BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 667/02 -
des Herrn P... ,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 27. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie - unabhängig vom Fehlen der
gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG erforderlichen Vollmacht -
keine Aussicht auf Erfolg hat. Damit erledigt sich der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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1. Die Rüge des Beschwerdeführers, das
Bayerische Oberste Landesgericht habe gegen Art. 103 Abs. 1
GG verstoßen, indem in den Gründen seines die Revision
verwerfenden Beschlusses nur auf einen Teil der von ihm mit
der Revision vorgebrachten rechtlichen Argumente eingegangen
sei, ist unzulässig.
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Zum einen hat es der Beschwerdeführer insoweit
versäumt, beim Bayerischen Obersten Landesgericht gemäß
§ 33a StPO auf Nachholung rechtlichen Gehörs anzutragen,
so dass der Rechtsweg nicht erschöpft ist. Zum anderen hat er
die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft gemäß § 349
Abs. 2 StPO, die er in seinem zweiten
Revisionsbegründungsschriftsatz erwähnt, weder in Kopie
vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt.
Daher kann nicht abschließend geprüft werden, ob das
Bayerische Oberste Landesgericht aus Gründen des rechtlichen
Gehörs besonderen Anlass hatte, die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten rechtlichen Argumente in den Gründen seines
Beschlusses ausführlicher abzuhandeln. Nach § 349 Abs. 2
StPO kann das Revisionsgericht die Revision durch
nichtbegründeten Beschluss verwerfen. Hierdurch wird der
Anspruch des Revisionsführers auf Gewährung rechtlichen
Gehörs nicht verkürzt, da er im Revisionsverfahren - in
Kenntnis sowohl der Gründe des von ihm angegriffenen Urteils
als auch des Verwerfungsantrags der Staatsanwaltschaft (vgl.
§ 349 Abs. 2 StPO) - umfassend Stellung nehmen kann
(vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1982 - 2 BvR 1506/81
-, NJW 1982, S. 925). Ein Mangel der dem Beschwerdeführer von
der Staatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO
mitgeteilten Antragsschrift, der dem Bayerischen Obersten
Landesgericht unter Umständen Anlass zu einer eingehenderen
Begründung des Verwerfungsbeschlusses hätte geben können, ist
ohne Kenntnis ihres Inhalts nicht feststellbar. Daher ist
mangels konkreter entgegenstehender Anhaltspunkte davon
auszugehen, dass das Bayerische Oberste Landesgericht das
Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und in
Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 40, 101
; 65, 293 ). Dies muss
um so mehr gelten, als es in den Gründen seines Beschlusses
auf das zentrale Argument des Beschwerdeführers, es habe an
einem gemäß § 194 Abs. 1, Abs. 2 StGB erforderlichen
Strafantrag gefehlt, gesondert eingegangen ist.
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2. Die Rüge des Beschwerdeführers, Amts-,
Land- und Bayerisches Oberstes Landesgericht hätten bei der
Strafzumessung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht
hinreichend beachtet, stützt sich auf Tatsachenbehauptungen,
die den gerichtlichen Feststellungen widersprechen, und ist
daher unsubstantiiert. Soweit der Beschwerdeführer meint,
seine verunglimpfende Äußerung habe ein geringeres Gewicht
gehabt, weil sie "deutlich erkennbar von einem stark
Angetrunkenen" kundgetan worden sei, ergibt sich aus den
Gründen des landgerichtlichen Urteils, dass er auf die am
Tatort anwesenden Zeugen keinen erheblich alkoholisierten
Eindruck gemacht hatte. Soweit er einen Tatvorsatz leugnen
will, stehen dem die Feststellungen des Landgerichts zum
subjektiven Tatbestand entgegen.
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Schließlich stimmt auch sein Einwand, er sei
unversehens zu dem Informationsstand der NDP und dort in
einen ihn provozierende Situation geraten, nicht mit den
Feststellungen des Landgerichts überein. Danach hat er sich -
seiner eigenen Einlassung zu Folge - nach durchzechter Nacht
am Morgen des 7. Oktober 2000 aus Interesse zu dem Info-Stand
der NPD begeben, wo es zu einem Gespräch über
Judenvernichtung und Konzentrationslager gekommen sei.
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Auch sonst hat der Beschwerdeführer nicht
dargetan, weshalb die gegen ihn verhängte Strafe zwingend
niedriger hätte ausfallen müssen. Insbesondere hat er sich
nicht mit den vom Landgericht angeführten
Strafzumessungsgründen (mehrfache Vorstrafen,
Bewährungsbruch, politische Bedeutung der Äußerung, negative
Sozialprognose) auseinander gesetzt.
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Von einer weiter gehenden Begründung der
Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.