BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 69/11 -
des Herrn S...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. März 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde hat weder
grundsätzliche Bedeutung noch ist es zur Durchsetzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des
Beschwerdeführers angezeigt, sie zur Entscheidung anzunehmen
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat die
Voraussetzungen für ein nach Erledigung fortbestehendes
Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers im Sinne des
§ 115 Abs. 3 StVollzG ohne Verfassungsverstoß verneint.
Insbesondere sind Anhaltspunkte für ein missbräuchliches
Verhalten der Anstalt, die Anlass für eine abweichende
Beurteilung des Rechtsschutzinteresses hätten geben müssen,
weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.