. Zuordnung zur Kirche
6. Für den Träger ist die auf der Grundlage
der Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst
erlassene "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen
kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993"
nebst Änderungen und Ergänzungen verbindlich. Als leitend
tätige Mitarbeiter im Sinne der genannten Grundordnung
gelten die Mitglieder der Krankenhausbetriebsleitung und
die Abteilungsärzte. (...)
17
2. a) Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
und zu Beginn des Dienstverhältnisses war der Kläger nach
katholischem Ritus in erster Ehe verheiratet. Ende 2005
trennten sich die Ehepartner. Zwischen 2006 und 2008 lebte
der Kläger mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen. Nach
den späteren Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war
dieses ehelose Zusammenleben dem damaligen Geschäftsführer
der Beschwerdeführerin spätestens seit Herbst 2006 bekannt.
Anfang 2008 wurde die erste Ehe des Klägers nach
staatlichem Recht geschieden.
18
b) Im August 2008 heiratete der Kläger seine
Lebensgefährtin standesamtlich. Hiervon erfuhr die
Beschwerdeführerin im November 2008. Eine kirchenrechtliche
Annullierung der ersten Ehe war bis zu diesem Zeitpunkt
nicht ausgesprochen worden.
19
c) In der Folgezeit fanden zwischen der
Beschwerdeführerin und dem Kläger mehrere Gespräche über
die Auswirkungen seiner zweiten Heirat auf den Fortbestand
des Arbeitsverhältnisses statt. Hierbei teilte der Kläger
der Beschwerdeführerin mit, dass er ein
kirchengerichtliches Verfahren zur Annullierung seiner
ersten Ehe beantragt habe. Er beabsichtige nicht, die
eheliche Gemeinschaft mit seiner ersten Ehefrau
wiederherzustellen. Nach Anhörung der bestehenden
Mitarbeitervertretung kündigte die Beschwerdeführerin das
Arbeitsverhältnis im März 2009 ordentlich mit Wirkung zum
30. September 2009.
20
3. Hiergegen erhob der Kläger
Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht D. . Mit
Urteil vom 30. Juli 2009 - 6 Ca 2377/09 - stellte das
Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch
die Kündigung aufgelöst worden sei und verurteilte die
Beschwerdeführerin zur Weiterbeschäftigung des Klägers.
21
Das Arbeitsgericht vertrat die Auffassung,
dass bis zum Abschluss des schwebenden
Annullierungsverfahrens vor der kirchlichen Gerichtsbarkeit
nicht feststehe, ob dem Kläger durch die Eheschließung ein
schwerwiegender Loyalitätsverstoß vorzuwerfen sei. Zwar
habe der Kläger unstreitig das Verbot der neuen Ehe während
eines schwebenden Annullierungsverfahrens (Can. 1085
§ 2 CIC) missachtet. Ein Verstoß gegen diese - nach
Auffassung des Gerichts als bloße Ordnungsvorschrift zu
qualifizierende - Vorgabe sei jedoch in der Grundordnung
nicht als schwerwiegender Loyalitätsverstoß genannt und
damit ungeeignet, einen Grund für die verhaltensbedingte
Kündigung darzustellen. In Anbetracht dessen sei die
Kündigung auch als unverhältnismäßig anzusehen. Es sei der
Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, die Entscheidung über
das Annullierungsverfahren vor Ausspruch der Kündigung
abzuwarten.
22
4. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin
eingelegte Berufung wurde durch das Landesarbeitsgericht
D mit Urteil vom 1. Juli 2010 - 5 Sa 996/09 -
zurückgewiesen.
23
a) Das Gericht nahm zwar an, dass das
Verhalten des Klägers grundsätzlich einen geeigneten
Kündigungsgrund darstelle. Insbesondere könne sich dieser
entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht auf das
schwebende Annullierungsverfahren berufen. Auch ein Verstoß
gegen Can. 1085 § 2 CIC sei generell geeignet, die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.
24
b) Allerdings falle die im Rahmen des
§ 1 Abs. 2 KSchG gebotene Interessenabwägung zu Lasten
der Beschwerdeführerin aus. Diese habe den
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht
ausreichend beachtet und den Kläger hierdurch in
unzulässiger Weise benachteiligt. Nach den Feststellungen
der Kammer habe die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit
zumindest zwei geschiedenen Chefärzten katholischer
Konfession nach Wiederverheiratung nicht gekündigt. Dabei
sei es unbeachtlich, dass einer der Fälle bereits 30 Jahre
zurückliege und in dem anderen Fall die Kündigung nur
unterblieben sei, weil die zweite Ehe des Arbeitnehmers
erst einen Monat vor dessen altersbedingtem Ausscheiden aus
dem Dienst bekannt geworden sei. Das Verhalten der
Beschwerdeführerin zeige jedenfalls, dass sie in der
Vergangenheit offenbar bereit gewesen sei, vergleichbare
Verstöße unter bestimmten Umständen zu tolerieren.
25
c) Zudem habe die Beschwerdeführerin ihr
Kündigungsrecht verwirkt. Es sei ihr verwehrt, sich auf den
Kündigungsgrund der ungültigen zweiten Ehe zu berufen, da
sie jahrelang den gleichwertigen Kündigungsgrund des
"Lebens in eheähnlicher Gemeinschaft" akzeptiert oder
zumindest toleriert habe. Der Kläger habe in Anbetracht der
Untätigkeit der Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von
mehr als drei Jahren darauf vertrauen können, dass sein
privates Verhalten zu keinerlei arbeitsrechtlichen
Sanktionen mehr führen und die Beschwerdeführerin auf einen
gleichwertigen Loyalitätsverstoß ("ungültige Ehe")
ebenfalls nicht mit einer Kündigung reagieren werde.
26
5. Die Revision der Beschwerdeführerin zum
Bundesarbeitsgericht wies dieses durch Urteil vom 8.
September 2011 - 2 AZR 543/10 - zurück.
27
a) Entgegen der Auffassung des Klägers
dürfte das Kündigungsrecht der Beschwerdeführerin nicht
verwirkt sein, da eine Kündigung mit "illoyaler" Verspätung
nicht vorliege. Die Beschwerdeführerin habe nach Kenntnis
von der Wiederverheiratung noch das in der Grundordnung
vorgesehene Beratungsgespräch mit dem Kläger durchführen
und verschiedene Gremien (Aufsichtsrat, Generalvikariat)
beteiligen müssen. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie
angesichts der weitreichenden Folgen dabei umsichtig und
ohne Hast vorgegangen sei. Letztlich komme es auf eine
etwaige Verwirkung des Kündigungsrechts indes nicht an. Die
Kündigung sei sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1
Abs. 2 Satz 1 KSchG.
28
b) Der Kläger habe allerdings durch die
Wiederverheiratung gegen seine Loyalitätsobliegenheit aus
dem Arbeitsvertrag (§ 10 Abs. 4 Nr. 2) und gegen die
darin in Bezug genommene Grundordnung (Art. 5 Abs. 2
GrO) verstoßen.
29
Das Verlangen der Beschwerdeführerin nach
Einhaltung der Vorschriften der katholischen Glaubens- und
Sittenlehre stehe im Einklang mit den
verfassungsrechtlichen Vorgaben. Zwar könne sich der Kläger
auf das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit
(Art. 2 Abs. 1 GG) sowie auf den Schutz der Ehe
(Art. 6 Abs. 1 GG) berufen, die auch die Freiheit
umfassten, eine zweite Ehe nach staatlichem Recht
einzugehen. Dabei stehe die private Lebensgestaltung in der
Regel außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitgebers und
werde durch arbeitsvertragliche Pflichten nur insoweit
eingeschränkt, wie sich das private Verhalten auf den
betrieblichen Bereich auswirke und dort zu Störungen führe.
Diese Grundrechte könnten jedoch zu Gunsten des ebenfalls
verfassungsrechtlich verbürgten kirchlichen
Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG in Verbindung mit
Art. 137 Abs. 3 WRV) eingeschränkt werden, auf
das sich die Beschwerdeführerin als der Kirche zugeordnete
karitative Einrichtung berufen könne. Die Festlegung
bestimmter Loyalitätsanforderungen in einem Arbeitsvertrag
durch den kirchlichen Arbeitgeber stelle eine Ausübung des
"verfassungskräftigen" Selbstbestimmungsrechts dar. Die
Frage, welche kirchlichen Grundverpflichtungen als
Gegenstand des Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können,
richte sich nach den von der verfassten Kirche anerkannten
Maßstäben, die verbindlich bestimmen könnten, welche
Schwere einzelnen Loyalitätsverstößen zukomme und ob
innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter
eine Abstufung der Loyalitätsanforderungen stattfinde. Die
Arbeitsgerichte hätten die vorgegebenen kirchlichen
Maßstäbe für die Bewertung einzelner
Loyalitätsanforderungen zugrunde zu legen, soweit die
Verfassung das Recht der Kirche anerkenne, hierüber selbst
zu befinden.
30
Durch die Eingehung seiner zweiten Ehe habe
der Kläger den Grundsatz der Unauflöslichkeit der Ehe
verletzt. Dieser zähle zu den wesentlichen Grundsätzen der
katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Für "leitend
tätige" Mitarbeiter scheide nach der maßgeblichen
kirchlichen Vorgabe (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GrO) eine
Weiterbeschäftigung in diesem Falle aus.
31
c) Die nach § 1 Abs. 2 KSchG gebotene
Abwägung der beiderseitigen Interessen führe jedoch zu dem
Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die Fortführung des
Arbeitsverhältnisses zumutbar sei.
32
aa) Zu ihren Gunsten wiege die unverkennbare
Schwere des Loyalitätsverstoßes. Die Beschwerdeführerin
habe als katholische Einrichtung das vom Grundgesetz
gestützte Recht, auch als solche zu wirken und in
Erscheinung zu treten. Sie verstehe ihr karitatives Tun im
Sinne der Erfüllung eines religiösen Auftrages. Nach der
katholischen Sittenlehre sei die Unauflöslichkeit der Ehe
Teil der umfassenden, nicht verfügbaren und einheitlichen
Auffassung vom Menschen als Geschöpf Gottes. Dass sich
Menschen aufgrund einer sie verbindenden religiösen
Auffassung zusammenfänden und ihre Angelegenheiten nach
Maßstäben ordnen könnten, die nicht vom Staat oder der
jeweils herrschenden öffentlichen Meinung über die Natur
des Menschen korrigiert werden dürften, werde auch durch
Art. 9 und 11 EMRK geschützt.
33
bb) In seinem Gewicht entscheidend
geschwächt werde das Interesse der Beschwerdeführerin an
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch durch drei
Umstände, aus denen hervorgehe, dass sie selbst die
Auffassung vertrete, einer ausnahmslosen Durchsetzung ihrer
sittlichen Ansprüche zur Wahrung ihrer Glaubwürdigkeit
nicht immer zu bedürfen.
34
(1) So könne die Beschwerdeführerin erstens
nach Art. 3 Abs. 2 GrO auch nichtkatholische Personen
mit leitenden Tätigkeiten betrauen. Die Beschwerdeführerin
sei insofern durch die Grundordnung nicht gezwungen, ihr
"Wohl und Wehe" bedingungslos mit dem Lebenszeugnis ihrer
leitenden Mitarbeiter für die katholische Sittenlehre zu
verknüpfen.
35
(2) Durch diese Rechtslage sei es zweitens
auch zu erklären, dass die Beschwerdeführerin mehrfach
Chefärzte beschäftigt habe beziehungsweise noch
beschäftige, die als Geschiedene erneut geheiratet hätten.
Es handele sich hierbei überwiegend um nichtkatholische
Arbeitnehmer und katholische Arbeitnehmer in besonderen
Lebenslagen, denen gegenüber sie von vornherein nicht die
strenge Befolgung der katholischen Glaubens- und
Sittenlehre verlange. Hierin liege zwar - in
Abweichung von der Einschätzung des Landesarbeitsgerichts -
kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz. Andererseits werde hierdurch
aber deutlich, dass die Beschwerdeführerin das Ethos ihrer
Organisation durch eine differenzierte Handhabung bei der
Anwendung und Durchsetzung ihres legitimen
Loyalitätsbedürfnisses selbst nicht zwingend gefährdet
sehe.
36
(3) Drittens habe die Beschwerdeführerin
nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts den nach
dem Vertrag der Parteien der Wiederverheiratung
gleichwertigen Verstoß des ehelosen Zusammenlebens des
Klägers seit Herbst 2006 gekannt und hingenommen. Dies
zeige, dass sie selbst ihre moralische Glaubwürdigkeit
nicht ausnahmslos bei jedem Loyalitätsverstoß als
erschüttert betrachte.
37
cc) Jedenfalls sei der Beschwerdeführerin
die Weiterbeschäftigung des Klägers dann zumutbar, wenn
dessen Belange gegen die ihren abgewogen würden. Zugunsten
des Klägers falle sein durch Art. 8 und 12 EMRK
geschützter Wunsch in die Waagschale, in einer bürgerlichen
Ehe mit seiner jetzigen Frau zu leben. Freilich habe der
Kläger als Katholik durch den Vertragsschluss mit der
Beschwerdeführerin in die Einschränkung seines Rechts auf
Achtung des Privat- und Familienlebens eingewilligt; die
Nichterfüllung seiner religiösen Pflichten geschehe jedoch
nicht aus einer ablehnenden oder gleichgültigen Haltung
heraus. Der Kläger habe seine ethischen Pflichten nicht in
Abrede gestellt und sich zu keinem Zeitpunkt gegen die
kirchliche Sittenlehre ausgesprochen oder ihre Geltung oder
Zweckmäßigkeit in Zweifel gezogen. Im Gegenteil versuche
er, den ihm nach kanonischem Recht verbliebenen Weg zur
kirchenrechtlichen Legalisierung seiner Ehe zu
beschreiten.
38
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin Verletzungen von Art. 4 Abs. 2 GG
und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3
WRV.
39
1. Die Arbeitsgerichte hätten in ihren
Entscheidungen die Tragweite des kirchlichen
Selbstbestimmungsrechts und des Rechts auf freie
Religionsausübung verkannt.
40
a) Nach den Grundsätzen des deutschen
Religionsverfassungs- und Staatskirchenrechts dürften
staatliche Gerichte nicht bewerten, ob ein bestimmtes
Verhalten tatsächlich von der jeweiligen Religion gefordert
werde oder nicht. Allein die Kirchen selbst könnten
bestimmen, was die jeweilige Glaubensüberzeugung gebiete.
Umgekehrt dürfe dies von einem staatlichen Gericht auch
nicht verlangt werden, da es anderenfalls seine religiöse
Neutralität, die ebenfalls Verfassungsrang genieße,
verlieren würde.
41
Entsprechend sei es nach der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1985 (BVerfGE 70,
138 ff.) nicht Sache der staatlichen Arbeitsgerichte,
sondern obliege im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts
allein der jeweiligen Kirche, aus ihren religiösen
Überzeugungen heraus selbst festzulegen, welche
Loyalitätserwartungen sie an ihre Mitarbeiter stelle, was
die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung
erfordere und welches Gewicht ein Loyalitätsverstoß habe.
Die durch die Kirche insoweit verbindlich festgelegten
Loyalitätsanforderungen und die Gewichtung von Verstößen
hiergegen seien durch die staatlichen Gerichte nur darauf
zu überprüfen, ob die Grundprinzipien der Rechtsordnung
diesen entgegenstünden. Eine eigenständige Gewichtung der
Loyalitätsverstöße sei ihnen jedoch verwehrt. Die von den
Arbeitsgerichten vorzunehmende Abwägung habe sich folglich
auf die der Kündigung entgegenstehenden Belange aus der
Sphäre des jeweiligen Arbeitnehmers zu beschränken.
42
b) Die angegriffene Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts werde diesen Anforderungen nicht
gerecht. Das Revisionsurteil wiege im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht das
Selbstbestimmungsrecht mit gegenläufigen Rechtspositionen
des Arbeitnehmers ab, sondern bestimme - abweichend von den
kirchenrechtlichen Maßstäben - selbst das Gewicht des
Loyalitätsverstoßes und damit das Kündigungsinteresse der
Kirche. Eine Abwägung mit den Interessen des Klägers finde
nur oberflächlich am Ende des Urteils statt. Damit
verstecke das Gericht hinter seiner Abwägungsentscheidung
eine eigene Bewertung kirchenrechtlicher Maßstäbe, von
denen es inhaltlich grundlegend abweiche.
43
aa) Eine unzulässige Abweichung von den
kirchenrechtlichen Maßstäben liege zunächst darin, dass das
Bundesarbeitsgericht als Ausgangspunkt des
Abwägungsvorgangs darauf abstelle, ob durch das Verhalten
des Klägers die Glaubwürdigkeit der Kirche in der
Öffentlichkeit leide.
44
Schutzgut des kirchlichen
Selbstbestimmungsrechts und der Religionsfreiheit sei
jedoch nicht vorrangig das Bild der Kirche in der
Öffentlichkeit, sondern die religiöse Überzeugung und die
Freiheit, nach dieser zu leben. Das Bild der Kirche in der
Öffentlichkeit sei hiervon nur ein untergeordneter
Teilaspekt. Entscheidend sei vielmehr, ob es mit den Zielen
der Kirche vereinbar sei, wenn ein (leitender) Mitarbeiter
erkennbar in Widerspruch zu den Überzeugungen und Lehren
der Kirche lebe. Dies gefährde das Wesen der
Dienstgemeinschaft, die Grund und Grenze der Besonderheiten
der Zweckbestimmung des kirchlichen Dienstes darstelle.
Daher wende sich die Kirche auch unabhängig von der
Wahrnehmung in der Öffentlichkeit gegen Loyalitätsverstöße,
weil diese ihr Wirken und die Integrität des kirchlichen
Dienstes in Frage stellten.
45
bb) Zudem sei es unzulässig, in die Abwägung
zugunsten des Klägers einzustellen, das Gewicht des
Interesses der Beschwerdeführerin an der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses werde entscheidend dadurch geschwächt,
dass sie auch Nichtkatholiken in leitenden Positionen
beschäftige und insofern offensichtlich nicht gezwungen
sei, eine Führungsfunktion gleichsam bedingungslos mit dem
Lebenszeugnis für die katholische Sittenlehre zu
verknüpfen.
46
Dies verkenne die kirchenrechtlichen
Vorgaben der Grundordnung. Ob diese sachgerecht seien,
dürfe das weltliche Gericht nicht hinterfragen.
Entscheidend sei allein, dass die Kirche für die Mitarbeit
an ihrem Sendungsauftrag nur Personen zulassen wolle, die
sich mit ihren Zielen identifizieren könnten. Die
Argumentation des Bundesarbeitsgerichts sei zudem in sich
widersprüchlich. Einerseits erkenne es - rechtlich
zutreffend - an, dass die Kirche gegenüber
nichtkatholischen Mitarbeitern nicht dieselben
Loyalitätserwartungen formulieren könne wie gegenüber
Katholiken. Andererseits schließe es aus dieser
Ungleichbehandlung, dass die römisch-katholische Kirche
ihre Grundsätze nicht mehr ernst nehme.
