BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 682/02 -
des Herrn R ...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
27. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg
hat.
2
Es verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1
GG, dass das Landgericht die Berufung des Beschwerdeführers
verworfen hat, ohne bei ihm nachzufragen, ob und
gegebenenfalls wann mit einer Begründung des Rechtsmittels zu
rechnen sei. § 317 StPO, dessen Verfassungsmäßigkeit der
Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt hat, räumt einem
Berufungsführer eine Frist zur Begründung seines
Rechtsmittels ein. Lässt er diese Frist, wie hier der
Beschwerdeführer, ungenutzt verstreichen, ohne dem
Berufungsgericht auch nur eine Stellungnahme anzukündigen,
muss er damit rechnen, dass das Berufungsgericht ohne weitere
Nachfrage entscheidet. Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs.
1 GG kann jedenfalls nicht geltend machen, wer es selbst
versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen (BVerfGE
15, 256 ).
3
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.