BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 671/08 -
des Herrn S …
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
am 30. August 2008 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom
22. Februar 2008 – 2 Ws 81/08 – verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss
wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Köln
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen zu
erstatten.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung und
Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.
2
1. a) Das Landgericht Aachen verurteilte den
Beschwerdeführer mit Urteil vom 31. Oktober 1997 wegen
Mordes und anderer Straftaten zu einer lebenslangen
Freiheitsstrafe. Das Urteil ist seit dem 25. Juni 1998
rechtskräftig.
3
b) Im Mai 1999 leitete die Staatsanwaltschaft
Aachen gegen den Beschwerdeführer und gegen seine frühere
Lebensgefährtin Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen
das Betäubungsmittelgesetz, das Waffen- und das
Kriegswaffenkontrollgesetz sowie wegen Urkundsdelikten ein.
In der Strafsache gegen die Lebensgefährtin wurde am
20. Januar 2000 Anklage erhoben. Sie wurde mit Urteil
des Landgerichts Aachen vom 11. Mai 2000 unter anderem
wegen unerlaubter Einfuhr sowie unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, versuchter
Gefangenenbefreiung, Anstiftung zur Urkundenfälschung sowie
wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer
Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. In den
Urteilsgründen stellt das Landgericht fest, sie habe
gemeinsam mit dem Beschwerdeführer seinen Ausbruch aus der
Justizvollzugsanstalt geplant, der mittels eines
Hubschraubers und unter Einsatz von Kriegswaffen erfolgen
sollte. Über ein von ihr in die Justizvollzugsanstalt
eingeschmuggeltes Mobiltelefon habe der Beschwerdeführer aus
der Strafhaft heraus Anweisungen zur Tatplanung erteilt. Es
sei beabsichtigt gewesen, die notwendigen finanziellen Mittel
durch den Handel mit Betäubungsmitteln zu erwirtschaften. Die
Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hatte in der
Hauptverhandlung ein umfangreiches Geständnis abgelegt, das
strafmildernd berücksichtigt wurde.
4
c) Die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer
wurden am 23. November 2000 abgeschlossen, die
Anklageschrift vom gleichen Tag stellte ihm das Landgericht
am 18. Dezember 2000 zu. Darin wird ihm vorgeworfen, im
Zeitraum von September 1994 bis August 1999 mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gehandelt zu haben
und einen anderen zur unerlaubten Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angestiftet zu
haben. Zudem werden ihm Verstöße gegen das
Kriegswaffenkontroll- und das Waffengesetz sowie Anstiftung
zur Urkundenfälschung zur Last gelegt. Im Wesentlichen liegt
der Anklageschrift der Tatvorwurf zugrunde, der
Beschwerdeführer habe seine gewaltsame Befreiung aus der
Strafhaft geplant und hierzu detaillierte Anweisungen an
seine frühere Lebensgefährtin erteilt, wobei die finanziellen
Mittel durch Drogengeschäfte hätten erwirtschaftet werden
sollen. Bereits vor seiner Inhaftierung habe er auf seinem
Grundstück vier funktionstüchtige Splitterhandgranaten, drei
Maschinenpistolen, elf Faustfeuerwaffen, unterschiedliche
Munition, Schalldämpfer und weiteres Zubehör sowie knapp 4 kg
Amphetamin versteckt; über diese Gegenstände habe er
jederzeit verfügen können, weil er allein dieses Versteck
gekannt habe. Schließlich habe der Beschwerdeführer im
Zeitraum von März bis Juli 1999 seiner Lebensgefährtin
aufgetragen, ihm zum Zweck der geplanten Flucht gefälschte
Personaldokumente zu besorgen, was diese auch getan habe.
