BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 685/03 -
des vanuatuischen Staatsangehörigen G...
hat das Bundesverfassungsgericht
- Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen
und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Sommer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff
am 24. Juni 2003 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
betrifft Beschlüsse des Oberlandesgerichts München, mit denen
das Gericht die Auslieferung des Beschwerdeführers nach
Indien zum Zwecke der Strafverfolgung für zulässig erklärt
hat.
2
1. a) Der Beschwerdeführer ist vanuatuischer,
vormals indischer Staatsangehörigkeit. Er wurde am 15.
Dezember 2002 auf dem Flughafen München festgenommen.
3
Der Festnahme liegt der Haftbefehl des Ersten
Spezialgerichts in Alipore/Kalkutta vom 3. Mai 2002 zu
Grunde. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in den Jahren
1994 und 1995 insgesamt 108.400.000 indische Rupien (etwa
€ 2.143.000) in betrügerischer Weise von der Allahabad
Bank erlangt zu haben. Auf der Grundlage einer
internationalen Fahndungsausschreibung ordnete das
Oberlandesgericht München durch Haftbefehl vom
18. Dezember 2002 die vorläufige Auslieferungshaft
an.
4
Der indische Staatsminister für auswärtige
Angelegenheiten ersuchte mit Note vom 31. Januar 2003 unter
Übergabe des Anklageprotokolls und des Haftbefehls um die
Auslieferung zur Strafverfolgung wegen krimineller
Verschwörung und Betrugs.
5
b) Mit Beschluss vom 14. Februar 2003 ordnete
das Oberlandesgericht München die Haftfortdauer an und
stellte die Entscheidung über die Zulässigkeit der
Auslieferung zurück, weil der Beschwerdeführer sich nicht mit
einer vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hatte,
ihm die Auslieferungsunterlagen noch nicht eröffnet worden
waren und er noch kein rechtliches Gehör erhalten hatte. Der
Beschwerdeführer erhielt am 21. Februar 2003 Akteneinsicht.
Am 24. Februar 2003 wurde ihm die Entscheidung des
Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 2003 bekannt
gegeben.
6
c) Mit Beschluss vom 7. März 2003 ordnete das
Oberlandesgericht erneut Haftfortdauer an und erklärte die
Auslieferung für zulässig.
7
2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz
vom 13. März 2003 beim Oberlandesgericht München eine
"Gegenvorstellung". Darin beantragte er, die Auslieferung für
unzulässig zu erklären und den Auslieferungshaftbefehl außer
Vollzug zu setzen.
8
Ihm sei nicht hinreichend rechtliches Gehör
eingeräumt worden, weil das Gericht bereits 14 Tage nach der
Gewährung von Einsicht in die umfangreichen
Auslieferungsunterlagen endgültig über die Zulässigkeit der
Auslieferung entschieden habe. Die Auslieferung sei in
mehrfacher Hinsicht unzulässig, insbesondere verstoße sie
gegen § 73 IRG, da ihm für die zur Last gelegten
Vermögensdelikte mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe nicht
nur eine unerträglich schwere Strafe drohe, sondern darüber
hinaus Folterungen und Misshandlungen im Ermittlungsverfahren
und während einer möglichen Haftzeit.
9
3. Ebenfalls am 13. März 2003 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht den Erlass
einer einstweiligen Anordnung, mit der die nach einer
entsprechenden Bewilligung jederzeit drohende Auslieferung
verhindert werden sollte.
10
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts lehnte den Antrag mit Beschluss vom
7. April 2003 - 2 BvQ 14/03 - ab. Die
Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache wäre zum Zeitpunkt
der Antragstellung unzulässig gewesen, weil dem Grundsatz der
Subsidiarität nicht genügt worden sei.
11
Der Beschwerdeführer habe noch die
Möglichkeit, mit Hilfe eines Antrags nach § 77 IRG in
Verbindung mit § 33a StPO nachträglich rechtliches Gehör
zu den von ihm als übergangen angesehenen Gesichtspunkten zu
erwirken. In dem Beschluss wurde der Beschwerdeführer auch
auf die Möglichkeit hingewiesen, in entsprechender Anwendung
von § 33 Abs. 4 IRG beim Oberlandesgericht München
einen Aufschub der Auslieferung zu erwirken.
12
4. Das Oberlandesgericht München entschied mit
Beschluss vom 4. April 2003, der dem Beschwerdeführer am 8.
April 2003 bekannt gegeben wurde, den Einwendungen nicht zu
folgen, und ordnete Haftfortdauer an. Zur Begründung führte
es u.a. aus, ein Verstoß gegen den ordre-public-Vorbehalt in
§ 73 IRG sei nicht gegeben. Die dem Beschwerdeführer zur
Last gelegten Taten wiesen einen hohen Unrechtsgehalt auf, zu
dem der im indischen Strafrecht vorgesehene Strafrahmen nicht
so außer Verhältnis stehe, dass er als schlechthin
unangemessen angesehen werden müsse.
13
Dem Beschwerdeführer drohten auch keine Folter
oder eine andere grausame und erniedrigende Behandlung.
Ausweislich der Einschätzungen der Bundesregierung
(Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 8. Mai 2001 und
Schreiben vom 25. März 2003 an den Generalstaatsanwalt
beim Oberlandesgericht München) kämen zwar
Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe vor, diese
würden jedoch verstärkt rechtlich geahndet. Obwohl Folter
durch Gesetz verboten sei, handele es sich um eine häufig von
der Polizei angewandte Vernehmungsmethode. Sie werde jedoch
durch den Staat nicht zielgerichteter gefördert, vielmehr
bestrafe er Folterer und habe in letzter Zeit auch eine
Kampagne zur Bewusstseinserhöhung unter den
Sicherheitskräften in die Wege geleitet. Die Gefahr für den
Beschwerdeführer sei auch deshalb gering, weil das
Ermittlungsverfahren gegen ihn weitgehend abgeschlossen sei
und er in Indien über einen Rechtsbeistand verfüge.