47
cc) Ebenso sei es unzulässig, darauf
abzustellen, dass die Beschwerdeführerin in anderen Fällen
der Wiederverheiratung von (nichtkatholischen) Chefärzten
nicht den Schritt der Kündigung gegangen sei.
48
Auch hier habe das Bundesarbeitsgericht die
in Ausübung des Selbstbestimmungsrechts in den
kirchengesetzlichen Regelungen angelegte Differenzierung
zwischen Katholiken und Nichtkatholiken verkannt. Nur für
den katholischen Mitarbeiter sei die Ehe ein Sakrament.
Daher stelle sich bei diesem das Eingehen einer ungültigen
Ehe als deutlich schwererer Loyalitätsverstoß dar. Indem
das Bundesarbeitsgericht die Wiederverheiratung von
katholischen und nichtkatholischen Mitarbeitern auf eine
Ebene stelle, relativiere es die Einschätzung der Kirche
über die Schwere der durch den Kläger begangenen
Pflichtverletzung.
49
dd) Ferner setze sich das
Bundesarbeitsgericht über kirchenrechtliche Maßstäbe
hinweg, wenn es die Wiederheirat mit dem Leben in einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft gleichsetze.
50
Damit verkenne das Bundesarbeitsgericht,
dass es sich bei der Wiederheirat um eine Pflichtverletzung
von besonders schwerwiegender und endgültiger Qualität
handele, die weit über das bloße ehelose Zusammenleben
hinausgehe. Das Kirchenrecht unterscheide dies
ausdrücklich, indem Art. 5 Abs. 2 GrO nur den
Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der
Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe explizit als
besonders schwerwiegenden Verstoß und eigenständigen
Kündigungsgrund formuliere. Zwar entspreche auch die
nichteheliche Lebensgemeinschaft außerhalb einer
weiterbestehenden gültigen Ehe nicht dem Ethos der
römisch-katholischen Kirche. Durch die Wiederheirat
erreiche der Loyalitätsverstoß jedoch eine neue Qualität:
Der Bruch mit der nach kirchlichem Recht weiterhin gültigen
Ehe werde offiziell dokumentiert und perpetuiert. An diese,
dem kirchlichen Selbstverständnis entspringende
Unterscheidung sei auch das weltliche Gericht gebunden.
51
ee) Schließlich werde die Schwere des
Loyalitätsverstoßes entgegen der Ansicht des
Bundesarbeitsgerichts nicht dadurch gemindert, dass der
Kläger des Ausgangsverfahrens sich nicht vom katholischen
Glauben abgewendet habe.
52
Auch durch diesen Gesichtspunkt der
Abwägungsentscheidung korrigiere das Gericht die
kirchenrechtlich zutreffende Einschätzung, dass die
Wiederheirat einen schweren Loyalitätsverstoß darstelle,
nach seiner eigenen Einschätzung und stelle sich in die
Position der Kirche. Hierzu sei es nicht befugt. Zudem
verkenne es, dass schon der objektive Tatbestand der
Wiederheirat einen Loyalitätsverstoß darstelle, ohne dass
es auf eine innere Abkehr von den Werten der Kirche
ankomme. Diese würde, läge sie vor, sogar einen
zusätzlichen, von der Wiederheirat unabhängigen
Loyalitätsverstoß darstellen. Dies mache auch die
Systematik der Grundordnung deutlich, indem sie die
Apostasie und Häresie sowie verschiedene Formen des
öffentlichen Eintretens gegen tragende Grundsätze der
Kirche als Loyalitätsverstöße definiere, die alternativ zur
Wiederheirat eine Kündigung rechtfertigen könnten. Auch
habe allein die Einleitung eines Annullierungsverfahrens
nach kirchenrechtlichen Maßstäben keine rechtfertigende
oder schuldmindernde Bedeutung.
53
c) Auf diesen Verstößen gegen Art. 4
Abs. 2 GG und Art. 140 GG in Verbindung mit
Art. 137 Abs. 3 WRV beruhe das Urteil. Jede der durch
das Gericht vorgenommenen Gewichtungen sei schon für sich
ein tragendes Element der Abwägungsentscheidung; spätestens
in der Zusammenschau seien sie notwendige Bedingung für die
Erfolglosigkeit der Revision der Beschwerdeführerin. Dies
gelte umso mehr, als keine Abwägung im eigentlichen Sinne -
also mit den Interessen des Klägers - stattfinde.
54
2. Eine andere Bewertung sei auch nicht vor
dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte geboten.
55
a) Grundsätzlich seien die Europäische
Menschenrechtskonvention und die hierzu ergangenen
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte zwar von den nationalen Gerichten so weit
wie möglich bei der Rechtsanwendung zu berücksichtigen.
Eine schematische Parallelisierung sei hingegen nicht
erforderlich. Gerade im Bereich der Religionsfreiheit sei
bei der Rezeption der Europäischen Menschenrechtskonvention
in die innerstaatliche Rechtsordnung Augenmaß angebracht.
Der Gerichtshof habe in seiner jüngeren Rechtsprechung
wiederholt zu erkennen gegeben, dass er bereit sei,
unterschiedliche Konzeptionen der Mitgliedstaaten in Bezug
auf die Regelung des Verhältnisses von Staat und Kirche zu
akzeptieren. So habe der Gerichtshof in seinen Urteilen vom
6. Dezember 2011 ( Baudler u.a. v.
Deutschland) einen ausgeprägten Schutz des
kirchlichen Selbstbestimmungsrechts anerkannt und es als
mit Art. 6 EMRK vereinbar angesehen, dass ein
staatlicher Rechtsweg zur Überprüfung rein innerkirchlicher
Angelegenheiten in Deutschland nicht bestehe.
56
Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich
im vorliegenden Falle um ein mehrpoliges
Grundrechtsverhältnis handele, bei dem ein "Mehr" an
Freiheit für einen Grundrechtsträger zugleich ein "Weniger"
für einen anderen bedeute. Diese Grundrechtskollision wirke
als Rezeptionshemmnis, zumal auch die
Menschenrechtskonvention selbst eine Einschränkung des
Grundrechtsschutzes auf Grundlage ihrer Garantien verbiete
(Art. 53 EMRK).
57
b) Aber auch die zum kirchlichen
Arbeitsrecht ergangene Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte selbst erfordere keine
Abkehr von den durch das Bundesverfassungsgericht in der
Entscheidung vom 4. Juni 1985 entwickelten Maßstäben.
58
aa) In der Entscheidung Obst v.
Deutschland vom 23. September 2010 habe der Gerichtshof
den Ansatz des deutschen Arbeitsrechts gebilligt, bei der
Bewertung der Schwere des Loyalitätsverstoßes auf die
Bedeutung ehelicher Treue für die den Arbeitnehmer
kündigende Kirche abzustellen. Auch habe der Gerichtshof es
als zulässig erachtet, dass die Kirchen gegenüber ihren
Angestellten weitergehende Loyalitätspflichten als andere
Arbeitgeber definieren würden.
59
bb) Gleiches gelte hinsichtlich der
Entscheidung Siebenhaar v. Deutschland vom
3. Februar 2011.
60
cc) Schließlich stehe die Entscheidung
Schüth v. Deutschland vom 23. September
2010 diesem Maßstab nicht entgegen, wenn auch der
Gerichtshof im konkreten Einzelfall zur
Konventionswidrigkeit der deutschen Gerichtsurteile gelangt
sei. Der Gerichtshof habe lediglich die unzureichende
Abwägung der Fachgerichte mit den Rechtspositionen des
Arbeitnehmers beanstandet, die tatsächlich nur
oberflächlich und ohne inhaltliche Konkretisierungen
vorgenommen worden sei. Zudem sei der konkrete
Abwägungsvorgang unzureichend dargelegt worden.
Weitergehende Anforderungen an den Abwägungsprozess, etwa
eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der
Loyalitätsanforderungen oder gar deren volle gerichtliche
Kontrolle, seien durch den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte jedoch nicht aufgestellt worden.
61
1. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem
Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales, dem Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen, der Präsidentin des
Bundesarbeitsgerichts, dem Kommissariat der deutschen
Bischöfe, dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland,
dem Zentralrat der Juden in Deutschland K.d.ö.R., dem
Marburger Bund e.V. (Bundesverband) und dem Kläger des
Ausgangsverfahrens zugestellt und Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
62
a) Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts
verteidigt die angefochtene Revisionsentscheidung vom 8.
September 2011. Der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts habe
aus § 1 Abs. 2 KSchG in Übereinstimmung mit der
ständigen Rechtsprechung der übrigen Senate des Gerichts
ein zweistufiges Prüfprogramm abgeleitet, nach dem eine
Kündigung aus in der Person oder im Verhalten des
Arbeitnehmers liegenden Gründen im Anwendungsbereich des
KSchG nur dann sozial gerechtfertigt sei, wenn der
Arbeitnehmer für die vertraglich geschuldete Tätigkeit
ungeeignet sei oder eine Vertragspflicht erheblich verletzt
habe (erste Stufe) und die Lösung des Arbeitsverhältnisses
in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile
billigenswert und angemessen erscheine (zweite Stufe).
63
Auf beiden Stufen habe der 2. Senat des
Bundesarbeitsgerichts in Übereinstimmung mit den
verfassungsgerichtlichen Vorgaben und unter Orientierung an
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte das kirchliche Selbstbestimmungsrecht
angemessen berücksichtigt. Dies gelte auch für die
Abwägungsentscheidung, in die das Selbstbestimmungsrecht
als abwägungserheblicher Belang eingestellt worden sei.
Diese Vorgehensweise erlaube differenzierte
Abwägungsergebnisse, die im konkreten Einzelfall zu Lasten
der Beschwerdeführerin erfolgt seien. Dies zeige auch der
Vergleich zur Entscheidung vom 25. April 2013 (- 2 AZR
579/12 - NZA 2013, S. 1131 ff.), in der der
2. Senat des Bundesarbeitsgerichts im Falle des
Kirchenaustritts festgestellt habe, dass die Kündigung
eines im verkündigungsnahen Bereich eingesetzten
kirchlichen Arbeitnehmers gerechtfertigt gewesen sei. In
diesem Einzelfall habe die Abwägung dazu geführt, dass die
Glaubens- und Gewissensfreiheit des kirchlichen
Arbeitnehmers sowie dessen Beschäftigungsdauer und
Lebensalter hinter das Selbstbestimmungsrecht des
kirchlichen Arbeitgebers zurückzutreten habe, weil der
gekündigte Arbeitnehmer nicht nur in einzelnen Punkten
kirchlichen Loyalitätsanforderungen nicht mehr gerecht
geworden sei, sondern sich durch den Austritt insgesamt von
der kirchlichen Glaubensgemeinschaft losgesagt habe.
64
b) Der gemäß § 94 Abs. 3 BVerfGG am
Verfahren beteiligte Kläger des Ausgangsverfahrens ist der
Auffassung, dass der Verfassungsbeschwerde kein Erfolg zu
bescheiden sei.
65
Es genüge zur Wahrung der geschützten
Verfassungsrechtspositionen des Arbeitnehmers nicht, nur
bei einem Widerspruch zu den Grundprinzipien der
Rechtsordnung eine Einschränkung der kirchlichen Autonomie
zuzulassen und dementsprechend bei der im
Kündigungsschutzprozess vorzunehmenden Abwägung der
beiderseitigen Interessen die autonom von den Kirchen
bestimmte Gewichtung der Loyalitätspflichten zu betonen.
Vielmehr müssten sich die kirchliche Autonomie und speziell
die ihren Arbeitnehmern abverlangten Loyalitätspflichten
von vornherein eine Kontrastierung mit den
entgegenstehenden Grundrechten der kirchlichen Arbeitnehmer
gefallen lassen, die durch Gewichtung der auf dem Spiel
stehenden Verfassungsrechtsgüter, durch Berücksichtigung
ihrer Wechselwirkung und schließlich durch Anwendung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit dem Ziel der
Herstellung praktischer Konkordanz zu erfolgen habe. Soweit
zur kirchlichen Autonomie auch die Befugnis gehöre,
verbindlich zu bestimmen, welches die wesentlichen
Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre seien, was als
(schwerer) Verstoß gegen diese anzusehen sei, sowie ob und
wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter
eine Abstufung der Loyalitätspflichten eingreifen solle,
bedürfe dies mit Blick auf kollidierendes Verfassungsrecht
einer Relativierung, wenn es - wie in diesem Fall - nicht
um Arbeitsrechtsverhältnisse gehe, die in spezifischer
Weise durch den religiösen Auftrag und Glauben geprägt
seien. Je mehr das jeweilige Arbeitsverhältnis durch den
religiösen Auftrag und Glauben geprägt sei und, umgekehrt,
je weniger sich das jeweilige Arbeitsverhältnis von
vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten bei
nicht-kirchlichen Arbeitgebern unterscheide, könne sich die
kirchliche Autonomie mehr oder weniger gegenüber
Grundrechtspositionen des kirchlichen Arbeitnehmers
durchsetzen.
66
Allein aus seiner leitenden Stellung könnten
hinsichtlich der persönlichen Pflicht zur Identifikation
mit der katholischen Glaubens- oder Sittenlehre nicht die
gleichen Anforderungen gestellt werden wie an diejenigen
Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse einen spezifisch
religiösen Bezug aufwiesen. Andernfalls würden eine
unverhältnismäßige Begünstigung der Selbstgesetzlichkeit
der Kirche und eine nicht zu rechtfertigende Relativierung
des staatlichen Schutzes von Ehe und Familie nach
Art. 6 Abs. 1 GG begründet. Schließlich könne bei der
Interessenabwägung nicht unberücksichtigt bleiben, dass
sich die römisch-katholische Kirche zunehmend den
Wiederverheirateten öffne und auch die Eucharistie für
diese Gruppe nicht mehr ausschließe.
67
c) Für die römisch-katholische Kirche hat
das Kommissariat der deutschen Bischöfe eine Stellungnahme
des Direktors des Instituts für Staatskirchenrecht der
Diözesen Deutschlands, Prof. Dr. Ansgar
Hense , vorgelegt und sich inhaltlich zu Eigen gemacht.
Dieser schließt sich den Ausführungen der
Beschwerdeführerin im Ergebnis an und vertieft ihre
Argumentation.
68
Die Verfassung gewährleiste nicht nur das
karitative Wirken der Kirchen als eine ihrer Lebens- und
Wesensäußerungen, sondern auch die grundsätzlich autonome
Ausgestaltung der kircheneigenen Angelegenheiten im Rahmen
der für alle geltenden Gesetze. Die Verwirklichung des
Religiösen beschränke sich dabei nicht nur auf eine bloß
spirituelle, liturgische Seite, sondern erstrecke sich
gleichermaßen auf den religiösen Dienst in und an der Welt
und umfasse auch die organisatorischen Voraussetzungen, die
nach dem jeweiligen kirchlichen Selbstverständnis
erforderlich seien, um diesen religiösen Dienst erfüllen zu
können. Weder objektive noch gesellschaftlich
vorherrschende Maßstäbe dürften diese definieren, da das
kirchliche Selbstbestimmungsrecht gerade die Abwehr solch
fremdbestimmter Vorgänge verfassungsrechtlich verbürge. Aus
diesem Grund werde das staatliche Individualarbeitsrecht
partiell modifiziert. Im Rahmen des Willkürverbots, der
guten Sitten und des ordre public sei es
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
ausschließlich den Kirchen überlassen, die konkreten
Loyalitätspflichten festzulegen, die nach dem jeweiligen
Selbstverständnis erforderlich seien, und diese auch nach
ihrer Bedeutung für das kirchliche Selbstverständnis zu
gewichten. Dies beinhalte auch das Recht, darüber zu
entscheiden, ob und - bejahendenfalls - welche Abstufungen
der Loyalitätspflichten vorgenommen werden sollten. In der
römisch-katholischen Kirche sei dies in Gestalt der
Grundordnung geschehen. Bei der konkreten Abwägung durch
die weltlichen Gerichte im Rahmen des
Kündigungsschutzrechts werde die kirchliche Bewertung des
Loyalitätsverstoßes nicht zur quantité
négligeable , sondern sei die maßgebliche Richtschnur
für die Bewertung. Mit diesen Grundsätzen stehe die
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September
2011 nicht in Einklang, weil das Gericht eine eigene
Bewertung kirchlicher Maßstäbe vornehme und es letzten
Endes unterlasse, einen Abwägungsprozess lege
artis durchzuführen.
69
d) Der Zentralrat der Juden in Deutschland
K.d.ö.R. schließt sich ebenfalls den Ausführungen der
Beschwerdeführerin an. Er betont, dass seine Situation zwar
nicht mit den Organisationsstrukturen der Großkirchen
verglichen werden könne. Dennoch seien die in der täglichen
Arbeit auftretenden Fragen im Judentum vergleichbar.
70
Die verfassungsrechtliche Absicherung des
kirchlichen Selbstbestimmungsrechts resultiere auch aus dem
Erfordernis, eine uneingeschränkte Religionsausübung im
Sinne des Grundgesetzes zu gewährleisten. Dies sei aber nur
möglich, wenn Religionsgemeinschaften gerade im
arbeitsrechtlichen Bereich frei darin seien, ihre eigenen
religiösen Regeln als Grundvoraussetzung für ein
Arbeitsverhältnis vorzugeben. Diese religiösen Regeln
könnten höchst unterschiedlich ausgestaltet sein, seien
jedoch im Rahmen der Religionsfreiheit durch die
staatlichen Stellen zu akzeptieren, solange gültige Gesetze
nicht verletzt und Menschen anderer Religionszugehörigkeit
nicht betroffen seien. Jeder Mitarbeiter, der sich
unmittelbar bei einer Religionsgemeinschaft oder einer von
dieser getragenen Einrichtung bewerbe, wisse darum, dass
die Religionsgemeinschaft eigene religiöse Regeln habe, zu
deren Einhaltung er verpflichtet sei. Gehöre ein Bewerber
darüber hinaus noch der betreffenden Religionsgemeinschaft
an, sei es ihm umso mehr bewusst, dass er mit Eingehung des
Beschäftigungsverhältnisses zusätzliche
Loyalitätsverpflichtungen übernehme.
71
Im Falle der jüdischen Gemeinschaften in
Deutschland sei daher Grundlage der arbeitsvertraglichen
Bindungen, die jüdische Religion und Kultur in Deutschland
zu leben und zu fördern sowie sozial bedürftige Juden in
allen Bereichen zu unterstützen. Dabei seien die religiösen
Erfordernisse schon bei Abschluss des
Beschäftigungsverhältnisses zu berücksichtigen, da nur auf
diese Weise gewährleistet werden könne, dass jeder
Mitarbeiter in seinem Aufgabenbereich in die religiöse
Dimension der jüdischen Gemeinschaft eingebunden sei. Die
Bereitschaft hierzu sei ein wesentliches Kriterium für die
Mitarbeiterauswahl und werde bei Abschluss von
Beschäftigungsverhältnissen vorrangig berücksichtigt. Für
eine fruchtbare Zusammenarbeit innerhalb der
Religionsgemeinschaft sei es unverzichtbar, dass alle
Mitarbeiter - insbesondere die jüdischen - sich des höheren
Zwecks und des allgemeinen religiösen Zusammenhangs ihrer
Tätigkeit bewusst seien.