5
Der Beschwerdeführer habe sich in der
Justizvollzugsanstalt um eine Wiederaufnahme seines
Strafverfahrens bemüht und zu diesem Zweck auch versucht, auf
Zeugen einzuwirken. Zu den Tatvorwürfen habe er sich bisher
nicht eingelassen, doch werde er in der Hauptverhandlung
durch die in der Anklageschrift genannten Zeugen, vor allem
durch seine frühere Lebensgefährtin, überführt werden. Die
Staatsanwaltschaft beantragte, das Hauptverfahren vor dem
Landgericht – große Strafkammer – Aachen zu eröffnen.
6
d) Nachdem dem Verteidiger des
Beschwerdeführers bis zum 28. Dezember 2000 antragsgemäß
Akteneinsicht gewährt worden war, ordnete der
Kammervorsitzende in den folgenden Jahren wiederholt die
Wiedervorlage der Akten für Zeiträume von einem Monat bis zu
sechs Monaten an. Die Verfügungen wurden teilweise mit
Vermerken ergänzt, wonach die Kammer ausgelastet sei, sodass
eine Terminierung nicht in Betracht komme. Auf eine Anfrage
der Staatsanwaltschaft vermerkte der Vorsitzende am
22. März 2005, eine Hauptverhandlung könne im Spätherbst
stattfinden, sofern keine Umfangsverfahren in den nächsten
vier Monaten eingingen und sich die Haftsachen in Grenzen
hielten. Am 5. Juli 2005 vermerkte er wiederum, dass die
Kammer bereits zu diesem Zeitpunkt mit Haftsachen bis
Dezember 2005 ausgelastet sei. Die Staatsanwaltschaft bat
nach Akteneinsicht mit Verfügung vom 8. November 2005
nochmals darum, dem Verfahren Fortgang zu geben und über die
Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. Aus Gründen der
Rechtssicherheit und eines drohenden Beweismittelsverlustes
erscheine ein Fortgang dringend geboten, eine weitere
Verzögerung sei nicht mehr vertretbar. Auf erneute Anfrage
der Staatsanwaltschaft teilte der Vorsitzende schließlich am
9. November 2006 mit, die notwendigen
Sicherheitsvorkehrungen ließen eine Hauptverhandlung bis zum
Bezug des Neubaus nicht durchführbar erscheinen.
7
2. a) Am 7. November 2007 beantragte die
Staatsanwaltschaft den Erlass eines Haftbefehls, da der
Ausgang des vom Beschwerdeführer betriebenen
Wiederaufnahmeverfahrens betreffend seine Verurteilung zu
lebenslanger Freiheitsstrafe ungewiss sei. Am gleichen Tag
ordnete das Landgericht gegen den Beschwerdeführer die
Untersuchungshaft an. In dem Haftbefehl wurden ihm die
Anklagevorwürfe zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer sei
dieser Taten aufgrund der in der Anklageschrift aufgeführten
Beweismittel dringend verdächtig. Es bestehe der Haftgrund
der Fluchtgefahr. Angesichts der Anklagevorwürfe müsse der
Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe
rechnen, die einen hohen Fluchtanreiz biete. Aufgrund seiner
langjährigen Inhaftierung verfüge er kaum mehr über
nennenswerte soziale Bindungen. Zudem sei der Haftgrund der
Verdunkelungsgefahr gegeben. Für den Fall einer
Haftentlassung sei konkret zu befürchten, dass der
Beschwerdeführer in unlauterer Weise auf Zeugen einwirken
werde, um die Beweislage zu seinen Gunsten zu verändern. Das
Landgericht stellte fest, dass der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass die vorgeworfenen Taten bereits lange
zurücklägen, gewahrt sei.
8
b) Der Verteidiger des Beschwerdeführers legte
mit Schriftsatz vom 18. Januar 2008 Haftbeschwerde ein,
in der er geltend machte, dass über Jahre keine
Verfahrensförderung stattgefunden habe. Die gerichtliche
Tätigkeit habe sich in Wiedervorlageverfügungen und Vermerken
des Kammervorsitzenden, dass die Durchführung einer
Hauptverhandlung nicht möglich sei, erschöpft. Aufgrund
dieser Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot müsse das
Verfahren von Amts wegen eingestellt werden; bereits aus
diesem Grund könne der Haftbefehl keinen Bestand haben. Im
Übrigen liege allenfalls ein hinreichender, aber kein
dringender Tatverdacht vor, da für die Tatvorwürfe, die bis
zu 14 Jahre zurücklägen, Beweismittelverlust eingetreten sei.