14
5. a) Mit Schriftsatz vom 10. April 2003
beantragte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht
München Akteneinsicht betreffend den in der Entscheidung vom
4. April 2003 zitierten Asyllagebericht der Bundesregierung,
die Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 77 IRG in
Verbindung mit § 33a StPO und den Aufschub der
Auslieferung in entsprechender Anwendung von § 33
Abs. 4 IRG.
15
b) Nach der Akteneinsicht beantragte der
Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. April 2003, die
Auslieferung für unzulässig zu erklären. Dem Beschwerdeführer
drohten in Indien die Folter sowie eine grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung, weshalb die
geplante Auslieferung gegen § 73 IRG verstoße. Die
Mindestvollstreckungsdauer für die dem Beschwerdeführer zur
Last gelegten Taten betrage in Indien 25 Jahre. Diese Strafe
sei 2,5 Mal so hoch, wie die Höchststrafe für ein solches
Delikt in Deutschland, die zehn Jahre betrage. Ihm drohe
somit eine unerträglich hohe Strafe.
16
c) Mit Verbalnote vom 23. April 2003
teilte das Auswärtige Amt der indischen Botschaft mit, dass
die Bundesregierung die Auslieferung des Beschwerdeführers
"nach Maßgabe der Grundsätze des deutsch-indischen
Auslieferungsvertrages vom 27. Juni 2001" bewilligt
habe.
17
d) Mit Beschluss vom 25. April 2003 gewährte
das Oberlandesgericht München einen Aufschub der Auslieferung
bis zur Entscheidung über die Gegenvorstellung des
Beschwerdeführers. Diese Entscheidung wurde der indischen
Botschaft vom Auswärtigen Amt notifiziert.
18
e) Mit Beschluss vom 30. April 2003 erklärte
das Oberlandesgericht München die Auslieferung des
Beschwerdeführers erneut für zulässig und hob die
Entscheidung über den Aufschub der Auslieferung auf.
19
In seiner Begründung stellt das
Oberlandesgericht vor allem darauf ab, dass die Auslieferung
nicht gegen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung verstoße
(§ 73 IRG). Unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom
4. April 2003 und auf den Asyllagebericht der
Bundesregierung führt es im Wesentlichen aus, dass in Indien
vor allem durch Polizeibehörden Folter zwar als Vernehmungs-
und Erpressungsmittel angewendet werde, dieses Vorgehen
jedoch vom indischen Staat nicht geduldet, sondern vielmehr
bekämpft werde. So sei Indien der Anti-Folterkonvention der
Vereinten Nationen beigetreten und habe innerstaatlich eine
Kampagne zur Bewusstseinsänderung begonnen. Ferner habe
Deutschland mit Indien im Jahre 2001 in Kenntnis der im
Asyllagebericht angesprochenen Umstände einen
Auslieferungsvertrag geschlossen, was darauf hindeute, dass
die im Asyllagebericht erwähnten Menschenrechtsverletzungen
in Indien nicht der Normalfall seien, sondern
Ausnahmecharakter hätten.
20
Es bestünden keine begründeten Anhaltspunkte,
dass der Beschwerdeführer in Indien menschenunwürdiger
Behandlung ausgesetzt sein werde. Ein etwa noch verbleibendes
Risiko habe sich nicht zu einer konkreten, unmittelbaren
Gefahr verdichtet. Die Ermittlungen gegen den
Beschwerdeführer seien abgeschlossen, das Verfahren gegen die
Mitangeklagten sei durchgeführt worden, ohne dass von
Folterungen – etwa der zahlreichen Mitangeklagten – in diesem
Zusammenhang etwas bekannt geworden sei. Schließlich sei der
Beschwerdeführer in Indien anwaltlich vertreten. Dieselben
Überlegungen gälten für die Haftbedingungen.
21
Die Sanktionsdrohung in Indien sei zwar eine
"in hohem Maße harte Strafe", könne jedoch nicht als
"unerträglich schwere Strafe" im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gewertet werden. Ergänzend sei
darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer auch in
Deutschland für die angeklagten Delikte eine
Gesamtfreiheitsstrafe von maximal 15 Jahren drohe.
22
Der Beschwerdeführer hat am 5. Mai 2003
Verfassungsbeschwerde erhoben und zugleich einen – weiteren -
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er
rügt, dass ihn die angegriffenen Entscheidungen des
Oberlandesgerichts München in seinen Grundrechten aus
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und
Art. 3 Abs. 1 GG verletzen und zudem gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen. Im Einzelnen
trägt er vor:
23
1. Folterungen und Misshandlungen von
straftatverdächtigen Personen seien in Indien weit
verbreitet, nach dem Jahresbericht von amnesty international
für Indien für das Jahr 1998 und nach dessen
Länderkurzbericht Indien vom Februar 2003 seien sie sogar an
der Tagesordnung. Auch nach dem Asyllagebericht des
Auswärtigen Amtes vom 8. Mai 2001 handele es sich dabei
in Indien um eine häufig von der Polizei angewandte
Vernehmungsmethode.
