BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 67/11 -
des Herrn R...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Landau
und die Richterin Kessal-Wulf
am 20. März 2013 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 21.
September 2010 - 33i StVK 361/10 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4
des Grundgesetzes, soweit darin der Antrag des
Beschwerdeführers, die Rechtswidrigkeit der gemeinsamen
Unterbringung mit einem Raucher festzustellen, verworfen
wurde.
Der Beschluss des Landgerichts wird insoweit
aufgehoben und die Sache wird an das Landgericht Aachen
zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm
vom 23. November 2010 - 1 Vollz (Ws) 588/10 - wird damit
gegenstandslos.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die Hälfte der notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Bedingungen der Haftraumunterbringung des
Beschwerdeführers.
2
1. Der Beschwerdeführer wurde am 30. März 2010
von der Justizvollzugsanstalt Werl in die
Justizvollzugsanstalt Aachen verlegt. Am 13. April 2010 wurde
er in einem Raum mit drei Mitgefangenen untergebracht, von
denen einer Raucher war. Am selben Tag beantragte er die
Verlegung in einen Einzelhaftraum. Nach Ablehnung des Antrags
seitens der Justizvollzugsanstalt stellte er mit Schriftsatz
vom 16. April 2010 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(§ 109 Abs. 1 StVollzG). Im Gemeinschaftsraum könne er
sich seinem Fernstudium nicht mit der erforderlichen Ruhe
widmen, was dazu führe, dass er Kurse im nächsten Semester
erneut belegen müsse, wodurch zusätzliche Kosten entstünden.
Aufgrund einer Störung - unter anderem einer Angststörung -,
die sich haftbedingt entwickelt habe, sei in der
Vergangenheit seine Einzelunterbringung aus medizinischen
Gründen verfügt worden. Zudem sei er aus Sicherheitsgründen
in die Justizvollzugsanstalt Aachen verlegt worden, weil die
frühere Justizvollzugsanstalt für seine Sicherheit nicht mehr
habe garantieren können. Aufgrund seines erlernten Berufs als
Polizeibeamter hätten während der gesamten Haftzeit
Bedrohungen, Beleidigungen und Nötigungen seitens der
Mitinhaftierten zur Tagesordnung gehört. Zudem sei er durch
die gemeinsame Unterbringung mit einem Raucher schädlichem
Passivrauchen ausgesetzt. Sollte die Justizvollzugsanstalt
sich nicht im Stande fühlen, kurzfristig einen Einzelhaftraum
zur Verfügung zu stellen, behalte er sich die Feststellung
der Rechtswidrigkeit in einem separaten Verfahren vor.
3
Die Justizvollzugsanstalt, der mit
gerichtlichem Schreiben vom 10. Mai 2010 Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben wurde, nahm unter dem 14. Mai 2010
dahingehend Stellung, dass in der Sache Erledigung
eingetreten sei. Der Beschwerdeführer sei seit dem 12. Mai
2010 allein untergebracht. Wie aus dem Vermerk eines
Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Werl - vom
Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde nicht
vorgelegt - ersichtlich sei, sei der Beschwerdeführer auf
eigenen Wunsch in die Justizvollzugsanstalt Aachen verlegt
worden. Es sei ihm erläutert worden, dass eine
Einzelunterbringung nicht zeitnah umgesetzt werden könne.
Hiermit habe er sich ausdrücklich einverstanden erklärt.
4
Der Beschwerdeführer erwiderte hierauf mit
Schriftsatz vom 26. Mai 2010, dass er die Feststellung der
Rechtswidrigkeit beantrage. Hintergrund hierfür sei auch die
Tatsache, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit einem
weiteren zivilrechtlichen Folgenbeseitigungsverfahren diene.
