BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 668/01 -
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. Dezember 2001 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine
Aussicht auf Erfolg.
2
a) Der Beschluss des Amtsgerichts über die
Durchsuchungsgestattung ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
3
Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss hat
zwar zur rechtsstaatlichen Eingrenzung des
Ermittlungszugriffs den Vorwurf sachangemessen zu
konkretisieren und die gesuchten Beweismittel nach
Möglichkeit wenigstens ihrer Gattung nach zu umschreiben. Ein
auf § 102 StPO gestützter Durchsuchungsbefehl, der
keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des
Tatvorwurfs enthält und der zudem weder die Art noch den
denkbaren Inhalt der Beweismittel, denen die Durchsuchung
gilt, erkennen lässt, würde den verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht gerecht (vgl. BVerfGE 42, 212
; 44, 353 ).
4
So liegt der Fall hier aber nicht. Der Vorwurf
des Abrechnungsbetruges beim Ausbau einer Bahnstrecke der
Deutschen Bahn AG im Rahmen der Tätigkeit der Firma P. ist in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichend umgrenzt.
Er ergibt sich aus den beispielhaft angeführten Beweismitteln
("Abrechnungen, Aufmasszettel, schriftliche Notizen und
allgemeiner Schriftverkehr bezogen auf die Baumassnahmen der
Firma P. im Auftrag der Deutschen Bahn AG (...)"). Für
Durchsuchungszwecke reichte dieser Hinweis aus. Mag eine
größere Sorgfalt bei der Formulierung des Tatvorwurfs im
Durchsuchungsbeschluss auch wünschenswert erscheinen (vgl.
BVerfGE 20, 162 ), so waren im Ausgangsverfahren
mehr Detailangaben von Verfassungs wegen aber nicht
erforderlich, um den mit der Vollziehung der Anordnung
betrauten Beamten aufzuzeigen, worauf sie ihr Augenmerk
richten sollten. Eine weitere rechtliche Konkretisierung der
mutmaßlichen Straftat nach bestimmten selbständigen
Handlungen (§§ 263, 53 StGB) kann und muss im Stadium
des Beginns eines Ermittlungsverfahrens auf Grund eines
Anfangsverdachts nicht geleistet werden. Die
Eingrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses für Zwecke
der durch die richterliche Entscheidung begrenzten
Vollziehung der Maßnahme (vgl. BVerfGE 42, 212 )
ist bereits durch knappe, aber aussagekräftige
Tatsachenangaben gewahrt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
einzelne Umgrenzungsmerkmale des Tatvorwurfs, wie Tatzeit,
Tatort oder Handlungsabläufe, von Fall zu Fall
unterschiedliches Gewicht haben (vgl. für den auf breiterer
Beweisgrundlage zu formulierenden Anklagevorwurf BGHSt 44,
153 ). Ist der Vorwurf durch die Benennung eines
möglichen Betrugsgeschehens im Zusammenhang mit der
Abrechnung von Leistungen beim Ausbau einer Eisenbahnstrecke
durch bestimmte Bau- und Bauplanungsfirmen gekennzeichnet, so
fehlt es jedenfalls nicht an der rechtsstaatlich gebotenen
Mitteilung des Anfangsverdachts in der richterlichen
Entscheidung nach § 102 StPO. Die Art der gesuchten
Beweismittel ist aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs zu
"Baumassnahmen der Firma P. im Auftrag der Deutschen Bahn AG
(...)" in der Entscheidung ausreichend umrissen. Dass in
Folge eines Versehens im Rahmen der Beschlussgründe
"Abrechnungen zum Nachteil der Stadt Rostock" genannt werden,
vermag die zuvor im Beschlusstenor enthaltene tatsächliche
Umgrenzung auf Beweismittel im Zusammenhang mit einem Auftrag
der Deutschen Bahn AG nicht zu entwerten. Die
Eingrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses wird
vorliegend unabhängig von diesem Versehen durch den
Beschlusstenor gewahrt.
5
b) Die allgemein gehaltene
Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts hatte nur die
Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung (vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 105, Rn.
7). Sie war noch keine wirksame Beschlagnahmeanordnung. Der
darauf gerichtete Verfassungsbeschwerde-Angriff geht fehl,
denn insoweit ist der Rechtsweg noch nicht erschöpft; darauf
hat das Landgericht zutreffend hingewiesen.
6
c) Das Landgericht hat bei der Nachprüfung der
Durchsuchungsanordnung zwar einen falschen Prüfungsmaßstab
angelegt, indem es eine eigene Entscheidung über die
Durchsuchungsanordnung getroffen hat, welche die zuvor
erledigte Vollziehung der Maßnahme nicht mehr beeinflussen
konnte. Darauf beruht der angegriffene Beschluss aber nicht,
da die vom Landgericht aus seiner Sicht noch nachgebesserte
ermittlungsrichterliche Durchsuchungsgestattung bereits den
verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen genügte.
7
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.