24
Die Begründung des Oberlandesgerichts München,
dass Folter in Indien Ausnahmecharakter habe und insoweit
lediglich ein "Restrisiko" bestehe, könne nur als objektiv
willkürlich angesehen werden. Die Feststellungen von amnesty
international und der Bundesregierung würden mit der
hypothetischen Erwägung zurückgewiesen, dass Deutschland
andernfalls keinen Auslieferungsvertrag mit Indien
geschlossen hätte. Da konkrete entgegenstehende Erkenntnisse
vorlägen, dass dieser wünschenswerte Zustand nicht bestehe,
könne nicht vom Soll- auf den Ist-Zustand geschlossen
werden.
25
Es sei objektiv unmöglich, über die
substantiierte Darstellung des hohen Risikos eines
Inhaftierten, in Indien gefoltert zu werden, hinaus, konkrete
den Verfolgten betreffende Umstände anzuführen. Wenn das
Oberlandesgericht München von einer "konkreten, unmittelbar
bevorstehenden Gefahr" spreche, dann lege es einen völlig
überzogenen Maßstab an. Wegen der drohenden Gefahr der
Folterung verletzten die angegriffenen Beschlüsse Art. 1
Abs. 1 GG und verstießen gegen das Willkürverbot des
Art. 3 Abs. 1 GG.
26
2. Nach dem Jahresbericht 1998 von amnesty
international für Indien seien viele Häftlinge unter
Bedingungen festgehalten, die grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe gleichkämen. Viele
Haftanstalten seien extrem überfüllt. Es mangele an
ärztlicher Versorgung und sanitären Einrichtungen. Auch nach
dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8. Mai 2001
seien die Haftbedingungen, insbesondere in den großen
Gefängnissen "desolat". Die Gefangenen litten unter einer
Überbelegung, die die eigentliche Kapazität um das Fünffache
übersteige. Der Großteil der Gefangenen, der in
Kategorie C - bei drei Unterbringungsklassen -
untergebracht sei, müsse sich mit unzumutbaren Verhältnissen
bescheiden. Hier komme es vor, dass sich bis zu 50
Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssten, keine Betten
zur Verfügung stünden und im Winter Decken fehlten. Da dem
Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine langjährige
Freiheitsstrafe unter diesen Bedingungen drohe, begründe eine
Auslieferung an Indien die Gefahr einer grausamen,
unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung. Wenn den
genannten Berichten vom Oberlandesgericht allein
entgegengehalten werde, es gebe keine Erkenntnisse, die eine
konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer als unmittelbar
bevorstehend erscheinen ließen, so sei dies nicht
nachvollziehbar. Den Berichten ließen sich keine
Anhaltspunkte entnehmen, dass eine konkrete Gefahr, unter
derartigen Haftbedingungen in Indien inhaftiert zu werden,
nur für bestimmte Personen oder nur unter bestimmten
Umständen bestehe. Auch insoweit verletzten die Beschlüsse
des Oberlandesgerichts Art. 1 Abs. 1 und
Art. 3 Abs. 1 GG.
27
3. Für das Vermögensdelikt drohe ihm als
Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe, was in Indien eine
Mindestvollstreckungsdauer von 25 Jahren bedeute, die damit
2,5 Mal so hoch sei, wie die in Deutschland für ein
vergleichbares Delikt drohende Freiheitsstrafe. Dies stelle
eine unerträglich schwere Strafe dar. Eine Auslieferung würde
deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die
Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 1 Abs. 1
und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verstoßen.
28
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil die aufgeworfenen
Fragen in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung geklärt
sind (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75, 1
). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde
ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten
Grundrechte angezeigt; sie hat keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
29
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts haben deutsche Gerichte in
Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die
ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in
der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen
völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren
verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung
vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75,
1 ).
30
Die Grenzen, die einer Auslieferung hierdurch
gezogen werden, hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich
der Ausgestaltung des Straf- und Vollstreckungsverfahrens,
das den Auszuliefernden in dem ersuchenden Staat erwartet,
konkretisiert. Danach zählt zu den unabdingbaren
verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Kernbereich des aus
dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebots der
Verhältnismäßigkeit. Den zuständigen Organen der
Bundesrepublik Deutschland ist es danach verwehrt, einen
Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die ihm im
ersuchenden Staat droht, unerträglich hart, mithin unter
jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erschiene. Ebenso
zählt es zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen
verfassungsrechtlichen Ordnung, dass eine angedrohte oder
verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich oder
erniedrigend sein darf. Die zuständigen Organe der
Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gehindert, an der
Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine
solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat.
31
Anderes gilt hingegen dann, wenn die zu
vollstreckende Strafe lediglich als in hohem Maße hart
anzusehen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand
deutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen
erachtet werden könnte. Das Grundgesetz geht nämlich von der
Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die
Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft aus (vgl.
Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2,
Art. 23 bis 26 GG). Es gebietet damit zugleich, fremde
Rechtsordnungen und –anschauungen grundsätzlich zu achten
(vgl. BVerfGE 75, 1 ), auch wenn sie im
Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen
Auffassungen übereinstimmen. Soll der in gegenseitigem
Interesse bestehende zwischenstaatliche Auslieferungsverkehr
erhalten und auch die außenpolitische Handlungsfreiheit der
Bundesregierung unangetastet bleiben, so dürfen die Gerichte
als unüberwindbares Hindernis für eine Auslieferung nur die
Verletzung der unabdingbaren Grundsätze der deutschen
verfassungsrechtlichen Ordnung zu Grunde legen.
32
2. Nach diesem verfassungsrechtlichen
Prüfungsmaßstab ist der Verfassungsbeschwerde ein
Verfassungsverstoß durch die angefochtenen Entscheidungen
nicht zu entnehmen.