Zwar ergebe sich aus der beigefügten Anlage, dass er einer
Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Aachen zugestimmt
habe. Diese Zustimmung sei jedoch unter den Vorbehalt
„entsprechende(r) Voraussetzungen“ gestellt worden, zu denen
die zeitnahe Zuweisung eines Einzelhaftraums gehört habe. Es
sei festzustellen, dass die Justizvollzugsanstalt auf das
Bekanntwerden des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
sofort reagiert habe, obwohl ihm noch am 15. April 2010
eröffnet worden sei, dass die Zuweisung eines
Einzelhaftraumes geraume Zeit in Anspruch nehmen würde. Dies
sei ein Beweis dafür, dass die Rechtswidrigkeit der Maßnahme
bekannt gewesen sei. Zudem bleibe festzuhalten, dass er
rechtswidrig gemeinsam mit einem Raucher untergebracht
gewesen sei. Es stehe der Verdacht der fahrlässigen
Körperverletzung im Amt im Raum. Hieraus ergebe sich auch das
berechtigte Interesse an der Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Die aufgezwungene Situation
des Passivrauchens lasse Schadensersatzansprüche entstehen,
die in einem anderen Verfahren auf der Grundlage der
Feststellung der Rechtswidrigkeit gemäß § 115 Abs. 3
StVollzG durchgesetzt werden sollten.
5
Die Justizvollzugsanstalt erklärte mit
Schreiben vom 20. August 2010, dass keine Veranlassung
bestehe, an der Richtigkeit des Vermerks der
Justizvollzugsanstalt Werl zu zweifeln. Der Beschwerdeführer
sei im Rahmen des Belastungsausgleichs in die
Justizvollzugsanstalt Aachen verlegt worden; diese Verlegung
habe zwar mit seinem Wunsch, wegen angeblicher Bedrohungen
verlegt zu werden, korrespondiert, dieser sei aber nicht der
Anlass für seine Verlegung gewesen. Soweit der
Beschwerdeführer zur Begründung seines Feststellungsantrags
nicht mehr auf mögliche Schadensersatzansprüche wegen nicht
erreichter Studienziele abstelle, sondern den
Nichtraucherschutz in den Vordergrund stelle, sei
auszuführen, dass selbstverständlich der Nichtraucherschutz
in der dortigen Anstalt mit der notwendigen Konsequenz
gewährleistet werde; es solle nicht der Eindruck aufkommen,
die Gesundheitsgefahren des Passivrauchens würden
relativiert. In diesem Zusammenhang verwundere allerdings,
dass der Beschwerdeführer selbst Umschluss mit Rauchern
wahrgenommen habe und wahrnehme und sich damit den Gefahren
des Passivrauchens freiwillig aussetze. Vor diesem
Hintergrund dürften einem Schadensersatzanspruch jegliche
Erfolgsaussichten fehlen. Zudem habe der Beschwerdeführer
selbst vorgetragen, dass er nur mit einem Gelegenheitsraucher
auf dem Haftraum untergebracht worden sei, so dass sich die
Belastung durch Passivrauchen auf einem zu vernachlässigenden
Niveau befunden haben dürfte.
6
Der Beschwerdeführer erwiderte darauf unter
anderem, dass er während des Aufenthaltes in der
Justizvollzugsanstalt Aachen zweimal Umschluss bei einer
einzigen Person gemacht habe; diese habe aus Rücksicht
während des Umschlusses nicht geraucht. Auch wenn er
dargelegt habe, dass es sich bei dem Raucher auf dem
gemeinsamen Haftraum um einen so genannten
Gelegenheitsraucher gehandelt habe, bedeute dies nicht
zwangsläufig, dass dieser nur gelegentlich geraucht habe. Für
ihn, den Beschwerdeführer, sei ein Gelegenheitsraucher
jemand, der nicht Kettenraucher sei, also ein „normaler
Raucher“.
