BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 693/03 -
des Herrn T ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. Juni 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht ausgeschöpft
hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Zur Erschöpfung
des Rechtsweges gehört auch die Nutzung des Rechtsbehelfs,
den § 33a StPO, der gemäß § 46 Abs. 1 OWiG auch im
Bußgeldverfahren gilt, eröffnet. § 33a StPO ist
dahingehend auszulegen, dass die Bestimmung jeden Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Beschlussverfahren erfasst
(vgl. BVerfGE 42, 243 ; 42, 252
; BVerfG, NStZ 1985, S. 277). Der Beschwerdeführer
hätte sich daher nicht darauf beschränken dürfen, nach Erlass
des Beschlusses des Thüringer Oberlandesgerichts vom 21. März
2003 sogleich das Bundesverfassungsgericht anzurufen.
Vielmehr hätte er zunächst mit Hilfe eines Antrages nach
§ 33a StPO den Versuch unternehmen müssen, eine
Beseitigung der Verletzung rechtlichen Gehörs zu erreichen.
Dieser Weg steht ihm, da der Antrag nach § 33a StPO
nicht fristgebunden ist, nach wie vor offen (BVerfG, NStZ-RR
2000, S. 110).
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2. In der Sache wird das Thüringer
Oberlandesgericht dem Antrag nach § 33a StPO zu
entsprechen und die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des
Amtsgerichts Sömmerda vom 2. August 2002 zuzulassen
haben. Aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz eines
effektiven Rechtsschutzes ergibt sich im Hinblick auf das
Verfahrensgrundrecht des Art. 103 GG für die Gerichte
die Pflicht, Verstöße gegen dieses Grundrecht seitens der
Vorinstanz zu beseitigen (vgl. BVerfGE 49, 252 ;
BVerfG, NStZ 1985, S. 277). Ein solcher Verstoss liegt hier
vor. Wie das Thüringer Oberlandesgericht in dem angefochtenen
Beschluss vom 21. März 2003 zutreffend ausgeführt hat, hat
das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft die Beweisanträge des
Beschwerdeführers zurückgewiesen. Darin aber liegt entgegen
der Ansicht des Oberlandesgerichts eine Verletzung des
Willkürverbots und zugleich des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (BVerfG, NJW 1992, S. 2811 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.