BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 673/05 -
des Herrn Dr. O ...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
15. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Grundrechtskonformität eines gegen den Beschwerdeführer
verhängten vorläufigen Berufsverbots nach § 132 a
StPO.
2
Der nunmehr siebzigjährige Beschwerdeführer,
der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist als Arzt
tätig. Auf seine Kassenzulassung hat er im September 2003
verzichtet. In den letzten Jahren hat sich seine berufliche
Tätigkeit auf die Privatbehandlung von drogensüchtigen
Patienten beschränkt, die er mit Hilfe von Methadon
substituiert.
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Im Jahr 2002 nahm die Staatsanwaltschaft
strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn auf. Anklage wurde am
8. Juni 2004 erhoben. Dem zum Zeitpunkt der Anklageerhebung
wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung in zwei Fällen
vorbestraften Beschwerdeführer wirft die Staatsanwaltschaft
unter anderem vor, einen Patienten zu Diebstählen angestiftet
und einen weiteren Patienten sexuell belästigt zu haben. Die
Erlöse aus den Diebstählen - so die Anklage - sollten als
Bezahlung für entstandene Behandlungskosten dienen.
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Am 22. Dezember 2004 fand vor dem
Schöffengericht in Essen Termin zur Hauptverhandlung statt.
Auf Grund des Einlassungsverhaltens des Beschwerdeführers
beantragte die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft die
Einholung eines Gutachtens über dessen strafrechtliche
Verantwortlichkeit. Daneben beantragte sie die Verhängung
eines vorläufigen Berufsverbots. Das Gericht setzte das
Verfahren aus. Eine neue Hauptverhandlung hat bislang nicht
stattgefunden. Zugleich ordnete das Amtsgericht ein
vorläufiges Berufsverbot gemäß § 132 a StPO gegen
den Beschwerdeführer an. Zur Begründung führte es aus, der
Beschwerdeführer sei der Anstiftung zum Diebstahl und eines
sexuellen Übergriffs auf einen Patienten dringend verdächtig.
Ausweislich des "bisherigen Ermittlungsergebnisses" und des
Ergebnisses der "teilweise durchgeführten Beweisaufnahme"
stellten die Taten eine "grobe Verletzung ärztlicher
Pflichten dar, die zudem die Gefahr der Begehung weiterer
ähnlicher Taten begründe".
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Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts
gerichtete Beschwerde verwarf das Landgericht am 29. März
2005 als unbegründet. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Taten stellten eine "Verletzung der ärztlichen Pflichten
dar". Der Beschwerdeführer sei "dringend verdächtig, die ihm
durch seinen Beruf gegebenen Möglichkeiten bei seiner
Berufstätigkeit bewusst und planmäßig zur Begehung von
Straftaten ausgenutzt zu haben". Nach dem "bisherigen
Ermittlungsergebnis sowie dem Ergebnis der bisher
durchgeführten Beweisaufnahme" bestünden dringende Gründe für
die Annahme, dass gegen den Beschwerdeführer ein
(endgültiges) Berufsverbot nach § 70 StGB verhängt
werde.
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Gegen den landgerichtlichen Beschluss und den
Beschluss des Amtsgerichts Essen richtet sich die
Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer sieht sich durch
die Anordnung des vorläufigen Berufsverbots unter anderem in
seinem Grundrecht auf "freie Berufsausübung" verletzt. Es
fehle auf Grund der durchgeführten Hauptverhandlung nicht nur
an einer dringenden Verdachtslage hinsichtlich der ihm
vorgeworfenen Straftaten. Daneben liege auch keine, die
Anordnung eines Berufsverbots legitimierende
Wiederholungsgefahr vor. Seit Beginn des Strafverfahrens
seien weitere strafrechtliche Vorwürfe gegen ihn - den
Beschwerdeführer – nicht erhoben worden. Insgesamt habe er
sich während des Zeitraums von zehn Jahren, über den hinweg
er Drogenpatienten behandelt habe, nichts zu Schulden kommen
lassen. Die Ausnahme stelle die Verurteilung in einem
Steuerstrafverfahren dar. Die Verurteilung sei jedoch nur
deshalb in Rechtskraft erwachsen, weil er aus Unkenntnis der
rechtlichen Situation kein Rechtsmittel eingelegt habe.
7
Das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme zur
Verfassungsbeschwerde abgesehen.
8
Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie
eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 GG durch den
Beschluss des Landgerichts rügt, zur Entscheidung angenommen,
weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
9
Die Zuständigkeit der Kammer ist gegeben. Die
Anforderungen, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
an die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots zu stellen
sind, sind bereits Gegenstand bundesverfassungsgerichtlicher
Entscheidungen im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
gewesen (vgl. BVerfGE 44, 105 ff.; 48,
292 ff.).
10
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auch
gegen den Beschluss des Amtsgerichts wendet, wird sie nicht
zur Entscheidung angenommen, weil sie insoweit unzulässig
ist.
11
1. Durch den Beschluss des Amtsgerichts ist
der Beschwerdeführer nicht mehr beschwert. Dieser Beschluss
ist durch die auf die Beschwerde hin ergangene Entscheidung
des Landgerichts prozessual überholt.
12
2. Darüber hinaus ist die
Verfassungsbeschwerde zulässig. Der Grundsatz der
Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Verfahrens aus
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG steht der Zulässigkeit des
Rechtsbehelfs des Beschwerdeführers nicht entgegen. Ein
gesicherter weiterer Rechtsweg ist nicht eröffnet. Zu einer
rechtlichen Überprüfung der Maßnahme nach § 132 a
StPO im Rechtsmittelverfahren käme es nur dann, wenn das
Amtsgericht im Falle eines vom Beschwerdeführer angefochtenen
Urteils das vorläufige Berufsverbot aufrechterhalten würde.