33
a) Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis
auf Berichte von amnesty international und Auswärtigem Amt
geltend macht, ihm drohten als strafverdächtiger Person in
Indien Folter und Misshandlungen, so rügt er im Kern die aus
seiner Sicht falsche Einschätzung der tatsächlichen
Verhältnisse seitens des Gerichts.
34
Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung
auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen
Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 30, 173 <196
f>; 57, 250 ; 74, 102 stRspr). Auch
in Auslieferungsverfahren prüft das Bundesverfassungsgericht
insoweit nur, ob die Rechtsanwendung oder das dazu
eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt
rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit
willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2000 – 2 BvR
2184/00 -; vgl. auch BVerfGE 80, 48 ). Diese
Grenzen sind in dem hier zu entscheidenden Fall nicht
überschritten.
35
aa) (1) Das Oberlandesgericht München stellt
in seinem Beschluss vom 30. April 2003 bezüglich der
behaupteten Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung bei
einer Auslieferung ausdrücklich darauf ab, dass begründete
Anhaltspunkte für die Gefahr einer menschenrechtswidrigen
Behandlung vorliegen müssen. Dieser Prüfungsmaßstab
entspricht sowohl der vom Oberlandesgericht zitierten
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1994 - 2 BvR
1193/93 -, NJW 1994, S. 2883 = NStZ 1994, S. 492)
als auch der des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989, Series A No. 161,
S. 35 Ziff. 91 = NJW 1990, S. 2183, 2185 - Soering;
Reports of Judgments and Decisions 1996-V, 1853, Ziff.
73 f. – Chahal), der inhaltlich gleichbedeutend von
"begründeten Tatsachen" (substantial
grounds ) für ein "tatsächliches Risiko" (real risk ) von Folter spricht. Daher hat das
Oberlandesgericht entgegen dem Vorbringen des
Beschwerdeführers keinen überzogenen Maßstab angewendet.
Insbesondere kann allein aus der Formulierung des Beschlusses
vom 30. April 2003, wonach für eine "konkrete Gefahr
[...] als unmittelbar bevorstehend" keine Erkenntnisse
vorlägen, nicht geschlossen werden, dass das
Oberlandesgericht nunmehr einen anderen Maßstab anlegen
wollte.
36
(2) Eine Gefahr in dem beschriebenen Sinne
kann angenommen werden, wenn stichhaltige Gründe vorgetragen
sind, nach denen gerade in dem konkreten Fall eine
"beachtliche Wahrscheinlichkeit" (vgl. Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
22. Juni 1992 - 2 BvR 1901/91 -, abgedruckt
in: Eser/Lagodny/Willkitzki, Internationale Rechtshilfe in
Strafsachen, Rechtsprechungssammlung, 2. Aufl. 1993,
Nr. U 202) besteht, in dem ersuchenden Staat das Opfer
von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung zu werden.
37
Auf konkrete Anhaltspunkte gerade im Fall des
Auszuliefernden kommt es in der Regel nur dann nicht an, wenn
in dem ersuchenden Staat eine ständige Praxis grober,
offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der
Menschenrechte herrscht (vgl. dazu den Wortlaut von
Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe vom 10. Dezember 1984
- UN-Antifolterkonvention, BGBl 1990 II S. 246
). Die Auslieferung in Staaten, die eine ständige
Praxis umfassender und systematischer
Menschrechtsrechtsverletzungen aufweisen, wird regelmäßig die
Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der elementaren
Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung
begründen.
38
b) Es ist nicht ersichtlich, dass die
Feststellungen in den angegriffenen Entscheidungen, mit denen
eine entsprechende Gefahr von Folter für den Beschwerdeführer
verneint wurde, willkürlich sind.
39
Für eine solche Annahme reicht der Hinweis des
Beschwerdeführers auf die Berichte von amnesty international
und des Auswärtigen Amtes, wonach Folterungen und
Misshandlungen von strafverdächtigen Personen in Indien weit
verbreitet sowie Folter eine "häufig von der Polizei
angewandte Vernehmungsmethode" und ein Erpressungsmittel
seien, nicht aus.
40
(1) Das Oberlandesgericht hat in seinem
Beschluss vom 30. April 2003 nicht in Zweifel gezogen,
dass in Indien Folter zum Teil als Vernehmungsmethode oder
als Erpressungsmittel angewendet wird. Für seine
Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer gleichwohl keine
konkrete Gefahr von Folter drohe, hat es sich darauf
gestützt, dass Menschenrechtsverletzungen durch staatliche
Organe zwar vorkämen, jedoch verstärkt rechtlich geahndet
würden. Dies entspricht der Einschätzung des Auswärtigen
Amtes in seinem Lagebericht "Indien". Ferner hat das Gericht
darauf hingewiesen, dass Folter in Indien durch Gesetz
verboten sei und nicht durch den Staat zielgerichtet
gefördert werde, der indische Staat vielmehr Folterer
bestrafe und in letzter Zeit auch eine Kampagne zur
Bewusstseinserhöhung unter seinen Sicherheitskräften in die
Wege geleitet habe. Auch dies findet seine Grundlage in dem
Lagebericht des Auswärtigen Amtes.
41
Bereits diese Gesichtspunkte lassen die
Einschätzung des Oberlandesgerichts nachvollziehbar
erscheinen, allein auf Grund des Umstandes, dass Folter in
Indien eine häufig von der Polizei angewandte
Vernehmungsmethode oder ein Erpressungsmittel sei, drohe dem
Beschwerdeführer keine konkrete Gefahr von Folter mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit, insgesamt sei Indien demnach
kein Staat, in dem eine ständige Praxis umfassender oder
systematischer Menschrechtsrechtsverletzungen herrsche.
