BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 666/02 -
des Herrn D ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 19. Dezember 2002 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Bayerischen Obersten
Landesgerichts vom 17. April 2002 - 4St RR 37/02 - und das
Urteil des Landgerichts Augsburg vom 31. Oktober 2001 - 3 Ns
500 Js 112305/94 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem
grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 2 des
Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Landgericht Augsburg zurückverwiesen.
Das Land Bayern hat dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren
zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob für eine im Ausland begangene Hinterziehung von
Eingangsabgaben, die von einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden oder einem
Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
bzw. einem mit dieser assoziierten Staat zustehen, nach dem
Wortlaut des § 370 Abs. 7 Abgabenordnung (AO) in
der Fassung des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 25.
August 1992 (BGBl I S. 1548) deutsches Strafrecht gilt.
2
1. § 370 AO regelt die Strafbarkeit von
Steuerhinterziehungen. In seiner ursprünglichen Fassung vom
16. März 1976 (BGBl I, S. 613/689) lautete sein - aus der
Vorläuferregelung des § 392 Abs. 5
Reichsabgabenordnung (RAO) wortgleich übernommener (vgl.
Kohlmann, Kommentar zum Steuerstrafrecht, 7. Aufl., AO
1977, § 370, Rn. 102.5; ders., in: Festschrift für H. J.
Hirsch, 1999, S. 577 ff., 585) - Absatz 6:
3
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn
sich die Tat auf Eingangsabgaben bezieht, die von einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der
Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser
assoziierten Staat zustehen. Sie gelten unabhängig von dem
Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des
Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
4
Die in Satz 2 dieser ursprünglichen Fassung
des § 370 Abs. 6 AO enthaltene Regelung, wonach die
Absätze 1 bis 5 "unabhängig vom Recht des Tatortes auch
für Taten (gelten), die außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes begangen werden", wurde überwiegend als
Ausdehnung des sog. "Weltrechtsprinzips" (vgl. dazu
Eser, in: Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch,
26. Aufl., Vorbem. §§ 3 - 7, Rn. 8 m.w.N.) auf die
Eingangsabgabenverkürzung verstanden (vgl.
Keßeböhmer/Schmitz, wistra 1995, S. 1 ff., 6 m.w.N.
sowie Schmitz/Wulf, wistra 2001, S. 361, 362, die auf
eine abweichende Deutungsmöglichkeit - Erstreckung des
Weltrechtsprinzips nur auf inländische Steuern nach Absatz 1
- hinweisen; ebenso Kohlmann, Festschrift für H. J. Hirsch,
1999, S. 577 ff., 586; ders., in: Kommentar zum
Steuerstrafrecht, 7. Aufl., AO 1977, § 370,
Rn. 102.5 unter Hinweis auf die Begründung zu § 392
Abs. 5 Satz 2 RAO, BTDrucks 7/1261, S. 51; Mösbauer/Meine,
in: Achenbach/Wannenmacher, Beraterhandbuch zum Steuer- und
Wirtschaftsstrafrecht, § 7, Rn. 224; offen gelassen
im Beschluss des BGH vom 25. September 1990 - 3 StR 8/90
-, wistra 1991, S. 29). Mit ihr wurde der gemäß § 3 StGB
grundsätzlich auf im Inland begangene Delikte beschränkte
räumliche Geltungsbereich des Steuerverkürzungstatbestandes
auf Auslandstaten von Deutschen und Ausländern erstreckt und
dem deutschen Strafrecht unterstellt (Kohlmann, a.a.O.,
§ 370, Rn. 102.5 m.w.N.).
5
Als mit der Schaffung des EG-Binnenmarktes zum
1. Januar 1993 die (Steuer-)Grenzen zwischen den
Mitgliedstaaten entfielen, sah sich der Gesetzgeber zum
Erlass neuer Strafvorschriften gegen gemeinschaftsweite
Steuerhinterziehungen veranlasst. In diesem Zusammenhang
wurde durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung des
Umsatzsteuergesetzes und anderer Rechtsvorschriften an den
EG-Binnenmarkt (Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz) vom 25.
