BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 696/04 -
des minderjährigen Kindes B ... ,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. Oktober 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob der rückwirkende Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit
eines Kindes infolge erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft
(§ 1599 BGB) eine nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG
unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit ist.
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1. Der Beschwerdeführer ist im Juni 1998 in
Hamburg geboren. Seine Mutter besitzt die albanische
Staatsangehörigkeit und war zum Zeitpunkt seiner Geburt seit
dem 26. August 1997 mit einem deutschen Staatsangehörigen
verheiratet. Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. November 1999
gab das Amtsgericht Hamburg der Vaterschaftsanfechtungsklage
des Ehemannes der Mutter statt und stellte fest, dass der
Beschwerdeführer nicht von diesem abstammt. Die Ehe
wurde kurz darauf geschieden.
3
Mit Verfügung vom 30. November 2000 zog die
Freie und Hansestadt Hamburg, da der Beschwerdeführer nicht
mehr im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sei, unter
Anordnung der sofortigen Vollziehung seinen Kinderausweis
ein. Nachdem der Beschwerdeführer sich vergeblich um
Eilrechtsschutz hiergegen bemüht hatte, erhob er Klage auf
Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit. Er machte
geltend, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit durch
Geburt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG erworben habe, da
er während der Ehe seiner Mutter mit einem deutschen
Staatsangehörigen geboren sei. Seine deutsche
Staatsangehörigkeit habe er auch nicht infolge des auf die
Anfechtung der Vaterschaft hin ergangenen Urteils wieder
verloren. Einer solchen Rechtsfolge stehe Art. 16 Abs. 1
Satz 1 GG entgegen. Das Verwaltungsgericht wies mit dem
angegriffenen Urteil die Klage ab. Art. 16
Abs. 1 GG schütze die durch Geburt erworbene
Staatsangehörigkeit nur, soweit und solange die von § 4
Abs. 1 StAG geforderten Erwerbsvoraussetzungen vorlägen
und insbesondere nicht durch eine erfolgreiche Anfechtung der
Vaterschaft nachträglich rückwirkend entfielen.
4
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung
der Berufung blieb ohne Erfolg; auch das
Oberverwaltungsgericht (InfAuslR 2004, S. 398 ff.)
verneinte eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 16
Abs. 1 GG. Der Beschwerdeführer habe die deutsche
Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG in der
zum Zeitpunkt seiner Geburt gültigen Fassung nicht erworben,
weil es an der Voraussetzung der deutschen
Staatsangehörigkeit eines Elternteils fehle. Der geschiedene
Ehemann der Mutter, von dem der Beschwerdeführer seinen
Staatsangehörigkeitserwerb ableite, sei nicht Elternteil im
Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG, weil mit der
erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft gemäß § 1599
Abs. 1 BGB in der Fassung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes
vom 16. Dezember 1997 das Kindschaftsverhältnis zu diesem mit
Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Beschwerdeführers
entfallen sei. Dies bedeute, dass die Erwerbsvoraussetzungen
des § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG für den Beschwerdeführer
schon im Zeitpunkt der Geburt nicht vorgelegen hätten. Die
erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung führe somit weder zu
einer Entziehung noch zu einem Verlust einer erworbenen
deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs.
1 GG, sondern zu der Feststellung ex post, dass ein Erwerb
der deutschen Staatsangehörigkeit in Wahrheit nicht
stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe zwar - aus
der Sicht ex ante - zunächst die deutsche
Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG
erworben. Bis zur rechtskräftigen Feststellung der fehlenden
Vaterschaft sei auch der Schutzbereich des Art. 16 Abs.
1 GG eröffnet gewesen. Mit der erfolgreichen Anfechtung der
Vaterschaft sei der geschützte Status aber entfallen. Mit der
Schwäche, dass er mit der Feststellung fehlender biologischer
Abstammung hinfällig werde, sei dieser nur vorläufige Status
von vornherein behaftet; die deutsche Staatsangehörigkeit sei
daher, solange die Vaterschaft angefochten werden könne,
nicht vollgültig erworben.Verwirkliche sich diese immanente
Wirksamkeitsschwäche, so sei der Schutzbereich des
Art. 16 Abs. 1 GG nicht berührt.
5
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz
1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts. Da der
Beschwerdeführer die deutsche Staatsangehörigkeit mit der
Geburt erworben habe, stelle der anfechtungsbedingte Fortfall
dieser Staatsangehörigkeit eine grundgesetzwidrige Entziehung
dar. Eine Einteilung von Erwerbsfällen in durch Art. 16
GG geschützte "vollgültige" und nicht geschützte "nicht
vollgültige" sei weder einfachgesetzlich noch in der
Verfassung vorgesehen. Ein lediglich bedingter
Staatsangehörigkeitserwerb und eine Staatsangehörigkeit
zweiter Klasse seien dem deutschen Recht fremd.
6
Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.
7
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) nicht zu (vgl. BVerfGE 90, 22
; 96, 245 ). Die aufgeworfene
verfassungsrechtliche Frage kann für den hier zu
entscheidenden Fall anhand der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (Urteil des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 –
www.bverfg.de = NVwZ 2006, S. 807 ff.) beantwortet
werden.