42
(2) (a) Diese Einschätzung des
Oberlandesgerichts wird auch von seiner Erwägung getragen,
dass der zwischen Deutschland und Indien am 27. Juni 2001
geschlossene Auslieferungsvertrag zu berücksichtigen sei. Der
Vertrag sei zwar noch nicht ratifiziert, der Umstand des
Vertragsschlusses spreche jedoch dafür, dass die im
Asyllagebericht des Auswärtigen Amtes erwähnten Methoden
gerade nicht der Normalfall seien, sondern Ausnahmecharakter
hätten, andernfalls es nicht zu einem solchen Abkommen
gekommen wäre. Dem kann der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg
entgegenhalten, dies sei eine willkürliche "hypothetische"
Erwägung, da man angesichts der entgegenstehenden
Erkenntnisse nicht vom Soll- auf den Ist-Zustand schließen
könne.
43
(b) Die Tatsache des Vertragsschlusses
unterstützt ein Verständnis des in seinen Aussagen
heterogenen und auf die Situation politisch Verfolgter
konzentrierten Asyllageberichts, wonach eine systematische
menschenrechtswidrige Praxis gerade auch im Strafvollzug
nicht bestehe, weil ansonsten unter Federführung des
Auswärtigen Amtes ein Auslieferungsvertrag jedenfalls im Jahr
2001 gar nicht erst geschlossen worden wäre. Darüber hinaus
mindert auch die Tatsache des Vertragsschlusses selbst eine
etwaige Gefahr für den Beschwerdeführer, weil aus ihm heraus
Rechtspflichten für die Republik Indien in Bezug auf die
Achtung des menschenrechtlichen Mindeststandards im konkreten
Fall der Auslieferung erwachsen. Schon aus der Tatsache des
Vertragsschlusses folgt ein völkerrechtliches
Frustrationsverbot, wonach die Vertragsparteien verpflichtet
sind, nach der Unterzeichnung und vor der Ratifikation des
Abkommens alles zu unterlassen, was den Zielen des Vertrags
zuwiderläuft (siehe Art. 18 des Wiener Übereinkommens
über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, BGBl 1985 II S.
926; Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl. 1984,
§§ 705, 719 m.w.N.). Die menschenunwürdige Behandlung
von Personen, die von Deutschland nach Indien auf noch
vertragsloser Grundlage ausgeliefert werden, würde dem
Vertrag widersprechen, da eine solche Praxis die Schaffung
einer stabilen bilateralen Beziehung in Rechtshilfe- und
Auslieferungssachen – die durch den Abschluss des Abkommens
angestrebt wird – verhindern würde. Art. 5 des
Auslieferungsvertrags enthält einen ordre-public-Vorbehalt,
der die Ablehnung eines Auslieferungsersuchens im Fall des
§ 73 IRG gestatten würde (vgl. Denkschrift der
Bundesregierung zu dem Vertrag, zu Artikel 5, BRDrucks
241/03, S. 17). Funktionell betrachtet treten damit die
Rechtsbindungen des Auslieferungsvertrags an die Stelle der
Zusicherung im vertragslosen Zustand. Eine solche Zusicherung
der Einhaltung menschenrechtlicher Mindeststandards im
Strafverfahren oder menschenwürdiger Haftbedingungen kann im
Vertragszustand regelmäßig nicht verlangt werden, weil damit
der anderen Seite ein Vertragsbruch unterstellt wird; dies
gilt gerade im aktuellen Zeitpunkt des Inkraftsetzens des
Vertrags.
44
Hierbei handelt es sich um Erwägungen, die
einen Rückschluss auf die tatsächliche Lage in Indien für den
Beschwerdeführer erlauben. In dem konkreten Fall hat die
Bundesregierung die Auslieferung des Beschwerdeführers mit
Verbalnote vom 23. April 2003 "nach Maßgabe der Grundsätze
des deutsch-indischen Auslieferungsvertrages" bewilligt.
Daraus folgt, dass das deutsch-indische
Auslieferungsabkommen, obwohl nicht formell in Kraft
getreten, auf Grund des völkerrechtlichen
Frustrationsverbotes und der Ausgestaltung der Bewilligung
materiell zur Grundlage der Auslieferung des
Beschwerdeführers geworden ist. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass Indien den Ratifikationsprozess bereits
abgeschlossen und damit nochmals seinen Willen bekundet hat,
die mit dem Abkommen begründeten völkerrechtlichen
Verpflichtungen einzuhalten.
45
Hielte sich Indien nicht an die materiellen
Regelungen des Abkommens, läge darin ein Verstoß gegen seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die Bewilligung steht
demnach unter der Bedingung, dass Indien den Beschwerdeführer
nach der Übergabe entsprechend den völkerrechtlichen
Mindeststandards behandelt.
46
Außerdem findet die Einschätzung des
Oberlandesgerichts auch in der im vorliegenden Verfahren der
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München
gegebenen Mitteilung des Auswärtigen Amtes vom 25. März
2003 eine Stütze. Danach habe bereits der bisherige
vertragslose Auslieferungsverkehr mit Indien auf der
Grundlage stattgefunden, dass menschenrechtliche
Mindeststandards im indischen Strafverfahren und Strafvollzug
eingehalten würden; im Einzelfall sei jeweils auf den
deutsch-indischen Auslieferungsvertrag Bezug genommen worden,
der am 27. Juni 2001 unterzeichnet worden sei und
voraussichtlich im Laufe dieses Jahres in Kraft treten werde.