August 1992 (BGBl I S. 1548, 1560) § 370 Abs. 6 AO wie
folgt abgeändert:
6
(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn
sich die Tat auf Eingangsabgaben bezieht, die von einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der
Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser
assoziierten Staat zustehen. ²Das Gleiche gilt, wenn sich die
Tat auf Umsatzsteuern bezieht, die von einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet
werden. ³Die in Satz 2 bezeichneten Taten werden nur
verfolgt, wenn die Gegenseitigkeit zur Zeit der Tat verbürgt
und dies in einer Rechtsverordnung nach Satz 4 festgestellt
ist. 4Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates in einer Rechtsverordnung
festzustellen, im Hinblick auf welche Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften Taten im Sinne des Satzes 2 wegen
Verbürgung der Gegenseitigkeit zu verfolgen sind.
7
Außerdem wurde § 370 AO ein Absatz 7 mit
folgendem Wortlaut angefügt:
8
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten unabhängig von
dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des
Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
9
In der Folgezeit wurde in Rechtsprechung und
Literatur diskutiert, ob sich die nunmehr in Absatz 7 des neu
gefassten § 370 AO enthaltene Anordnung, die Absätze 1
bis 5 gälten auch für im Ausland begangene Taten, auf die
Hinterziehung von Eingangsabgaben, Umsatzsteuer- und
harmonisierte Verbrauchssteuern im Sinne des Absatzes 6 n.F.
beziehe. Dabei setzte sich zunehmend die Auffassung durch,
das Analogieverbot des § 103 Abs. 2 GG stehe einer
solchen Anwendung des Absatzes 7 auf Absatz 6 der neuen
Fassung des § 370 AO entgegen (vgl. einerseits LG Kiel,
Beschluss vom 10. Juni 1997 - IX KLs 1/97 -, wistra 1997, S.
275 f.; Schmitz/Wulf, wistra 2001, S. 361, 362;
Keßeböhmer/Schmitz, wistra 1995, S. 1, 6; Kohlmann, in:
Festschrift für H. J. Hirsch, 1999, S. 577 ff., 588;
ders., in: Kommentar zum Steuerstrafrecht, 7. Aufl., AO 1977,
§ 370, Rn. 102.5; Joecks, in: Franzen/Gast/Joecks,
Kommentar zum Steuerstrafrecht, 5. Aufl., § 370, Rn. 33;
Bender, wistra 2001, S. 161, 164 f.; ders., in: Das
Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht mit Verfahrensrecht, 7.
Aufl., TZ. 64.5.; Mösbauer/Meine, in: Achenbach/Wannenmacher,
Beraterhandbuch zum Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht,
§ 7, Rn. 224, jeweils m.w.N.; andererseits Hanseatisches
OLG Hamburg, Beschluss vom 8. März 1996 - 1 Ws 316/95 -,
wistra 1996, S. 193 ff., 196; OLG Schleswig, Beschluss
vom 17. September 1997 - 3 Ws 284/97 -, wistra 1998, S.
30 f.; Scheurmann-Kettner, in: Koch/Scholtz, Kommentar
zur Abgabenordnung, 5. Aufl., § 370, Rn. 69;
Hofmann, in: Kühn/Hofmann, Kommentar zur Abgabenordnung,
17. Aufl., § 370 AO, Anm. 1 d); Senge, in:
Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 113. Lfg.,
§ 370 AO, Rn. 60 sowie die Nachweise bei
Keßeböhmer/Schmitz, wistra 1995, S. 1, 6, Fn. 70).
10
Mit dem am 22. September 1998 in Kraft
getretenen Gesetz zu dem Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über
den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften (EG-Finanzschutzgesetz) vom 10. September 1998
(BGBl II, S. 2322) hat der Gesetzgeber die Frage geklärt,
indem er in Absatz 7 der noch heute gültigen Fassung des
§ 370 AO einen ausdrücklichen Bezug auf Absatz 6 der
Vorschrift aufgenommen hat (vgl. Art. 3 des
Regierungsentwurfs, BTDrucks 13/10425, sowie Joecks, a.a.O.,
Rn. 33).