Auf diese Gefahr habe die Staatsanwaltschaft bereits am
8. November 2005 hingewiesen. Es sei auch unzutreffend,
dass der Beschwerdeführer kaum über nennenswerte soziale
Bindungen verfüge. Vielmehr werde er regelmäßig besucht und
seine Wohnung von Familienangehörigen aufrechterhalten.
Fluchtgefahr sei auch deshalb zu verneinen, weil der
Beschwerdeführer eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüße.
Auch Verdunkelungsgefahr sei nicht gegeben; im Haftbefehl
werde nicht einmal der Versuch unternommen, hierfür über
unsubstantiierte Behauptungen hinaus konkrete
Anknüpfungstatsachen anzuführen.
9
Das Landgericht half der Beschwerde mit
Beschluss vom 6. Februar 2008 nicht ab und führte aus,
es bestehe die Absicht, in Kürze über die Eröffnung des
Hauptverfahrens zu entscheiden und „gegebenenfalls zeitnah“
die Hauptverhandlung durchzuführen. Bisher sei mit Rücksicht
auf vorrangig zu bearbeitende Haftsachen über diese Fragen
noch nicht entschieden worden.
10
c) Das Oberlandesgericht verwarf die
Beschwerde mit Beschluss vom 22. Februar 2008 als
unbegründet.
11
Der dringende Tatverdacht beruhe auf den
Angaben der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers,
die in eine Hauptverhandlung selbst dann eingeführt werden
könnten, wenn die Zeugin selbst nicht mehr als Beweismittel
zur Verfügung stehen sollte, wofür allerdings keine
Anhaltspunkte beständen. Im Übrigen beruhten die
Anklagevorwürfe auf Sachbeweisen, etwa den Aufzeichnungen der
überwachten Telekommunikation zwischen dem Beschwerdeführer
und der Zeugin sowie den sichergestellten Gegenständen.
12
Fluchtgefahr liege vor, da der
Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Bestrafung zu
rechnen habe, von der ein erheblicher Fluchtanreiz ausgehe.
Ungeachtet regelmäßiger Besuchskontakte sei davon auszugehen,
dass dem durch die drohende Strafe ausgehenden erheblichen
Fluchtanreiz keine durchgreifenden sozialen Bindungen
entgegenständen. Das vom Beschwerdeführer angestrengte
Wiederaufnahmeverfahren zeige ebenso wie die im Jahr 1999 mit
hoher krimineller Energie und unter massiver Einflussnahme
auf die ehemalige Lebensgefährtin unternommene
Ausbruchsvorbereitung, dass er bereit sei, legale und
illegale Anstrengungen zu unternehmen, um seine persönliche
Freiheit wiederzuerlangen. Der Senat verkenne dabei nicht,
dass die Ausbruchspläne vor mehreren Jahren gefasst worden
seien. Doch seien nach ihrer Aufdeckung strenge
Sicherheitsvorkehrungen ergriffen worden, die die Handlungs-
und Kommunikationsmöglichkeiten des Beschwerdeführers
erheblich eingeschränkt hätten. Dies könne sich bei Erfolg
des Wiederaufnahmeantrages ändern.