72
e) Der Marburger Bund e.V. (Bundesverband)
erachtet die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis für
aussichtslos.
73
aa) Er tritt allgemein der Privilegierung
kirchlicher Einrichtungen entgegen. Einrichtungen der
Caritas oder Diakonie ,
die wie die Beschwerdeführerin in marktüblicher Weise in
der Gesundheitswirtschaft agierten, dürften keine
kirchlichen Sonderrechte in Anspruch nehmen. Wenn die
Beschwerdeführerin die Richtungsentscheidung getroffen
habe, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, müsse sie sich
unbeschadet ihrer Motivlage an denselben Maßstäben messen
lassen, die auch für vergleichbare Klinikträger Geltung
beanspruchten. Die unter Berufung auf die
Loyalitätsobliegenheiten in Anspruch genommene Möglichkeit,
die Maßstäbe für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
selbst festzulegen und durch Berufung auf das kirchliche
Selbstbestimmungsrecht der Überprüfung durch weltliche
Gerichte im Einzelfall zu entziehen, führe zu
"strukturellen Defiziten" und erheblichen
arbeitsmarktlichen Verwerfungen.
74
Gerade der Vergleich zu dem
kollektivrechtlichen Arbeitsrechtsregelungsmechanismus
belege die Widersprüchlichkeit des Handelns kirchlich
getragener Einrichtungen. Während auf dem Dritten Weg
vereinbarte Arbeitsbedingungen nach dem Willen der
kirchlichen Einrichtungen durch Einbeziehung in die
jeweiligen Arbeitsverträge für die Gesamtheit der
Dienstgemeinschaft Geltung beanspruchen könnten, erachteten
sie es im Gegensatz hierzu jedoch für zulässig,
hinsichtlich der individualarbeitsrechtlich festgesetzten
Loyalitätsobliegenheiten nach Konfession zu unterscheiden
und an katholische Mitarbeiter strengere
Loyalitätsanforderungen zu stellen. Für eine derartige
Differenzierung bestehe nach weltlichen Maßstäben keine
Rechtfertigung. Zudem liege gerade im Falle der
Beschwerdeführerin ein faktischer Sanktionsverzicht durch
ihr vorangegangenes Verhalten vor. Es sei anzunehmen, dass
ein in der Vergangenheit "in allen Fällen generell
geduldetes Verhalten" - hier die Wiederheirat - unbeschadet
seiner grundsätzlichen kanonischen Wertung zu einem
gewissen liberalen Verständnis bei Betroffenen und Dritten
und der Erwartung entsprechenden Umgangs mit zukünftigen
gleichartigen Sachverhalten geführt habe.
75
bb) Das Bundesarbeitsgericht habe mit seiner
Entscheidung nicht die Reichweite des kirchlichen
Selbstbestimmungsrechts verkannt. Die Einschätzung der
Beschwerdeführerin, die Sachgerechtigkeit einer aus dem
kirchlichen Selbstbestimmungsrecht folgenden
Wertentscheidung unterliege nicht der Beurteilung durch das
jeweils erkennende Gericht, lasse ein in Anbetracht der
kanonischen Rechtstradition zwar nachvollziehbares, in der
Sache jedoch unzutreffendes Verständnis des grundgesetzlich
geschützten Rechtsschutzinteresses erkennen. Um
sicherzustellen, dass die betroffene Kündigungsentscheidung
nicht auf willkürlicher Grundlage zustande gekommen sei,
stelle sich die Inbezugnahme zum grundlegenden moralischen
Regelwerk der kirchlichen Einrichtung und ihrem bisherigen
Verhalten in vergleichbar gelagerten Fällen als
unumgänglich dar. Dies gelte umso mehr, als es die
Beschwerdeführerin selbst in der Hand habe, bestimmte
arbeitsrechtliche Sanktionen ohne Ermessensspielräume als
zwingende Folge eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers zu
definieren und auszugestalten. Schon aus diesem Grund
müssten die weltlichen Gerichte ermächtigt sein, die
Stringenz und Konsistenz des bisherigen Verhaltens einer
kirchlichen Einrichtung in vergleichbaren Fällen in ihre
Betrachtungen einzustellen. Anderenfalls beschränke sich
der gerichtliche Entscheidungsspielraum auf eine rein
formale Überprüfung, die weder den Anforderungen des
deutschen Kündigungsschutzrechts noch den europa- und
völkerrechtlichen Vorgaben gerecht werde.
76
f) Die übrigen Äußerungsberechtigten und
sachverständigen Dritten haben von einer Stellungnahme
abgesehen.
77
2. Die Beschwerdeführerin und der Kläger des
Ausgangsverfahrens haben von der Möglichkeit zur weiteren
Äußerung nach Kenntnis der eingegangenen Stellungnahmen
Gebrauch gemacht. Sie bekräftigen ihre jeweiligen
Auffassungen und vertiefen ihren Vortrag. Nach Mitteilung
der Beschwerdeführerin ist das durch den Kläger des
Ausgangsverfahrens angestrengte kirchengerichtliche
Verfahren zur Annullierung seiner ersten Ehe in zwei
Instanzen erfolglos geblieben. Der Kläger des
Ausgangsverfahrens hat hierzu keine weiteren Angaben
gemacht.
78
3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben
dem Senat bei der Entscheidungsfindung vorgelegen.
79
Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig,
soweit sie sich gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts
wendet. Im Übrigen genügt ihre Begründung nicht den
gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG), da sie sich ausschließlich mit der
Revisionsentscheidung, nicht jedoch mit den Entscheidungen
des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts
auseinandersetzt.
80
Soweit sie zulässig ist, ist die
Verfassungsbeschwerde begründet.
81
Umfang und Grenzen der Auferlegung von
Loyalitätsobliegenheiten kirchlicher Arbeitnehmer in mit
der Kirche verbundenen Organisationen und Einrichtungen und
deren Überprüfung durch die staatlichen Arbeitsgerichte
bestimmen sich nach Art. 140 GG in Verbindung mit
Art. 137 Abs. 3 der deutschen Verfassung vom
11. August 1919 (Weimarer Reichsverfassung, WRV) und
der korporativen Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1
und 2 GG (1.). Die staatlichen Gerichte haben auf einer
ersten Prüfungsstufe zunächst im Rahmen einer
Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage des
glaubensdefinierten Selbstverständnisses der verfassten
Kirche zu überprüfen, ob eine Organisation oder Einrichtung
an der Verwirklichung des kirchlichen Grundauftrags
teilhat, ob eine bestimmte Loyalitätsobliegenheit Ausdruck
eines kirchlichen Glaubenssatzes ist und welches Gewicht
dieser Loyalitätsobliegenheit und einem Verstoß hiergegen
nach dem kirchlichen Selbstverständnis zukommt (2.a.). Auf
einer zweiten Prüfungsstufe ist sodann unter dem
Gesichtspunkt der Schranken des "für alle geltenden
Gesetzes" eine Gesamtabwägung vorzunehmen, in der die - im
Lichte des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen verstandenen
- kirchlichen Belange und die korporative Religionsfreiheit
mit den Grundrechten der betroffenen Arbeitnehmer und deren
in den allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen
enthaltenen Interessen auszugleichen sind. Die
widerstreitenden Rechtspositionen sind dabei jeweils in
möglichst hohem Maße zu verwirklichen (2.b.). Ob die
Arbeitsgerichte den Einfluss der Grundrechte ausreichend
beachtet haben, unterliegt gegebenenfalls der Überprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht. Für den Fall, dass
Grundrechtsbestimmungen unmittelbar ausgelegt und angewandt
werden, hat es dabei Reichweite und Grenzen der Grundrechte
zu bestimmen und festzustellen, ob Grundrechte und
Verfassungsbestimmungen ihrem Umfang und Gewicht nach in
verfassungsrechtlich zutreffender Weise berücksichtigt
worden sind (3.). Die Europäische Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geben
insoweit keinen Anlass zu Modifikationen der Auslegung des
Verfassungsrechts (4.).
82
1. Die Grundentscheidung der Verfassung für
ein freiheitliches Religions- und Staatskirchenrecht wird
durch Verfassungsgewährleistungen sichergestellt, deren
inhaltliche Schutzbereiche sich teilweise überschneiden und
hierdurch wechselseitig ergänzen. In ihrer Zusammenschau
sind sie unterschiedliche Akzentuierungen derselben
verfassungsrechtlich gewährten Freiheit (vgl. Isensee, in:
Festschrift für Klaus Obermayer, 1986, S. 203
).
83
a) Die durch Art. 140 GG inkorporierten
Artikel der Weimarer Reichsverfassung sind vollgültiges
Verfassungsrecht und von gleicher Normqualität wie die
sonstigen Verfassungsbestimmungen (vgl. BVerfGE 19, 206
; 19, 226 ; 111, 10 ). Sie
sind - mit Selbststand gegenüber der korporativen
Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG -
untrennbarer Bestandteil des Religions- und
Staatskirchenrechts des Grundgesetzes, welches das für eine
freiheitliche Demokratie wesentliche Grundrecht der
Religionsfreiheit ohne Gesetzesvorbehalt in den Katalog der
Grundrechte übernommen und es so gegenüber der Weimarer
Reichsverfassung erheblich gestärkt hat (vgl. BVerfGE 102,
370 ). Beide Gewährleistungen bilden ein
organisches Ganzes (vgl. BVerfGE 70, 138 ; 125,
39 ; Listl, in: ders./Pirson
Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1994,
§ 14 S. 439 ), wobei Art. 4
Abs. 1 und 2 GG den leitenden Bezugspunkt des deutschen
staatskirchenrechtlichen Systems darstellt (vgl. BVerfGE
102, 370 ).
84
Zwischen der Glaubensfreiheit und den
inkorporierten Normen der Weimarer Reichsverfassung besteht
eine interpretatorische Wechselwirkung (vgl. Stern, Das
Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV/2, 1.
Aufl. 2011, § 119, S. 1167). Die Weimarer
Kirchenartikel sind einerseits funktional auf die
Inanspruchnahme und Verwirklichung des Grundrechts der
Religionsfreiheit angelegt (vgl. BVerfGE 42, 312
; 102, 370 ; 125, 39 80>) und in dessen Lichte auszulegen, da sie das
Grundverhältnis zwischen Staat und Kirche regeln
(Art. 137 Abs. 1 WRV). Sie enthalten in Gestalt des
kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 137 Abs. 3
WRV) und verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkte zu den
Grundsätzen der religiös-weltanschaulichen Neutralität des
Staates und der Parität der Religionen und Bekenntnisse
(vgl. BVerfGE 102, 370 <390, 393 f.>) die
Grundprinzipien des staatskirchenrechtlichen Systems des
Grundgesetzes. Andererseits wird der Gewährleistungsgehalt
des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch Art. 140 GG in
Verbindung mit den inkorporierten Artikeln der Weimarer
Reichsverfassung institutionell konkretisiert und ergänzt
(BVerfGE 99, 100 , vgl. auch BVerfGE 33, 23
; 42, 312 ; 83, 341
; 125, 39 ; vgl. auch
Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland,
Bd. IV/2, 1. Aufl. 2011, § 119, S. 1167).
Die Weimarer Kirchenartikel sind also auch ein Mittel zur
Entfaltung der Religionsfreiheit der korporierten
Religionsgesellschaften (vgl. BVerfGE 125, 39 ;
vgl. auch BVerfGE 102, 370 , zu Art. 137
Abs. 5 Satz 2 WRV und BVerfGE 99, 100
, zu Art. 138
Abs. 2 WRV).
85
Soweit sich die Schutzbereiche der
inkorporierten statusrechtlichen Artikel der WRV und der
korporativen Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2
GG überlagern (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 66, 1
; zu verbleibenden Unterschieden etwa von
Campenhausen, HStR VII, 3. Aufl. 2009, § 157,
Rn. 125 m.w.N.), geht Art. 137 Abs. 3 WRV
als speziellere Norm Art. 4 Abs. 1 und 2 GG insoweit
vor, als er das Selbstbestimmungsrecht der
Religionsgesellschaften der Schranke des für alle geltenden
Gesetzes unterwirft (zur sog. Schrankenspezialität in
diesem Fall s. Morlok, in: Dreier
3. Aufl. 2013, Art. 4, Rn. 109). Bei dem Ausgleich der
gegenläufigen Interessen ist aber dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die korporative
Religionsfreiheit vorbehaltlos gewährleistet und insofern
dem Selbstbestimmungsrecht und dem Selbstverständnis der
Religionsgesellschaften besonderes Gewicht zuzumessen
ist.
86
b) Aus Art. 140 GG in Verbindung mit
Art. 136 Abs. 1 und 4, 137 Abs. 1 WRV, Art. 4
Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33
Abs. 2 GG folgt eine Pflicht des Staates zur
weltanschaulich-religiösen Neutralität, die Grundlage des
modernen, freiheitlichen Staates ist. In einem Staat, in
dem Anhänger unterschiedlicher religiöser und
weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann die
friedliche Koexistenz nur gelingen, wenn der Staat selbst
in Glaubens- und Welt-anschauungsfragen Neutralität bewahrt
(vgl. BVerfGE 93, 1 ; vgl. auch BVerfGE
102, 370 ; 105, 279 ).
87
Die Pflicht zur staatlichen Neutralität in
weltanschaulich-religiösen Fragen ist jedoch nicht im Sinne
eines Gebots kritischer Distanz gegenüber der Religion zu
verstehen (vgl. Unruh,
Religionsverfassungsrecht, 2. Aufl. 2012, § 4
Rn. 90) und darf auch mit religiöser und
weltanschaulicher Indifferenz nicht gleichgesetzt werden
(vgl. von Campenhausen, in: Listl/Pirson
Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. 1, 2. Aufl.
1994, § 2, S. 47 ). Das Verhältnis zwischen
Kirchen und Staat ist vielmehr gekennzeichnet durch
wechselseitige Zugewandtheit und Kooperation (vgl. BVerfGE
42, 312 ) und ist weniger im Sinne einer
strikten Trennung, sondern eher im Sinne einer Zuordnung
und Zusammenarbeit von Staat und Kirchen auf der Basis
grundrechtlicher Freiheit zu verstehen.
88
Über ihre Funktion als Beeinflussungsverbot
(vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282
) und als Identifikationsverbot (vgl. BVerfGE
19, 206 ; 24, 236 ; 30, 415
; 33, 23 ; 93, 1 ;
108, 282 ; 123, 148 ) hinaus
verwehrt es die Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität
dem Staat auch, Glauben und Lehre einer Kirche oder
Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE
33, 23 ; 108, 282 ). Die individuelle
und korporative Freiheit, das eigene Verhalten an den
Lehren des Glaubens auszurichten und innerer
Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln, würde entleert, wenn
der Staat bei hoheitlichen Maßnahmen uneingeschränkt seine
eigene Wertung zu Inhalt und Bedeutung eines Glaubenssatzes
an die Stelle derjenigen der verfassten Kirche setzen und
seine Entscheidungen auf dieser Grundlage treffen
könnte.
89
Jede Auseinandersetzung staatlicher Stellen
mit Zielen und Aktivitäten einer Kirche oder
Religionsgemeinschaft muss dieses Gebot
religiös-weltanschaulicher Neutralität wahren (vgl. BVerfGE
105, 279 ). Die Regelung genuin religiöser oder
weltanschaulicher Fragen, die parteiergreifende Einmischung
in die Überzeugungen, Handlungen und die Darstellung
Einzelner oder religiöser und weltanschaulicher
Gemeinschaften sind dem Staat mangels Einsicht und
geeigneter Kriterien untersagt (vgl. BVerfGE 12, 1
; 41, 65 ; 72, 278 ; 74, 244
; 93, 1 ; 102, 370 ; 108,
279 ). Fragen der Lehre, der Religion und des
kirchlichen Selbstverständnisses gehen den Staat
grundsätzlich nichts an. Er ist vielmehr verpflichtet, auf
die Grundsätze der Kirchen und Religionsgemeinschaften
Rücksicht zu nehmen und keinen eigenen Standpunkt in der
Sache des Glaubens zu formulieren (von Campenhausen, in:
Listl/Pirson
Staatskirchenrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1994,
§ 2, S. 47 ). Die Eigenständigkeit der
kirchlichen Rechtsordnung hat er zu respektieren.
90
c) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ist
in Art. 137 Abs. 3 WRV besonders hervorgehoben. Danach
ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre
Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für
alle geltenden Gesetzes. Diese Garantie erweist sich als
notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der
Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und
Religionsgemeinschaften die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation,
Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 53, 366
). Sie gilt für Kirchen und sonstige
Religionsgesellschaften unabhängig von ihrem rechtlichen
Status (vgl. auch Art. 137 Abs. 7 WRV).
91
aa) Träger des kirchlichen
Selbstbestimmungsrechts sind nicht nur die Kirchen selbst
entsprechend ihrer rechtlichen Verfasstheit, sondern alle
ihr in bestimmter Weise zugeordneten Institutionen,
Gesellschaften, Organisationen und Einrichtungen, wenn und
soweit sie nach dem glaubensdefinierten Selbstverständnis
der Kirchen (zur Berücksichtigung von Selbstverständnissen
als Mittel zur Sicherung der Menschenwürde und der
Freiheitsrechte, vgl. Morlok, Selbstverständnis als
Rechtskriterium, 1993, S. 282 und
S. 426 ) ihrem Zweck oder ihrer
Aufgabe entsprechend berufen sind, Auftrag und Sendung der
Kirchen wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73
; 53, 366 ; 57, 220
; 70, 138 ).
92
(1) Der Schutz des kirchlichen
Selbstbestimmungsrechts bezieht sich dabei nicht nur auf
die der Kirche zugeordnete Organisation im Sinne einer
juristischen Person, sondern erstreckt sich auch auf die
von dieser Organisation getragenen Einrichtungen, also auf
die Funktionseinheit, durch die der kirchliche Auftrag
seine Wirkung entfalten soll (vgl. BVerfGE 53, 366
). Dies gilt unbeschadet der Rechtsform
der einzelnen Einrichtung auch dann, wenn der kirchliche
Träger sich privatrechtlicher Organisationsformen bedient
(vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366
; 57, 220 ; 70, 138 ). Die
durch das Grundgesetz gewährleistete Freiheit der Kirche
vom Staat schließt ein, dass sie sich zur Erfüllung ihres
Auftrags grundsätzlich auch der Organisationsformen des
staatlichen Rechts bedienen kann, ohne dass dadurch die
Zugehörigkeit der auf einer entsprechenden Rechtsgrundlage
gegründeten Einrichtung zur Kirche aufgehoben wird (vgl.
