BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 665/02 -
des Herrn U...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt
weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und
noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs.
1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.
Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im
Übrigen jedenfalls unbegründet.
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1. Soweit der Beschwerdeführer die
Beweiswürdigung im Urteil des Landgerichts angreift, ist die
Verfassungsbeschwerde – unabhängig von Zulässigkeitsbedenken
– jedenfalls unbegründet.
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a) Die Feststellung und die Würdigung des
Tatbestandes sind Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht regelmäßig entzogen
(BVerfGE 18, 85 ; 30, 173 ; 57,
250 ; 96, 68 ). Ein Eingreifen des
Bundesverfassungsgerichts kommt nur dann in Betracht, wenn
die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen gegen
spezifisches Verfassungsrecht verstoßen, insbesondere wenn
sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz
beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind (Art. 3
Abs. 1 GG).
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b) Diesem verfassungsrechtlichen Maßstab wird
die vom Beschwerdeführer angegriffene Beweiswürdigung des
Landgerichts gerecht. Das Landgericht hat seine Überzeugung,
dass der Zeuge B. seine früheren und den Beschwerdeführer
belastenden Angaben wahrheitswidrig widerrufen habe,
sorgfältig und nachvollziehbar begründet. Das Landgericht hat
unter Berücksichtigung der Einlassung des Beschwerdeführers
und unter zusammenfassender Würdigung aller Umstände die
zweifelsfreie Überzeugung gewonnen, dass dieser des
Handeltreibens mit Heroin in mehreren Fällen schuldig sei.
Die Überzeugungsbildung des Landgerichts verstößt auch nicht
gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". Diese
Entscheidungsregel ist nicht schon dann verletzt, wenn der
Richter nicht zweifelte, obwohl er hätte zweifeln müssen,
sondern erst dann, wenn er verurteilte, obwohl er zweifelte
(BVerfG MDR 1975, 468 ).
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2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass das
Landgericht seine aus § 244 Abs. 2 StPO folgende
Aufklärungspflicht verletzt habe, genügt die
Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen der
§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer
hat es versäumt darzulegen, dass er dem Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genügt und bereits
vor dem Landgericht geltend gemacht hat, mit dem Zeugen B.
tatsächlich nicht telefoniert zu haben. Dies wäre angesichts
des Umstands, dass er zugegeben hatte, B. "unter Druck"
gesetzt zu haben, unerlässlich gewesen.
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3. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß einen
Verstoß des Bundesgerichtshofs gegen Art. 103 Abs. 1 GG
geltend macht, hat er es versäumt, den angeblichen
Gehörsverstoß im Verfahren auf Nachholung rechtlichen Gehörs
(§ 33a StPO) geltend zu machen.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.