7
2. Das Landgericht verwarf mit angegriffenem
Beschluss vom 21. September 2010 den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 115
Abs. 3 StVollzG) sei mangels berechtigten Interesses an der
Feststellung der Rechtswidrigkeit unzulässig. Ein solches
Interesse bestehe, wenn der diskriminierende Charakter der
Maßnahme anhalte, die angefochtene Maßnahme sich später für
den Antragsteller nachteilig auswirken könne, eine sich
konkret abzeichnende Wiederholungsgefahr bestehe oder die
Feststellung der Vorbereitung anderer Prozesse, namentlich
der Geltendmachung von Amtshaftungs- und
Schadensersatzansprüchen, diene. Die Unterbringung in dem
Gemeinschaftsraum habe jedoch für den Beschwerdeführer weder
konkrete Folgen noch wirke sie sich jetzt nachteilig für ihn
aus. Hinreichende eine Wiederholungsgefahr begründende
Tatsachen seien dem Gericht nicht bekannt. Ferner sei auch
kein Feststellungsinteresse wegen einer schwerwiegenden
Grundrechtsverletzung anzunehmen. Eine solche werde nur bei
menschenunwürdiger Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle
bejaht, die hier angesichts der Größe (29,93 qm bei
4-Personen-Zelle) und Ausstattung (abgetrennter und gesondert
belüfteter Sanitärbereich) nicht gegeben sei. Schließlich sei
auch ein Feststellungsinteresse zur Vorbereitung der
Geltendmachung von Amtshaftungs- und Schadensersatzansprüchen
nicht erkennbar, da ein hierauf gerichteter Zivilprozess ohne
Erfolgsaussicht sei. Schon zu einem durch die
gemeinschaftliche Unterbringung entstandenen Schaden sei
nicht substantiiert vorgetragen worden. Soweit ersichtlich,
stelle der Beschwerdeführer insoweit lediglich auf eine
Gesundheitsbeschädigung durch die Gefahren des Passivrauchens
ab, nicht mehr durch die Gemeinschaftsunterbringung an sich.
Insoweit fehle es schon an näherem Vortrag, ab welchem
Zeitpunkt und in welchem Umfang einer der Mitgefangenen
geraucht habe. Bedeutung komme auch dem Umstand zu, dass der
Antragsteller seinen Mitinhaftierten als Gelegenheitsraucher
bezeichnet habe. Vor diesem Hintergrund dürften allenfalls
geringfügige Folgen des Passivrauchens zu verzeichnen sein.
Darauf komme es jedoch nicht entscheidend an, da der
Beschwerdeführer nach Auffassung des Landgerichts einen
möglichen Schaden jedenfalls in weit überwiegendem Umfang
selbst zu vertreten habe. Denn nach dem überzeugenden Vortrag
der Justizvollzugsanstalt, dem der Beschwerdeführer lediglich
pauschal verneinend entgegengetreten sei, habe der
Beschwerdeführer sich im Zuge seiner Verlegung ausdrücklich
damit einverstanden erklärt, dass er nicht sofort einen
Einzelhaftraum zugewiesen bekomme. Dies ergebe sich eindeutig
aus dem von der Justizvollzugsanstalt vorgelegten Vermerk der
Justizvollzugsanstalt Werl.
8
Selbst bei Bejahung eines
Feststellungsinteresses sei der Antrag aus den zuvor
genannten Gründen jedenfalls unbegründet. Namentlich sei die
ursprünglich angefochtene Maßnahme, die Unterbringung in
einem Gemeinschaftshaftraum vom 1. April bis 11. Mai
2010, nicht rechtswidrig gewesen. Von einer weiteren
Begründung der Entscheidung werde insoweit gemäß § 115
Abs. 1 Satz 4 StVollzG abgesehen, da das Landgericht insoweit
vollumfänglich der Begründung der angefochtenen Entscheidung
in der Fassung der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt
vom 14. Mai 2010, 25. Juni 2010 und 20. August 2010
folge.
9
3. Mit der Rechtsbeschwerde machte der
Beschwerdeführer geltend, dass der gemeinschaftlichen
Unterbringung § 18 Abs. 1 StVollzG entgegengestanden
habe. Die ausdrücklich als „Übergangsvorschrift“ gefasste
Regelung des § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG sei inzwischen
- nach fast 34 Jahren - nicht mehr geeignet, die Abweichung
von der Regel des § 18 Abs. 1 StVollzG zu rechtfertigen.