BVerfGE 57, 220 ).
93
(2) Nicht jede Organisation oder
Einrichtung, die in Verbindung zur Kirche steht, unterfällt
indes dem Privileg der Selbstbestimmung. Voraussetzung
einer wirksamen Zuordnung ist vielmehr, dass die
Organisation oder Einrichtung teilnimmt an der
Verwirklichung des Auftrages der Kirche, im Einklang mit
dem Bekenntnis der verfassten Kirche steht und mit ihren
Amtsträgern und Organwaltern in besonderer Weise verbunden
ist (BVerfGE 46, 73 ; 70, 138
).
94
Von daher ist für eine sich auf das
kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 4 Abs. 1 und 2
i.V.m. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV)
berufende Organisation oder Einrichtung unabdingbar, dass
die religiöse Zielsetzung das bestimmende Element ihrer
Tätigkeit ist. Ganz überwiegend der Gewinnerzielung
dienende Organisationen und Einrichtungen können
demgegenüber das Privileg der Selbstbestimmung nicht in
Anspruch nehmen, da bei ihnen der enge Konnex zum
glaubensdefinierten Selbstverständnis aufgehoben ist. Dies
gilt vor allem für Einrichtungen, die wie andere
Wirtschaftssubjekte auch am marktwirtschaftlichen Geschehen
teilnehmen und bei welchen der durch Art. 4 Abs. 1 und
2 GG geschützte religiöse Auftrag der Kirche oder
Religionsgemeinschaft in der Gesamtschau der Tätigkeiten
gegenüber anderen - vorwiegend gewinnorientierten -
Erwägungen erkennbar in den Hintergrund tritt.
95
bb) Das Selbstbestimmungsrecht umfasst alle
Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension
des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl.
BVerfGE 70, 138 unter Bezugnahme auf BVerfGE
24, 236 ; 53, 366 ; 57, 220
; vgl. auch BVerfGE 99, 100 ) und der
Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum
kirchlichen Grundauftrag dienen (vgl. BVerfGE 53, 366
). Unter die Freiheit des "Ordnens" und
"Verwaltens" fällt dementsprechend auch die rechtliche
Vorsorge für die Wahrnehmung kirchlicher Dienste durch den
Abschluss entsprechender Arbeitsverträge (vgl. BVerfGE 70,
138 ; BVerfGK 12, 308 ; vgl. auch:
Isensee, in: Listl/Pirson, Handbuch des
Staatskirchenrechts, Bd. 2, 2. Aufl. 1995,
§ 59, S. 665 ).
96
Der Staat erkennt die Kirchen in diesem
Sinne als Institutionen mit dem originären Recht der
Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom
Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten (vgl.
BVerfGE 18, 385 ; 19, 1 ; 30, 415
; 42, 312 ; 46, 73
; 57, 220 ; 66, 1 ; BVerfGK
14, 485 ). Dies gilt - unabhängig von der
Rechtsform der Organisation - auch dann, wenn die Kirchen
sich zur Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Sendung
privatrechtlicher Formen bedienen (BVerfGE 46, 73
; 70, 138 ) und wenn die
Tätigkeiten und getroffenen Maßnahmen in den weltlichen
Bereich hineinwirken (vgl. BVerfGE 42, 312
). Die Kirchen bestimmen selbst, frei
und autonom darüber, welche Dienste sie in welchen
Rechtsformen ausüben wollen und sind nicht auf spezifisch
kanonische oder kirchenrechtliche Gestaltungsformen
beschränkt. Religiöse Orden oder das Kirchenbeamtentum, die
spezifischem Kirchenrecht unterliegen, stellen insofern
zwar originäre, aber auch nur mögliche Varianten und Formen
kirchlicher Dienste dar.
97
Die Kirchen können sich der jedermann offen
stehenden privatautonomen Gestaltungsformen bedienen,
Dienstverhältnisse begründen und nach ihrem
Selbstverständnis ausgestalten. Die im
Selbstbestimmungsrecht der Kirchen enthaltene
Ordnungsbefugnis gilt insoweit nicht nur für die kirchliche
Ämterorganisation (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137
Abs. 3 Satz 2 WRV), sondern ist ein allgemeines Prinzip für
die Ordnung des kirchlichen Dienstes (vgl. BVerfGE 70, 138
). Sie berechtigt zur Organisation der
Tätigkeit einschließlich der Aufrechterhaltung einer
internen Organisationsstruktur, zur Auswahl ihrer
Angestellten und zur Festlegung der religiösen Grundsätze,
welche die Grundlage ihrer Tätigkeiten sein sollen.
98
d) Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält ein
umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl.
BVerfGE 24, 236 ; 32, 98 ;
44, 37 ; 83, 341 ; 108, 282
; 125, 39 ). Dieses beinhaltet
notwendigerweise neben der Freiheit des Einzelnen zum
privaten und öffentlichen Bekenntnis seiner Religion oder
Weltanschauung (vgl. nur BVerfGE 24, 236 ; 69, 1
; 108, 282 ) auch die
Freiheit, sich mit anderen aus gemeinsamem Glauben oder
gemeinsamer weltanschaulicher Überzeugung
zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 53,
366 ; 83, 341 ; 105, 279
).
99
aa) Die durch den Zusammenschluss gebildete
Vereinigung genießt das Recht zu religiöser oder
weltanschaulicher Betätigung, zur Verkündigung des
Glaubens, zur Verbreitung der Weltanschauung sowie zur
Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (vgl.
BVerfGE 19, 129 ; 24, 236 ;
53, 366 ; 105, 279 ). Dieser Schutz
steht nicht nur Kirchen, Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften zu, sondern auch von diesen
selbstständigen oder unselbstständigen Vereinigungen, wenn
und soweit sich diese die Pflege des religiösen oder
weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt
haben. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Zweck der
Vereinigung gerade auf die Erreichung eines solchen Zieles
gerichtet ist und eine hinreichende institutionelle
Verbindung zu einer Religionsgemeinschaft besteht (vgl.
BVerfGE 24, 236 ).
100
bb) Bei der Würdigung dessen, was im
Einzelfall als korporative Ausübung von Religion und
Weltanschauung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
anzusehen ist, muss der zentralen Bedeutung des Begriffs
der "Religionsausübung" durch eine extensive Auslegung
Rechnung getragen werden (vgl. BVerfGE 24, 236
).
101
Zwar hat der Staat grundsätzlich
verfassungsrechtliche Begriffe nach neutralen,
allgemeingültigen, nicht konfessionell oder weltanschaulich
gebundenen Gesichtspunkten zu interpretieren (vgl. BVerfGE
24, 236 ). Wo aber die Rechtsordnung
gerade das religiöse oder weltanschauliche
Selbstverständnis des Grundrechtsträgers voraussetzt, wie
dies bei der Religionsfreiheit der Fall ist, würde der
Staat die Eigenständigkeit der Kirchen und ihre nach
Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV
verfassungsrechtlich verankerte Selbständigkeit verletzen,
wenn er bei der Auslegung der sich aus dem Bekenntnis
ergebenden Religionsausübung das Selbstverständnis nicht
berücksichtigen würde (vgl. BVerfGE 18, 385
; 24, 236 ; 108, 282
). Die Formulierung des kirchlichen
Proprium obliegt so allein den Kirchen und ist als
elementarer Bestandteil der korporativen Religionsfreiheit
durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verfassungsrechtlich
geschützt.
102
cc) Nach dem Selbstverständnis der
christlichen Kirchen umfasst die Religionsausübung nicht
nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes,
sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit
des christlichen Sendungsauftrages in Staat und
Gesellschaft. Dazu gehört insbesondere das karitative
Wirken, das eine wesentliche Aufgabe für den Christen ist
und von den Kirchen als religiöse Grundfunktion verstanden
wird (vgl. BVerfGE 53, 366 ; siehe auch BVerfGE
24, 236 ; 46, 73 ;
57, 220 ; 70, 138 ). Die
tätige Nächstenliebe ist als solche eines der
Wesensmerkmale der Kirche (vgl. Isensee, in: Listl/Pirson,
Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. II, 2. Aufl.
1995, § 59, S. 665). Sie geht von der Zuwendung
gegenüber Kranken und Benachteiligten ohne Rücksicht auf
Konfession, Bedürftigkeit oder sozialen Status aus.
Christliche Organisationen und Einrichtungen versehen die
Aufgabe der Krankenpflege daher im Sinne einer an
christlichen Grundsätzen ausgerichteten umfassenden
medizinischen, pastoralen und seelsorgerlichen Behandlung
und verwirklichen damit Sendung und Auftrag ihrer Kirche im
Geist ihrer Religiosität und im Einklang mit dem
Bekenntnis.
103
Die von der Verfassung anerkannte und dem
kirchlichen Selbstverständnis entsprechende Zuordnung der
karitativen Tätigkeit zum Sendungsauftrag der Kirche wird
nicht dadurch in Frage gestellt, dass andere Einrichtungen
und anders ausgerichtete Träger im Sozialbereich ähnliche
Zwecke verfolgen und - rein äußerlich gesehen - Gleiches
verwirklichen wollen (vgl. BVerfGE 53, 366
unter Bezugnahme auf BVerfGE 24, 236 ; vgl. auch
BVerfGK 12, 308 ). Die religiöse Dimension ist
insoweit das bestimmende Element der karitativen und
diakonischen Tätigkeit, das sie von äußerlich
vergleichbaren Tätigkeiten unterscheidet. Es ist das
spezifisch Religiöse der karitativen und diakonischen
Tätigkeit, das den Umgang mit Kranken und Benachteiligten
prägt und der seelsorgerlichen und pastoralen Begleitung
eine hervorgehobene Bedeutung beimisst.
104
Dem steht nicht entgegen, dass diese
Ausrichtung im modernen säkularen Staat angesichts
religiöser Pluralisierung und "Entkirchlichung" der
Gesellschaft schwierig zu vermitteln ist, zumal nicht in
allen Bereichen von Caritas und Diakonie hinreichend
Christen zur Verfügung stehen, die diesen Auftrag als an
die eigene Person gerichteten Heilsauftrag begreifen und
umsetzen. So müssen verstärkt nichtchristliche Arbeitnehmer
- auch in leitenden Positionen - in Krankenhäusern und
Behinderteneinrichtungen eingesetzt werden. Dies allein
muss jedoch weder zu einem Rückzug der Kirchen aus den in
Rede stehenden Bereichen führen noch dazu, dass der
geistlich theologische Auftrag und die Sendung nicht mehr
erkennbar sind (vgl. etwa: Bethel, Gemeinschaft
verwirklichen - Unsere Vision und unsere strategischen
Entwicklungsschwerpunkte 2011 bis 2016, v.
Bodelschwinghsche Stiftungen Bethel, Bielefeld 2011, S.
8 ff.).
105
Dieser gesellschaftlichen und
wirtschaftlichen Situation kann durch Struktur und
Ausformung der christlichen Dienstgemeinschaft ausreichend
Rechnung getragen werden. Die christlichen Kirchen kennen
viele Formen christlichen Dienens: Öffentlich-rechtliche
Dienst- und Treueverhältnisse, Zugehörigkeit zu besonderen
geistlichen Gemeinschaften wie Orden und
Diakonissengemeinschaften oder eben auch nach staatlichem
Recht - privatautonom - begründete Arbeitsverhältnisse.
Spezifisches Kennzeichen für all diese Formen ist es, dem
biblischen Auftrag zur Verkündigung und zur tätigen
Nächstenliebe nachzukommen. Der Dienst in der christlichen
Gemeinde ist Auftrag und Sendung der Kirche und umfasst
idealiter den Menschen in all seinen Bezügen in Familie,
Freizeit, Arbeit und Gesellschaft. Dieses Verständnis ist
die Grundlage für die kirchlichen Anforderungen an die
Gestaltung des Dienstes und die persönliche Lebensführung,
die in den Loyalitätsobliegenheiten ihren Ausdruck finden.
Gemeinschaft in diesem Sinne bedeutet nach christlichem
Glauben gemeinsame Verantwortung für das Wirken der Kirche
und in der Kirche und ihren Einrichtungen. Dieses Leitbild
des Umgangs aller Dienstangehörigen prägt Verhalten und
Umgang untereinander und mit den anvertrauten Kranken und
Benachteiligten. Vorwiegend ökonomische
Interessenmaximierung ist damit nicht vereinbar.
106
e) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht
steht nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137
Abs. 3 WRV, auch soweit sich der Schutzbereich mit
demjenigen der korporativen Religionsfreiheit überlagert,
unter dem Vorbehalt des für alle geltenden Gesetzes (sog.
Schrankenspezialität, vgl. oben Rn. 85). Die Formel
"innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes"
kann jedoch nicht im Sinne des allgemeinen
Gesetzesvorbehalts in einigen Grundrechtsgarantien
verstanden werden (vgl. BVerfGE 42, 312 ).
Vielmehr ist der Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und
Schrankenzweck bei der Entfaltung und Konturierung der
Schrankenbestimmung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 53,
366 ). Beim Ausgleich der gegenläufigen
Interessen ist daher der Umstand zu beachten, dass
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die korporative
Religionsfreiheit vorbehaltlos gewährleistet und insofern
dem Selbstbestimmungsrecht und dem Selbstverständnis der
Religionsgesellschaften besonderes Gewicht zuzumessen
ist.
107
aa) Deshalb ergibt sich aus dem Umstand,
dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nur "innerhalb
der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" gegeben ist,
gerade nicht, dass jegliche staatliche Rechtsetzung, sofern
sie nur aus weltlicher Sicht von der zu regelnden Materie
her als vernünftig und verhältnismäßig erscheint, ohne
weiteres in den den Kirchen, ihren Organisationen und
Einrichtungen von Verfassungs wegen zustehenden
Autonomiebereich eingreifen könnte (vgl. BVerfGE 53, 366
; 72, 278 ). Die selbständige Ordnung
und Verwaltung ihrer Angelegenheiten ist den Kirchen, ihren
Organisationen und Einrichtungen von der Verfassung
garantiert, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihrer
religiösen und diakonischen Aufgabe, ihren Grundsätzen und
Leitbildern auch im Bereich von Organisation, Normsetzung
und Verwaltung umfassend nachkommen zu können (vgl. BVerfGE
53, 366 ).
108
bb) Zu dem "für alle geltenden Gesetz" im
Sinne des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137
Abs. 3 WRV, unter dessen Vorbehalt die inhaltliche
Gestaltungsfreiheit des kirchlichen Arbeitgebers für die
auf Vertragsebene begründeten Arbeitsverhältnisse steht,
zählen die Regelungen des allgemeinen Kündigungsschutzes
(vgl. BVerfGE 70, 138 ; Ehlers, in:
Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 140/Art. 137
WRV, Rn. 14; Korioth, in: Maunz/Dürig, GG,
Art. 140/Art. 137 WRV, Rn. 49). Sie tragen nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
der objektiven Schutzpflicht des Staates gegenüber den
wechselseitigen Grundrechtspositionen von Arbeitgeber und
Arbeitnehmer Rechnung (vgl. BVerfGE 84, 133
; 85, 360 ; 92, 140
; 97, 169 ; BVerfGK 1, 308
; 8, 244 ).
109
cc) Die in diesen Vorschriften enthaltenen
Generalklauseln bedürfen der Ausfüllung im konkreten
Einzelfall. Im Privatrechtsverkehr entfalten die
Grundrechte ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche
Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die
das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit
vor allem auch durch die zivilrechtlichen Generalklauseln
(vgl. BVerfGE 7, 198 ; 42, 143
; 103, 89 ). Der Staat hat insoweit
die Grundrechte des Einzelnen zu schützen und vor
Verletzung durch andere zu bewahren (vgl. nur BVerfGE 103,
89 ). Den staatlichen Gerichten obliegt es, den
grundrechtlichen Schutz im Wege der Auslegung und Anwendung
des einfachen Rechts zu gewähren und im Einzelfall zu
konkretisieren.
110
(1) Die Einbeziehung der kirchlichen
Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt
deren Zugehörigkeit zu den "eigenen Angelegenheiten" der
Kirche nicht auf (vgl. BVerfGE 53, 366 ; 70, 138
). Arbeits- und Kündigungsschutzgesetze sind
daher einerseits im Lichte der verfassungsrechtlichen
Wertentscheidung zugunsten der kirchlichen Selbstbestimmung
auszulegen (Art. 4 Abs. 1 und 2 i.V.m.
Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV). Das
bedeutet nicht nur, dass die Religionsgesellschaft
Gestaltungsspielräume, die das dispositive Recht eröffnet,
voll ausschöpfen darf. Auch bei der Handhabung zwingender
Vorschriften sind Auslegungsspielräume, soweit
erforderlich, zugunsten der Religionsgesellschaft zu nutzen
(vgl. BVerfGE 83, 341 ), wobei dem
Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht
zuzumessen ist (vgl. BVerfGE 53, 366 , unter
Bezugnahme auf BVerfGE 24, 236 ; 44, 37
).
111
(2) Andererseits darf dies nicht dazu
führen, dass Schutzpflichten des Staates gegenüber den
Arbeitnehmern (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Sicherheit
des Rechtsverkehrs vernachlässigt werden (vgl. BVerfGE 83,
341 ). Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV
sichert insoweit mit Rücksicht auf das zwingende
Erfordernis friedlichen Zusammenlebens von Staat und
Kirchen (vgl. BVerfGE 42, 312 )
sowohl das selbständige Ordnen und Verwalten der eigenen
Angelegenheiten durch die Kirchen als auch den staatlichen
Schutz der Rechte anderer und für das Gemeinwesen
bedeutsamer Rechtsgüter. Dieser Wechselwirkung von
Kirchenfreiheit und Zweck der gesetzlichen Schrankenziehung
ist durch eine entsprechende Güterabwägung Rechnung zu
tragen (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366
; 66, 1 ; 70, 138 ;
72, 278 ; BVerfGK 12, 308 ).
112
2. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
über Loyalitätsobliegenheiten kirchlicher Arbeitnehmer
haben die staatlichen Gerichte den organischen Zusammenhang
von Statusrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs.
3 WRV) und Grundrecht (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) im
Rahmen einer zweistufigen Prüfung zu beachten und
umzusetzen.
113
a) Ob eine Organisation oder Einrichtung an
der Verwirklichung des kirchlichen Grundauftrags teilhat,
ob eine bestimmte Loyalitätsobliegenheit Ausdruck eines
kirchlichen Glaubenssatzes ist und welches Gewicht dieser
Loyalitätsobliegenheit und einem Verstoß hiergegen nach dem
kirchlichen Selbstverständnis zukommt, müssen die
staatlichen Gerichte auf einer ersten Prüfungsstufe einer
Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage des
glaubensdefinierten Selbstverständnisses der Kirche
unterziehen. Dabei dürfen sie die Eigenart des kirchlichen
Dienstes - das kirchliche Proprium - nicht außer Acht
lassen.