13
Es bestehe auch Verdunkelungsgefahr. Zur
Begründung stellte das Oberlandesgericht auf die
Ausbruchsvorbereitungen des Beschwerdeführers im Jahr 1999
sowie seine damaligen massiven Versuche, auf Zeugen
einzuwirken, ab. Er habe seinerzeit versucht, ursprüngliche
Zeugenaussagen im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens in
bestimmter Weise zu seinen Gunsten abzuändern. Seiner
ehemaligen Lebensgefährtin habe er detaillierte Anweisungen
erteilt, mit verschiedenen Zeugen Kontakt aufzunehmen, was
diese auch getan habe. Daher liege es nahe, dass er im Rahmen
des unverändert betriebenen Wiederaufnahmeverfahrens
versuchen werde, in gleicher Weise auf die Zeugin
einzuwirken. Diese Annahme liege umso näher, als es dem
Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen gelungen sei,
in der Zeugin ein Gefühl der Mitschuld an seiner Verurteilung
zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu wecken und er dieses
nunmehr erneut für seine Zwecke ausnutzen könnte. Zudem habe
die Zeugin seinerzeit Rache gefürchtet, wenn sie ihn nicht
unterstütze. Der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber
angekündigt, er werde sich an Justizpersonen rächen, die sich
an seiner Verurteilung beteiligt hätten. Die Zeugin habe
diese Drohung durchaus ernst genommen und daraus die
Befürchtung abgeleitet, auch sie werde die Rache des
Beschwerdeführers treffen, wenn sie seine Pläne nicht
unterstütze.
14
Schließlich stellte das Oberlandesgericht
fest, dass der Haftbefehl auch unter dem Gesichtspunkt, dass
seit der Anklageerhebung mehr als sieben Jahre vergangen
seien, nicht unverhältnismäßig sei. Es liege weder ein
besonders schwerwiegendes Ausmaß der Verfahrensverzögerung
vor, noch sei von besonderen Belastungen des
Beschwerdeführers auszugehen. Dieser habe sich während der
fraglichen Zeit aufgrund eines rechtskräftigen Urteils
ununterbrochen in Strafhaft befunden. Die
Verfahrensverzögerung, aus der sich insoweit kein
Verfahrenshindernis ergebe, das dem Erlass eines Haftbefehls
entgegenstände, könne bei der Strafzumessung in ausreichendem
Maß berücksichtigt werden.
15
Mit Beschluss vom 7. Mai 2008 ließ das
Landgericht die Anklage zu und eröffnete das Hauptverfahren.
Es bestimmte – beginnend mit dem 14. Oktober 2008 – 21
Termine zur Hauptverhandlung.
16
Mit seiner gegen den Haftbefehl des
Landgerichts und die Beschwerdeentscheidung des
Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung in seinen Grundrechten aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 3
Abs. 1 in seiner Ausprägung als Willkürverbot und
Art. 19 Abs. 4 GG. In seinem auf das
Freiheitsgrundrecht bezogenen Vortrag macht der
Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
17
Es fehle bereits am Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls.
So liege kein dringender Tatverdacht mehr vor, da für die
Tatvorwürfe Beweismittelverlust eingetreten sei, worauf die
Staatsanwaltschaft bereits am 8. November 2005
hingewiesen habe. Bei der Auseinandersetzung mit den
Haftgründen seien Bedeutung und Tragweite des
Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers grundlegend verkannt
worden, indem insbesondere eine unzureichende Würdigung der
tatsächlichen Grundlagen vorgenommen worden sei. Darüber
hinaus seien die Haftentscheidungen unverhältnismäßig und
verstießen daher gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers
aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Es liege ein
elementarer Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in
Strafsachen vor, nachdem seit Zustellung der Anklageschrift
über sieben Jahre hinweg keine verfahrensfördernden Maßnahmen
ergriffen worden seien. Die Haftentscheidung könne bereits
deshalb keinen Bestand haben, da der mehr als siebenjährige
Stillstand der Rechtspflege zu einem Verfahrenshindernis
führe, aufgrund dessen das Verfahren von Amts wegen
einzustellen sei. Dem Beschwerdeführer dürfe es von
Verfassungs wegen nicht zum Nachteil gereichen, dass seine
Strafsache nicht binnen angemessener Frist zum Abschluss
gebracht worden sei. Überdies enthalte die Begründung des
Beschlusses des Oberlandesgerichts erkennbar keine
hinreichende Konkretisierung, wann und in welchem Umfang dem
Verfahren Fortgang gegeben werde. Die bloße Ankündigung des
Landgerichts, es sei beabsichtigt, in Kürze über die
Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden und
„gegebenenfalls zeitnah“ Hauptverhandlungstermine anzusetzen,
stelle keine angemessen beschleunigte Behandlung des
Verfahrens dar.