8
Es ist auch nicht zur Durchsetzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des
Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG), die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
anzunehmen; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
9
2. Die geltend gemachte Verletzung von
Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG liegt nicht vor.
10
Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG darf die
deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden. Dieses
Verbot gilt ausnahmslos; der vorliegende Fall unterfällt ihm
jedoch nicht.
11
a) Es handelt sich zwar bei der Rechtsfolge,
die sich aus der erfolgreichen Anfechtung einer
Vaterschaft für die Staatsangehörigkeit des betroffenen
Kindes ergibt, wenn dieses seine deutsche Staatsangehörigkeit
allein vom Anfechtungskläger herleitet, um einen Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit, der an Art. 16 Abs.
1 GG zu messen ist. Denn die rechtskräftige Feststellung des
Nichtbestehens der Vaterschaft, an der der Geburtserwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes hängt, beseitigt
eine zuvor bestehende deutsche Staatsangehörigkeit
des Kindes und nicht etwa, wie vereinzelt angenommen
worden ist (vgl. VG Gießen, Urteil vom
8. November 1999 - 10 E 960/99 - juris, Rn. 17),
nur den Schein einer solchen.
12
Im zeitlichen Anwendungsbereich der geltenden
Fassung des § 1592 BGB, die mit dem Gesetz zur
Reform des Kindschaftsrechts (vom
16. Dezember 1997, BGBl I S. 2942) am 1. Juli 1998
in Kraft getreten ist, ergibt sich dies bereits aus dem
klaren Wortlaut der maßgebenden einfachgesetzlichen
Vorschriften. Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist der Mann,
der zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes mit dessen
Mutter verheiratet ist, Vater dieses Kindes. Bis zur
Rechtskraft eines etwaigen auf Anfechtung hin ergehenden
Urteils, in dem das Nichtbestehen der Vaterschaft
festgestellt wird, besteht danach im Rechtssinne die
Vaterschaft - nicht nur der Rechtsschein einer Vaterschaft -
des zum Geburtszeitpunkt mit der Kindesmutter verheirateten
Mannes auch dann, wenn dies dem tatsächlichen biologischen
Abstammungsverhältnis nicht entspricht. Haftet demnach der in
dieser Weise bestimmten Vaterschaft als
Vaterschaft
im Rechtssinne
kein Scheincharakter an, so kann schon aus diesem Grund
auch die nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG
oder des § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG von ihr abgeleitete
deutsche Staatsangehörigkeit keine bloße
Schein-Staatsangehörigkeit sein.
13
Im Falle eines Kindes, das vor dem 1.
Juli 1998 geboren ist und für das daher hinsichtlich der
Vaterschaft das vor diesem Datum geltende Kindschaftsrecht
anzuwenden ist (Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB), gilt
jedenfalls hinsichtlich der Staatsangehörigkeit im Ergebnis
nichts anderes. Nach dem insoweit noch maßgeblichen früheren
Recht gründet sich zwar die Ehelichkeit des in der Ehe
geborenen Kindes und demgemäß auch die Vaterschaft für dieses
Kind auf Rechtsvermutungen (siehe insbesondere § 1591
Abs. 2 BGB a.F.; näher Mutschler, in: Münchener Kommentar,
BGB, Bd. 8, 3. Aufl. 1992, Rn. 16 ff. zu §§ 1591,
1592; Böckermann, in: BGB-RGRK, Bd. IV/3, 12. Aufl. 1999, Rn.
3 ff. zu §§ 1591, 1592). Daraus folgt jedoch nicht,
dass eine deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes, soweit sie
auf dieser Vaterschaft beruht, mit einem unter Umständen
fiktiven Charakter der zugrundeliegenden Vermutungen
mittelbar infiziert und insoweit selbst als
nur scheinbare dem Schutzbereich des
Art. 16 Abs. 1 GG von vornherein entzogen wäre. Mit
der rechtskräftigen Feststellung des Nichtbestehens der
Vaterschaft soll eine auf ihr beruhende deutsche
Staatsangehörigkeit entfallen, von der nach den maßgebenden
einfachgesetzlichen Vorschriften zunächst auszugehen war.
Jedenfalls aus der verfassungsrechtlich maßgeblichen
Perspektive (vgl. Urteil des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 –
www.bverfg.de, Rn. 54 = NVwZ 2006, S. 807
) handelt es sich daher um einen Verlust
der deutschen Staatsangehörigkeit, der dem Schutzbereich des
Art. 16 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. auch Silagi, IPRax
1986, S. 291).
14
b) Der Staatsangehörigkeitsverlust, von dem
der Beschwerdeführer aufgrund der getroffenen gerichtlichen
Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des
(früheren) Ehemannes seiner Mutter betroffen ist, stellt
jedoch keine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit
dar.