114
aa) Die Formulierung des kirchlichen
Proprium obliegt allein und ausschließlich den verfassten
Kirchen und ist als elementarer Bestandteil der
korporativen Religionsfreiheit durch Art. 4 Abs. 1 und
2 GG verfassungsrechtlich geschützt. Ebenso sind für die
Frage, welche kirchlichen Grundverpflichtungen als
Gegenstand des Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können,
allein die von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäbe
von Belang. Demgegenüber kommt es weder auf die Auffassung
der einzelnen betroffenen kirchlichen Einrichtungen
- bei denen die Meinungsbildung von verschiedensten
Motiven beeinflusst sein kann - noch auf diejenige
breiter Kreise unter den Kirchengliedern oder etwa gar
einzelner, bestimmten Tendenzen verbundener Mitarbeiter an
(vgl. BVerfGE 70, 138 ).
115
Im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts
können die verfassten Kirchen festlegen, was "die
Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung
erfordert", was "spezifisch kirchliche Aufgaben" sind, was
"Nähe" zu ihnen bedeutet, welches die "wesentlichen
Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre" sind, was als
Verstoß gegen diese anzusehen ist und welches Gewicht
diesem Verstoß aus kirchlicher Sicht zukommt (vgl. BVerfGE
70, 138 ). Auch die Entscheidung darüber, ob und
wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter
eine "Abstufung" der Loyalitätsobliegenheiten eingreifen
soll, ist eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht
unterliegende Angelegenheit (vgl. BVerfGE 70, 138
).
116
bb) Über die entsprechenden Vorgaben der
verfassten Kirche dürfen sich die staatlichen Gerichte
nicht hinwegsetzen. Im Rahmen der allgemeinen
Justizgewährungspflicht sind sie lediglich berechtigt, die
Darlegungen des kirchlichen Arbeitgebers auf ihre
Plausibilität hin zu überprüfen. In Zweifelsfällen haben
sie die einschlägigen Maßstäbe der verfassten Kirche durch
Rückfragen bei den zuständigen Kirchenbehörden oder, falls
dies ergebnislos bleibt, durch ein kirchenrechtliches oder
theologisches Sachverständigengutachten aufzuklären.
117
(1) Religiöse Zielsetzung und
institutionelle Verbindung der Organisation oder
Einrichtung zur verfassten Amtskirche, ihren Organen und
Amtswaltern und die bruchlose Übereinstimmung von
geistlich-theologischem Auftrag und dessen Ausführung im
praktischen Wirtschaftsleben müssen hiernach objektiv
erkennbar sein und einer - den von der verfassten
Kirche vorgegebenen glaubensspezifischen Parametern
folgenden - Plausibilitätskontrolle standhalten (vgl.
Ehlers, in: Sachs
Art. 140, Rn. 6; Isensee, in: Listl/Pirson, Handbuch
des Staatskirchenrechts, Bd. 2, 2. Aufl. 1995, § 59,
S. 665 ).
118
(2) Ist durch den kirchlichen Arbeitgeber
plausibel dargelegt, dass nach gemeinsamer
Glaubensüberzeugung, Dogmatik, Tradition und Lehre der
verfassten Kirche ein bestimmtes Handeln oder eine
Tätigkeit und daran geknüpfte Loyalitätsobliegenheiten
Gegenstand, Teil oder Ziel von Glaubensregeln sind (vgl.
als Beispiel hierfür: Bethel, Grundsätze für Zusammenarbeit
und Führung in den v. Bodelschwinghschen Stiftungen
Bethel, Bielefeld 2012), darf der Staat das so umschriebene
glaubensdefinierte Selbstverständnis der Kirche nicht nur
nicht unberücksichtigt lassen; er hat es vielmehr seinen
Wertungen und Entscheidungen zugrunde zu legen, so lange es
nicht in Widerspruch zu grundlegenden
verfassungsrechtlichen Gewährleistungen steht (vgl. dazu
BVerfGE 70, 138 , wo auf die Grundprinzipien der
Rechtsordnung abgestellt wurde, wie sie im allgemeinen
Willkürverbot [Art. 3 Abs. 1 GG] und in den Begriffen
der "guten Sitten" [§ 138 Abs. 1 BGB] und des ordre
public [Art. 6 EGBGB] ihren Niederschlag gefunden
haben; vgl. ferner BVerfGE 102, 370 ).
Einer darüber hinaus gehenden Bewertung solcher
Glaubensregeln hat sich der Staat zu enthalten (vgl.
BVerfGE 33, 23 ; 104, 337 ), denn
darin entfaltet sich nicht nur die statusrechtliche
Sicherung nach Art. 137 Abs. 3 WRV, sondern vor allem
auch die Schutzwirkung der Religionsfreiheit von
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
119
(3) Dies gilt in besonderem Maße im Hinblick
auf Loyalitätserwartungen der Kirche und eine etwaige
Abstufung von Loyalitätsobliegenheiten. Hat die Kirche oder
Religionsgemeinschaft sich in Ausübung ihrer korporativen
Religionsfreiheit dazu entschieden, ein bestimmtes
Verhalten wegen des Verstoßes gegen tragende Glaubenssätze
als Loyalitätsverstoß zu werten, ein anderes aber nicht,
und hat sie diese Maßgabe zum Gegenstand eines
Arbeitsvertrags gemacht, so ist es den staatlichen
Gerichten grundsätzlich untersagt, diese autonom getroffene
und von der Verfassung geschützte Entscheidung zu
hinterfragen und zu bewerten. Gleiches gilt, soweit die
Kirche oder Religionsgemeinschaft die
Loyalitätsobliegenheiten auf Arbeitnehmer in bestimmten
Aufgabenbereichen beschränkt oder nur auf solche
kirchlichen Arbeitnehmer erstreckt hat, die ihrem Glauben
angehören. Den staatlichen Gerichten ist es insoweit
verwehrt, die eigene Einschätzung über die Nähe der von
einem Arbeitnehmer bekleideten Stelle zum Heilsauftrag und
die Notwendigkeit der auferlegten Loyalitätsobliegenheit im
Hinblick auf Glaubwürdigkeit oder Vorbildfunktion innerhalb
der Dienstgemeinschaft an die Stelle der durch die
verfasste Kirche getroffenen Einschätzung zu stellen (vgl.
auch BVerfGE 70, 138 ; 83, 341 ; so
auch im Ergebnis: Isensee, in: Festschrift für Klaus
Obermayer, 1986, S. 203 ; Richardi, in:
ders./Wlotzke/Wißmann/Oetker, Münchener Handbuch zum
Arbeitsrecht, Bd. 2, 3. Aufl. 2009, § 328 Rn. 24;
Plum, NZA 2011, S. 1194 ; Fahrig/Stenslik, EuZA
5 , S. 184 ; Melot de
Beauregard, NZA-RR 2012, S. 225
; Walter, ZevKR 57 , S. 233
; Pötters/Kalf, ZESAR 2012, S. 216 ;
Magen, in: Kämper/Puttler
Straßburg und das kirchliche Arbeitsrecht, 2013, S. 41
).
120
b) Auf einer zweiten Prüfungsstufe haben die
Gerichte sodann die Selbstbestimmung der Kirchen den
Interessen und Grundrechten der Arbeitnehmer in einer
offenen Gesamtabwägung gegenüberzustellen.
121
aa) Dies setzt die positive Feststellung
voraus, dass der Arbeitnehmer sich der ihm vertraglich
auferlegten Loyalitätsanforderungen und der Möglichkeit
arbeitsrechtlicher Sanktionierung von Verstößen bewusst war
oder hätte bewusst sein müssen. Die Unannehmbarkeit einer
Loyalitätsanforderung (vgl. BVerfGE 70, 138 )
ist gegeben, wenn Inhalt und Reichweite der dem kirchlichen
Arbeitnehmer auferlegten Obliegenheiten sowie die sich aus
einem Verstoß möglicherweise ergebenden arbeitsrechtlichen
Konsequenzen nicht mit hinreichender Bestimmtheit erkennbar
sind, so dass der kirchliche Arbeitnehmer sich außer Stande
sieht, sein Handeln an den Loyalitätsanforderungen seines
Arbeitgebers zu orientieren. Die nach freiem Willen
getroffene Entscheidung eines Grundrechtsberechtigten, eine
partielle Beschränkung seiner Freiheitsrechte durch
Eingehung eines Arbeitsverhältnisses mit einem kirchlichen
Arbeitgeber zu dessen Voraussetzungen hinzunehmen, setzt
notwendigerweise das Bewusstsein über den Umfang der
Selbstbindung voraus (vgl. hierzu auch: Isensee, in:
Festschrift für Klaus Obermayer,
1986, S. 203 ; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke,
GG, 13. Aufl. 2014, Art. 140 Rn. 27). Diese
Voraussetzung ist nicht mehr erfüllt, wenn sich etwa Inhalt
und Reichweite der einzuhaltenden Verhaltensregeln nur
mithilfe detaillierter Kenntnisse des Kirchenrechts und der
Glaubens- und Sittenlehre feststellen lassen, die vom
Arbeitnehmer auch bei gesteigerten Erwartungen wegen der
Konfession oder der konkreten Stellung nicht verlangt
werden können (vgl. zur Relevanz des letztgenannten
Umstands und zur Abgrenzung auch: EGMR, Obst v.
Deutschland, Urteil vom 23. September 2010,
Nr. 425/03, § 50; EGMR, Schüth v. Deutschland,
Urteil vom 23. September 2010, Nr. 1620/03,
§ 71).
122
Das Erfordernis der Bestimmtheit und
Vorhersehbarkeit steht einer Verwendung unbestimmter
Rechtsbegriffe und Generalklauseln (vgl. etwa Art. 4
Abs. 1 Satz 1 GrO: "Grundsätze der katholischen
Glaubens- und Sittenlehre") in Arbeitsverträgen und der
Verweisung auf Dienstordnungen nicht grundsätzlich
entgegen. Im Zweifel ist der kirchliche Arbeitgeber jedoch
gehalten, abstrakte Begrifflichkeiten zum Verständnis des
Arbeitnehmers im Rahmen der individualvertraglichen
Vereinbarung zu konkretisieren (vgl. hierzu auch: Böckel,
in: Kämper/Puttler
kirchliche Arbeitsrecht, 2013, S. 57 ).
123
Das Maß im Einzelfall zulässiger
Abstrahierung korrespondiert dabei mit dem Umfang der nach
Einschätzung der Kirche im Hinblick auf das konkrete
Arbeitsverhältnis erforderlichen Loyalitätserwartungen: Bei
Personen, die aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Stellung
erhöhten Loyalitätsanforderungen unterworfen werden, sind
in aller Regel auch Kenntnisse der kirchlichen Lehre Teil
des beruflichen Anforderungsprofils und können durch den
Arbeitgeber bei der Formulierung der Loyalitätserwartungen
vorausgesetzt werden. Führt die Unkenntnis eines derartigen
Arbeitnehmers zu einer Obliegenheitsverletzung, weil er
sich über die Illoyalität seines Verhaltens nicht im Klaren
ist, obschon er es hätte sein müssen, rechtfertigt dies
eine andere Beurteilung als in Konstellationen, in denen
Kenntnisse der kirchlichen Lehre und der einschlägigen
kirchengesetzlichen Vorgaben auch aus Sicht der Kirche
nicht ohne weiteres erwartet werden können.
124
bb) Im Rahmen des sich hieran anschließenden
Abwägungsvorgangs sind die kollidierenden Rechtspositionen
- dem Grundsatz der praktischen Konkordanz entsprechend -
in möglichst hohem Maße in ihrer Wirksamkeit zu entfalten.
Sie sind einander im Sinne einer Wechselwirkung
verhältnismäßig zuzuordnen, das heißt, das einschränkende
arbeitsrechtliche Gesetz muss im Lichte der Bedeutung des
Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137
Abs. 3 WRV und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
betrachtet werden, wie umgekehrt die Bedeutung
kollidierender Rechte des Arbeitnehmers im Verhältnis zum
kirchlichen Selbstbestimmungsrecht gewichtet werden
muss.
125
Dem Selbstverständnis der Kirche ist dabei
ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. hierzu auch:
BVerfGE 53, 366 ; 66, 1 ; 70, 138
; 72, 278 ; BVerfGK 12, 308
), ohne dass die Interessen der Kirche die
Belange des Arbeitnehmers dabei prinzipiell überwögen. Das
staatliche Arbeitsrecht lässt "absolute Kündigungsgründe"
nicht zu; eine Verabsolutierung von Rechtspositionen ist
der staatlichen Rechtsordnung jenseits des Art. 1
Abs. 1 GG fremd. Entsprechend entbindet selbst ein
erkennbar schwerwiegender Loyalitätsverstoß die staatlichen
Arbeitsgerichte nicht von der Pflicht zur Abwägung der
kirchlichen Interessen mit den Belangen des Arbeitnehmers.
Die Arbeitsgerichte haben jedoch auch bei der Abwägung die
vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Gewichtung
vertraglicher Loyalitätsobliegenheiten zugrunde zu legen
(BVerfGE 70, 138 ).
126
3. Ob diese Abwägung verfassungsrechtlichen
Anforderungen entspricht, kann gegebenenfalls Gegenstand
verfassungsgerichtlicher Kontrolle sein. Das
Bundesverfassungsgericht ist zum Eingreifen gegenüber den
Fachgerichten jedoch nur dann berufen, wenn diese tragende
Elemente des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts und der
korporativen Religionsfreiheit einerseits oder Grundrechte
des Arbeitnehmers andererseits verkennen.
127
4. Diese Maßstäbe stehen in Einklang mit der
Europäischen Menschenrechtskonvention und der hierzu
ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (vgl. bereits: EKMR, Rommelfänger v.
Deutschland, Kommissionsentscheidung vom 6. September
1989, Nr. 12242/86). Die durch die Konvention begründeten
objektiven Schutzpflichten des Staates aus Art. 11
Abs. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 EMRK
und das sich hieraus ergebende Autonomierecht der Kirchen
und Religionsgemeinschaften einerseits und die
entgegenstehenden Rechtspositionen der kirchlichen
Arbeitnehmer andererseits verlangen - in Übereinstimmung
mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben - eine Abwägung
der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung
aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Die durch die
Konvention begründete Neutralitätspflicht des Staates in
religiösen Angelegenheiten untersagt den staatlichen
Stellen hierbei ebenfalls eine eigenständige Bewertung und
Gewichtung von Glaubensinhalten.
128
a) Die Europäische Menschenrechtskonvention
ist als Auslegungshilfe bei der Auslegung der Grundrechte
und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes
heranzuziehen. Dies verlangt allerdings keine schematische
Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen
der Europäischen Menschenrechtskonvention. Vielmehr werden
deren Wertungen im Sinne eines möglichst schonenden
Einpassens in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte
nationale Rechtssystem aufgenommen (vgl. BVerfGE 111, 307
; 128, 326 ; 131,
268 ).
129
Die Möglichkeiten einer
konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach
den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und
Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint
(vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ).
Zudem darf sie nicht dazu führen, dass der
Grundrechtsschutz nach dem Grundgesetz eingeschränkt wird;
das schließt auch die Europäische Menschenrechtskonvention
durch Art. 53 EMRK ihrerseits aus (vgl. BVerfGE 111,
307 ; 128, 326 , jeweils m.w.N.).
Dieses Rezeptionshemmnis kann vor allem in - wie hier -
mehrpoligen Grundrechtsverhältnissen relevant werden, in
denen das "Mehr" an Freiheit für einen Grundrechtsträger
zugleich ein "Weniger" für einen anderen bedeutet (vgl.
BVerfGE 128, 326 ).
130
b) Art. 9 Abs. 1 EMRK schützt
neben der individuellen Religionsfreiheit auch ihre
korporative Seite (vgl. Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar,
3. Aufl. 2011, Art. 9 Rn. 10, m.w.N). Da die
Kirchen und Religionsgemeinschaften traditionell in der
Form organisierter Strukturen existieren, deren autonomer
Bestand für die Vielfalt in einer demokratischen
Gesellschaft unverzichtbar ist und die Glaubensfreiheit in
ihrem Kerngehalt berührt, muss Art. 9 Abs. 1 EMRK nach
der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte im Lichte des Art. 11 Abs. 1
EMRK ausgelegt werden. Unter diesem Blickwinkel bedingt die
Glaubensfreiheit des Einzelnen auch den Schutz der
rechtlich verfassten Kirchen und Religionsgemeinschaften
vor ungerechtfertigten staatlichen Eingriffen im Hinblick
sowohl auf religiöse als auch auf organisatorische Fragen.
Ohne diesen Schutz der Organisation nach Maßgabe des
religiösen Selbstverständnisses durch die Konvention wäre
auch die effektive Wahrnehmung der individuellen
Religionsfreiheit beeinträchtigt (vgl. zu alledem: EGMR
(GK), Hasan u. Chaush v. Bulgarien, Urteil vom 26.
Oktober 2000, Nr. 30985/96, § 62; EGMR,
Metropolitan Church of Bessarabia u.a. v. Moldawien, Urteil
vom 13. Dezember 2001, Nr. 45701/99, § 118; EGMR,
Holy Synod of the Bulgarian Orthodox Church (Metropolitan
Inokentiy) v. Bulgarien, Urteil vom 22. Januar 2009, Nr.
412/03 u.a., § 103; EGMR (GK), Sindicatul "Pastorul
cel Bun" v. Rumänien, Urteil vom 9. Juli 2013, Nr. 2330/09,
§ 136; EGMR (GK), Fernández Martínez v. Spanien,
Urteil vom 12. Juni 2014, Nr. 56030/07,
§ 127).
131
aa) Das Autonomierecht beinhaltet das Recht
der Kirche oder Religionsgemeinschaft, nach ihren
Rechtssätzen und nach ihrem Ermessen auf ein Verhalten
ihrer Mitglieder zu reagieren, das eine Bedrohung für den
Zusammenhalt, die Glaubwürdigkeit oder die Einheit der
Gemeinschaft bedeutet (vgl. hierzu: EGMR (GK), Sindicatul
"Pastorul cel Bun" v. Rumänien, Urteil vom 9. Juli 2013,
Nr. 2330/09, § 165; EGMR (GK), Fernández Martínez
v. Spanien, Urteil vom 12. Juni 2014,
Nr. 56030/07, § 128). Daneben ist in der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte anerkannt, dass aus dem Autonomierecht der
Kirchen und Religionsgemeinschaften auch deren Befugnis
erwächst, ihren Arbeitnehmern und den die Gemeinschaft
repräsentierenden Personen ein gewisses Maß an Loyalität
abzuverlangen (vgl. hierzu bereits: EKMR, Rommelfänger v.