18
Dem Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen wurde gemäß § 94 BVerfGG Gelegenheit
zur Äußerung gegeben. Es hat unter anderem ausgeführt, dass
der Untersuchungshaftbefehl derzeit nicht vollzogen werde und
allenfalls zu geringfügigen Beeinträchtigungen des
Beschwerdeführers führe, die jedoch seinen Freiheitsanspruch
nicht in unvertretbarer Weise berührten.
19
Soweit die auf eine Verletzung von Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG gestützte Verfassungsbeschwerde
sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts richtet,
nimmt die Kammer die zulässige Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist
(§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde
stattgebende Entscheidung der Kammer sind insoweit gegeben.
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht
bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist auch
offensichtlich begründet.
20
1. a) Das Rechtsinstitut der Untersuchungshaft
steht im Spannungsfeld zwischen den legitimen und
unabweisbaren staatlichen Bedürfnissen einer wirksamen
Strafverfolgung und dem durch Art. 2 Abs. 2
Sätze 2 und 3 in Verbindung mit Art. 104 GG
gewährleisteten Freiheitsrecht der Person. Die Entziehung der
persönlichen Freiheit kann demjenigen, der noch nicht wegen
einer mit Strafe bedrohten Handlung rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt wurde, nur in begrenzten
Ausnahmefällen zugemutet werden. Dies ergibt sich auch aus
der im Rechtsstaatsprinzip verankerten Unschuldsvermutung
(BVerfGE 19, 342 ). Das Bundesverfassungsgericht
betont in ständiger Rechtsprechung, dass zur Auflösung dieses
Spannungsfeldes der Freiheitsanspruch des noch nicht
verurteilten Beschuldigten der vom Standpunkt der
Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen
Freiheitsentziehung als Korrektiv ständig entgegenzuhalten
ist (BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264
; 53, 152 ). Das bedeutet, dass
der Eingriff in die Freiheit nur verhältnismäßig und damit
hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der
staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat
und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert
werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines
Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342 ;
20, 45 ).
21
Darüber hinaus setzt das verfassungsrechtliche
Erfordernis der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs
der Dauer der Untersuchungshaft unabhängig von der
Straferwartung in dem zu sichernden Verfahren eine weitere
Grenze, die mit dem verfassungsrechtlich in Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG verankerten
Beschleunigungsgrundsatz in Zusammenhang steht
(vgl. BVerfGE 20, 45 ; 53, 152
; BVerfGK 7, 421 ). Kommt
es zu von dem Beschuldigten nicht zu vertretenden, sachlich
nicht zu rechtfertigenden und vermeidbaren Verzögerungen,
weil die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nicht alle
möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um das
Strafverfahren mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen,
steht dies der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft
regelmäßig entgegen. Diese kann nicht mehr als notwendig zur
Durchführung eines Strafverfahrens und zur späteren
Strafvollstreckung angesehen werden, wenn ihre Fortdauer
durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht wurde
(vgl. grundlegend BVerfGE 20, 45 , sowie BVerfGE
20, 144 ; 36, 264 ;
BVerfGK 7, 421 ). Das Beschleunigungsgebot
findet grundsätzlich ungeachtet der geringeren
Eingriffswirkung auch dann Anwendung, wenn der Vollzug eines
Haftbefehls nach § 116 StPO ausgesetzt wurde
(vgl. BVerfGE 53, 152 ; BVerfGK 6, 384
) oder wenn ein Haftbefehl wegen Strafhaft in
anderer Sache nicht vollzogen wird und lediglich Überhaft
vermerkt ist. Auch die Überhaft ist auf das sachlich
vertretbare Mindestmaß zu beschränken; sie stellt einen
Grundrechtseingriff für den Betroffenen dar, weil sich für
diesen aus Gründen des Haftrechts Einschränkungen ergeben,
wenn neben Strafhaft Untersuchungshaft angeordnet wird
(vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Mai 1991
- 2 Ws 191/91 -, NJW 1991, S. 2302).