Die gemeinschaftliche Unterbringung sei zudem wegen des
erzwungenen Passivrauchens rechtswidrig gewesen. Das
Landgericht habe verkannt, dass die vermeintliche
Einwilligung in die gemeinschaftliche Unterbringung
jedenfalls nicht die Unterbringung mit einem Raucher decke.
Diese sei nach § 3 Abs. 5 Satz 2 NiSchG NW, wonach bei
der Belegung eines Haftraumes mit mehr als einer Person das
Rauchen in diesem Haftraum nicht zulässig sei, wenn eine der
in dem Haftraum untergebrachten Personen Nichtraucher sei,
eindeutig rechtswidrig. Im Übrigen sei auch ein
fortbestehendes Rechtsschutzinteresse gegeben. Wie das
Bundesverfassungsgericht erst unlängst in einem Verfahren
festgestellt habe, in dem es um die rechtswidrige
Inhaftierung eines Bürgers gegangen sei, fehle das
erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung
nicht etwa deshalb, weil der Beschwerdeführer in dem
entschiedenen Verfahren zwischenzeitlich aus der Haft
entlassen worden und der Freiheitseingriff beendet sei.
Genauso liege der Fall hier. Er, der Beschwerdeführer, müsse
gewärtigen, dass er erneut mit anderen (rauchenden)
Gefangenen untergebracht werde.
10
4. Das Oberlandesgericht verwarf mit
angegriffenem Beschluss vom 23. November 2010 die
Rechtsbeschwerde als unzulässig, da es nicht geboten sei, die
Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
zu ermöglichen.
11
5. Mit seiner fristgerecht eingegangenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer den Verstoß
gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 19
Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 GG. Die
Unterbringung im Gemeinschaftshaftraum sei mangels
Rechtsgrundlage unabhängig von dem erzwungenen Passivrauchen
rechtswidrig; durch die Übergangsvorschrift des § 201
Nr. 3 StVollzG könne sie heute nicht mehr gerechtfertigt
werden. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach
Erledigung bestehe insbesondere dann, wenn die Maßnahme
diskriminierend wirke. Soweit ein Gefangener entgegen den
Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes mit anderen
Gefangenen zusammengelegt werde, die rauchten, könne nur von
einer schweren Missachtung der Menschenwürde gesprochen
werden; zudem dürfte auch ein Eingriff in Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG vorliegen. Dass hiergegen Rechtsschutzmöglichkeiten
bestehen müssten, auch im Rahmen einer
Fortsetzungsfeststellungsklage, könne nur als denknotwendig
bezeichnet werden, da anderenfalls die Grundrechte des
Beschwerdeführers leerlaufen würden. Zudem müsse er, wenn ihm
eine Fortsetzungsfeststellung verwehrt würde, Wiederholung
gewärtigen.