Deutschland, Kommissionsentscheidung vom 6. September
1989, Nr. 12242/86; sowie: EGMR (GK), Fernández
Martínez v. Spanien, Urteil vom 12. Juni 2014,
Nr. 56030/07, § 131, m.w.N.). Voraussetzung ist,
dass von einer Verletzung der konkreten
Loyalitätsanforderung nach Einschätzung der Kirche oder
Religionsgemeinschaft eine substantielle Gefahr für den
Zusammenhalt, die Glaubwürdigkeit oder die Einheit der
Gemeinschaft ausginge, die mit der Loyalitätsanforderung
verbundene Beschränkung nicht über das erforderliche Maß
hinausreicht und keinen sachfremden Zwecken dient, die
nicht in der Wahrnehmung des religiösen Auftrags begründet
liegen; dies hat die Kirche oder Religionsgemeinschaft im
Einzelfall darzulegen (vgl. EGMR (GK), Fernández Martínez
v. Spanien, Urteil vom 12. Juni 2014, Nr. 56030/07,
§ 132).
132
bb) Unter diesen Bedingungen können auch
Beschränkungen konventionsrechtlich geschützter
Rechtspositionen des Arbeitnehmers gerechtfertigt sein;
insoweit ist Art. 11 Abs. 1 EMRK in Verbindung
mit Art. 9 Abs. 1 EMRK generell geeignet, als Schranke
für diese Konventionsrechte zu dienen und die objektive
Schutzpflicht des Staates zu begrenzen oder gar zu
verdrängen (vgl. hierzu: EGMR, Obst v. Deutschland, Urteil
vom 23. September 2010, Nr. 425/03,
§§ 43 ff.; EGMR (GK), Fernández Martínez v.
Spanien, Urteil vom 12. Juni 2014, Nr. 56030/07,
§§ 133 ff., jeweils zu Art. 8 Abs. 1
EMRK; EGMR, Siebenhaar v. Deutschland, Urteil vom
3. Februar 2011, Nr. 18136/02, § 45, zu
Art. 9 Abs. 1 EMRK).
133
Da die vertragliche Unterwerfung unter die
Loyalitätserwartungen jedoch auf einer freiwilligen
Entscheidung des kirchlichen Arbeitnehmers beruht (vgl.
bereits EKMR, Rommelfänger v. Deutschland,
Kommissionsentscheidung vom 6. September 1989, Nr.
12242/86), ist Voraussetzung hierfür grundsätzlich, dass
der Inhalt der Loyalitätserwartung und die mit einem
Verstoß einhergehenden Rechtsfolgen für den Arbeitnehmer
vorhersehbar sind (vgl. EGMR (GK), Fernández Martínez v.
Spanien, Urteil vom 12. Juni 2014, Nr. 56030/07,
§ 117). Für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit ist
auf die Konfession des Arbeitnehmers (vgl. hierzu: EGMR,
Obst v. Deutschland, Urteil vom 23. September 2010, Nr.
425/03, § 50) und - in besonderem Maße - die von dem
kirchlichen Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall bekleidete
Stellung innerhalb der Organisation abzustellen (vgl.
hierzu: EGMR (GK), Fernández Martínez v. Spanien, Urteil
vom 12. Juni 2014, Nr. 56030/07, § 119).
134
cc) Der konkreten Stellung des Arbeitnehmers
innerhalb der religiösen Organisation oder einer ihrer
selbständigen Einrichtungen (vgl. hierzu EKMR, Rommelfänger
v. Deutschland, Kommissionsentscheidung vom
6. September 1989, Nr. 12242/86, zum Fall eines
Assistenzarztes in einem von einer Stiftung der
römisch-katholischen Kirche getragenen Krankenhaus; EGMR,
Siebenhaar v. Deutschland, Urteil vom 3. Februar
2011, Nr. 18136/02, § 44, zum Fall einer Erzieherin in
von protestantischen Kirchengemeinden getragenen
Kindertagesstätten) und dem Inhalt der ihm übertragenen
Aufgaben kommt bei Beurteilung des zulässigen Umfangs der
Loyalitätsobliegenheiten und der Vereinbarkeit von
Sanktionsmaßnahmen aufgrund von Loyalitätsverstößen im
Rahmen der Abwägungsentscheidung besonderes Gewicht zu
(vgl. EGMR (GK), Fernández Martínez v. Spanien, Urteil
vom 12. Juni 2014, Nr. 56030/07, § 131, m.w.N.).
Eine bereits von der Kirche oder Religionsgemeinschaft
vorgenommene Abstufung von Loyalitätsobliegenheiten nach
der Konfession oder beruflichen Stellung des Arbeitnehmers
ist daher mit der Konvention nicht nur vereinbar, sondern
im Zweifelsfall sogar geboten (vgl. EGMR, Obst v.
Deutschland, Urteil vom 23. September 2010, Nr. 425/03,
§ 50, zur Abstufung aufgrund der Konfession; EGMR,
Siebenhaar v. Deutschland, Urteil vom 3. Februar 2011,
Nr. 18136/02, § 46; EGMR (GK), Fernández Martínez
v. Spanien, Urteil vom 12. Juni 2014, Nr. 56030/07,
§ 119, jeweils zur Abstufung aufgrund der Stellung).
Hierdurch trägt die Kirche oder Religionsgemeinschaft ihrer
Pflicht Rechnung, nur die aus ihrer Sicht zur Abwendung
substantieller Risiken für den Zusammenhalt, die
Glaubwürdigkeit oder die Einheit der Gemeinschaft
unabweisbaren Einschränkungen konventionsrechtlich
geschützter Rechtspositionen ihrer Arbeitnehmer vorzunehmen
(vgl. EGMR (GK), Fernández Martínez v. Spanien, Urteil vom
12. Juni 2014, Nr. 56030/07, § 132).
135
c) Maßgeblich für die Beurteilung des
notwendigen Inhalts der besonderen Loyalitätsanforderungen
und des Gewichts von Verstößen hiergegen ist auch nach der
Konvention der Standpunkt der Kirche oder
Religionsgemeinschaft. Er ist von den staatlichen Stellen
im Rahmen ihres Handelns grundsätzlich zugrunde zu legen
(vgl. EGMR, Schüth v. Deutschland, Urteil vom 23. September
2010, Nr. 1620/03, § 68; EGMR, Siebenhaar v.
Deutschland, Urteil vom 3. Februar 2011, Nr. 18136/02,
§ 45). Diese Beschränkung der Einschätzungsgewalt
staatlicher Stellen wurzelt in dem konventionsrechtlichen
Autonomierecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften
(Art. 11 Abs. 1 EMRK i.V.m. Art. 9 Abs. 1 EMRK)
und der staatlichen Neutralitätspflicht in religiösen
Angelegenheiten. Sie untersagt über die bereits genannten
Gewährleistungsinhalte des Autonomierechts hinaus der
staatlichen Gewalt auch, kraft eigener Einschätzung darüber
zu befinden, ob religiöse Glaubensüberzeugungen oder die
Mittel zum Ausdruck solcher Glaubensüberzeugungen legitim
sind (vgl. EGMR, Manoussakis v. Griechenland, Urteil vom
26. September 1996, Nr. 18748/91, § 47;
EGMR, Jehovah's Witnesses of Moscow u.a. v. Russland,
Urteil vom 10. Juni 2010, Nr. 302/02, § 141; EGMR,
Church of Jesus Christ of the Latter-Day Saints v.
Vereinigtes Königreich, Urteil vom 4. März 2014, Nr.
7552/09, § 29).
136
d) Dennoch muss die staatliche Gewalt den
Standpunkt der Kirche und Religionsgemeinschaft vom Inhalt
einer Loyalitätsanforderung und dem Gewicht eines Verstoßes
ihrem Handeln nicht gänzlich ungeprüft zugrunde legen (vgl.
hierzu auch: EGMR, Schüth v. Deutschland, Urteil vom 23.
September 2010, Nr. 1620/03, § 69); von der
konventionsrechtlichen Neutralitätspflicht in religiösen
Angelegenheiten ist der Staat in bestimmten Ausnahmefällen
entbunden (vgl. EGMR (GK), Hasan u. Chaush v. Bulgarien,
Urteil vom 26. Oktober 2000, Nr. 30985/96, §§ 62,
78; EGMR (GK), Fernández Martínez v. Spanien, Urteil vom
12. Juni 2014, Nr. 56030/07, § 129).
137
aa) Die staatlichen Gerichte haben
sicherzustellen, dass die kirchlichen Arbeitgeber im
Einzelfall keine unannehmbaren Anforderungen an ihre
Arbeitnehmer richten (vgl. EGMR, Obst v. Deutschland,
Urteil vom 23. September 2010, Nr. 425/03, § 51;
EGMR, Siebenhaar v. Deutschland, Urteil vom 3. Februar
2011, Nr. 18136/02, § 45 f.). Dies ist jedenfalls
dann der Fall, wenn die Loyalitätsobliegenheit oder deren
Gewichtung im Kündigungsfall gegen Grundprinzipien der
Rechtsordnung verstößt (vgl. EGMR, Siebenhaar v.
Deutschland, Urteil vom 3. Februar 2011, Nr. 18136/02,
§ 45 f.), auf willkürlichen Erwägungen beruht
(vgl. EGMR (GK), Fernández Martínez v. Spanien, Urteil vom
12. Juni 2014, Nr. 56030/07, § 132) oder wenn die
Zugrundelegung des nach kirchlichem Selbstverständnis
erlassenen Rechtsakts durch das staatliche Gericht auch
unter Berücksichtigung des entgegenstehenden Interesses des
kirchlichen Arbeitgebers im Ergebnis zu einer
offensichtlichen Verletzung eines Konventionsrechts in
seinem Kerngehalt führt (vgl. EGMR (GK), Fernández Martínez
v. Spanien, Urteil vom 12. Juni 2014, Nr. 56030/07,
§ 132). Letzteres ist auch dann anzunehmen, wenn durch
die Loyalitätserwartung der Schutzbereich eines
abwägungsfesten Konventionsrechts (vgl. Art. 15 Abs. 2
EMRK) berührt wird.
138
Nicht ausreichend ist hingegen, dass die
Loyalitätsobliegenheit lediglich den Schutzbereich anderer
Konventionsrechte tangiert. Dies würde nicht nur das
konventionsrechtliche Autonomierecht der Kirchen
(Art. 11 Abs. 1 EMRK i.V.m. Art. 9 Abs. 1 EMRK)
entwerten, sondern auch den Abwägungsprozess verkürzen,
wodurch der konventionsrechtlich gebotene gerechte
Ausgleich zwischen mehreren - privaten - Interessen (vgl.
EGMR, Obst v. Deutschland, Urteil vom 23. September 2010,
Nr. 425/03, §§ 45, 52; EGMR, Siebenhaar v.
Deutschland, Urteil vom 3. Februar 2011, Nr. 18136/02,
§§ 40, 47) verhindert würde. Die Entscheidung darüber,
ob dem Interesse des kirchlichen Arbeitgebers an der
selbstbestimmten Verwirklichung seiner religiösen
Grundsätze im Arbeitsrecht oder dem Interesse des
kirchlichen Arbeitnehmers an dem konventionsrechtlich
geschützten, jedoch illoyalen Verhalten der Vorrang
einzuräumen ist, ist erst im Wege der Abwägung der
beiderseitigen Rechtspositionen zu treffen (vgl. hierzu
auch: Grabenwarter/Pabel, KuR 2011, S. 55
).
139
bb) Inwieweit das Autonomierecht der Kirchen
als Schranke entgegenstehender Konventionsrechte wirkt
(vgl. EGMR, Schüth v. Deutschland, Urteil vom
23. September 2010, Nr. 1620/03, § 60), ist auf
der Grundlage einer umfassenden Abwägung der
widerstreitenden Positionen und aller sie beeinflussenden
Faktoren auf den Einzelfall zu bestimmen (vgl. EGMR, Obst
v. Deutschland, Urteil vom 23. September 2010, Nr.
425/03, § 51; EGMR, Schüth v. Deutschland, Urteil vom
23. September 2010, Nr. 1620/03, § 68; EGMR,
Siebenhaar v. Deutschland, Urteil vom 3. Februar 2011,
Nr. 18136/02, § 45; EGMR (GK), Fernández Martínez
v. Spanien, Urteil vom 12. Juni 2014, Nr. 56030/07,
§§ 132, 148). Da den Staat insoweit hinsichtlich
beider Konventionsrechte objektive Schutzpflichten treffen
und der Schutz der einen Rechtsposition notwendigerweise
zur Beeinträchtigung des entgegenstehenden Rechts führt,
räumt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den
Konventionsstaaten einen weiten Einschätzungsspielraum ein
(vgl. EGMR (GK), Sindicatul "Pastorul cel Bun" v. Rumänien,
Urteil vom 9. Juli 2013, Nr. 2330/09, § 160; EGMR
(GK), Fernández Martínez v. Spanien, Urteil vom
12. Juni 2014, Nr. 56030/07, § 123).
140
Dennoch werden die Konventionsstaaten ihren
objektiven Schutzpflichten im Einzelfall nur gerecht, wenn
sie eine eingehende und alle wesentlichen Umstände des
Einzelfalls berücksichtigende Abwägung der durch die
Kündigung tangierten Rechtspositionen von Arbeitgeber und
Arbeitnehmer vornehmen (vgl. EGMR (GK), Sindicatul
"Pastorul cel Bun" v. Rumänien, Urteil vom 9. Juli 2013,
Nr. 2330/09, § 159; EGMR (GK), Fernández Martínez
v. Spanien, Urteil vom 12. Juni 2014,
Nr. 56030/07, § 123).
141
Hierzu zählen unter anderem das Bewusstsein
des Arbeitnehmers für die begangene
Loyalitätspflichtverletzung (vgl. EGMR, Schüth v.
Deutschland, Urteil vom 23. September 2010, Nr.
1620/03, § 72; EGMR, Siebenhaar v. Deutschland, Urteil
vom 3. Februar 2011, Nr. 18136/02, §§ 44, 46; EGMR
(GK), Fernández Martínez v. Spanien, Urteil vom 12. Juni
2014, Nr. 56030/07, §§ 141, 146), die Freiwilligkeit
der Bindung an höhere Loyalitätsobliegenheiten (vgl. EGMR
(GK), Fernández Martínez v. Spanien, Urteil vom 12. Juni
2014, Nr. 56030/07, § 135), die öffentlichen
Auswirkungen der Loyalitätspflichtverletzung (vgl. EGMR,
Obst v. Deutschland, Urteil vom 23. September 2010,
Nr. 425/03, § 51; EGMR, Schüth v. Deutschland, Urteil
vom 23. September 2010, Nr. 1620/03, § 72), das
Interesse des kirchlichen Arbeitgebers an der Wahrung
seiner Glaubwürdigkeit (vgl. EGMR, Siebenhaar v.
Deutschland, Urteil vom 3. Februar 2011, Nr. 18136/02,
§§ 44, 46; EGMR (GK), Fernández Martínez v. Spanien,
Urteil vom 12. Juni 2014, Nr. 56030/07, § 137),
die Position des Arbeitnehmers in der Einrichtung, die
Schwere des Loyalitätspflichtverstoßes in den Augen der
Kirche sowie die zeitliche Dimension des
Loyalitätsverstoßes (vgl. jeweils EGMR, Obst v.
Deutschland, Urteil vom 23. September 2010, Nr.
425/03, § 48), das Interesse des Arbeitnehmers an der
Wahrung seines Arbeitsplatzes (vgl. EGMR, Schüth v.
Deutschland, Urteil vom 23. September 2010, Nr.
1620/03, § 67), sein Alter, seine Beschäftigungsdauer
(vgl. jeweils EGMR, Obst v. Deutschland, Urteil vom
23. September 2010, Nr. 425/03, § 48; EGMR,
Siebenhaar v. Deutschland, Urteil vom 3. Februar 2011,
Nr. 18136/02, § 44) und die Aussichten auf eine
neue Beschäftigung (vgl. EGMR, Schüth v. Deutschland,
Urteil vom 23. September 2010, Nr. 1620/03, § 73;
EGMR (GK), Fernández Martínez v. Spanien, Urteil vom
12. Juni 2014, Nr. 56030/07, § 144).
142
cc) Im Rahmen der Interessenabwägung hat das
staatliche Gericht allerdings stets die
konventionsrechtlich geschützte Neutralitätspflicht in
religiösen Angelegenheiten zu wahren (vgl. EGMR,
Manoussakis v. Griechenland, Urteil vom 26. September
1996, Nr. 18748/91, § 47; EGMR, Jehovah's Witnesses of
Moscow u.a. v. Russland, Urteil vom 10. Juni 2010, Nr.
302/02, § 141; EGMR, Church of Jesus Christ of the
Latter-Day Saints v. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 4.
März 2014, Nr. 7552/09, § 29). Aus diesem Grund muss
es bei der Gewichtung religiös geprägter Abwägungselemente
(z.B. spezifische Nähe der Tätigkeit des Arbeitnehmers zum
Verkündigungsauftrag) den Standpunkt der verfassten Kirche
und Religionsgemeinschaft seiner Entscheidung zugrunde
legen, sofern es hierdurch nicht in Widerspruch zu
Grundprinzipien der Rechtsordnung gelangt (vgl. EGMR,
Schüth v. Deutschland, Urteil vom 23. September 2010, Nr.
1620/03, § 67; EGMR, Siebenhaar v. Deutschland, Urteil
vom 3. Februar 2011, Nr. 18136/02, § 45).
143
dd) Soweit der Gerichtshof in einem Urteil
beanstandet hat, die nationalen Gerichte hätten die Frage
der Nähe der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit zum
Verkündigungsauftrag der Kirche nicht geprüft, sondern
offenbar ohne weitere Nachprüfungen den Standpunkt des
kirchlichen Arbeitgebers in dieser Frage übernommen (vgl.
EGMR, Schüth v. Deutschland, Urteil vom 23. September 2010,
Nr. 1620/03, § 67), war dies den besonderen
Umständen des Einzelfalls geschuldet und rechtfertigt
deshalb keine abweichende Beurteilung vorstehender
konventionsrechtlicher Maßstäbe.
144
Eine Lesart der Entscheidungsgründe, die
eine eigenständige staatliche Bewertung der Nähe einer
Tätigkeit zum Verkündigungsauftrag erfordern würde, liefe
Gefahr, in unauflösbaren Widerspruch zur sonstigen
Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. EGMR, Obst v.
Deutschland, Urteil vom 23. September 2010,
Nr. 425/03, §§ 43, 51; EGMR, Schüth v.
Deutschland, Urteil vom 23. September 2010, Nr. 1620/03,
§§ 57, 60; EGMR, Siebenhaar v. Deutschland, Urteil vom
3. Februar 2011, Nr. 18136/02, §§ 40, 45)
bei Loyalitätsobliegenheiten im kirchlichen
Arbeitsverhältnis zu geraten und das konventionsrechtlich
garantierte Autonomierecht der Kirchen und
Religionsgemeinschaften in seinem Kernbestand zu entwerten.
Auch bliebe ungeklärt, warum der Gerichtshof sich
einerseits auf die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts
aus der Entscheidung vom 4. Juni 1985 (BVerfGE 70,
138 ff.) bezogen hat, ohne deren Vereinbarkeit mit der
Konvention in Zweifel zu ziehen (vgl. EGMR, Schüth v.
