BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 669/03 -
des Herrn W...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
15. März 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Unterbindung von Videotextempfang in der Strafhaft durch
Widerruf der Besitzerlaubnis für einen zum Empfang
erforderlichen Gegenstand.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen
des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung
zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des
Beschwerdeführers angezeigt, denn sie hat keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22
).
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Die angegriffenen Entscheidungen haben es für
rechtmäßig gehalten, dass die Justizvollzugsanstalt die seit
langem bestehende Besitzerlaubnis des Beschwerdeführers für
die Fernbedienung seines Fernsehgeräts widerrufen hat, um ihn
- aus Sicherheitsgründen - am Empfang von Videotext zu
hindern. Nach den geltenden Maßstäben für die Überprüfung
fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85
) ist dies verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 2002 - 2 BvR
835/02 -).
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2. a) Freiheitsrechte von Gefangenen können
nur durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes eingeschränkt werden
(vgl. BVerfGE 33, 1 ; 89, 315 ). Die
Auslegung und Anwendung grundrechtseinschränkender oder zu
Einschränkungen ermächtigender Regelungen ist ihrerseits
durch die berührten Grundrechtspositionen gebunden und
begrenzt (vgl. BVerfGE 89, 315 ).
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b) Das Strafvollzugsgesetz regelt die
Voraussetzungen, unter denen Gefangenen der Besitz eigener
Hörfunk- und Fernsehgeräte zu gestatten ist. Nach
§§ 69 Abs. 2, 70 Abs. 3 i.V.m.
Abs. 2 Nr. 2 StVollzG kann die
Justizvollzugsanstalt die Erlaubnis zum Besitz eines solchen
Gerätes unter anderem dann ganz oder teilweise widerrufen,
wenn dessen Besitz, Überlassung oder Benutzung die Sicherheit
oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.
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Widerruft die Justizvollzugsanstalt nach
diesen Vorschriften die Erlaubnis zum Besitz eines
Zubehörteils, auf das der Gefangene für den Empfang von
Videotext angewiesen ist, so muss die Anstalt dabei dessen
von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützter
Informationsfreiheit Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 27, 71
m.w.N.; 34, 384 ). Denn ein
solcher Widerruf greift in das von Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG gewährleistete Grundrecht des Gefangenen ein, sich aus
allgemein zugänglichen Quellen, zu denen Videotextseiten
gehören, ungehindert zu unterrichten (vgl. BVerfGE 15, 288
; 27, 71 ; 33, 52 ; 103, 44
). Der Schutzbereich der Informationsfreiheit
erstreckt sich auch auf die Beschaffung und Nutzung
technischer Einrichtungen, die eine an die Allgemeinheit
gerichtete Information erst individuell erschließen (vgl.
BVerfGE 90, 27 ).
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c) Beim Widerruf einer Besitzerlaubnis gemäß
§ 70 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 StVollzG hat die
Justizvollzugsanstalt den Grundsatz des Vertrauensschutzes
als Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips zu beachten
(vgl. BVerfGE 59, 128
m.w.N.; 72, 200 ). Dieser Grundsatz
gebietet es, im Einzelfall zu prüfen, ob die Belange des
Allgemeinwohls oder das Interesse des Gefangenen am
Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet
hat und auf die er vertraut, den Vorrang verdienen (vgl.
Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1993
- 2 BvR 672/93 -, NStZ 1994,
S. 100 f., vom 10. Februar 1994
- 2 BvR 2687/93 -, StV 1994,
S. 432 f., vom 28. September 1995
- 2 BvR 902/95 -, StV 1996,
S. 48 f.). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der
Widerruf einer Besitzerlaubnis nur auf Sicherheitsgründe
gestützt werden dürfte, die speziell in der Person des
betroffenen Gefangenen liegen. Das Strafvollzugsgesetz
ermächtigt zum Widerruf einer Besitzerlaubnis unter anderem
für den Fall, dass der Besitz, die Überlassung oder die
Benutzung des Gegenstands die Sicherheit oder Ordnung in der
Anstalt gefährden würde. Eine solche Gefährdung kann ohne
Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich
gegebenen Eignung eines Gegenstands für sicherheits- oder
ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern
konkrete derartige Verwendungen nicht oder nur mit einem von
der Anstalt nicht erwartbaren Aufwand durch Kontrollmaßnahmen
ausgeschlossen werden könnten (vgl. Beschlüsse der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1994
- 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994,
S. 453, vom 24. März 1996
- 2 BvR 222/96 -, NStZ-RR 1996,
S. 252, vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 - sowie
vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 -, NJW 2003, S.
2447).
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3. Die angegriffenen Entscheidungen haben
diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht verfehlt.
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a) Nach der fachgerichtlich nicht
beanstandeten Feststellung der Justizvollzugsanstalt ist es
Gefangenen mit Hilfe der Videotextfunktion ihrer
Fernsehgeräte möglich, auf dem Weg über sogenannte
"Chatrooms" verschiedener Fernsehsender unmittelbar auf dem
Fernsehbildschirm "SMS"-Textnachrichten zu empfangen und zu
lesen, die Außenstehende von Mobiltelefonen jederzeit und
anonym direkt dorthin versenden können. Landgericht und
Oberlandesgericht sind der Justizvollzugsanstalt in der
Einschätzung gefolgt, der damit eröffnete Informationsfluss
gefährde die Sicherheit der Anstalt, weil dadurch
unkontrolliert beliebige Nachrichten, beispielsweise auch
Informationen über Fluchtmöglichkeiten oder
Sicherheitseinrichtungen der Anstalt, übermittelt werden
könnten.
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Diese Einschätzung lässt Anhaltspunkte für
Willkür (vgl. BVerfGE 18, 95 ; 34, 369
; 70, 93 ) nicht erkennen (vgl. auch OLG
Celle, NStZ 2002, S. 111 ). Der Einwand des
Beschwerdeführers, er könne statt über Videotext ebensogut
auf anderen Wegen wie etwa über Zeitungen heimlich
Nachrichten in die Anstalt übermitteln lassen, übergeht die
von Anstalt und Landgericht hervorgehobene Besonderheit, dass
die Nachrichtenübermittlung per Videotext, anders als die
über Zeitungen, der Kontrolle der Anstalt praktisch
vollständig entzogen ist. Aus diesem Grund lässt sich der
Nachrichtenverkehr über Videotext durch die
Justizvollzugsanstalt auch nicht durch mildere Mittel als
durch eine völlige Unterbindung des Videotextempfangs wirksam
verhindern. Dass ein sicherheitsgefährdender
Informationsaustausch im Prinzip auch über andere Medien
möglich und durch Kontrolle nicht völlig ausschließbar sein
mag, zwingt nicht zur Hinnahme zusätzlicher
Sicherheitsgefährdungen durch Informationsvermittlung über
Videotext.
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b) Auch dass die angegriffenen Entscheidungen
in der Abwägung zwischen dem Vertrauensschutzinteresse des
Beschwerdeführers am Fortbestand der Erlaubnis einerseits und
der Sicherheit der Anstalt andererseits letzterer den Vorrang
eingeräumt haben, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Insbesondere lässt die Erwägung, ein Vertrauen
des Beschwerdeführers auf den Fortbestand der Besitzerlaubnis
für seine Fernbedienung sei von vornherein nur eingeschränkt
schutzwürdig gewesen, da er nicht damit habe rechnen können,
dass diese Erlaubnis auch angesichts neuer technischer
Nutzungsmöglichkeiten erhalten bleiben werde (vgl. auch OLG
Celle, NStZ 2002, S. 111 ), verfassungsrechtliche
Fehler nicht erkennen.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.