BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 677/05 -
der Frau Ö...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
27. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage
der Grundrechtskonformität einer während einer
strafrechtlichen Hauptverhandlung gegenüber einer Zuschauerin
ergriffenen sitzungspolizeilichen Maßnahme des Gerichts.
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Die Beschwerdeführerin ist türkische
Staatsangehörige und lebt seit 1998 in Deutschland. Sie ist
Muslima. Aus religiösen Gründen trägt sie seit ihrer Kindheit
in der Öffentlichkeit ein Kopftuch.
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Am 26. Februar 2004 besuchte die
Beschwerdeführerin als Zuschauerin eine Verhandlung des
Jugendrichters des Amtsgerichts Tiergarten. Die Verhandlung
wurde gegen ihren Sohn geführt. Bekleidet war die
Beschwerdeführerin u. a. mit einem langen Mantel und einem
dezenten Kopftuch. Nach ihrem Vorbringen forderte der
Jugendrichter sie auf, das Kopftuch abzulegen oder
anderenfalls den Gerichtssaal zu verlassen. Zur Begründung
habe der Richter angeführt, dass er das Tragen von
Kopfbedeckungen bei seinen Verhandlungen prinzipiell nicht
dulde. Sie – die Beschwerdeführerin - sei vom Jugendrichter
nach den Gründen, warum sie ein Kopftuch getragen habe, nicht
gefragt worden. Sie habe unter dem Eindruck der richterlichen
Anordnung den Sitzungssaal verlassen.
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Im Protokoll der Hauptverhandlung findet sich
folgender Eintrag: "Die Mutter des Angeklagten wurde darauf
hingewiesen, dass im Gerichtssaal Kopfbedeckungen nicht
getragen werden. Sie verließ daraufhin ohne Kommentar
freiwillig den Gerichtssaal".
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Als Reaktion auf Presseveröffentlichungen über
den Vorfall vom 26. Februar 2004 ließ der Präsident des
Amtsgerichts über die Justizpressestelle mitteilen, dass er
von einer dienstrechtlichen Überprüfung des Verhaltens des
Jugendrichters habe absehen müssen, da sitzungspolizeiliche
Befugnisse - um die es sich vorliegend handele - zum
Kernbereich richterlicher Tätigkeit gehörten und die
nachträgliche Bewertung auf Grund dieser Befugnisse
getroffener Maßnahmen durch einen Dienstvorgesetzten in die
richterliche Unabhängigkeit eingreife. Zudem habe die
Beschwerdeführerin den Verhandlungssaal freiwillig verlassen
und nicht darauf hingewiesen, dass sie ihr Kopftuch aus
religiösen Gründen getragen habe.
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1. Die Verfassungsbeschwerde greift die
Anordnung des Jugendrichters im Termin vom 26. Februar 2004
an. Sie macht eine Verletzung der Beschwerdeführerin in deren
Grundrecht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2
GG sowie einen Verstoß gegen Art. 3 GG geltend.
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Der Vorsitzende des Gerichts habe sich nicht
über die Gründe der Beschwerdeführerin, ein Kopftuch zu
tragen, informiert. Damit habe er die Schutzwirkung des
Art. 4 GG verkannt. Die Beschwerdeführerin sei auf Grund
ihres äußeren Erscheinungsbildes als Muslima erkennbar
gewesen. Dem Jugendrichter hätte sich aufdrängen müssen, dass
sie ihr Kopftuch nicht getragen habe, um gegenüber dem
Gericht Missachtung auszudrücken. An einem Grundrechtsverstoß
könne – entgegen der Auffassung des Amtsgerichtspräsidenten -
nicht deshalb gezweifelt werden, weil die Beschwerdeführerin
den Gerichtssaal "freiwillig" verlassen habe. Zum einen habe
sie im Fall eines Verbleibens Nachteile für ihren angeklagten
Sohn befürchtet. Zum anderen habe sie nicht in Kauf nehmen
wollen, zwangsweise aus dem Saal entfernt zu werden.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich auch
gegen § 176 GVG als Ermächtigungsnorm für
sitzungspolizeiliche Verfügungen. Diese Vorschrift verletze
die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 19 Abs. 4
GG. Dass der Gesetzgeber gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen
eines Richters keinen fachgerichtlichen Rechtsbehelf
vorgesehen habe, sei verfassungswidrig.
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Die Beschwerdeführerin beantragt mit der
Verfassungsbeschwerde die Gewährung von Prozesskostenhilfe
und die Beiordnung ihrer Bevollmächtigten.
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Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes
Berlin hat von einer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde
abgesehen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie
sich gegen die Maßnahme des Jugendrichters wendet, zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs.