12
6. Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
13
1. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich
dagegen richtet, dass das Landgericht den Antrag des
Beschwerdeführers insoweit abgewiesen hat, als dieser die
Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Gemeinschaftsunterbringung als solcher begehrt hat, wird die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
14
Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit
unzulässig, weil sie nicht hinreichend substantiiert
begründet ist. Zur ausreichenden Substantiierung gehört die
Vorlage oder inhaltliche Wiedergabe von Dokumenten, auf die
eine angegriffene Entscheidung sich bezieht und ohne Kenntnis
von deren Inhalt nicht beurteilt werden kann, ob Grundrechte
des Beschwerdeführers verletzt wurden (vgl. BVerfGE 112, 304
; BVerfGK 5, 170 ). Das Landgericht hat
angenommen, dass - abgesehen vom Fehlen eines
Fortsetzungsfeststellungsinteresses - der
Fortsetzungsfeststellungsantrag des Beschwerdeführers auch
unbegründet sei, und zur Begründung auf die Stellungnahmen
der Justizvollzugsanstalt vom 14. Mai 2010, vom 25. Juni 2010
und vom 20. August 2010 verwiesen. Eine dieser Stellungnahmen
- die vom 25. Juni 2010 - legt der Beschwerdeführer mit der
Verfassungsbeschwerde nicht vor; auch hat er den Vermerk der
Justizvollzugsanstalt Werl betreffend sein Einverständnis mit
der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Aachen der
Verfassungsbeschwerde nicht beigelegt. Aus den vorgelegten
Unterlagen ist ersichtlich, dass im fachgerichtlichen
Verfahren gerade umstritten war, ob der Beschwerdeführer der
gemeinschaftlichen Unterbringung im Falle seiner Verlegung
nach Aachen zugestimmt hatte beziehungsweise ob eine erteilte
Zustimmung die gemeinschaftliche Unterbringung für einen so
langen Zeitraum deckte, wie sie tatsächlich stattfand. Da die
diese Frage betreffenden Unterlagen vom Beschwerdeführer
nicht vorgelegt wurden, kann die Frage, ob das Landgericht
ohne Grundrechtsverstoß davon ausgehen durfte, dass die
gemeinschaftliche Unterbringung als solche von den
gesetzlichen Vorschriften gedeckt war, nicht beurteilt
werden.
15
2. Soweit das Landgericht im angegriffenen
Beschluss den Antrag des Beschwerdeführers, die
Rechtswidrigkeit der gemeinsamen Unterbringung mit einem
Raucher im Zeitraum vom 13. April 2010 bis 11. Mai 2010
festzustellen, verworfen hat, wird die Verfassungsbeschwerde
gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen. Die Annahme zur Entscheidung ist insoweit zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt.
Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen insoweit vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für
die diesbezügliche verfassungsrechtliche Beurteilung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das
Bundesverfassungsgericht geklärt. Die Verfassungsbeschwerde
ist, soweit sie zur Entscheidung angenommen wird, zulässig
und in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich
begründet.
16
a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht die Nichtvorlage der Stellungnahme der
Justizvollzugsanstalt Aachen vom 25. Juni 2010 und des
Vermerks der Justizvollzugsanstalt Werl nicht entgegen, weil
sich auch ohne Kenntnis des näheren Inhalts dieser Unterlagen
beurteilen lässt, dass das Landgericht in seiner Beurteilung
des vom Beschwerdeführer beanstandeten Zwangs zum
Passivrauchen von verfassungsrechtlich nicht haltbaren
Voraussetzungen ausgegangen ist.
17
b) Im zur Entscheidung angenommenen Umfang ist
die Verfassungsbeschwerde begründet. Soweit im angegriffenen
Beschluss des Landgerichts das Begehren des
Beschwerdeführers, die Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung
mit einem Raucher feststellen zu lassen, verworfen wurde,
verletzt der Beschluss das Grundrecht des Beschwerdeführers
aus Art. 19 Abs. 4 GG.
18
aa) (1) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet
die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen
substanziellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche
Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 104, 220
; stRspr). Der Zugang zu den staatlichen
Gerichten darf nicht in einer Weise erschwert werden, die
sich aus Sachgründen nicht rechtfertigen lässt (vgl. BVerfGE
96, 27 ; ''104, 220 ; 125, 104
). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es
allerdings prinzipiell vereinbar, die Rechtsschutzgewährung
von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu
machen. Daher ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn
die Fachgerichte bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes
einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses annehmen (vgl.
BVerfGE 104, 220 ). Trotz Erledigung des
ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach
gerichtlicher Entscheidung aber fortbestehen, wenn das
Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage
in besonderer Weise schutzwürdig ist (vgl. BVerfGE 104, 220
).