11
2. Der Beschwerdeführer wurde am 11. Oktober
1999 wegen zweier Steuerhinterziehungen zur
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die von ihm
eingelegte Berufung stellte das Landgericht das Verfahren
unter Hinweis auf den Wortlaut des § 370 Abs. 7 AO
i.d.F. des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes mangels
Anwendbarkeit des deutschen Rechts durch Urteil vom
1. März 2000 ein.
12
Dieses Urteil wurde auf die Revision der
Staatsanwaltschaft vom Bayerischen Obersten Landesgericht am
28. November 2000 (wegen fehlerhafter Beweiswürdigung) mit
den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die
Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine
andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
13
In den Gründen dieses Revisionsurteils wies
das Bayerische Oberste Landesgericht ergänzend darauf hin,
dass eine Verfolgung der verfahrensgegenständlichen Taten in
der Bundesrepublik Deutschland angesichts der Tatzeit (März
1994) ausgeschlossen wäre, wenn die Strafkammer zu dem
Ergebnis gelangen sollte, dass die vom Beschwerdeführer
transportierten Zigaretten nicht in der Bundesrepublik
Deutschland, sondern in einem bestimmten anderen
EU-Mitgliedstaat endgültig entladen wurden. Mit dem
In-Kraft-Treten des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes am 1.
Januar 1993 sei der Strafverfolgung der in § 370
Abs. 6 AO (i.d.F. dieses Gesetzes; im Folgenden: AO
a.F.) genannten Taten der Boden entzogen worden, sofern sie
nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern im
EU-Ausland begangen worden seien. Denn der neu geschaffene
Absatz 7 bestimme lediglich, dass die Absätze 1 bis 5
unabhängig vom Recht des Tatortes auch für Taten gelten, die
außerhalb des Geltungsbereichs der AO begangen werden. Die
Strafverfolgung von Taten, die sich wie im vorliegenden Fall
auf Eingangsabgaben bezögen, die von einem anderen
Mitgliedstaat der EU verwaltet werden, sei jedoch in dem in
Absatz 7 nicht genannten § 370 Abs. 6 AO a.F.
normiert.
14
Auch wenn davon auszugehen sei, dass der
Gesetzgeber mit der durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz
geschaffenen Änderung des § 370 Abs. 6 und 7 AO die
nach der Vorgängerregelung mögliche Verfolgung von
Auslandstaten nicht habe abschaffen wollen - die Begründung
des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BTDrucks 12/2463,
S. 40) äußere sich dazu nicht eindeutig -, so genüge
dies allein nicht, um § 370 Abs. 7 AO ungeachtet
seines Wortlauts auf die in Absatz 6 Satz 1
genannten Taten zu beziehen, wenn es sich um Auslandstaten
handele. Da Art. 103 Abs. 2 GG nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die
Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit der Strafdrohung für den
Normadressaten verlange, könne angesichts des eindeutigen
Wortlauts des § 370 Abs. 7 AO a.F. diese Bestimmung
auch bei Berücksichtigung des Zusammenhangs, in den Absatz 7
innerhalb des § 370 AO gestellt ist, nicht dahin
interpretiert werden, dass auch Steuerhinterziehungen der
hier in Rede stehenden Art in Deutschland unter Strafe
gestellt sein sollten. Denn im Wortsinn des Gesetzestextes
finde sich dafür keine Basis. Insbesondere sei der betroffene
Bürger nicht gehalten, sich zum Verständnis einer Strafnorm
mit ihrer Entstehungsgeschichte zu befassen und den in der
Norm nicht zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen
zu erforschen.
