BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 666/03 -
des Herrn T...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
3. Dezember 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine
Aussicht auf Erfolg.
2
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 13
Abs. 1 GG.
3
Das Wohnungsgrundrecht gewährleistet dem
Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im
Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit einen
elementaren Lebensraum. In diese grundrechtlich geschützte
persönliche Lebenssphäre greift eine Durchsuchung
schwerwiegend ein. Dem Gewicht dieses Eingriffs entspricht
es, dass Art. 13 Abs. 2, 1. Halbsatz GG die
Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter
vorbehält (vgl. BVerfGE 103, 142 ). Der
Richter hat die verfassungsrechtliche Pflicht, durch
geeignete Formulierung des Durchsuchungsbefehls im Rahmen des
Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der
Grundrechtseingriff messbar und kontrollierbar bleibt.
Notwendig hierfür sind insbesondere tatsächliche Angaben über
die aufzuklärenden Straftaten bzw. den aufzuklärenden
Tatvorwurf, wobei eine nur schlagwortartige Umschreibung
nicht ausreicht (vgl. BVerfGE 42, 212
).
4
Diesem verfassungsrechtlichen Maßstab genügt
der angegriffene Durchsuchungsbeschluss. Er konkretisiert das
Durchsuchungsziel eindeutig, indem er die aufzufindenden
Gegenstände genau bezeichnet. Darüber hinaus präzisiert er
den Tatvorwurf noch hinreichend deutlich, um den
Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, die Durchsuchung
zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner
rechtlichen Möglichkeiten von vornherein vorzubeugen (vgl.
BVerfGE 42, 212 ).
5
Zu bemängeln ist allerdings, dass der
Beschluss die Tatzeit nicht ausdrücklich benennt. Doch auch
ohne die Zeitangabe konnte der Beschwerdeführer der
Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses sowie den sonstigen
äußeren Umständen entnehmen, welches Verhalten ihm konkret
vorgeworfen wurde. Um die Taten aus der Anklageschrift vom
12. April 2002 ging es nicht. Dies ergibt sich daraus,
dass dort von der Nichtanzeige des Erhalts
eines Passes, im Durchsuchungsbeschluss dagegen vom
Verschweigen des Besitzes zweier Pässe die
Rede ist. Überdies wäre das Auffinden der Pässe nicht nötig
gewesen, um die vollständig aufgeklärten Taten aus der
Anklageschrift vom 12. April 2002 nachzuweisen. Vielmehr
ließ sich dieses Durchsuchungsziel auch aus Sicht des
rechtsunkundigen Beschwerdeführers sinnvoller Weise nur auf
das Leugnen des Passbesitzes anlässlich und nach seiner
Beschuldigtenvernehmung vom 30. Januar 2002 beziehen.
Deshalb weist der Durchsuchungsbeschluss auch durch seine
Umschreibung der Beschlagnahmeobjekte auf die Tatzeit
hin.
6
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.