BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 683/11 -
des Herrn G...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 15. November 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
effektiven Rechtsschutz bei Verzögerung der vorgesehenen
medizinischen Untersuchung eines Gefangenen. Die
Voraussetzungen, unter denen sie zur Entscheidung anzunehmen
wäre (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Ihr kommt
weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers
angezeigt. Zwar erscheint der angegriffene Beschluss der
Strafvollstreckungskammer nicht unbedenklich. Es ist jedoch
nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer durch die
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ein besonders schwerer
Nachteil (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG)
entstünde.
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1. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob nach
der angenommenen Erledigung des ursprünglichen
Rechtsschutzantrages eine am recht verstandenen Interesse des
Rechtsschutzsuchenden ausgerichtete Antragsauslegung (vgl.
BVerfGE 122, 190 ) es erforderte, eine
Fortsetzungsfeststellungsentscheidung (§ 115 Abs. 3
StVollzG) zu treffen. Dies hätte umso näher gelegen, als der
Beschwerdeführer sich, wenn auch vor dem vom Gericht
angenommenen Erledigungseintritt, ausdrücklich zur Frage
eines Feststellungsinteresses und insbesondere zu einer
bestehenden Wiederholungsgefahr geäußert hatte (vgl. im
Übrigen zur Möglichkeit eines nicht ausdrücklich gestellten
Fortsetzungsfeststellungsantrages Arloth, StVollzG, 3. Aufl.
2011, § 115 Rn. 8, m.w.N.).
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Bedenklich erscheint auch, dass das
Landgericht - im Rahmen seiner Kostenentscheidung - die vom
Beschwerdeführer beanstandete erhebliche Verzögerung der
vorgesehenen medizinischen Untersuchung ohne weiteres für
rechtmäßig erachtet hat. Gemäß § 58 StVollzG, der dem
Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) Rechnung trägt, hat ein
Gefangener Anspruch auf die notwendige Krankenbehandlung. Die
erforderliche Krankenbehandlung darf nicht an unzureichender
Ausstattung mit sachlichen, personellen oder finanziellen
Mitteln scheitern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 30. April 2008 - 2 BvR 338/08 -, juris,
m.w.N.). Die Bestimmung des medizinisch Erforderlichen ist
zwar in erster Linie Sache der ärztlichen Beurteilung. Auf
Einschätzungen des Anstaltsarztes gestützte vollzugliche
Entscheidungen über die medizinische Behandlung eines
Gefangenen können jedoch im Hinblick auf die Gewährleistung
effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht
jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen sein. Sie unterliegen
der gerichtlichen Überprüfung daraufhin, ob die Grenzen
pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens überschritten wurden
(vgl. zur gerichtlichen Überprüfung von
Ermessensentscheidungen allgemein BVerfGE 113, 273
m.w.N.; für den Strafvollzug BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar
2012 - 2 BvR 309/10 -, juris; für vollzugliche Entscheidungen
über die medizinische Behandlung von Gefangenen OLG Frankfurt
a.M., Beschlüsse vom 10. Juli 1978 - 3 Ws 276/78 (StVollz) -,
NJW 1978, S. 2351 , und vom 9. Januar 1981 - 3 Ws
966/80 (StVollz) -, ZfStrVo 1981, S. 382 ; KG,
Beschluss vom 29. Juni 1984 - 5 Vollz (Ws) 174/84 -, NStZ
1985, S. 45 ; vgl. auch Calliess/Müller-Dietz,
StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 56 Rn. 3; Lesting/Stöver,
in: Feest/Lesting, AK-StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 56 Rn.
9; Molketin, MDR 1980, S. 544 ). Hier wie sonst
kann die fachgerichtliche Überprüfung die rechtsstaatlich
gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven
Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten,
wenn sie auf zureichender Aufklärung des Sachverhalts beruht
(vgl. BVerfGE 101, 275 ; für den
Strafvollzug BVerfGK 9, 460 m.w.N.). Nach
diesen Maßstäben erscheint es angesichts der vom zuständigen
Anstaltsarzt selbst ausgesprochenen und zum maßgeblichen
Entscheidungszeitpunkt von seiner Seite nicht grundsätzlich
in Frage gestellten Empfehlung, den Beschwerdeführer zweimal
jährlich zu untersuchen, angreifbar, dass die
Strafvollstreckungskammer eine Verzögerung um mehrere Monate
ohne weitere Aufklärung allein mit dem Hinweis gebilligt hat,
dass Wartezeiten für Arzttermine auch außerhalb des
Strafvollzuges üblich seien. Vielmehr liegt es nahe,
anzunehmen, dass das Gericht eine derartige Verzögerung nicht
als rechtmäßig beurteilen durfte, ohne zuvor geprüft zu
haben, ob hier ein zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden
notwendiger Untersuchungsrhythmus mangels einer für die
notwendigen Behandlungsmaßnahmen nicht hinreichenden
Ausstattung der Justizvollzugsanstalt nicht eingehalten
worden war. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer
vorgetragen hatte, dass es sich bei der eingetretenen
Verzögerung nicht um einen Einzelfall handelte.
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2. Dem Beschwerdeführer entsteht jedoch,
soweit aus seinem Vorbringen ersichtlich, durch die
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde jedenfalls kein
schwerer Nachteil.
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Der Beschwerdeführer hat mit seiner
Verfassungsbeschwerde Unterlagen aus einem weiteren, im
Dezember 2011 eingeleiteten fachgerichtlichen Verfahren
vorgelegt, in dem es wiederum um die rechtzeitige
Durchführung der - erneut nicht im Halbjahresrhythmus
erfolgten - Untersuchung ging. In diesem späteren Verfahren
ist die Strafvollstreckungskammer, nunmehr in anderer
Besetzung, mit mehreren Nachfragen dem Widerspruch zwischen
der früher gegebenen Empfehlung, die Untersuchung
halbjährlich durchzuführen, und einer nunmehrigen
ausdrücklichen Einschätzung des Anstaltsarztes und der
Justizvollzugsanstalt, dass eine Untersuchung in Abständen
von jeweils einem Jahr ausreichend sei, nachgegangen. Nach
den Angaben des Anstaltsarztes in diesem Verfahren empfiehlt
für das Krankheitsstadium, in dem der Beschwerdeführer sich
befindet, die Deutsche Ophtalmologische Gesellschaft eine
Untersuchung im Jahresabstand. Auch angesichts
unterschiedlicher Vorstellungen und Üblichkeiten in der
ärztlichen Praxis hält der Anstaltsarzt in Übereinstimmung
mit dieser Empfehlung nunmehr eine jährliche Untersuchung des
Beschwerdeführers für ausreichend. Der Beschwerdevortrag
lässt nicht erkennen, dass es angesichts dieses Ergebnisses
zwischenzeitlicher Aufklärungsbemühungen der
Strafvollstreckungskammer zur Vermeidung gesundheitlicher
Nachteile für den Beschwerdeführer erforderlich wäre, die
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.