19
Ein Rechtsschutzinteresse besteht trotz
Erledigung unter anderem dann fort, wenn ein gewichtiger
Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird,
dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht
vor Erledigungseintritt erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 96,
27 ; 110, 77 ; 117, 71
; für den Bereich des Haftvollzuges
BVerfGK 11, 54 ; BVerfG, Beschlüsse der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2010 - 2
BvR 2111/09 -, juris; vom 3. August 2011 - 2 BvR 1739/10 -,
juris; vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 -, StraFo 2012, S. 129
; vom 28. Oktober 2012 - 2 BvR 737/11-, juris).
Nur so kann verhindert werden, dass Rechte - und insbesondere
Grundrechte - in bestimmten Konstellationen in
rechtsstaatlich unerträglicher Weise systematisch ungeschützt
bleiben. In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein,
ob - wie es in Strafvollzugssachen häufig und in einem
gewissen Maß sogar zwangsläufig vorkommt - der Antragsgegner,
ohne die Rechtswidrigkeit einer zuvor ergriffenen Maßnahme
anzuerkennen, die Erledigung des darüber geführten
Rechtsstreits selbst herbeigeführt hat. Es wäre nicht
hinnehmbar, wenn die Strafvollzugsbehörden sich in einzelnen
Bereichen der gerichtlichen Kontrolle erheblich
grundrechtseingreifender Maßnahmen systematisch dadurch
entziehen könnten, dass sie, ohne damit ein vorausgegangenes
Unrecht einzuräumen, deren Erledigung herbeiführen, bevor es
zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt. Im Hinblick darauf
kommt auch den Umständen der Erledigung Bedeutung zu (vgl.
BVerfGE 116, 69 ). Die Anforderungen an das
Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses nach Erledigung
dürfen nicht so gehandhabt werden, dass damit einer Strategie
der Mängelverwaltung zum Erfolg verholfen wird, die Gefangene
rechtswidrigen Haftbedingungen aussetzt und dabei
gerichtlichen Beanstandungen gezielt durch fallweise
Erledigung zu entgehen versucht. Die Gerichte müssen daher
bei der Entscheidung über das Vorliegen eines
Fortsetzungsfeststellungsinteresses Hinweisen des
Antragstellers oder sich aus den Umständen ergebenden
Hinweisen darauf, dass der konkrete Fall Teil einer Praxis
versuchter Vermeidung gerichtlicher Kontrolle durch gezielte
Erledigungsmaßnahmen sein könnte, nachgehen (vgl. BVerfG,
Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März
2011 - 2 BvR 576/09 -, juris, Rn. 4, und vom 28. Oktober 2012
- 2 BvR 737/11 -, juris, Rn. 12) und auch insoweit ihrer
Pflicht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen
Sachverhalts (vgl. BVerfGE 101, 275 ;
BVerfGK 9, 390 ; 9, 460 )
nachkommen.
20
(2) Diesen Anforderungen entspricht die
Entscheidung des Landgerichts nicht.
21
Die Justizvollzugsanstalt hatte sich nach dem
unbestrittenen Vortrag des Beschwerdeführers nicht in der
Lage gesehen, dessen gemeinsame Unterbringung mit einem
Raucher auf den bei ihr gestellten Antrag hin zu beenden oder
auch nur eine Beendigung innerhalb kurzer Frist in Aussicht
zu stellen. Nachdem der Beschwerdeführer sich aber an das
Landgericht gewandt hatte, erfolgte die das Begehren des
Beschwerdeführers erledigende Verlegung in einen
Einzelhaftraum innerhalb von zwei Tagen nach Eingang der
gerichtlichen Aufforderung zur Stellungnahme. Dieses Vorgehen
deutete nicht nur auf das Vorliegen von Schwierigkeiten bei
der rechtmäßigen Unterbringung der Gefangenen, sondern auch
auf die Möglichkeit einer gezielt zur Vermeidung einer
ungünstigen gerichtlichen Entscheidung herbeigeführten
Erledigung hin und musste dem Landgericht Anlass zur
Auseinandersetzung mit der sich aufdrängenden Frage geben, ob
Fälle, in denen Gefangene aus der betreffenden
Justizvollzugsanstalt substantiiert eine rechtswidrige
Unterbringung geltend machen, sich womöglich typischerweise
vor Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung erledigen. Zur
Klärung wäre insbesondere auf etwaige Erfahrungen des
Gerichts in anderen Fällen, in denen Gefangene substantiiert
die Bedingungen der Haftraumunterbringung in der betreffenden
Justizvollzugsanstalt beanstandeten, einzugehen gewesen. Dies
gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in seinem
Schriftsatz vom 26. Mai 2010 ausdrücklich geltend gemacht
hatte, die sofortige Reaktion der Justizvollzugsanstalt auf
seinen beim Landgericht gestellten Antrag in Verbindung mit
dem Umstand, dass ihm noch am 15. April 2010 - das heißt am
Tag vor dem Datum, unter dem der Antrag nach § 109 Abs.
