BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 68/11 -
des Herrn K…
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff
und die Richter Landau,
Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 14. Dezember 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Aufhebung einer Aussetzung der Unterbringung im
Maßregelvollzug in einem psychiatrischen Krankenhaus nach
§ 463 Abs. 1 in Verbindung mit § 454a Abs. 2 Satz 1
StPO.
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1. Der Beschwerdeführer wurde wegen
Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten
verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Aufgrund
einer weiteren Tatserie wurde er wegen sexuellen Missbrauchs
von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und neun Monaten sowie zur Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus verurteilt. Mit Beschluss vom 28.
Januar 2010 setzte das Landgericht Regensburg die
Vollstreckung der Reststrafe sowie die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus ab dem 15. September 2010 unter
anderem unter der Voraussetzung aus, dass der
Beschwerdeführer in ein näher bezeichnetes Männerwohnheim
einziehe.
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a) Mit Beschluss vom 3. September 2010 hat das
Landgericht Traunstein diesen Beschluss nach § 463 Abs.
1 in Verbindung mit § 454a Abs. 2 Satz 1 StPO
aufgehoben, weil die Aufnahme des Beschwerdeführers von dem
in Aussicht genommenen Männerwohnheim mit der Begründung
verweigert worden war, dass der Beschwerdeführer die Tat
nicht eingestehe, er sich nicht schuldbewusst zeige und die
für eine Aufnahme unverzichtbare Voraussetzung einer
abgeschlossenen Therapie nicht vorliege. Damit fehle es an
einem geeigneten sozialen Empfangsraum als Voraussetzung
dafür, dass der Beschwerdeführer außerhalb des
Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen
werde.
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b) In seiner sofortigen Beschwerde hat der
Beschwerdeführer die fehlende Verhältnismäßigkeit der
fortgesetzten Unterbringung gerügt und sich insbesondere
gegen die Weisung im Bewährungsbeschluss gewandt, wonach er
in das die Aufnahme verweigernde Männerwohnheim einzuziehen
habe. Die Erfüllung der Weisung hänge in unzulässiger Weise
allein vom „guten Willen Dritter“ ab.
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c) Mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 hat das
Oberlandesgericht München die sofortige Beschwerde als
unbegründet verworfen. Die Ausführungen des Landgerichts
hielten den gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich stand.
Es sei absehbar, dass bei einem von Anfang an fehlenden
sozialen Empfangsraum in einem aufnahmebereiten
Männerwohnheim bereits die Aussetzung der Unterbringung zur
Bewährung nicht erfolgt wäre.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen
diese Entscheidungen und rügt insbesondere den Beschluss des
Oberlandesgerichts München als willkürlich. Das
Oberlandesgericht München habe sich mit verschiedenen
Aspekten des Maßregelvollzugs in einem psychiatrischen
Krankenhaus nach § 63 StGB nicht auseinandergesetzt und
überdies verkannt, dass die bedingte Aussetzung des
Maßregelvollzugs zur Bewährung gerade keinen vollumfänglichen
Erfolg des bisherigen Vollzugs verlange.
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3. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen,
weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22
). Sie ist unzulässig, weil der Rechtsweg
nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
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a) Vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde
muss im Regelfall der Rechtsweg erschöpft werden (§ 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Dazu gehört, soweit sie statthaft
ist, auch die Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2407/10 -, juris, Rn.
2).
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b) Für die Erhebung der Anhörungsrüge ist es
unerheblich, ob der Beschwerdeführer die Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör ausdrücklich und unter
Anführung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt. Denn die
Obliegenheit, vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde den
Rechtsweg zu erschöpfen, erfasst auch die Erhebung einer
statthaften und nicht von vornherein völlig aussichtslosen
Anhörungsrüge, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer
einen Gehörsverstoß geltend machen will. Entscheidend ist
allein, ob bei objektiver Betrachtung eine Korrektur der von
ihm gerügten sonstigen Grundrechtsverstöße durch die Erhebung
einer Anhörungsrüge möglich gewesen wäre (BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1
BvR 1468/11 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2407/10 -, juris,
Rn. 3).