15
Nach erneuter Verhandlung verwarf das
Landgericht die Berufung des Beschwerdeführers durch Urteil
vom 31. Oktober 2001 als unbegründet. Nach den Feststellungen
der Strafkammer hatte der Angeklagte am 9. März 1994 im
Auftrag einer englischen Firma im sog. Carnet-TIR-Verfahren
aus der Schweiz 10 Millionen Zigaretten über das
Einfuhrzollamt Hörbranz-Autobahn, wo sie zollrechtlich zum
Versandverfahren mit einem Bestimmungszollort in Spanien
abgefertigt worden waren, in das Gebiet der Europäischen
Union befördert. Einen vergleichbaren Transport hatte er am
23. März 1994 durchgeführt. In beiden Fällen hatte er die
Ladung entgegen seinen ihm bekannten Verpflichtungen keinem
europäischen Zollamt gestellt. Vielmehr hatte er sie jeweils
in Spanien Unbekannten überlassen, die diese Zigaretten dem
Schwarzmarkt in der Europäischen Union zugeführt hatten.
16
Das Landgericht sah in beiden Fällen den
Tatbestand der Steuerverkürzung gemäß § 370 Abs. 1
Nr. 2 AO verwirklicht. Die Taten seien - so das Landgericht
weiter - auch als Auslandstaten strafbar. Soweit zur Tatzeit
§ 370 Abs. 7 AO lediglich auf die Absätze 1 bis 5
und nicht auf den Absatz 6 verwiesen habe, handele es
sich nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs
um ein Versehen des Gesetzgebers bei Erlass des Gesetzes, das
die Strafbarkeit von Auslandstaten nach § 370
Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 AO unberührt gelassen habe.
17
In der zitierten Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2001 (5 StR 368/00,
wistra 2001, S. 263 ff. ) heißt es wörtlich:
"Soweit § 370 Abs. 7 AO in der zur Tatzeit
geltenden Fassung nur auf die Absätze 1 bis 5 verwies und
Absatz 6 nicht ausdrücklich erwähnte, handelte es sich um ein
offenkundiges redaktionelles Versehen des Gesetzgebers bei
Erlass des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 25. August
1992 ..., das die schon nach bisheriger Rechtslage bestehende
Strafbarkeit von Auslandstaten nach § 370 Abs. 1
i.V.m. Abs. 6 AO unberührt ließ ... . Mit dem bloßen
"Verschieben" der Vorschrift von Abs. 6 Satz 2 in
Abs. 7 des § 370 AO war eine Rechtsänderung nicht
verbunden; eine sich aus dem Analogieverbot des Art. 103
Abs. 2 GG ergebende Strafbarkeitslücke besteht daher
nicht ... . Der Gesetzgeber hat das Redaktionsversehen durch
Aufnahme eines ausdrücklichen Verweises des § 370
Abs. 7 AO auf Abs. 6 dieser Vorschrift durch
EG-Finanzschutzgesetz vom 10. September 1998 ...
korrigiert".
18
Die vom Beschwerdeführer gegen das
landgerichtliche Berufungsurteil eingelegte Revision verwarf
das Bayerische Oberste Landesgericht durch Beschluss vom 17.
April 2002 als unbegründet. In den Gründen des Beschlusses
ist ausgeführt, die rechtliche Bewertung des festgestellten
Sachverhalts entspreche der vom Landgericht herangezogenen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
19
3. Gegen das landgerichtliche Berufungsurteil
vom 31. Oktober 2001 und den die Revision des
Beschwerdeführers verwerfenden Beschluss des Bayerischen
Obersten Landesgerichts vom 17. April 2002 richtet sich die
Verfassungsbeschwerde. Mit ihr rügt der Beschwerdeführer,
Landgericht und Bayerisches Oberstes Landesgericht hätten
§ 370 Abs. 7 AO a.F. entgegen seinem eindeutigen
Wortlaut auf Auslandstaten nach Absatz 6 der Vorschrift
angewandt und dadurch gegen das Analogieverbot des
Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen. Hierzu beruft er sich
auf das Urteil des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1986 (BVerfGE
73, 206), auf die Argumentation des Bayerischen Obersten
Landesgerichts in seinem Urteil vom 28. November 2000
und auf einen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.