22
b) Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des
Grundrechts der Freiheit der Person muss das Verfahren der
Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass
nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen
Grundrechtsposition besteht (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30
; 63, 131 ). Die mit Haftsachen
betrauten Gerichte haben sich deshalb bei der Entscheidung
über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit den einzelnen
Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese auf
hinreichend gesicherter Tatsachenbasis zu begründen. In der
Regel sind in jeder Entscheidung über die Fortdauer der
Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren
Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem
Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem
Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage
der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. August 1998
- 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40 und vom
10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV
1999, S. 162; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 13. September 2001 - 2 BvR
1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f.). Diese
Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des
Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das
die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer
Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und
nachvollziehbar sein. Unterbleibt eine entsprechende
Abwägung, so hat dies regelmäßig eine Verletzung des
Grundrechts der persönlichen Freiheit zur Folge. Gleiches
gilt, wenn die Abwägung erkennbar unvollständig ist oder
einzelne Belange fehlgewichtet werden.
23
2. Diesen Anforderungen wird der angegriffene
Beschluss des Oberlandesgerichts insgesamt nicht gerecht,
weil bei der grundrechtlichen Abwägung das Gewicht des
Freiheitsgrundrechts nicht in hinreichender Weise
berücksichtigt worden ist.
24
a) Ob die wertsetzende Bedeutung des
Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bei
der Anwendung und Auslegung der Haftgründe nach § 112
Abs. 2 Nr. 2 StPO vom Oberlandesgericht hinreichend
berücksichtigt wurde, ist nicht völlig frei von Zweifeln.
25
So hat das Oberlandesgericht zur Begründung
der Fluchtgefahr auch das vom Beschwerdeführer betriebene
Wiederaufnahmeverfahren herangezogen, ohne näher darzulegen,
in welchem Stadium sich dieses Verfahren befindet und ob ein
Antrag auf Vollstreckungsunterbrechung gestellt wurde, obwohl
der Wiederaufnahmeantrag als solcher die Gefahr einer Flucht
nicht zu begründen vermag. Bei der Feststellung der
Verdunkelungsgefahr geht das Oberlandesgericht nicht auf die
Frage einer aktuell bestehenden konkreten Gefährdung der
Sachverhaltsermittlung durch ein unlauteres Einwirken seitens
des Beschwerdeführers ein, sondern überträgt lange
zurückliegende Vorgänge schematisch auf die aktuelle
Situation. Die Frage, ob ein solches Einwirken angesichts der
heutigen Situation überhaupt noch erfolgversprechend wäre
- die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers
hat hinsichtlich ihrer eigenen Beteiligung an den Straftaten
im Jahre 2000 ein umfassendes Geständnis abgelegt und wurde
zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so dass
fraglich erscheint, ob sie überhaupt noch Beziehungen zum
Beschwerdeführer unterhält, ob sie bereit wäre, von ihrer
damaligen Belastung des Beschwerdeführers abzurücken, und ob
angesichts ihrer Verurteilung zu einer mehrjährigen
Freiheitsstrafe ein nunmehriger Widerruf ihres damaligen
Geständnisses als glaubhaft angesehen werden könnte -,
wird nicht einmal aufgeworfen. Dies hätte aber gerade deshalb
nahegelegen, weil das Oberlandesgericht im Zusammenhang mit
dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ausdrücklich
feststellt, dass die Aussagen der früheren Lebensgefährtin im
Wege eines Urkundsbeweises in ein Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer eingeführt werden könnten und die Anklage im
Übrigen auf Sachbeweisen beruhe.