Dies kann nichts anderes bedeuten als dass, auch wenn in
Indien generell Folter und Misshandlungen weit verbreitet
sind, jedenfalls für von der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf den deutsch-indischen Auslieferungsvertrag
ausgelieferte Personen nach Einschätzung der Bundesregierung
die menschenrechtlichen Mindeststandards im indischen
Strafverfahren und Strafvollzug eingehalten worden sind.
47
Es kann im Übrigen angenommen werden, dass die
Bundesregierung über ihre diplomatischen Vertretungen das
weitere Verfahren in Indien von sich aus beobachtet.
48
(3) Der Beschwerdeführer hat auch keine Gründe
vorgetragen, die gerade in seinem Fall eine menschenunwürdige
Behandlung bei der Rückkehr nach Indien beachtlich
wahrscheinlich machen. Das Oberlandesgericht weist
nachvollziehbar darauf hin, es sei nicht bekannt, dass die
Mitangeklagten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit
gefoltert worden seien. Der Beschwerdeführer, der von einem
indischen Rechtsbeistand vertreten wird, hat nichts
vorgetragen, was diese Feststellung in Frage stellen
könnte.
49
c) Im Hinblick auf menschenunwürdige
Haftbedingungen gelten weitgehend die Ausführungen zur Gefahr
der menschenrechtswidrigen Behandlung durch Folter (vgl. III.
2. a und b). Der Beschwerdeführer rügt auch insoweit im Kern
die aus seiner Sicht unzureichende Auseinandersetzung des
Gerichts mit den tatsächlichen Verhältnissen im indischen
Strafvollzug.
50
aa) Diese Rüge wird vom
Bundesverfassungsgericht am Maßstab des Willkürverbots des
Art. 3 Abs. 1 GG nur daraufhin überprüft, ob die
Rechtsanwendung und das dazu eingeschlagene Verfahren unter
keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sind und
sich daher der Schluss aufdrängt, die Entscheidung beruhe auf
sachfremden und daher willkürlichen Erwägungen (vgl. oben
III. 2. a).
51
bb) Dies vermag die Beschwerdebegründung nicht
darzutun. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Berichte
von amnesty international und den Asyllagebericht des
Auswärtigen Amtes reicht hierfür nicht aus.
52
Das Oberlandesgericht hat in der Begründung
seines Beschlusses vom 30. April 2003 zu diesem
Vorbringen zwar nur knapp im Anschluss an seine Ausführungen
zu der geltend gemachten Foltergefahr erklärt, gleiches gelte
für die vorgetragenen Haftbedingungen; Erkenntnisse für eine
konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer lägen nicht vor.
53
Damit hat das Gericht aber – jedenfalls auch -
Bezug genommen auf seine tragende Erwägung zur Foltergefahr,
bei der der Abschluss des deutsch-indischen
Auslieferungsvertrags zu berücksichtigen sei. Aus den oben
genannten Gründen kann für die Haftbedingungen im
Strafverfahren und im Strafvollzug nichts anderes gelten als
für die vom Beschwerdeführer angeführte Foltergefahr:
Unabhängig von den Haftbedingungen für einen Großteil der
Inhaftierten sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass
speziell bei den von der Bundesrepublik Deutschland nach
Indien ausgelieferten Personen dort die menschenrechtlichen
Mindeststandards nicht eingehalten würden.
54
cc) Dass im Fall des Beschwerdeführers
Besonderheiten vorliegen, die eine andere – wenn auch
ansonsten weit verbreitete - Behandlung in der Haft
besorgen lassen, hat er nicht dargelegt.
55
d) Es ist schließlich auch nicht ersichtlich,
dass das Oberlandesgericht München den bei einer Auslieferung
zu beachtenden Kernbereich der Anforderungen des
Rechtsstaatsprinzips berührt hat, indem es die Auslieferung
des Beschwerdeführers nach Indien ungeachtet der ihm dort
maximal drohenden lebenslangen Freiheitsstrafe für zulässig
erklärt hat.
56
aa) Der Beschwerdeführer wird beschuldigt, in
erheblichem Umfang Vermögensdelikte im Wege einer kriminellen
Verschwörung begangen zu haben. Durch die Straftaten ist ein
Schaden von rund € 2.140.000,-- eingetreten, sodass sie einen
insgesamt hohen Unrechtsgehalt aufweisen. Es ist daher nicht
unerträglich hart im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. oben unter III. 1. und
BVerfGE 75, 1 , Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
4. März 1994 - 2 BvR 2037/93 -, NJW 1994,
S. 2884), wenn der indische demokratische Gesetzgeber
den Strafrahmen für diese Straftaten bis zur lebenslänglichen
Freiheitsstrafe festgesetzt hat.
57
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass
Staaten generell und speziell im Bereich der Vermögensdelikte
unterschiedliche Auffassungen über die Strafwürdigkeit von
kriminellem Verhalten haben können. Das
Bundesverfassungsgericht kann deshalb nur prüfen, ob eine im
ersuchenden Staat drohende Strafe "schlechthin unangemessen"
ist, selbst wenn im Einzelfall die konkret angedrohte Strafe
für den Beschwerdeführer eine Härte bedeutet.
58
bb) Das Oberlandesgericht hat in seinem
Beschluss vom 30. April 2003 schließlich darauf
hingewiesen, dass auch nach der deutschen Rechtslage für die
dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten, in der
konkreten Begehungsform der Mittäterschaft, ein
Strafhöchstmaß von 15 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe in
Betracht käme.
59
3. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.