Deutschland, Urteil vom 23. September 2010, Nr.
1620/03, §§ 35, 68) andererseits aber die Überprüfung
kirchlicher Selbstverständnisse in weitem Umfang von den
staatlichen Arbeitsgerichten verlangen würde. Eine solche
Interpretation stünde letztlich auch der Rezeption in die
nationale Verfassungsordnung entgegen, weil sie den
Grundrechtsschutz innerhalb eines mehrpoligen
Grundrechtsverhältnisses einseitig zu Lasten eines
Beteiligten beschränken würde (vgl. auch Plum, NZA 2011,
S. 1194 ).
145
Nach diesen Maßstäben verstößt das Urteil
des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 2011 gegen
Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV, da
die bei der Anwendung des § 1 Abs. 2 KSchG
vorgenommene Interessenabwägung dem kirchlichen
Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin nicht in dem
verfassungsrechtlich gebotenen Umfang Rechnung trägt.
146
1. Der persönliche Anwendungsbereich von
Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV
ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin eröffnet. Sie hat in
Anbetracht der vorrangig religiösen Zielsetzung ihres
Handelns und ihrer institutionellen Verbindung zur
römisch-katholischen Kirche an deren kirchlichem
Selbstbestimmungsrecht teil. Zwar ist weder die
Beschwerdeführerin selbst noch das in ihrer Trägerschaft
befindliche V.-Krankenhaus Teil der
amtskirchlichen Organisation. Beide haben jedoch teil an
der Verwirklichung von Auftrag und Sendung der Kirche im
Geist katholischer Religiosität, im Einklang mit dem
Bekenntnis und in Legitimation durch die Amtsträger der
römisch-katholischen Kirche.
147
a) Die durch die Beschwerdeführerin
wahrgenommene Aufgabe der Krankenbehandlung und -pflege
stellt sich als Teil des Sendungsauftrages der
römisch-katholischen Kirche dar. Sie ist als karitative
Tätigkeit auf die Erfüllung der aus dem Glauben
erwachsenden Pflicht zum Dienst am Mitmenschen und damit
auf die Wahrnehmung einer kirchlichen Grundfunktion
gerichtet (vgl. BVerfGE 53, 366 ; siehe auch:
BVerfGE 24, 236 ; 46, 73
; 57, 220 ; 70, 138
).
148
In der Staatspraxis der Bundesrepublik
Deutschland ist die karitative Tätigkeit in den
Kirchenverträgen und Konkordaten als legitime Aufgabe der
Kirchen ausdrücklich anerkannt und den Kirchen die
Berechtigung dazu gewährleistet worden (vgl. BVerfGE 24,
236 ; 53, 366 , jeweils m.w.N.). Zu
dieser karitativen Tätigkeit gehört die kirchlich getragene
Krankenpflege, die in langer katholischer Tradition steht.
Ihr entspricht die Organisation des kirchlichen
Krankenhauses und die auf sie gestützte, an christlichen
Grundsätzen ausgerichtete, auch pastorale und
seelsorgerische Zuwendung umfassende Hilfeleistung für den
Patienten (vgl. BVerfGE 53, 366 ).
149
b) An der Erfüllung dieses kirchlichen
Auftrags hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
bekenntnismäßigen und organisatorischen Verbundenheit mit
der römisch-katholischen Kirche Anteil. Dies ergibt sich
aus einer Gesamtschau der Regelungen des
Gesellschaftsvertrages.
150
c) Im Fall der Beschwerdeführerin tritt die
religiöse Dimension nicht in einem Maße gegenüber rein
ökonomischen Erwägungen in den Hintergrund, das geeignet
wäre, die Prägung durch das glaubensdefinierte
Selbstverständnis in Frage zu stellen. Die Regelungen des
Gesellschaftsvertrags der Beschwerdeführerin vom
6. August 2003, die als verbindlich anerkannten
Vorgaben der Grundordnung für katholische Krankenhäuser in
Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1996 in der Fassung vom
27. März 2001 und die enge Verbindung der
Beschwerdeführerin zum Verbund Katholischer Kliniken
D. stehen einer vorrangig auf Vermögensmehrung
ausgerichteten Aufgabenwahrnehmung der von ihr getragenen
Einrichtungen entgegen. Allein das Ziel der Erwirtschaftung
eines wirtschaftlichen Ergebnisses, das die Substanz der
vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsplätze sichert und
eine sinnvolle Weiterentwicklung ermöglicht, ist für sich
genommen noch nicht geeignet, die im Übrigen klar
erkennbare religiöse Prägung ihres Handelns zu
verdrängen.
151
2. Die Auferlegung besonderer
Loyalitätsobliegenheiten gegenüber dem Kläger des
Ausgangsverfahrens war vom Gewährleistungsinhalt des
Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV
umfasst. Durch den Verweis auf die Grundordnung des
kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher
Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993 (GrO) sowie
§ 10 Abs. 4 Nr. 2 des Arbeitsvertrages vom
12. Oktober 1999 ist das Verbot des Lebens in
kirchlich ungültiger Ehe wirksam und vorhersehbar zum
Inhalt des Arbeitsvertrages geworden (nachfolgend a) und
b)). Diese Loyalitätsanforderungen stehen ebenso wie ihre
Abstufung nach Konfession und Stellung im Einklang mit den
Maßstäben der verfassten römisch-katholischen Kirche. Sie
erlegen dem Kläger des Ausgangsverfahrens keine
unannehmbaren oder gegen grundlegende verfassungsrechtliche
Gewährleistungen verstoßenden Obliegenheiten auf
(nachfolgend c)).
152
a) Die Regelungen der Grundordnung
einschließlich derer zum Verbot des Lebens in kirchlich
ungültiger Ehe sowie zu der Abstufung von
Loyalitätserwartungen und arbeitsrechtlichen Sanktionen
nach Konfession und Stellung des Arbeitnehmers sind von der
Gesamtheit der katholischen Bischöfe in Deutschland
übereinstimmend verabschiedet und promulgiert und damit für
ihren jeweiligen Bereich als kirchliches Gesetz in Kraft
gesetzt worden (vgl. Can. 391 § 1 CIC). Zweifel über
den Inhalt der Maßstäbe der verfassten Kirche, denen
seitens der staatlichen Gerichte durch entsprechende
Rückfragen bei den zuständigen Kirchenbehörden zu begegnen
gewesen wäre (vgl. BVerfGE 70, 138 ), liegen
deshalb nicht vor.
153
b) Inhalt und Reichweite der dem Kläger des
Ausgangsverfahrens auferlegten Obliegenheiten sowie die
sich aus einem Verstoß möglicherweise ergebenden
arbeitsrechtlichen Konsequenzen waren für ihn mit
hinreichender Bestimmtheit erkennbar, so dass er in der
Lage war, sein Verhalten hieran auszurichten. Eine
Unannehmbarkeit der an ihn gerichteten
Loyalitätserwartungen wegen mangelnder Vorhersehbarkeit
scheidet aus.
154
aa) Art. 4 Abs. 1 Satz 1 GrO
formuliert die für alle katholischen Mitarbeiter geltenden
Loyalitätsobliegenheiten, indem er die Beachtung und
Anerkennung der "Grundsätze der katholischen Glaubens- und
Sittenlehre" verlangt. Im Vergleich zu den
nichtkatholischen christlichen Mitarbeitern (vgl.
Art. 4 Abs. 2 GrO) und nichtchristlichen Mitarbeitern
(vgl. Art. 4 Abs. 3 GrO) werden katholische
Mitarbeiter - zu denen der Kläger des
Ausgangsverfahrens zählt - damit gesteigerten
Loyalitätsanforderungen unterworfen. Hiermit
korrespondiert, dass in der Regel nur katholische
Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die im leitenden Dienst
ausgeübt werden, betraut werden dürfen (vgl. Art. 3
Abs. 2 GrO).
155
Art. 4 Abs. 1 Satz 3 GrO
enthält für leitende Mitarbeiter eine weitere Steigerung
der Loyalitätsobliegenheiten. Durch Verweis auf Art. 4
Abs. 1 Satz 2 GrO wird diesen "das persönliche
Lebenszeugnis im Sinne der Grundsätze der katholischen
Glaubens- und Sittenlehre" abverlangt, das in besonderem
Maße auch die Beachtung und Anerkennung der katholischen
Glaubenssätze im außerdienstlichen Bereich umfasst. Die in
der Präambel des Arbeitsvertrages ebenfalls zur Grundlage
des Arbeitsverhältnisses erklärte "Grundordnung für
katholische Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen" vom 5.
November 1996 in der Fassung vom 27. März 2001 stellt in
Abschnitt A Ziff. 6 klar, dass unter anderem die
Abteilungsärzte (Chefärzte) als leitende Mitarbeiter im
Sinne der Grundordnung zu gelten haben.
156
Art. 5 GrO regelt die arbeitsrechtliche
Sanktionierung von Loyalitätsverstößen und stellt in Absatz
1 Satz 3 klar, dass auch die einseitige Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch Kündigung nach erfolgloser
Ausschöpfung milderer Maßnahmen sowie unter
Berücksichtigung der Schwere des Loyalitätsverstoßes in
Betracht kommt. In Form von Regelbeispielen benennt
Art. 5 Abs. 2 GrO bestimmte Loyalitätsverstöße, die
aus Sicht der Kirche im Regelfall derart schwerwiegend
sind, dass sie grundsätzlich geeignet sind, eine Kündigung
aus kirchenspezifischen Gründen zu rechtfertigen; hierdurch
werden zugleich die in Art. 4 GrO auferlegten
Loyalitätsobliegenheiten - wenn auch nicht abschließend -
konkretisiert. Art. 5 Abs. 2 Spiegelstrich 2 GrO
benennt als schwerwiegenden Loyalitätsverstoß ausdrücklich
den "Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der
Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe".
157
Für die durch Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und
3 GrO gesteigerten Loyalitätsanforderungen unterworfenen
Mitarbeiter stellt Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GrO klar, dass
die vorstehend genannten, generell als Kündigungsgrund in
Betracht kommenden Verstöße die Möglichkeit einer
Weiterbeschäftigung in aller Regel ausschließen, wenn sie
von einem leitenden Mitarbeiter begangen werden. Ein
Absehen von der Kündigung soll ausnahmsweise in Betracht
kommen, wenn schwerwiegende Umstände des Einzelfalls die
Kündigung als unangemessen erscheinen lassen (vgl.
Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GrO).
158
bb) Für den Kläger des Ausgangsverfahrens,
der als Chefarzt zur Gruppe der leitenden Mitarbeiter
zählt, war demnach bereits bei Vertragsschluss aufgrund der
in Bezug genommenen Regelungen der Grundordnung erkennbar,
dass ein Loyalitätsverstoß durch Eingehung einer zweiten
Ehe im Hinblick auf den Bestand seiner nach kirchlichem
Recht geschlossenen ersten Ehe im Regelfall die Kündigung
seines Arbeitsverhältnisses als arbeitsrechtliche Sanktion
nach sich ziehen würde. Tatbestand und Rechtsfolge eines
derartigen Loyalitätsverstoßes waren zudem durch § 10
Abs. 4 Nr. 2 des Arbeitsvertrages konkretisiert. Dem
Kläger des Ausgangsverfahrens war danach bei der
Entscheidung, die hiermit verbundene partielle Beschränkung
seiner Freiheitsrechte durch Eingehung des
Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin zu deren
Konditionen hinzunehmen, der Umfang der damit eingegangenen
Selbstbindung bewusst oder er hätte ihm jedenfalls bewusst
sein müssen. Dies gilt umso mehr angesichts der Tatsache,
dass nach dem in der Grundordnung zum Ausdruck kommenden
Selbstverständnis der römisch-katholischen Kirche an einen
katholischen Arbeitnehmer mit leitenden Aufgaben wegen
seiner Konfession und der konkret bekleideten Stellung
gesteigerte Erwartungen im Hinblick auf die Kenntnis der
kirchlichen Lehre als Teil des beruflichen
Anforderungsprofils gestellt werden können (vgl. EGMR, Obst
v. Deutschland, Urteil vom 23. September 2010,
Nr. 425/03, § 50; EGMR, Schüth v. Deutschland,
Urteil vom 23. September 2010, Nr. 1620/03,
§ 71).
159
c) Weder die Loyalitätsobliegenheit als
solche noch die arbeitsrechtliche Sanktionierung von
Verstößen aufgrund der Konfession einerseits und der
leitenden Stellung andererseits ist verfassungsrechtlich zu
beanstanden.
160
aa) Die durch Art. 4 Abs. 1
Satz 2 und 3 GrO auferlegte und durch Art. 5
Abs. 2 Spiegelstrich 2 GrO konkretisierte
Loyalitätserwartung an die Mitarbeiter der
römisch-katholischen Kirche, den nach katholischem
Verständnis besonderen Charakter der kirchenrechtlich
geschlossenen Ehe als dauerhaften und unauflöslichen Bund
zwischen Mann und Frau zu respektieren und zu schützen, ist
auf grundlegende und durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
geschützte Glaubenssätze der römisch-katholischen Kirche
rückführbar.
161
bb) Auch die Abstufung der
Loyalitätsobliegenheiten nach der Konfession des
kirchlichen Arbeitnehmers mit ihrer grundlegenden
Kategorisierung nach Katholiken (Art. 4 Abs. 1 GrO),
Nichtkatholiken (Art. 4 Abs. 2 GrO) und Nichtchristen
(Art. 4 Abs. 3 GrO) ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat
bereits in seiner Entscheidung vom 4. Juni 1985 die
besondere Bedeutung von Loyalitätserwartungen gegenüber
Mitgliedern der eigenen Kirche anerkannt (vgl. BVerfGE 70,
138 ). Denn für die Kirchen kann ihre
Glaubwürdigkeit davon abhängen, dass gerade ihre
Mitglieder, die in ein Arbeitsverhältnis zu ihnen treten,
die kirchliche Ordnung - auch in ihrer Lebensführung -
respektieren. Die Abstufung knüpft zudem an die
differenzierte Bindungswirkung des kanonischen Rechts an.
Durch das katholische Kirchenrecht auferlegte Pflichten
gelten ausschließlich für Katholiken (vgl. Can. 11
CIC).
162
cc) Die in Art. 4 Abs. 1
Satz 3, Art. 5 Abs. 3 GrO vorgesehene
Verschärfung der Loyalitätsobliegenheiten von Arbeitnehmern
in leitender Stellung ist ebenfalls von der Verfassung
gedeckt. Leitende Arbeitnehmer nehmen Funktionen wahr, die
hohe Bedeutung für Bestand, Entwicklung, Struktur und
Umsetzung der vorgegebenen Ziele der kirchlichen
Einrichtung haben. Ihnen kommt eine besondere Verantwortung
für die Wahrung des spezifisch religiösen Charakters und
damit der Erfüllung von Sendung und Auftrag der Kirche zu.
Dies gilt sowohl im Hinblick auf die außerkirchliche als
auch die innerkirchliche Öffentlichkeit (vgl. Dütz, NJW
1994, S. 1369 <1371, 1373>).
163
3. Das Bundesarbeitsgericht hat im Rahmen
der Auslegung von § 1 Abs. 2 KSchG bei der
Gewichtung der Interessen der Beschwerdeführerin Bedeutung
und Tragweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts
(Art. 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 140 GG und
Art. 137 Abs. 3 WRV) verkannt. Es hat auf der ersten
Stufe eine eigenständige Bewertung religiös vorgeprägter
Sachverhalte vorgenommen und seine eigene Einschätzung der
Bedeutung der Loyalitätsobliegenheit und des Gewichtes
eines Verstoßes hiergegen an die Stelle der kirchlichen
Einschätzung gesetzt, obschon diese anerkannten kirchlichen
Maßstäben entspricht und nicht mit grundlegenden
verfassungsrechtlichen Gewährleistungen in Widerspruch
steht. Auf diese Weise hat es die Unwirksamkeit der
Kündigung mit einem vermeintlich leichteren Gewicht der
Rechtsposition der Beschwerdeführerin begründet - deren
Bestimmung jedoch allein Sache der verfassten
römisch-katholischen Kirche gewesen wäre -, statt ein
besonders hohes Gewicht der Gegenposition des Klägers des
Ausgangsverfahrens in die Abwägung einzubringen (vgl. auch:
Reichold/Hartmeyer, AP Nr. 92 zu § 1 KSchG 1969, Bl.
1675 ff.; Pötters, EzA § 611 BGB 2002 Kirchliche
Arbeitnehmer Nr. 21, S. 15 ff.; Magen, in:
Kämper/Puttler
Arbeitsrecht, 2013, S. 41 ; Melot
de Beauregard, NZA-RR 2012, S. 225 ).
164
a) Soweit das Bundesarbeitsgericht zu Lasten
der Beschwerdeführerin darauf abstellt, dass nach
Art. 3 Abs. 2 GrO auch nichtkatholische Personen mit
leitenden Aufgaben betraut werden können und die
römisch-katholische Kirche es daher offenbar nicht als
zwingend erforderlich erachte, Führungspositionen an das
Lebenszeugnis für die katholische Sittenlehre zu knüpfen
(BAG, Urteil vom 8. September 2011, S. 14 UA (Rn. 41)),
liegt hierin eine unzulässige eigene Bewertung der Schwere
des Loyalitätsverstoßes. Das Gericht überprüft die in
Ausübung der Kirchenautonomie getroffene Abstufung von
Loyalitätsobliegenheiten (vgl. BVerfGE 70, 138
) nach Konfession und Stellung im
Allgemeinen und erachtet sie anhand seiner eigenen -
säkularen - Maßstäbe als widersprüchlich.
165
aa) Die römisch-katholische Kirche hat in
Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts bei der
flächendeckenden Promulgation der Grundordnung festgelegt,
dass der kirchliche Arbeitgeber in der Regel leitende
Aufgaben nur einer Person übertragen kann, die katholischen
Glaubens ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 GrO). In diesem
Fall unterliegt der Mitarbeiter nicht nur den nach
Art. 4 Abs. 1 Satz 1 GrO für alle
katholischen Mitarbeiter geltenden
Loyalitätsobliegenheiten, sondern erfährt aufgrund seiner
Leitungsposition auch die in Art. 4 Abs. 1
Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 GrO enthaltene weitere
Verschärfung der an ihn gerichteten Loyalitätserwartungen.
Im Falle des Verstoßes gegen diese Anforderungen sieht
Art. 5 Abs. 3 GrO als Regelfall die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses vor, erachtet den Loyalitätsverstoß
also als besonders schwerwiegend. Hiervon ist die
Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall
ausgegangen.
166
bb) Diese Einschätzung stellt das
Bundesarbeitsgericht dadurch infrage, dass es auf die in
der Grundordnung offengehaltene Möglichkeit verweist,
leitende Aufgaben - im Ausnahmefall (vgl. hierzu etwa Ziff.