26
b) Ob das Oberlandesgericht dem Freiheitsrecht
des Beschwerdeführers bei der Feststellung der Haftgründe vor
diesem Hintergrund in hinreichender Weise Rechnung getragen
hat, kann hier allerdings offen bleiben. Denn jedenfalls
lassen die Ausführungen des Oberlandesgerichts eine
unrichtige Auffassung von Bedeutung und Reichweite des
Beschleunigungsgebots erkennen.
27
Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des
Oberlandesgerichts bestand der dem Beschwerdeführer eröffnete
Haftbefehl bereits über einen Zeitraum von dreieinhalb
Monaten, ohne dass das Landgericht über die Zulassung der
Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden
hatte. Die Frage der Angemessenheit dieses Zeitraums und
damit der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft kann nicht abstrakt, sondern nur unter
Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles beurteilt
werden. Hier lagen außergewöhnliche Umstände vor, die für die
Bemessung der von Verfassungs wegen gebotenen
Verfahrensbeschleunigung ersichtlich nicht außer Betracht
bleiben konnten: Die Anklageschrift, über die im
Zwischenverfahren noch immer nicht entschieden war, war
bereits im Jahr 2000 und damit sieben Jahre vor Erlass des
Haftbefehls bei dem Landgericht eingegangen, ohne dass das
Landgericht auf die wiederholte Aufforderung durch die
Staatsanwaltschaft dem Verfahren in irgend einer Weise
Fortgang gegeben hätte. Zwar haben solche nicht zu
rechtfertigenden Verfahrensverzögerungen unmittelbar nur
Bedeutung für die Strafzumessung und stehen der Verhängung
von Untersuchungshaft, soweit sie kein Verfahrenshindernis
begründen, von Verfassungs wegen nicht als solche entgegen.
Mittelbar erlangen sie jedoch Bedeutung für die
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft, weil diese sich
nunmehr nur noch bei besonders sorgfältiger und vor allem
zügiger Sachbehandlung verfassungsrechtlich rechtfertigen
lässt. Angesichts dieses besonderen Hintergrundes hätte das
Oberlandesgericht bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit
der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft der Frage
nachgehen müssen, ob eine solcherart beschleunigte
Sachbehandlung vorliegt.
28
Diesen Anforderungen genügt die
Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts nicht. Das
Oberlandesgericht hat sich vielmehr auf die Feststellung
beschränkt, dass das Landgericht beabsichtige, in Kürze über
die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden und
„gegebenenfalls zeitnah“ eine Hauptverhandlung durchzuführen.
Den Fragen, ob diese wenig konkreten Erklärungen des
Landgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss in Anbetracht
der außergewöhnlichen Verfahrensverzögerung vor
Haftbefehlserlass als ausreichend angesehen werden können und
gegebenenfalls welche – dann konkret zu
benennenden – Umstände sofortigen Entscheidungen über
die Zulassung der Anklage und über die Terminierung einer
etwaigen Hauptverhandlung entgegenstehen, ist es indes nicht
nachgegangen. Weder hat das Oberlandesgericht eine
dienstliche Äußerung des Strafkammervorsitzenden zu den
Gründen veranlasst, aus denen bislang nicht über die
Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden worden ist, noch
hat es angesichts der über einen Zeitraum von sieben Jahren
hinweg erfolgten Schiebeverfügungen des Kammervorsitzenden
die Belastung der Strafkammer in den kommenden Monaten
abgefragt. Anstelle dieser verfassungsrechtlich gebotenen
Sachaufklärung hat das Oberlandesgericht mit den nicht
überprüften Ausführungen des Landgerichts im
Nichtabhilfebeschluss argumentiert, die durch den weiteren
Zeitablauf erneut widerlegt worden sind. Denn erst am
7. Mai 2008 und damit ein halbes Jahr nach
Haftbefehlserlass hat das Landgericht über die Zulassung der
Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens
entschieden.