Dem Beschwerdeführer ist vor dem Hintergrund der
wirtschaftlichen Folgen eines Berufsverbots ein Zuwarten auf
die etwaige Möglichkeit einer weiteren fachgerichtlichen
Überprüfbarkeit der gegen ihn angeordneten Maßnahme nicht
zumutbar (vgl. BVerfGE 17, 252 ).
13
Soweit zulässig, ist die Verfassungsbeschwerde
begründet. Die Begründung der Entscheidung des Landgerichts
vom 29. März 2005 wird dem Grundrecht des Beschwerdeführers
aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht.
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1. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz
1 GG schützt neben der freien Wahl des Berufs auch die
Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfGE 7, 377
). Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2
GG kann in dieses Grundrecht der "Berufsfreiheit" nur durch
oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden (vgl.
BVerfG, a.a.O., S. 402).
15
§ 132 a StPO ist ein solches Gesetz
im Sinne der Schrankenregelung. Diese Norm erlaubt im
Strafverfahren die vorläufige Verhängung eines Berufsverbots
gegen einen Beschuldigten, wenn dringende Gründe dafür
sprechen, dass im Urteil ein "endgültiges" Berufsverbot nach
§ 70 StGB gegen ihn verhängt werden wird. Ein
Berufsverbot gemäß § 70 StGB kann angeordnet werden,
wenn ein Angeklagter wegen einer rechtswidrigen Tat
verurteilt wird, die er unter Missbrauch seines Berufs oder
seines Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit Beruf
oder Gewerbe verbundenen Pflichten begangen hat. Zudem muss
eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat die Gefahr
erkennen lassen, dass er bei fortgesetzter Ausübung seiner
beruflichen Tätigkeit weitere erhebliche Taten, die im
Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen, begehen
wird.
16
Allein das Vorliegen dieser gesetzlichen
Voraussetzungen rechtfertigt auf Grund der überragenden
Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG die Verhängung eines
vorläufigen Berufsverbots aber noch nicht. Hinzukommen muss,
dass die Anordnung erforderlich ist, um bereits vor
rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens Gefahren für
wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwehren, die aus einer
Berufsausübung durch den Beschuldigten resultieren können.
Denn nur wenn dies der Fall ist, stellt sich die als
Präventivmaßnahme mit Sofortwirkung ausgestaltete Anordnung
nach § 132 a StPO als Ausdruck der
Schrankenregelung des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl.
BVerfGE 44, 105 ; 48, 292 zu
vorläufigen Berufsverboten nach der BRAO; OLG Karlsruhe, StV
1985, S. 49 ; OLG Oldenburg, NJW-RR 1997,
S. 1287; Boujong, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5.
Aufl. 2003, § 132 a Rn. 4; Pfeiffer, StPO,
5. Aufl. 2005, § 132 a Rn. 1; Müller, in:
KMR-Kommentar zur StPO, Stand: 40. Lfg.
Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl.
84 ; a.A. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005,
§ 132 a Rn. 3). Die Gefahrenlage und die
Notwendigkeit, der Gefährdungssituation durch die Verhängung
eines vorläufigen Berufsverbots entgegenzuwirken, hat das
Gericht in seiner Entscheidung darzulegen und zu erörtern
(vgl. OLG Düsseldorf, StV 1984, S. 234; OLG Brandenburg, StV
2001, S. 106). Gleiches gilt für die gesetzlichen
Voraussetzungen des § 132 a StPO und die
Angemessenheit der gerichtlichen Maßnahme im konkreten
Einzelfall (vgl. OLG Bremen, StV 1997, S. 9).
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2. Diesen Begründungserfordernissen wird der
Beschluss des Landgerichts vom 29. März 2005 nicht
gerecht.
18
Die Beschlussgründe benennen in nicht
hinreichendem Maße Tatsachen, aus denen auf das Vorliegen
einer Wiederholungsgefahr geschlossen werden könnte. Der
Umstand, dass die Strafkammer den Beschwerdeführer für
dringend verdächtig hält, zwei berufsbezogene Taten begangen
zu haben, begründet für sich gesehen noch nicht die
gesicherte Erwartung, er werde auch in Zukunft im
Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit
strafrechtlich erheblich in Erscheinung treten. Auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen Nichtabgabe der
Einkommensteuererklärung vorbestraft ist, indiziert keine
solche Wiederholungsgefahr. Die abgeurteilten Steuervergehen
waren keine berufsbezogenen Taten (vgl. KG, JR 1980, S. 247;
Hanack, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl.
offengelassen in BGHR, StGB § 70 Abs. 1
Pflichtverletzung 3), weshalb sie keinen Rückschluss auf eine
Neigung des Beschwerdeführers zulassen, die Ausübung seines
Berufs zur Begehung von Straftaten auszunutzen. Darüber
hinaus ist der Entscheidung des Landgerichts nicht zu
entnehmen, dass das Berufsverbot erforderlich war, um vom
Beschwerdeführer ausgehenden konkreten Gefahren für wichtige
Gemeinschaftsgüter entgegen zu wirken.
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Diese Darlegungs- und Begründungsmängel
zwingen zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und
zur Zurückverweisung der Sache zu erneuter Entscheidung.
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Da die Verfassungsbeschwerde überwiegend
Erfolg hat, hat das Land Nordrhein-Westfalen dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu
erstatten (vgl. BVerfGE 32, 1 ).
21
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.