2 Buchstabe b BVerfGG). Die geltend gemachte Verletzung von
Grundrechten hat besonderes Gewicht. Besonders gewichtig ist
eine Grundrechtsverletzung unter anderem dann, wenn sie auf
eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet
(vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ). Eine
solche generelle Missachtung von Grundrechten, die sich in
einer gefestigten Gerichtspraxis ausdrücken kann (vgl.
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 1999 - 1 BvR
1287/99 -, NJW 2000, S. 944, 945), steht hier im Raum. Es
entspricht ständiger Übung des Jugendrichters, in seinen
Verhandlungen Anwesenden das Tragen von Kopfbedeckungen zu
untersagen, ohne dabei das Vorliegen einer konkreten Störung
der Sitzung unter Beachtung grundrechtlicher Positionen der
von der Anordnung betroffenen Personen geprüft zu haben.
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Die Zuständigkeit der Kammer ist gegeben. Die
verfassungsrechtlichen Maßstäbe für eine Prüfung des
Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 89, 1 )
und des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 108, 282
) sind geklärt.
13
Soweit die Verfassungsbeschwerde § 176
GVG angreift, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen.
Insoweit ist sie unzulässig.
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1. Der Angriff der Verfassungsbeschwerde gegen
die Norm des Gerichtsverfassungsgesetzes ist nicht
ausreichend substantiiert. Er erschöpft sich in dem nicht
weiter ausgeführten Vorbringen, dass ein Rechtsweg gegen
sitzungspolizeiliche Maßnahmen eines Gerichts nicht eröffnet
sei.
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2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
die Anordnung des Jugendrichters wendet, ist sie zulässig.
Insbesondere fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis
der Beschwerdeführerin. Zwar entfaltet die von ihr
angegriffene richterliche Maßnahme für sie keine gegenwärtige
Beschwer mehr. Für die Beschwerdeführerin muss gleichwohl die
- nunmehr nachträgliche - Möglichkeit einer
verfassungsgerichtlichen Überprüfung der gegen sie ergangenen
Maßnahme bestehen. Anderenfalls würde der Schutz ihrer
Grundrechte in unzumutbarer Weise verkürzt. Es liegt in der
Natur der Sache, dass gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen -
es sei denn, sie entfalten, wie bei einer mehrtägigen
Verhandlung, über einen längeren Zeitraum hinweg Wirkung - um
Rechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht nicht
rechtzeitig nachgesucht werden kann (vgl. zu entsprechenden
Sachlagen BVerfGE 9, 89 ; 52, 223
).
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1. In dem Rahmen, in dem sie zulässig ist, ist
die Verfassungsbeschwerde auch begründet. Mit dem Hinweis auf
seine Praxis, das Tragen von Kopfbedeckungen in seinen
Verhandlungen prinzipiell nicht zuzulassen, hat der
Jugendrichter der Beschwerdeführerin verboten, im
Gerichtssaal ihr Kopftuch zu tragen. Dieses Verbot verstößt
gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als
allgemeines Willkürverbot in Verbindung mit Art. 4 Abs.
1 und 2 GG.
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Als Rechtsgrundlage des Verbots, ein Kopftuch
zu tragen, kommt – da die Beschwerdeführerin wegen ihrer
Kleidung nicht ausdrücklich gemäß § 175 GVG aus dem Saal
gewiesen wurde (zur Anwendung des § 175 GVG auf Fälle
nachträglicher Zutrittsversagung vgl. Kissel/Mayer,
Gerichtsverfassungsgesetz, 4. Aufl. 2005, § 175 Rn. 2) -
nur die sitzungspolizeiliche Generalklausel des § 176
GVG in Betracht.
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Nach § 176 GVG obliegt die
Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem
Vorsitzenden. Die Ordnung besteht dabei nicht nur in der
Sicherung des ungestörten Verlaufs der Verhandlung (vgl. BGH,
NJW 1998, S. 1420). Auch die Würde des Prozesses ist Teil der
Sitzungsordnung (vgl. Albers, in:
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 63.
Aufl. 2004, § 176 GVG Rn. 2). Zur Aufrechterhaltung der
Ordnung und damit auch zur Wahrung äußerer Formen (vgl.
Wickern, in: Löwe/Rosenberg, Strafprozessordnung, 25. Aufl.