29
Ob die zwischenzeitlich erfolgte Terminierung
der Hauptverhandlung auf den 14. Oktober 2008
– mithin mehr als elf Monate nach Erlass des
Haftbefehls – bei einem normalen Verfahrensablauf mit
dem Beschleunigungsgebot in Einklang zu bringen wäre, bedarf
hier keiner Entscheidung. Denn die Frage nach einer
hinreichenden Beschleunigung muss hier im Lichte der
besonderen Konstellation einer außergewöhnlichen
Verfahrensverzögerung vor Erlass des Haftbefehls betrachtet
werden. Unter Berücksichtigung dieses Hintergrunds wird das
Oberlandesgericht nunmehr erneut über die Beschwerde zu
entscheiden haben.
30
3. Hat die Rüge einer Verletzung des
Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG Erfolg
und führt zur Aufhebung des Beschlusses des
Oberlandesgerichts, ist auf die parallel erhobenen Rügen des
Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen.
31
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
den Haftbefehl des Landgerichts richtet, wird sie nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat insoweit keine grundsätzliche
Bedeutung und ihre Annahme zur Entscheidung ist auch nicht
zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
bezeichneten Rechte angezeigt, weil sie keine Aussicht auf
Erfolg hat.
32
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip, aus Art. 3 Abs. 1 in
seiner Ausprägung als Willkürverbot und aus Art. 19
Abs. 4 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig. Es fehlt insoweit an einer den Anforderungen der
§ 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG
entsprechenden, hinreichend substantiierten Behauptung einer
Grundrechtsverletzung, weil der Beschwerdeführer in seiner
Verfassungsbeschwerde allein zu einem Verstoß gegen
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nähere Ausführungen
macht und die übrigen Grundrechtsverletzungen ohne Begründung
lediglich in den Raum stellt.
33
2. Soweit der Beschwerdeführer in dem
Haftbefehl des Landgerichts schließlich einen Verstoß gegen
sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
erkennt, fehlt es ebenfalls an einer hinreichend
substantiierten Begründung.
34
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, ein
Haftbefehl hätte aufgrund der Verfahrensverzögerung von
sieben Jahren von Verfassungs wegen von vornherein nicht
erlassen werden dürfen. Zur Begründung eines
Verfahrenshindernisses bezieht er sich auf eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofs, in der ausgeführt wird, eine
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung könne „in
außergewöhnlichen Einzelfällen“ zu einem Verfahrenshindernis
führen, wenn eine angemessene Berücksichtigung des Verstoßes
im Rahmen der Sachentscheidung nicht mehr in Betracht komme
(vgl. BGHSt 46, 159 ff.). Zu der Frage, ob und
gegebenenfalls warum eine Berücksichtigung der
Verfahrensverzögerung auf der Strafzumessungsebene nicht in
Betracht kommen könnte, macht der Beschwerdeführer indes
keine Ausführungen. Damit hat er ein sich aus der
Verfahrensverzögerung ergebendes Verfahrenshindernis, welches
dem Haftbefehlserlass entgegenstehen könnte, lediglich
behauptet, nicht jedoch nachvollziehbar dargelegt, sodass
auch der vom Beschwerdeführer mit dem Bestehen eines
Verfahrenshindernisses begründete Verstoß gegen sein
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht
in hinreichend substantiierter Weise begründet ist
(vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2004
– 2 BvR 1249/04 -, NJW 2005,
S. 656 f.). Weitere konkret auf den Haftbefehl
bezogene verfassungsrechtliche Einwände des Beschwerdeführers
lassen sich seinem Vortrag nicht entnehmen.
35
1. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG durch den Beschluss des Oberlandesgerichts
festzustellen. Der Beschluss ist unter Zurückverweisung der
Sache an das Oberlandesgericht aufzuheben (§ 93c
Abs. 2 i. V. m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Dieses
wird unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen erneut
über die Beschwerde des Beschwerdeführers zu entscheiden
haben.
36
2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Im Hinblick auf den Teilerfolg der Verfassungsbeschwerde
erscheint die Anordnung der Erstattung von zwei Dritteln der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers angemessen.
37
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).