Februar 2001 kritisch kommentierenden Aufsatz von Schmitz und
Wulf (wistra 2001, S. 361 ff.).
20
4. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hat von der Möglichkeit, eine Stellungnahme im
Verfassungsbeschwerde-Verfahren abzugeben, keinen Gebrauch
gemacht.
21
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in einer vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs übersandten
Stellungnahme seine in dem zitierten Urteil vom 21. Februar
2001 (5 StR 368/00, wistra 2001, S. 263 ff. )
vertretene Auffassung bestätigt, eine die Fälle des Absatzes
6 einbeziehende Auslegung des § 370 Abs. 7 AO a.F. gehe
nicht über den möglichen Wortsinn dieser Vorschrift hinaus.
Dies folge schon daraus, dass ein ausdrücklicher Zusatz "dies
gilt nicht in den Fällen des Absatzes 6" in § 370 Abs. 7
AO a.F. nicht enthalten sei. Auch der Sinnzusammenhang der
beiden Absätze stehe einer Einbeziehung des Absatzes 6 in den
Anwendungsbereich des Absatzes 7 nicht entgegen, da die in
den Absätzen 6 und 7 jeweils vorgesehene Erweiterung des
Anwendungsbereichs der Absätze 1 bis 5 – wie bei der
Vorgängerregelung - auch kumulativ vorliegen könnte. Zudem
habe § 370 Abs. 7 AO a.F. nur für die Fälle des Absatzes
6 einen eigenständigen (das Territorialprinzip des § 3
StGB verdrängenden) Regelungsgehalt, weshalb die Einbeziehung
dieser Fälle den Betroffenen auch ohne Kenntnis der
Entstehungsgeschichte der Norm klar sei. Die
zwischenzeitliche Gesetzeskorrektur habe insoweit bloß
deklaratorischen Charakter.
22
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§§ 93b, 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden; die
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
23
1. Nach Art. 103 Abs. 2 GG kann
eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit
gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die
Vorschrift verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen
der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite
und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind
und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl.
BVerfGE 71, 108 ; 73, 206 ; 92, 1
). Jedermann soll vorhersehen können, welches
Verhalten mit Strafe bedroht ist.
24
Für die Rechtsprechung folgt aus dem
Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger
oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Dabei ist
"Analogie" nicht im engeren technischen Sinne zu verstehen.
Ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über
den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Da
Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur
der Gesetzestext sein kann, erweist sich dieser als
maßgebendes Kriterium: Der mögliche Wortsinn des Gesetzes
markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher
Interpretation. Da Art. 103 Abs. 2 GG die
Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten
garantieren will, ist die Grenze aus seiner Sicht zu
bestimmen (vgl. BVerfGE 71, 108 m.w.N.).
25
Der Gesetzgeber hat also zu entscheiden, ob
und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut gerade mit
den Mitteln des Strafrechts verteidigen will. Den Gerichten
ist es verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren. Führt
erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift
hinausgehende "Interpretation" zur Strafbarkeit eines
Verhaltens, so müssen sie freisprechen.
26
Dies gilt auch dann, wenn infolge des
Bestimmtheitsgebots besonders gelagerte Einzelfälle aus dem
Anwendungsbereich des Strafgesetzes herausfallen, obwohl sie
ähnlich strafwürdig erscheinen mögen wie das vom Strafgesetz
zweifelsfrei bezeichnete Verhalten. Es ist dann Sache des
Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke
bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will
(vgl. BVerfGE 92, 1 ).
27
2. Amtsgericht und Oberlandesgericht haben
ihrer Verurteilung des Beschwerdeführers eine Auslegung des
§ 370 Abs. 7 AO a.F. zu Grunde gelegt, die mit dem
Wortsinn und dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift
nicht in Einklang zu bringen ist und deshalb die
Vorhersehbarkeit der Strafandrohung für den Normadressaten
nicht garantieren kann. Sie überschreitet damit die Grenze
zulässiger richterlicher Rechtsanwendung und verstößt gegen
Art. 103 Abs. 2 GG.