1 StVollzG gestellt wurde - eine längere Wartezeit in
Aussicht gestellt worden sei, verdeutliche, dass die
Justizvollzugsanstalt ihn wissentlich rechtswidrigen
Haftbedingungen ausgesetzt habe.
22
bb) Der Beschluss des Landgerichts beruht auf
dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Es kann auch nicht
davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im
fachgerichtlichen Verfahren nach Aufhebung des Beschlusses
und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht keine ihm
günstigere Entscheidung zuteil werden könnte und er daher
durch die Nichtannahme keinen schweren Nachteil (§ 93a
Abs. 2 BVerfGG) erleidet. Dem steht nicht entgegen, dass das
Landgericht in der Begründung seines - den Antrag des
Beschwerdeführers als unzulässig verwerfenden - Beschlusses
nicht nur vom Fehlen eines Feststellungsinteresses
ausgegangen ist, sondern darüber hinaus angenommen hat, der
Fortsetzungsfeststellungsantrag sei jedenfalls auch
unbegründet. Denn diese Annahme war ihrerseits nicht
tragfähig begründet. Eine auf die gegebene Begründung
gestützte Abweisung des Antrages als unbegründet hätte
ihrerseits Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt.
23
Angesichts der nicht auszuschließenden
Wirkungen des Passivrauchens (vgl. BVerfGE 121, 317
) greift die gemeinschaftliche
Unterbringung eines nichtrauchenden Gefangenen mit einem
rauchenden Mitgefangenen - jedenfalls wenn der Betroffene ihr
nicht in gesicherter vollkommener Freiwilligkeit zustimmt -
in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG) ein. Der Gefangene hat Anspruch auf Schutz
vor Gefährdung und erheblicher Belästigung durch das Rauchen
von Mitgefangenen und Aufsichtspersonal (vgl. BVerfGK 13, 67
; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 29. Oktober 2008
- 2 BvR 1203/07 - juris, und vom 28. Oktober 2012 - 2 BvR
737/11 -, juris; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung
siehe OLG Celle, Beschluss vom 1. Juni 2004
- 1 Ws 102/04 -, NJW 2004, S. 2766 ; OLG
Frankfurt, Beschluss vom 12. September 1988 - 3 Ws
402/88 -, NStZ 1989, S. 96; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli
1984 - 1 Vollz (Ws) 120/84 -, NStZ 1984, S. 574 ;
OLG Nürnberg, Beschluss vom 9. September 2008 - 2 Ws 416/08
-, juris; LG Detmold, Urteil vom 2. November 2006 -
9 O 163/05 -, juris).
24
Für den in der gemeinschaftlichen
Unterbringung mit einem Raucher liegenden Eingriff fehlt
bereits eine gesetzliche Grundlage. Auf die Frage, ob und
inwieweit es mit den Grundrechten eines Gefangenen, der
Tabakrauch in seinem Haftraum nicht ausgesetzt werden will,
vereinbar sein könnte, ihm durch Gesetz gewisse
diesbezügliche Duldungspflichten aufzuerlegen, kommt es daher
nicht an.
