BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 693/04 -
der Gemeinde O...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473)am
11. Mai 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführerin wird eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 EURO (in Worten:
eintausend Euro) auferlegt.
1
Die Beschwerdeführerin ist Mitgliedsgemeinde
einer niedersächsischen Samtgemeinde. Auf Grund eines
Beschlusses ihres Rates erklärte sie gegenüber der
Samtgemeinde ihren Austritt aus der Samtgemeinde und bat
diese, ihre Hauptsatzung entsprechend zu ändern. Eine solche
Änderung lehnte die Samtgemeinde ab.
2
Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Klage
mit dem Antrag festzustellen, dass sie nicht mehr Mitglied
der Samtgemeinde sei. Das Verwaltungsgericht Lüneburg wies
diese Klage ab. An der rechtmäßigen Bildung der Samtgemeinde
und der ursprünglichen Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin
bestünden keine Zweifel. Eine Mitgliedsgemeinde könne ihre
Zugehörigkeit zur Samtgemeinde nicht durch eine einseitige
Austritts- oder Kündigungserklärung beenden. § 77
Abs. 1 NGO verlange vielmehr neben dem Einverständnis
der ausscheidenden Gemeinde eine Änderung der Hauptsatzung
der Samtgemeinde, die nur zulässig sei, wenn Gründe des
öffentlichen Wohls nicht entgegenstünden. Die Hauptsatzung
sei indes nicht geändert worden.
3
Den Antrag der Beschwerdeführerin auf
Zulassung der Berufung lehnte das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht ab. Ein Zulassungsgrund bestehe nicht,
weil der Vortrag der Beschwerdeführerin nicht geeignet sei,
die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Zweifel zu
ziehen.
4
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die
Beschwerdeführerin geltend, die Anwendung der
Niedersächsischen Gemeindeordnung durch das
Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht verletze
Art. 28 GG. Es verstoße gegen ihr Recht auf
Selbstverwaltung und auch gegen das Demokratieprinzip, dass
eine Gemeinde nicht allein über ihr Verbleiben in einer
Samtgemeinde entscheiden könne, sondern von einer
Entscheidung der Samtgemeinde abhängig sei. Die Vorschriften
der Niedersächsischen Gemeindeordnung, die ein Ausscheiden
aus einer Samtgemeinde nicht durch einseitige Erklärung der
Gemeinde ermöglichten, seien mit Art. 28 Abs. 2 GG
nicht vereinbar.
5
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund fehlt.
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihr
nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung der
Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 28 GG. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
6
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich
unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen,
die an eine zulässige Verfassungsbeschwerde einer Gemeinde zu
stellen sind, in mehrfacher Hinsicht grob verkannt.
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1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen
die Bestimmungen der Niedersächsischen Gemeindeordnung
wendet, die das Ausscheiden einer Mitgliedsgemeinde aus einer
Samtgemeinde regeln, benennt sie ein Landesgesetz als
tauglichen Prüfungsgegenstand einer Verfassungsbeschwerde.
Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Landesgesetz kann aber
nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 13
Nr. 8a, § 91 Satz 2 BVerfGG zum
Bundesverfassungsgericht nur dann erhoben werden, wenn eine
Beschwerde wegen der Verletzung des Rechts auf
Selbstverwaltung zum Landesverfassungsgericht nicht möglich
ist. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht
ist insoweit subsidiär gegenüber einem Verfahren vor dem
Landesverfassungsgericht. Daran scheitert die Zulässigkeit
der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, denn
Art. 54 Nr. 5 NV, § 8 Nr. 10, § 36
Nds. StGHG sehen eine zum Niedersächsischen Staatsgerichtshof
zu erhebende Verfassungsbeschwerde von Gemeinden wegen einer
Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung durch ein
Landesgesetz vor.
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2. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen
die ergangenen gerichtlichen Entscheidungen wendet, ist ihre
Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sich die
Verfassungsbeschwerde einer Gemeinde nur gegen ein Gesetz
richten kann (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG,
§ 91 Satz 1 BVerfGG). Andere Maßnahmen öffentlicher
Gewalt als Rechtsnormen können in dieser Verfahrensart nicht
zur Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht gestellt
werden.
9
Das Auferlegen einer Missbrauchsgebühr beruht
auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin hat
die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer
Verfassungsbeschwerde, die sich aus dem klaren Wortlaut des
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG und des § 91
BVerfGG ergeben, so eklatant missachtet, dass ihre
Verfassungsbeschwerde als missbräuchlich zu beurteilen
ist.
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Es ist Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts,
grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das
Staatsleben und die Allgemeinheit von Bedeutung sind, und -
wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das
Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten hinzunehmen, dass
es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch - wie hier - an
gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende
Verfassungsbeschwerden behindert wird (stRspr; vgl. z.B.
BVerfG, NJW 1995, S. 1418, NStZ 1998, S. 363). Der
Beschwerdeführerin war zuzumuten, wenigstens durch ihren
anwaltlichen Vertreter vor Einlegung der
Verfassungsbeschwerde die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen
der Kommunalverfassungsbeschwerde zu ermitteln. Eine
Sorgfaltspflichtverletzung ihres Verfahrensbevollmächtigten
muss sich die Beschwerdeführerin zurechnen lassen. Sollte die
Einlegung der Verfassungsbeschwerde auf unzulänglicher
anwaltlicher Beratung beruhen, mag die Beschwerdeführerin
gegebenenfalls einen Regressanspruch geltend machen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.