28
Nach § 370 Abs. 7 AO a.F. gelten die
in den Absätzen 1 bis 5 dieser Vorschrift enthaltenen
Bestimmungen über die Strafbarkeit von Steuerverkürzungen
unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für im Ausland
begangene Taten. Diese Rechtsanwendungsregel ist zugleich
Geltungsvoraussetzung und Bestandteil des materiellen
deutschen Strafrechts und bestimmt damit im Sinne des
Art. 103 Abs. 2 GG die Strafbarkeit der darin
genannten Taten (zur Einordnung des sog. Internationalen
Strafrechts als Bestandteil des materiellen Strafrechts vgl.
BGH, Urteil vom 8. September 1964 - 1 StR 292/64, BGHSt
20, 22 ; Beschluss vom 30. September 1976, - 4
StR 683/75 -, BGHSt 27, 5, ; Eser, in:
Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch,
26. Aufl., Vorbem. §§ 3 bis 7, Rn. 1 ff.;
Tröndle, in: Tröndle/Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch,
50. Aufl., vor § 3, Rn. 1 und § 2, Rn. 7; zur
Geltung des Art. 103 Abs. 2 GG für das gesamte
materielle Strafrecht vgl. BVerfGE 64, 389 und
Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum
Grundgesetz, Art. 103 II, Rn. 231 f., 244
m.w.N.).
29
Landgericht und Bayerisches Oberstes
Landesgericht haben § 370 Abs. 7 AO a.F. unter Hinweis
auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2001 (5
StR 368/00, wistra 2001, 263 ) auf die
Hinterziehung von Eingangsabgaben im Sinne von § 370
Abs. 6 AO a.F. angewandt. Soweit § 370 Abs. 7 AO a.F.
nur auf die Absätze 1 bis 5 verwiesen und Absatz 6 nicht
ausdrücklich erwähnt habe - heißt es in der zitierten
Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs - habe
es sich um ein inzwischen durch das EG-Finanzschutzgesetz
korrigiertes offenkundiges redaktionelles Versehen des
Gesetzgebers bei Erlass des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes
gehandelt, das die schon nach bisheriger Rechtslage
bestehende Strafbarkeit von Auslandstaten nach § 370
Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 AO unberührt gelassen habe.
30
Diese Auslegung korrigiert im Vorgriff auf die
später erfolgte Gesetzesänderung die in § 370 Abs. 7 AO
a.F. enthaltene Rechtsanwendungsregel zu Lasten des Täters.
Deren Erstreckung auf die in Absatz 6 des § 370 AO a.F.
geregelten Eingangsabgaben sprengt den möglichen Wortsinn der
Vorschrift, die ausdrücklich auf die Absätze 1 bis 5 und
nicht auf Absatz 6 des § 370 AO a.F. verweist, und
übersteigt damit die Grenze verfassungsrechtlich zulässiger
Interpretation.
31
Dabei ist es - entgegen der vom 5. Strafsenat
des Bundesgerichtshofs im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
vertretenen Auffassung - unerheblich, dass § 370 Abs. 7
AO a.F. für die Fälle des Absatzes 6 keine ausdrückliche
(negative) Ausschlussklausel enthält; maßgeblich ist
vielmehr, dass er die Reichweite der angeordneten Verweisung
semantisch eindeutig (positiv) festlegt.
32
Soweit in der Literatur eine Anwendung des
Absatzes 7 auf Absatz 6 des § 370 AO a.F. mit der
Begründung für zulässig gehalten wurde, in Absatz 7 sei für
Steuerhinterziehungen das sog. Schutzprinzip allgemein
festgesetzt worden (so früher Bender, Das Zoll- und
Verbrauchsteuerstrafrecht mit Verfahrensrecht, 10. Aufl., Tz.