60
Diese Entscheidung ist mit sechs gegen zwei
Stimmen ergangen.
Abweichende Meinung
des Richters Sommer und der Richterin
Lübbe-Wolff
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 24. Juni
2003
- 2 BvR 685/03 -
61
Wir können die Entscheidung der Senatsmehrheit
nicht mittragen. Nach unserer Überzeugung verletzen die
angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinen
Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG, weil
das Oberlandesgericht in Bezug auf die Frage, ob der
Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung nach Indien
menschenwürdewidrigen Haftbedingungen ausgesetzt sein wird,
seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur
Sachverhaltsaufklärung nicht nachgekommen ist.
62
Mit der Senatsmehrheit gehen wir davon aus,
dass deutsche Gerichte im Auslieferungsverfahren zu prüfen
haben, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden
Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik
Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard
und mit sonstigen unabdingbaren verfassungsrechtlichen
Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl.
BVerfGE 63, 332 ; 75, 1 ;
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2000 - 2
BvR 1560/00 -, NJW 2001, S. 3111 ).
Hieraus ergeben sich für das Auslieferungsverfahren auch
Anforderungen an die gerichtliche Ermittlung des
Sachverhalts. Die Reichweite der gerichtlichen Pflicht zur
Sachverhaltsaufklärung hängt dabei im Einzelnen davon ab,
inwieweit die Umstände des jeweiligen Falles zu
- weiterer - Aufklärung Anlass geben (vgl. BVerfGE
59, 280 ; 63, 332 ). Die Ermittlung des
Sachverhalts genügt jedenfalls dann den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, wenn sie nach Art
und Umfang ungeeignet ist, den effektiven gerichtlichen
Schutz der Rechte des Betroffenen sicherzustellen, und damit
die materiellen Rechte des Betroffenen durch die Gestaltung
des Verfahrens unterläuft. So liegt es hier.
63
Der angegriffene Beschluss vom 7. März 2003,
mit dem das Oberlandesgericht erstmals die Auslieferung des
Beschwerdeführers für zulässig erklärte, geht auf die Frage
möglicher Auslieferungshindernisse aus § 73 IRG nur
implizit mit einem einzigen begründungslosen Satz ein
("Rechtliche Hindernisse, die der Auslieferung entgegen
stehen könnten, insbesondere Verfolgungsverjährung, liegen
nicht vor"). In seiner Gegenvorstellung vom 13. März 2003
machte der Beschwerdeführer unter Berufung auf entsprechende
Angaben von amnesty international neben anderem ausdrücklich
geltend, dass eine Inhaftierung in Indien wegen extremer
Überfüllung der Anstalten, mangelnder ärztlicher Versorgung
und unzumutbarer sanitärer Einrichtungen einer "grausamen,
unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe" (vgl. Art. 3
EMRK) gleichkomme. Diese Gegenvorstellung wies das Gericht
mit dem angegriffenen Beschluss vom 4. April 2003 zurück,
ohne auf die Frage der Haftbedingungen mit einem Wort
einzugehen.
64
Für andere Aspekte der Beschlussbegründung
bezog das Gericht sich in diesem Beschluss unter anderem auf
den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Indien vom 8. Mai 2001 und auf
ein Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 25. März 2003.
Nachdem der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hatte, diese
Dokumente immerhin nachträglich (vgl. BVerfGE 70, 180
) im Wege der Akteneinsicht zur Kenntnis zu
nehmen, machte er in seinem auf Unzulässigerklärung der
Auslieferung gerichteten Antrag vom 23. April 2003 erneut
unter anderem wegen menschenrechtswidriger Haftbedingungen in
Indien Einwände geltend, die er nunmehr auch auf den
Lagebericht stützte.
65
Ungeachtet dieses Antragsvorbringens ging das
Oberlandesgericht der Frage, ob dem Beschwerdeführer im Falle
seiner Auslieferung eine Haftunterbringung unter derartigen
Bedingungen droht, auch im angegriffenen Beschluss vom 30.
April 2003 nicht weiter nach. Für eine den Beschwerdeführer
betreffende Gefahr der Folter oder sonstigen
menschenrechtswidrigen Behandlung sieht der Beschluss aus
einer Anzahl von Erwägungen, die in der Begründung der
Senatsentscheidung im Einzelnen wiedergegeben sind, keine
"begründeten Anhaltspunkte". Auf die Frage der
Haftbedingungen geht er nur mit der Feststellung ein,
66
"Gleiches" gelte für die "erneut vorgetragenen
Haftbedingungen"; auch hierzu lägen keine Erkenntnisse vor,
die eine konkrete Gefahr für den Antragsteller als
unmittelbar bevorstehend erscheinen ließen.
67
Angesichts der im Lagebericht des Auswärtigen
Amtes enthaltenen Feststellungen zu den Haftbedingungen ist
diese Sachverhaltswürdigung nicht nachvollziehbar und mit der
verfassungsrechtlichen Sachaufklärungspflicht des Gerichts
nicht vereinbar. Im Lagebericht heißt es wörtlich: "Die
Haftbedingungen , insbesondere in den großen
indischen Gefängnissen (Tihar, New Delhi; Yeravada, Pune)
sind desolat . Die Gefangenen leiden unter
einer Überbelegung, die die eigentliche Kapazität um das
fünffache übersteigt. Es wird in drei Klassen der
Unterbringung unterschieden, wobei insbesondere die
A-Kategorie gewisse Privilegien (Einzelzelle,
Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der
Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings
mit unzumutbaren Verhältnissen bescheiden. Hier kommt es vor,
dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen
müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter
Decken fehlen" (Unterstreichungen i.O.). Aufgrund dieser
Feststellungen bestand Anlass, aufzuklären, ob dem
Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung nach Indien
eine Unterbringung in Haftverhältnissen droht, wie sie hier
für Gefangene der Kategorie C dargestellt werden.