25
Das nordrhein-westfälische
Nichtraucherschutzgesetz verbietet darüber hinaus
ausdrücklich das Rauchen in einem Haftraum, wenn eine der
darin untergebrachten Personen Nichtraucher ist (§ 3
Abs. 5 Satz 2 NiSchG NW). Die Durchsetzung dieses auf den
Schutz des Nichtrauchers zielenden Gebots kann schon im
Hinblick darauf, dass er sich damit der Gefahr von
Repressalien seitens der Mitgefangenen aussetzen würde, nicht
dem nichtrauchendem Gefangenen - sei es auch auf dem Weg über
auf Verbotsdurchsetzung zielende Beschwerden an die Anstalt -
überlassen bleiben. Das gesetzliche Verbot schließt daher die
Unzulässigkeit der gemeinsamen Unterbringung nichtrauchender
mit rauchenden Gefangenen ein, sofern nicht die Anstalt durch
geeignete, von Beschwerden des betroffenen Nichtrauchers
unabhängige Vorkehrungen, wie zum Beispiel Rauchmelder, für
eine systematische Durchsetzung des gesetzlichen Verbots
sorgt. Dass das Verbot des § 3 Abs. 5 Satz 2 NiSchG NW
im vorliegenden Fall wirksam durchgesetzt worden sei, ist im
fachgerichtlichen Verfahren von der Justizvollzugsanstalt
nicht geltend gemacht worden.
26
Der Beschluss des Landgerichts enthält auch
keine tragfähige Begründung dafür, dass eine den
grundrechtseingreifenden Charakter der Maßnahme
ausschließende Einwilligung des Beschwerdeführers vorlag.
Schon mit der Frage, ob eine Einwilligung hier überhaupt
eingriffsausschließende Wirkung - insbesondere auch
eingriffsausschließende Wirkung über die Dauer des
Einverständnisses hinaus - entfalten konnte, setzt sich das
Landgericht nicht auseinander. Auch dazu, ob eine
Einwilligung überhaupt erteilt worden war, fehlt jede
Feststellung. Ein Einverständnis des Beschwerdeführers mit
einer vorübergehenden gemeinschaftlichen Unterbringung, von
dessen Vorliegen das Landgericht ausging, kann offenkundig
nicht mit einer Einwilligung in die gemeinschaftliche
Unterbringung mit einem Raucher gleichgesetzt werden. Auch
wenn der Vortrag der Justizvollzugsanstalt, dass der
Beschwerdeführer Umschluss mit einem rauchenden Mitgefangenen
in Anspruch genommen habe, zutreffend gewesen sein sollte,
könnte hieraus nicht auf ein Einverständnis auch mit der
kontinuierlichen gemeinschaftlichen Unterbringung mit einem
Raucher geschlossen werden. Unabhängig davon konnte die
Annahme der Rechtmäßigkeit dieser Unterbringung auf das den
Umschluss betreffende Vorbringen der Justizvollzugsanstalt
schon deshalb nicht gestützt werden, weil der
Beschwerdeführer mit einer abweichenden
Sachverhaltsschilderung bestritten hatte, dass er es jemals
in Kauf genommen habe, während eines Umschlusses Tabakrauch
ausgesetzt zu sein. Das Gericht verletzt seine Pflicht zur
Sachverhaltsaufklärung, wenn es bei umstrittenem Sachvortrag
ohne weitere Ermittlungen und ohne jede Begründung für deren
Entbehrlichkeit von der Richtigkeit des Vortrags einer Seite
ausgeht (vgl. BVerfGK 9, 460 ; 13, 137
).
27
3. Der Beschluss des Landgerichts ist daher
gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an
das Landgericht zurückzuverweisen. Der Beschluss des
Oberlandesgerichts Hamm vom 23. November 2010 - 1 Voll (Ws)
588/10 - wird damit gegenstandslos.
28
4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung ergeht gemäß § 34a Abs. 2
BVerfGG.