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c) Zwar verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG
die Gerichte nicht, sich mit jeglichem tatsächlichen und
rechtlichen Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten
auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 5, 22 ; 96, 205
; stRspr). Gleichwohl können besondere
Umstände darauf hindeuten, dass ein Gehörsverstoß durch eine
nicht hinreichende Erwägung entscheidungserheblichen
Vorbringens eingetreten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2011 - 2 BvR
2374/10 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 24. Juli 2008 - 2 BvR 610/08 -, juris, Rn.
6; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2407/10 -, juris, Rn. 5).
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d) Vorliegend wäre eine Anhörungsrüge
(§ 33a StPO) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
München statthaft und nicht von vornherein aussichtslos. In
der Begründung seiner sofortigen Beschwerde hat der
Beschwerdeführer unter anderem angeführt, dass die Aussetzung
einer Unterbringung im Maßregelvollzug zur Bewährung nicht
mit einer Auflage oder Weisung versehen werden darf, deren
Einhaltung ausschließlich vom Verhalten Dritter abhängig ist.
Das Oberlandesgericht hat sich weder mit diesem Einwand im
Hinblick auf bestehende Alternativen zur Schaffung eines
geordneten und strukturierten sozialen Empfangsraums
auseinandergesetzt noch die Zulässigkeit einer solchen
Bestimmung im Bewährungsbeschluss geprüft.
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e) Tatsächlich begegnet eine ausschließlich
vom Verhalten Dritter abhängige Voraussetzung für eine
Begünstigung, die einem der hoheitlichen Freiheitsentziehung
unterliegenden Betroffenen gewährt werden kann
beziehungsweise soll, verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl.
BVerfGK 13, 137 ). Da der grundrechtlich
verbürgte Freiheitsanspruch aus Art. 2 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG nur durch die Gerichte
eingeschränkt werden kann, kommt eine Delegation der
Entscheidung, insbesondere an nicht der staatlichen Aufsicht
unterworfene Dritte, nicht in Betracht. Den Gerichten ist es
zwar nicht verwehrt, sich bei der Ausführung und Kontrolle
einer das Freiheitsgrundrecht beschränkenden Entscheidung der
Mithilfe privater Dritter, etwa der Einholung eines
Sachverständigengutachtens als Grundlage der eigenen
Entscheidung (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109,
133 ; 117, 71 ), zu bedienen.
Sie dürfen derartige Entscheidungen jedoch nicht von ihnen
nicht steuer- oder kontrollierbaren Dritten überantworten
oder allein von deren Urteil abhängig machen (vgl. BVerfGE
70, 297 ; 109, 133 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2011 - 2 BvR
942/11 - juris, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 27. Juni 2011 - 2 BvR 2135/10 -, juris, Rn. 16;
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998
- 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ).
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Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass
Bedeutung und Tragweite des in den Art. 2 Abs. 2 Satz 2,
104 Abs. 1 GG verbürgten Freiheitsgrundrechts im vorliegenden
Fall verkannt worden sind, weil die angegriffenen
Entscheidungen maßgeblich auf die Weigerung des
Männerwohnheims abgestellt haben, den Beschwerdeführer
aufzunehmen, und auf das hieraus folgende Fehlen eines
sozialen Empfangsraums. Alternativen erwogen haben sie
nicht.
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f) Da das Oberlandesgericht München keine
Ausführungen zu dieser Fragestellung gemacht hat, obwohl der
Beschwerdeführer dazu Anstoß gegeben hatte, liegt die Annahme
nahe, dass es das diesbezügliche Beschwerdevorbringen
entweder übergangen oder zumindest nicht hinreichend
gewürdigt hat.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.