64.5), liegt dem eine petitio principii zu Grunde. Der
Anwendungsbereich der in § 370 Abs. 7 AO a.F.
enthaltenen Rechtsanwendungsregel ist anhand des Wortlauts
der Bestimmung zu ermitteln, der gerade keine generelle
Umschreibung, sondern eine konkrete Bezugnahme auf die in
Absatz 1 bis 5 normierten Straftatbestände vorsieht
(Enumerationsprinzip; Bender ist inzwischen von seiner
Auffassung abgerückt, vgl. wistra 2001, S. 161 ff.,
164 f.; ebenso Kohlmann, in: Festschrift für H. J.
Hirsch, 1999, S. 577, 588).
33
Entsprechendes gilt für die Argumentation von
Döllel (Anmerkung zum Beschluss des OLG Schleswig vom 17.
September 1997, wistra 1998, S. 70, 71), die Absätze 6 und 7
des § 370 AO a.F. stünden nicht exklusiv, sondern
selbständig nebeneinander unter dem gemeinsamen Dach des
Normengebäudes der Absätze 1 bis 5, wobei Absatz 6 durch die
dort vorgenommene Verweisung selbst Bestandteil des
Straftatbestandes der Absätze 1 bis 5 geworden sei. Sie
übergeht, dass § 370 Abs. 1 bis 5 AO a.F.
unterschiedliche Straftatbestände enthalten, die in Absatz 7
ausdrücklich in Bezug genommen sind. § 370 Abs. 6 AO
a.F. erweitert den Kreis der Tatobjekte auf die von einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder
einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelszone (EFTA)
oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehende
Eingangsabgaben und schafft damit einen weiteren
Straftatbestand, der in Absatz 7 nicht genannt ist. Die im
Wortlaut des Absatzes 7 enthaltene Differenzierung steht
daher der Annahme Döllels entgegen, § 370 Abs. 1 bis 5
AO a.F. normiere einen "einheitlichen Straftatbestand", zu
dem auch die Fälle des Absatzes 6 gehörten (vgl. auch
Kohlmann, in: Festschrift für H. J. Hirsch, 1999, S. 577,
588).
34
Den Gesetzesmaterialien lässt sich ebenfalls
nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dem Verschieben der
Vorschrift von Absatz 6 Satz 2 der Vorgängerregelung in
Absatz 7 des § 370 AO a.F. keine Rechtsänderung bewirken
wollte (vgl. Schmitz/Wulf, wistra 2001, S. 361, 362 und
Keßeböhmer/Schmitz, wistra 1995, S. 1 unter Hinweis auf
BTDrucks 12/2691, S. 2, 5).
35
Darüber hinaus wird in der Literatur darauf
hingewiesen, dass sich schon aus dem Wortlaut der
Vorgängerregelung nicht eindeutig ergab, ob sich die damals
in Absatz 6 Satz 2 enthaltene Rechtsanwendungsregel auf den
Straftatbestand des Absatzes 6 Satz 1 bezog (vgl.
Schmitz/Wulf, wistra 2001, S. 361, 362; Kohlmann, in:
Festschrift für H. J. Hirsch 1999, S. 577, 586; der
Bundesgerichtshof hat diese Frage in seiner Entscheidung vom
25. September 1990 29 f.> offen gelassen).
36
Unabhängig davon hat ein etwaiger Wille des
Gesetzgebers, die Rechtsanwendungsregel des § 370 Abs. 7
AO a.F. auch auf die Fälle des Absatzes 6 zu erstrecken, im
Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden. Aus der
insoweit maßgeblichen Sicht des Normadressaten wäre daher
eine solche vom Gesetzgeber subjektiv gewollte
Geltungserweiterung des deutschen Steuerstrafrechts nicht
erkennbar. Daher muss sich der Gesetzgeber beim Wort nehmen
lassen (BVerfGE 47, 109 ). Den Gerichten des
Ausgangsverfahrens ist es verwehrt, ihn im Vorgriff auf die
zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderung zu
korrigieren.
37
3. Die Entscheidung über die notwendigen
Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
38
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.