3 der "Ausführungsrichtlinien und Hinweise zur Grundordnung
des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher
Arbeitsverhältnisse" der Diözese Münster vom 1. April 1994)
- auch nichtkatholischen christlichen Mitarbeitern zu
übertragen. Zudem erachtet das Bundesarbeitsgericht unter
Übergehung der kirchlichen Einschätzung zwei Tatbestände
als vergleichbar, die für die römisch-katholische Kirche
von ganz unterschiedlichem Gewicht sind: Für ihre
Glaubwürdigkeit, die Integrität der Dienstgemeinschaft und
die Vertrauensbasis der Mitarbeiterschaft hat es ein
signifikant anderes Gewicht, ob in Ausnahmefällen in
leitenden Funktionen auch Personen beschäftigt werden, die
aus kirchenrechtlichen Gründen von Beginn an nur
verminderten Loyalitätsobliegenheiten unterliegen oder ob
Personen weiterbeschäftigt werden müssen, die gerade wegen
ihrer Zugehörigkeit zur katholischen Kirche bevorzugt diese
Positionen erhalten haben und daher erhöhten
Loyalitätsbindungen unterliegen, diese aber bewusst brechen
und damit nicht nur gegen ihre arbeitsvertraglichen
Obliegenheiten, sondern auch gegen ihre Pflichten als
Mitglied der Kirche verstoßen.
167
b) Auch soweit das Bundesarbeitsgericht aus
dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der
Vergangenheit mehrfach auch Chefärzte weiterbeschäftigt
habe, die als Geschiedene erneut geheiratet hatten, auf ein
vermindertes Kündigungsinteresse geschlossen hat, setzt es
seine Einschätzung der Gewichtigkeit des durch den Kläger
des Ausgangsverfahrens begangenen Loyalitätsverstoßes an
die Stelle der verfassten Kirche, ohne dazu berechtigt
gewesen zu sein.
168
aa) Dies gilt zunächst, soweit das
Bundesarbeitsgericht auch nichtkatholische geschiedene
Chefärzte in seine Betrachtung eingestellt hat. Das Gericht
stellt wiederum die Abstufung von Loyalitätsanforderungen
nach der Konfession des Stelleninhabers insgesamt in Frage.
Dabei setzt es sich über die bereits im Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 1985 enthaltene
Vorgabe hinweg, wonach auch die Entscheidung darüber, ob
und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen
Mitarbeiter eine "Abstufung" der Loyalitätsobliegenheiten
eingreifen soll, eine dem kirchlichen
Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit ist
(vgl. BVerfGE 70, 138 ).
169
bb) Nichts anderes gilt, soweit das
Bundesarbeitsgericht auf die Weiterbeschäftigung
katholischer Chefärzte nach ihrer Wiederheirat verweist.
Das Bundesarbeitsgericht wäre von Verfassungs wegen nur
dann zu einer eigenständigen Gewichtung des
Loyalitätsverstoßes des Klägers des Ausgangsverfahrens
entgegen der kirchlichen Einschätzung ermächtigt gewesen,
wenn es durch die Anwendung der kirchlicherseits
vorgegebenen Kriterien mit den grundlegenden
verfassungsrechtlichen Gewährleistungen in Widerspruch
geraten wäre. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere ist die
durch die Beschwerdeführerin vorgenommene hohe Gewichtung
des Loyalitätsverstoßes seitens des Klägers des
Ausgangsverfahrens auch in Anbetracht der Fälle, in denen
katholischen Chefärzten nach Wiederverheiratung nicht
gekündigt worden war, verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden (vgl. auch Reichold/Hartmeyer, AP Nr. 92 zu
§ 1 KSchG 1969, Bl. 1675 ).
170
(1) Nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Urteil vom 1. Juli
2010, an die das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72
Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 559 Abs. 1 ZPO
gebunden ist, waren in der Vergangenheit lediglich zwei
katholische Chefärzte nach erneuter Heirat
weiterbeschäftigt worden. Im ersten Fall erfuhr die
Beschwerdeführerin von der Wiederverheiratung des
Chefarztes erst einen Monat vor dessen altersbedingtem
Ausscheiden und sah in Anbetracht dieses Umstands von einer
Kündigung ab. Im zweiten Fall lag der sachgerechte Grund
für die abweichende Vorgehensweise der Beschwerdeführerin
in der zwischenzeitlich deutlich geänderten
innerkirchlichen Rechtslage und der daraus sich ergebenden
Vorhersehbarkeit einer Kündigung im Falle einer
Wiederheirat.
171
(2) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist
daher auch die Argumentation des Bundesarbeitsgerichts,
gerade hieraus lasse sich für den Fall des Klägers des
Ausgangsverfahrens der Rückschluss ziehen, dass die
Beschwerdeführerin das Ethos ihrer Organisation durch eine
differenzierte Handhabung bei der Anwendung und
Durchsetzung ihres legitimen Loyalitätsbedürfnisses selbst
nicht zwingend gefährdet sah. Einerseits beruht sie auf der
wenig überzeugenden Prämisse, dass Kompromissbereitschaft
aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein Nachweis
dafür sei, dass der kompromittierte Wert nicht hoch
eingeschätzt werde (vgl. Magen, in: Kämper/Puttler
2013, S. 41 ). Andererseits basiert sie
auf der unzutreffenden Annahme, das kirchliche
Selbstbestimmungsrecht falle bei der Abwägung nur dann ins
Gewicht, wenn es - auch unter Überspielung der eigenen
Grundsätze - seitens der Kirchen ausnahmslos durchgesetzt
werde. Ein derartiger "Kündigungsautomatismus", den das
Bundesarbeitsgericht der Beschwerdeführerin abzuverlangen
scheint, ist jedoch nicht nur dem deutschen
Kündigungsschutzrecht fremd, sondern steht auch im
Widerspruch zu verfassungsrechtlichen (vgl. BVerfGE 70, 138
) wie konventionsrechtlichen Vorgaben
(vgl. EGMR, Obst v. Deutschland, Urteil vom 23. September
2010, Nr. 425/03, § 51).
172
c) Auch die Annahme des
Bundesarbeitsgerichts, die Beschwerdeführerin habe nach den
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bereits seit
längerem von dem ehelosen Zusammenleben des Klägers mit
seiner späteren zweiten Ehefrau gewusst was erkennen lasse,
dass die Beschwerdeführerin ihre Glaubwürdigkeit nicht
durch jeden Loyalitätsverstoß eines Mitarbeiters als
erschüttert ansehe (vgl. BAG, Urteil vom 8. September 2011,
S. 14 UA (Rn. 43)), verfehlt die verfassungsrechtlichen
Anforderungen und verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 und 2
in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3
WRV (zu Fragen des Vertrauensschutzes, vgl. Rn. 181).
Das Bundesarbeitsgericht setzt sich über den Maßstab der
verfassten Kirche hinweg, indem es das Leben in kirchlich
ungültiger Ehe mit dem Leben in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft gleichsetzt und aus der vermeintlich
bestehenden Gleichwertigkeit beider Tatbestände
Rückschlüsse auf eine das Kündigungsinteresse der
Beschwerdeführerin verringernde Inkonsistenz der
arbeitsrechtlichen Gewichtung und Sanktionierung von
Loyalitätsverstößen zieht (vgl. auch Pötters, EzA
§ 611 BGB 2002 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 21,
S. 15 ; Reichold/Hartmeyer, AP Nr. 92 zu
§ 1 KSchG 1969, Bl. 1675 ).
173
aa) Die Grundordnung als relevanter Maßstab
der verfassten Kirche sieht - neben anderen
Tatbeständen - nur den Abschluss einer nach dem
Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche
ungültigen Ehe als ausreichend schwerwiegenden
Loyalitätsverstoß an, der eine Kündigung des Arbeitnehmers
rechtfertigen kann (Art. 5 Abs. 2 Spiegelstrich 2 GrO)
und bei leitenden Arbeitnehmern nach Einschätzung der
Kirche im Regelfall auch rechtfertigt (Art. 5 Abs. 3
GrO). Diese scharfe Sanktionierung des Loyalitätsverstoßes
beruht auf dem besonderen sakramentalen Charakter der Ehe
und dem für das katholische Glaubensverständnis zentralen
Dogma der Unauflöslichkeit des gültig geschlossenen
Ehebandes zu Lebzeiten.
174
Das ehelose Zusammenleben mit einem anderen
Partner trotz fortbestehender Ehe hat nach dem Maßstab der
verfassten römisch-katholischen Kirche demgegenüber eine
andere Qualität. Zwar entspricht die nichteheliche
Lebensgemeinschaft neben einer weiterbestehenden Ehe
ebenfalls nicht dem Ethos der römisch-katholischen Kirche.
Die katholischen Diözesanbischöfe haben jedoch in Ausübung
des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts und in Ausfüllung
der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Juni 1985 den Kirchen überlassenen Spielräume
entschieden, diesem Glaubenssatz mit Wirkung für das
weltliche Arbeitsverhältnis nicht dasselbe Gewicht
zuzumessen wie dem Verbot der erneuten Heirat zu Lebzeiten
des ursprünglichen Ehepartners. Die Beschwerdeführerin
betont in diesem Zusammenhang, dass erst durch die
Wiederheirat der Loyalitätsverstoß eine neue Qualität
erreiche, indem der Bruch mit der nach kirchlichem Recht
weiterhin gültigen Ehe offiziell dokumentiert und
perpetuiert werde (vgl. hierzu bereits: Rüfner, in:
Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. 2, 2.
Aufl. 1995, § 66, S. 901 ). Die
Wiederverheiratung schaffe zugleich einen kaum mehr
änderbaren Dauerzustand, während der Ehebruch - obschon
nach der Lehre der Kirche eindeutig missbilligt - durch ein
zukünftiges Unterlassen korrigierbar sei und daher noch die
Möglichkeit bestehe, dass die eheliche Lebensgemeinschaft
wieder hergestellt werde.
175
bb) Dieses in der Grundordnung zum Ausdruck
gebrachte und für die weltlichen Gerichte grundsätzlich
bindende Selbstverständnis der römisch-katholischen Kirche,
dass gerade der Bruch des sakramentalen Bandes durch eine
erneute Heirat einen "wesentlichen Grundsatz der Glaubens-
und Sittenlehre" für die römisch-katholische Kirche
verletzt und hierin ein besonders schwerwiegender
Loyalitätsverstoß zu erblicken ist, ist plausibel und
beruht in Anbetracht des Vorstehenden nicht auf einem
Verstoß gegen grundlegende verfassungsrechtliche
Gewährleistungen, so dass es durch die staatlichen Gerichte
ihren Entscheidungen zugrunde zu legen gewesen wäre.
176
Dies hat das Bundesarbeitsgericht missachtet
und zugleich die Einschätzung der römisch-katholischen
Kirche über die für sie relevanten Loyalitätsobliegenheiten
dadurch relativiert, dass es aus der Tatsache, dass ein
nach Einschätzung des Gerichts vermeintlich gleichwertiger
Loyalitätsverstoß nicht konsequent geahndet wird, auf eine
generelle Duldung auch anderer Pflichtverletzungen und eine
Vernachlässigung der diesen zugrunde liegenden Prinzipien
geschlossen hat. Indem das Bundesarbeitsgericht hierdurch
die Kenntnis der Beschwerdeführerin von einem nach
Einschätzung der verfassten Kirche qualitativ andersartigen
und unbedeutenderen Loyalitätsverstoß zum Anlass nimmt, ihr
Interesse an der arbeitsrechtlichen Ahndung des aus ihrer
Sicht schwerwiegenderen Loyalitätsverstoßes des Klägers des
Ausgangsverfahrens in Frage zu stellen, hat es die auf
Grundlage ihrer katholischen Glaubensgrundsätze durch die
Kirche gebildete Abstufung der Loyalitätsobliegenheiten und
arbeitsrechtlichen Sanktionierungen nivelliert und dem in
Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten
Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin nicht in dem
gebotenen Umfang Rechnung getragen.
177
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist
daher aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuverweisen
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Bundesarbeitsgericht wird
bei der Auslegung von § 1 Abs. 2 KSchG die praktische
Konkordanz zwischen dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht
(Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) und
der korporativen Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und
2 GG) auf Seiten der Beschwerdeführerin und dem Schutz von
Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) sowie dem
Gedanken des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) auf Seiten des Klägers
des Ausgangsverfahrens herzustellen haben (vgl. hierzu
BVerfGE 89, 214 ; 97, 169 ).
178
1. Art. 6 Abs. 1 GG ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine
verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des
Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen
Rechts (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 6, 386
; 9, 237 ; 22, 93 ; 24, 119
; 61, 18 ; 62, 323 ; 76, 1
<41, 49>; 105, 313 ; 107, 205
; 131, 239 ). Er stellt Ehe
und Familie als die Keimzelle jeder menschlichen
Gemeinschaft unter den besonderen Schutz der staatlichen
Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 55, 114
; 105, 313 ) und garantiert eine
Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher
Einwirkung entzogen ist (stRspr., vgl. BVerfGE 21, 329
; 61, 319 ; 99, 216
; 107, 27 ). Zum Gehalt der Ehe, wie
er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der
damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen
Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung
bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes
mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten
Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss
unter Mitwirkung des Staates (vgl. BVerfGE 10, 59
; 29, 166 ; 62, 323 ; 105,
313 ; 115, 1 ; 121, 175 ;
131, 239 ), in der Mann und Frau in
gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen (vgl.
BVerfGE 37, 217 ; 103, 89 ;
105, 313 ) und über die Ausgestaltung ihres
Zusammenlebens frei entscheiden können (vgl. BVerfGE 39,
169 ; 48, 327 ; 66, 84 ;
105, 313 ).
179
Maßgeblich aus Sicht des Grundgesetzes ist
dabei das Bild einer "verweltlichten"
bürgerlich-rechtlichen Ehe (vgl. BVerfGE 31, 58
), das durch das christliche
Eheverständnis traditionell geprägt, aber mit diesem nicht
inhaltlich identisch ist. Da die konstitutiven Merkmale
einer Ehe und die Gründe ihrer Aufhebung in der kirchlichen
und der staatlichen Rechtsordnung nicht kongruent sind,
können daher Bestand und Fortbestand einer Ehe aus Sicht
des Staates und aus Sicht der Kirche unterschiedlich
beurteilt werden (vgl. Pirson, in: Listl/ders., Handbuch
des Staatskirchenrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 28,
S. 787 ). Zwar ist auch nach dem deutschen
Eherecht die Ehe eine auf Lebenszeit geschlossene
Gemeinschaft (vgl. § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB), sie ist
jedoch im Gegensatz zu der nach katholischem Ritus
geschlossenen Ehe nicht unauflöslich, sondern kann unter
den im Gesetz normierten Voraussetzungen geschieden werden,
wodurch die Ehegatten ihre Eheschließungsfreiheit
wiedererlangen (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 31, 58
; 53, 224 <245, 250>). Aus diesem Grund
kann eine nach einer vorherigen Scheidung geschlossene Ehe
verfassungsrechtlich nicht geringer bewertet werden als die
Erstehe (vgl. BVerfGE 55, 114 ; 66, 84
; 68, 256 ; 108, 351
).
180
2. Bisher hat das Bundesarbeitsgericht
lediglich festgestellt, dass der Schutzbereich des
Art. 6 Abs. 1 GG zu Gunsten des Klägers des
Ausgangsverfahrens und seiner zweiten Ehefrau eröffnet ist
und dass der Schutz von Ehe und Familie daher - ebenso wie
die Wertungen aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 12
EMRK - im Wege mittelbarer Drittwirkung bei der Auslegung
von § 1 Abs. 2 KSchG Berücksichtigung zu finden hat.
Es hat jedoch bisher nicht dargelegt, weshalb diese
Rechtspositionen, die begrifflich bei ausnahmslos jeder
Kündigung wegen Wiederverheiratung betroffen sind, gerade
im vorliegenden Fall in einem Maße tangiert sind, das es
rechtfertigen würde, den Interessen des Klägers des
Ausgangsverfahrens den Vorrang vor den Interessen der
Beschwerdeführerin einzuräumen. Der Hinweis auf die
Eröffnung des Schutzbereichs kann für sich genommen hierfür
nicht ausreichen, da anderenfalls die in Ausübung des
verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts
festgelegte Loyalitätsobliegenheit entwertet (vgl. auch:
Joussen, in: Kämper/Puttler
das kirchliche Arbeitsrecht, 2013, S. 27 ) und
ein Vorrang von Art. 6 Abs. 1 GG gegenüber den
kirchlichen Rechtspositionen vermutet würde, der
verfassungsrechtlich nicht geboten ist. Andererseits reicht
dieser Hinweis auch nicht, um der für den Kläger des
Ausgangsverfahrens und seiner jetzigen Ehefrau aus der
Situation erwachsenden emotionalen Zwangslage gerecht zu
werden. Das Bundesarbeitsgericht wird daher -
gegebenenfalls nach Ermöglichung ergänzender
Tatsachenfeststellungen - eine eingehende und alle wesentliche Umstände des Einzelfalls
berücksichtigende Abwägung der durch die Kündigung
tangierten Rechtspositionen der Beschwerdeführerin und des
Klägers des Ausgangsverfahrens vorzunehmen haben.
181
3. Das Bundesarbeitsgericht wird auch den
Gedanken des Vertrauensschutzes insoweit zu würdigen haben,
als § 10 Abs. 4 Nr. 2 des Arbeitsvertrages in
Abweichung von der Grundordnung unterschiedliche
Bewertungen hinsichtlich von Verstößen gegen kirchliche
Grundsätze - Verstoß gegen das Verbot des Lebens in
kirchlich ungültiger Ehe einerseits und Verstoß gegen das
Verbot des Lebens in nichtehelicher Gemeinschaft
andererseits - nicht vorsieht und die
individualvertragliche Abrede besonderes Vertrauen des
Arbeitnehmers ausgelöst haben könnte.
182
4. Ferner wird es zu beachten haben, dass
die Freiwilligkeit der Eingehung von
Loyalitätsobliegenheiten durch den kirchlichen Arbeitnehmer
im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist
(vgl. BAG, Urteil vom 25. April 2013 - 2 AZR
579/12 - juris, Rn. 32; EGMR, Schüth v. Deutschland, Urteil
vom 23. September 2010 Nr. 1620/03, § 71; EGMR,
Siebenhaar v. Deutschland, Urteil vom 3. Februar 2011
Nr. 18136/02, § 46) und dem Arbeitgeber nach einem
einmaligen Fehlverhalten die Fortführung des
Arbeitsverhältnisses eher zugemutet werden kann als in
Konstellationen, in denen er dauerhaft mit dem illoyalen
Verhalten des Arbeitnehmers konfrontiert wird (vgl. BAG,
Urteil vom 25. Mai 1988 - 7 AZR 506/87 -
juris, Rn. 27; hierzu auch: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 31. Januar 2001 - 1 BvR 619/92 -,
juris, Rn. 8 f.).
183
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Dies erscheint
auch in Anbetracht des durch die Beschwerdeführerin noch
vollständig erreichbaren (fachgerichtlichen)
Rechtsschutzziels nicht als unangemessen.