68
Eine Person durch Auslieferung derartigen
Haftbedingungen auszusetzen, widerspräche fundamentalen
Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung, nämlich dem
Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Darüber hinaus dürfte
eine langjährige Inhaftierung unter Bedingungen, wie sie hier
beschrieben werden, auch eine unmenschliche, grausame oder
erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK)
darstellen (vgl. zur Anwendbarkeit auf Haftbedingungen EGMR,
Urteil v. 7.7.1989 , NJW 1990, S. 2183
) und als solche zugleich gegen den
innerstaatlich gemäß Art. 25 GG verbindlichen
völkerrechtlichen Mindeststandard verstoßen (vgl. EGMR,
a.a.O. S. 2184; zum Charakter des Verbots grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung als ius cogens
vgl. Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in
Strafsachen, 3. Aufl. 1998, Rn. 33 zu § 73 IRG; Popp,
Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen,
2001, Rn. 343; Graßhof/Backhaus, EuGRZ 1996, S. 445
). Es wird nicht hinreichend deutlich, ob die
Feststellung des Lageberichts, der "Großteil" der Gefangenen,
nämlich diejenigen in der Kategorie C, sei "unzumutbaren"
Haftbedingungen ausgesetzt, sich auf den Großteil aller
Gefangenen oder auf den Großteil derer in den großen
indischen Gefängnissen bezieht. Auch die Bedingungen, von
denen abhängt, ob ein Gefangener in die Kategorie C gerät,
werden im Lagebericht nicht angegeben. Gerade angesichts
dieser Unklarheiten durfte das Gericht nicht ohne weitere
Aufklärung des Sachverhalts davon ausgehen, dass für eine dem
Beschwerdeführer drohende Gefahr menschenwürdewidriger
Behandlung keine begründeten Anhaltspunkte vorlägen. An der
danach erforderlichen weiteren Sachaufklärung war das Gericht
weder aus völkerrechtlichen Gründen gehindert noch durfte es
sich von ihr durch diplomatische Rücksichten abhalten
lassen.
69
Entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit hat
das Oberlandesgericht seiner Pflicht zur Sachverhaltsprüfung
und -ermittlung auch nicht durch den Verweis genügt, dass die
gegen eine Foltergefahr angeführten Gründe in gleicher Weise
auch für die Haftbedingungen gälten. Zur Frage der
Haftbedingungen haben diese Gründe größtenteils keinerlei
Bezug. Das von der Senatsmehrheit als tragfähig
hervorgehobene Argument, dass die Tatsache der Unterzeichnung
eines deutsch-indischen Auslieferungsvertrages für
Verhältnisse spreche, die einer Auslieferung im Regelfall
nicht entgegenstehen, lässt sich zwar auch auf die
Haftverhältnisse beziehen, konnte aber den Verzicht auf
Klärung der durch den Asyllagebericht aufgeworfenen Bedenken
nicht rechtfertigen.
70
Dem Abschluss und auch bereits der
Unterzeichnung eines Auslieferungsvertrages mag eine für die
Beurteilung konkreter Auslieferungsfälle relevante
Indizwirkung zukommen können. Inhalt und Reichweite dieser
Indizwirkung dürfen aber nicht unter Absehung von
anderweitigen Informationen bestimmt werden. Im vorliegenden
Fall hat das Auswärtige Amt zwar mit seinem Schreiben vom 25.
März 2003 erklärt, bereits der bisherige, vertragslose
Auslieferungsverkehr mit Indien habe "auf der Grundlage"
stattgefunden, "dass menschenrechtliche Mindeststandards im
indischen Strafverfahren und im indischen Strafvollzug
eingehalten werden". Im Bericht des Auswärtigen Amtes über
die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien wird
allerdings unter dem Datum vom 8. Mai 2001 unter anderem
festgestellt, Folter sei in Indien, obgleich gesetzlich
verboten, "eine häufig von der Polizei angewandte
Vernehmungsmethode". Angesichts dieser sieben Wochen vor der
Unterzeichnung des Auslieferungsvertrages getroffenen
Feststellung, die das Oberlandesgericht noch in seiner
Entscheidung vom 4. April 2003 richtig wiedergegeben hat, ist
- auch wenn das Oberlandesgericht eine gerade für den
Beschwerdeführer bestehende Foltergefahr in vertretbarer
Weise verneint hat - schon schwer nachvollziehbar, wie das
Gericht in seinem Beschluss vom 30. April 2003 davon ausgehen
konnte, die Vertragsunterzeichnung begründe eine Indizwirkung
dahingehend, dass regelmäßig von ordnungsgemäßen, einer
Auslieferung nicht entgegenstehenden Verhältnissen in Indien
auszugehen sei. Jedenfalls kann die Indizwirkung, von der das
Fachgericht ausgegangen ist, aber von Verfassungs wegen keine
unwiderlegbare sein. Der Rechtsstaat kennt keine von Rechts
wegen jeder Widerlegung entzogenen Annahmen über die
Wirklichkeit. Bezüglich der Haftbedingungen war im
vorliegenden Fall die vom Oberlandesgericht angenommene
Indizwirkung durch die oben wiedergegebenen Feststellungen im
Lagebericht des Auswärtigen Amtes erschüttert. Die
verfassungsrechtlich gebotene Konsequenz daraus hat das
Oberlandesgericht nicht gezogen.