BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 67/06 -
des Herrn S ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 26. Oktober 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Kassel vom 28.
November 2005 und 22. Dezember 2005 - 3 AR 25/05 - verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Kassel
zurückverwiesen.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen
Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage
der Anhörung des Beschuldigten vor Gewährung von
Akteneinsicht an einen Dritten und die Frage des zulässigen
Umfangs der Akteneinsicht.
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1. Das Landgericht hatte den Beschwerdeführer
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes rechtskräftig zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung
ausgesetzt wurde. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte
Rechtsanwalt M. in einer zivilrechtlichen Angelegenheit
Einsicht in die Verfahrensakten, die ihm von der
Staatsanwaltschaft vollständig zur Verfügung gestellt wurden.
Auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 478 Abs. 3 Satz
1 StPO stellte das Landgericht mit Beschluss vom 15. Oktober
2004 fest, dass die Gewährung von Akteneinsicht rechtswidrig
war, da ein berechtigtes Akteneinsichtsinteresse nicht
ausreichend dargelegt worden war.
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In einem weiteren gegen den Beschwerdeführer
geführten Ermittlungsverfahren, das den Verdacht des Besitzes
kinderpornografischer Schriften zum Gegenstand hat,
beantragte Rechtsanwalt M. auch Einsicht in diese
Ermittlungsakten. Nachdem Rechtsanwalt M. auf Anfrage
mitgeteilt hatte, dass seinem Gesuch ein Räumungsrechtsstreit
über ein Mietverhältnis zwischen seinem Mandanten und dem
Beschwerdeführer zu Grunde liege, gewährte die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. August 2004
Akteneinsicht. Die Rechtsanwalt M. übersandte Ermittlungsakte
enthielt unter anderem den den Beschwerdeführer betreffenden
Bundeszentralregisterauszug vom 22. März 2004, Fotos seiner
Wohnung, zwei dort im Rahmen einer Durchsuchung aufgefundene
und beschlagnahmte Zeichnungen seines Geschlechtsteils,
persönliche Briefe und Verteidigerkorrespondenz. Den Antrag
des Beschwerdeführers nach § 478 Abs. 3 Satz 1 StPO, die
Rechtswidrigkeit der Akteneinsicht festzustellen, weil er vor
deren Gewährung nicht angehört worden sei und kein
berechtigtes Einsichtsinteresse vorgelegen habe, wies das
Landgericht mit Beschluss vom 28. November 2005 zurück. Die
Gegenvorstellung des Beschwerdeführers wies das Landgericht
mit Beschluss vom 22. Dezember 2005 zurück.
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2. Mit seiner fristgerecht eingelegten
Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen
die Entscheidungen des Landgerichts vom 28. November 2005 und
22. Dezember 2005. Er rügt Verletzungen seines Rechts auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), des
Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG), seiner Menschenwürde
(Art. 1 Abs. 1 GG) sowie seiner Rechte auf effektiven
Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und informationelle
Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.
1 GG). Er trägt vor, er sei vor Gewährung der Akteneinsicht
nicht angehört worden, der Umfang der Akteneinsicht sei nicht
unter Abwägung der widerstreitenden Interessen beschränkt
worden und die zur Einsicht weitergegebene Akte habe private
und intime Aufzeichnungen enthalten. Das Landgericht habe die
Frage der Rechtmäßigkeit der Akteneinsicht nur floskelhaft
bewertet.
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3. Das Hessische Ministerium der Justiz
erhielt Gelegenheit zur Äußerung; es hat von einer
Stellungnahme abgesehen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden
Weise offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung
maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Prüfungsmaßstab für die Frage, ob die
angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts mit der
Verfassung vereinbar sind, ist das Recht des
Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung
(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Dieses
Recht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, über die
Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten
grundsätzlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1
; 78, 77 ; 80, 367 ).
Einschränkungen dieser Befugnis bedürfen einer gesetzlichen
Grundlage und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entsprechen; sie dürfen nicht weiter gehen als zum Schutz
öffentlicher Interessen unerlässlich (vgl. BVerfGE 65, 1
; 78, 77 ).
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2. Danach verletzen die Entscheidungen des
Landgerichts den Beschwerdeführer in seinem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung.
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Die Erteilung von Auskünften aus
Verfahrensakten oder die Gewährung von Akteneinsicht nach
§ 475 StPO stellt einen Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung solcher Personen dar, deren
personenbezogene Daten auf diese Weise zugänglich gemacht
werden. Die Auskunft erteilende oder Akteneinsicht gewährende
Stelle hat daher die schutzwürdigen Interessen dieser
Personen gegen das Informationsinteresse abzuwägen und den
Zugang zu den Daten gegebenenfalls angemessen zu beschränken
(vgl. Einstweilige Anordnung der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2002 - 2 BvR 742/02
-, wistra 2002, S. 335; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24.
September 2002 - 2 BvR 742/02 -, NJW 2003, S. 501; Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 2006 - 2 BvR 443/02
-, juris). Wird durch die Gewährung der Akteneinsicht in
Grundrechte Betroffener eingegriffen, sind diese in der Regel
anzuhören (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2005 - 2 BvR
465/05 -, NStZ-RR 2005, S. 343 m.w.N.).
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Diese Grundsätze wurden hier nicht beachtet.
Ob die Erteilung einer Auskunft nach § 475 Abs. 1 StPO
als milderes Mittel vorzuziehen gewesen wäre, kann offen
bleiben, da die überlassenen Verfahrensakten jedenfalls
Dokumente - unter anderem einen Bundeszentralregisterauszug
sowie persönliche und intime Zeichnungen und Briefe -
enthielten, die nicht zur Kenntnisnahme durch Dritte bestimmt
und für das dargelegte Interesse an der Akteneinsicht
ersichtlich ohne Bedeutung waren. Der Umfang der
Akteneinsicht hätte daher beschränkt werden müssen.
Angesichts der mit der Überlassung dieser Dokumente
einhergehenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffe für den
Beschwerdeführer hätte diesem vor Akteneinsicht rechtliches
Gehör gewährt werden müssen. Vor diesem Hintergrund verkennen
die Entscheidungen des Landgerichts, die die Rechtmäßigkeit
der Akteneinsichtsgewährung feststellen, Bedeutung und
Reichweite des Rechts des Beschwerdeführers auf
informationelle Selbstbestimmung.
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3. Da die Entscheidungen somit schon wegen
Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG aufzuheben sind, bedarf es keiner
weiteren Prüfung, ob der Beschwerdeführer auch in den übrigen
von ihm geltend gemachten Rechten verletzt ist.
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4. Die Entscheidungen sind gemäß § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, und die Sache ist an das
Landgericht zurückzuverweisen.
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5. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.