2003, § 176 GVG Rn. 16), wozu auch das Tragen
angemessener Kleidung gehören kann (vgl. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. August 1966 - 1 BvR
441/96 -, zit. in DRiZ 1966, S. 356; OLG Karlsruhe, NJW 1977,
S. 311, 312), hat der Vorsitzende die erforderlichen
Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 1994 - 1 BvR 733/94 -,
NJW 1996, S. 310; Albers, a.a.O., Rn. 3; Wolf, in: Münchener
Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2001, § 176 GVG Rn. 9). Um
sein Ermessen ausüben zu können, muss der Richter zuvor
allerdings prüfen, ob eine Beeinträchtigung der Ordnung der
Sitzung durch das Verhalten eines Prozessbeteiligten oder
Zuschauers überhaupt vorliegt oder konkret zu besorgen ist
(Wolf, a.a.O., Rn. 8).
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Diese Prüfung hat der Jugendrichter nicht
vorgenommen. Als Grund für das gegenüber der
Beschwerdeführerin ausgesprochene Verbot hat er angeführt,
das Tragen von Kopfbedeckungen in seinen Verhandlungen
prinzipiell nicht zu dulden. Eine solch pauschalisierende
Betrachtung lässt außer Acht, dass nicht in jedem Aufbehalten
von Hüten oder Kopftüchern in geschlossenen Räumen eine
Missachtungskundgebung gegenüber anderen anwesenden Personen
und damit ein "ungebührliches" Verhalten liegen muss. Das
Tragen von Kopfbedeckungen in Anwesenheit anderer kann auch
billigenswerte Gründe haben. Unter anderem kann es - wie das
Bundesverfassungsgericht auch schon entschieden hat (vgl.
BVerfGE 108, 282 ) - Ausdruck von
Religionsausübung sein, womit es den Schutz des Art. 4
GG genießt.
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Des Schutzes aus Art. 4 GG geht der
Einzelne nicht deshalb verlustig, weil er sich als Zuhörer in
einem Gerichtssaal befindet. Verträgt sich das der
Religionsausübung dienende Verhalten mit einem störungsfreien
Ablauf der Sitzung, ist es vom Gericht mit Blick auf
Art. 4 GG hinzunehmen (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O.,
§ 178 Rn. 14). Für den konkreten Fall des Tragens von
Kopfbedeckungen im Gerichtssaal gilt daher, dass eine
Ungebühr und damit eine Störung der Sitzung nicht vorliegt,
wenn das Aufbehalten eines Hutes oder Kopftuchs lediglich aus
religiösen Gründen erfolgt und auszuschließen ist, dass mit
ihm zugleich Missachtung gegenüber der Richterbank oder
anderen Anwesenden ausgedrückt werden soll (vgl.
Kissel/Mayer, a.a.O., § 175 Rn. 8) und solange der
Zuhörer als Person identifizierbar bleibt.
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Der Jugendrichter hat dies bei seiner
Würdigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht
berücksichtigt, obwohl hierfür Anlass bestanden hätte. Ihrem
äußeren Erscheinungsbild nach war die Beschwerdeführerin
deutlich als Muslima zu erkennen, was es nahe legte, dass sie
ihr Kopftuch aus religiösen Gründen trug. Dass die
Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich auf den religiösen
Bezug ihrer Kleidung hingewiesen hat, ist deshalb
unerheblich.
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Das Verhalten des Jugendrichters verletzt
Art. 3 Abs. 1 GG. Der Jugendrichter hat verkannt, dass
für den Erlass einer sitzungspolizeilichen Maßnahme eine
Störung der Verhandlung konkret festzustellen ist und dass
bei der insoweit vorzunehmenden Prüfung grundrechtliche
Positionen des Einzelnen von Bedeutung sein können. Daneben
trägt die Maßnahme der besonderen Bedeutung des Grundsatzes
der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen als Bestandteil
sowohl des Rechtsstaatsprinzips wie des Demokratieprinzips
(vgl. BVerfGE 103, 44 ) nicht ausreichend Rechnung.
Dieser Grundsatz gilt zwar nicht ausnahmslos; insbesondere
besagt er noch nichts zu den Modalitäten, unter denen die
Öffentlichkeit zugelassen wird. Ungeachtet der
einfachgesetzlichen Konkretisierung in § 176 GVG zwingt
sein verfassungsrechtlicher Rang den Richter jedoch dazu, im
Rahmen der Wahrnehmung der sitzungspolizeilichen Gewalt nach
pflichtgemäßem Ermessen auch die hinter der Öffentlichkeit
stehenden Belange angemessen zu berücksichtigen. Dem wird
eine undifferenzierte Handhabung der Frage des Tragens von
Kopfbedeckungen nicht gerecht.
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Da die Verfassungsbeschwerde überwiegend
Erfolg hat, hat das Land Berlin der Beschwerdeführerin die
notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl.
BVerfGE 32, 1 ).
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Mit dieser Anordnung erledigt sich der Antrag
der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
(vgl. BVerfGE 104, 220 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.