15
aa) Dies ergibt sich allerdings nicht schon
daraus, dass die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung das
Elternschaftsverhältnis und damit die rechtliche
Voraussetzung des Staatsangehörigkeitserwerbs mit Rückwirkung
(vgl. BGHZ 57, 229 ; 158, 74 )
beseitigt. Nach der für den 1998 geborenen Beschwerdeführer
anwendbaren Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG
(jetzt § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG) erwirbt ein Kind durch
Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Hat ein Kind gemäß
dieser Vorschrift in Verbindung mit den für die Elternschaft
maßgebenden zivilrechtlichen Bestimmungen die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben, so ist es gegen den Verlust
dieser Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des Art. 16 Abs.
1 GG geschützt. Gesetzliche Vorschriften oder sonstige
Rechtsakte, die eine einmal wirksam erworbene deutsche
Staatsangehörigkeit in Wegfall zu bringen beanspruchen,
entgehen der Prüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 1 GG
nicht dadurch, dass der Wegfall rückwirkend zum
Erwerbszeitpunkt vorgesehen ist und die Staatsangehörigkeit
danach von einem ex-post -Standpunkt aus als
nie erworben erscheint (vgl. Urteil vom 24. Mai 2006, a.a.O.,
Rn. 54 = NVwZ 2006, S. 807 ).
16
bb) Ein einfachgesetzlich vorgesehener Wegfall
der deutschen Staatsangehörigkeit fällt aus dem
Anwendungsbereich des Entziehungsbegriffs auch nicht deshalb
heraus, weil der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch
einfachgesetzliche Regelungen, die unter bestimmten
Voraussetzungen zu dem Wegfall führen, unter einen Vorbehalt
gestellt wäre, der ohne weiteres auch die Reichweite des
Entziehungsverbots nach Art. 16 Abs. 1 GG entsprechend
begrenzte. Es entspricht allerdings allgemeiner
Rechtsüberzeugung, wenn das Oberverwaltungsgericht davon
ausgeht, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG, der den
Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit an die
Abstammung von einem Elternteil mit deutscher
Staatsangehörigkeit knüpft, im Zusammenwirken mit den
gesetzlichen Vorschriften über die Vaterschaftsanfechtung,
die das Kindschaftsverhältnis anerkanntermaßen mit
Rückwirkung beseitigen, den Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit unter den Vorbehalt stellt, dass die
Vaterschaft nicht erfolgreich angefochten wird (vgl. Anlage 1
Nr. 2 zur Denkschrift zum Europäischen Übereinkommen vom 6.
November 1997 über die Staatsangehörigkeit, BTDrucks 15/2145,
S. 31). Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit im Rahmen der
fachgerichtlichen Primärzuständigkeit für die Auslegung des
einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 85 ) die
einfachgesetzlichen Grundlagen für den
Staatsangehörigkeitsverlust festgestellt, gegen den der
Beschwerdeführer sich wendet. Der Vorbehalt, unter den danach
der Staatsangehörigkeitserwerb gestellt ist, führt jedoch
nicht dazu, dass der anfechtungsbedingte Verlust aus dem
Anwendungsbereich des Verbots der Entziehung der deutschen
Staatsangehörigkeit herausfiele. Die Reichweite des
Entziehungsverbots wird nicht durch einfachgesetzliche
Regelungen begrenzt, die zu einem Wegfall der
Staatsangehörigkeit führen; vielmehr bestimmt umgekehrt das
Entziehungsverbot die Grenzen der Zulässigkeit solcher
Regelungen.
17
c) Diese Grenzen sind jedoch hier nicht
überschritten.
18
Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit
im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede und nur
die Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit
als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit
beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 24. Mai 2006, a.a.O.,
Rn. 49 = NVwZ 2006, S. 807 ).
19
Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als
Rechtsfolge eintritt, wenn ein Gericht auf Anfechtung hin das
Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, von der ein Kind
den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ableitet,
stellt eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht
dar, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter befindet,
in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den
Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt
haben.
20
aa) Die Regelungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches ordnen, was die Vaterschaft angeht, das in
einer Ehe geborene Kind grundsätzlich dem Ehemann der Mutter
zu, eröffnen aber mit den Vorschriften über die Anfechtung
der Vaterschaft die Möglichkeit einer rückwirkenden
Beseitigung dieses Kindschaftsverhältnisses (vgl.
Wellenhofer-Klein, in: Münchener Kommentar, BGB, 2002,
§ 1599 Rn. 19 f.; Staudinger/Rauscher, BGB,
2004, § 1599 Rn. 3, 25, 43) mit Wirkung für
und gegen alle (§ 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die
Bestimmungen über die Anfechtung der Vaterschaft ermöglichen
in diesem familienrechtlichen Zusammenhang eine Korrektur der
kindschaftsrechtlichen Zuordnung des in einer Ehe geborenen
Kindes dort und nur dort, wo sie dem biologischen
Abstammungsverhältnis nicht entspricht; sie sind allgemeiner
Natur, frei von irgendeinem diskriminierenden Gehalt und
betreffen in ihren Auswirkungen die Staatsangehörigkeit –
soweit diese überhaupt betroffen ist - nur als eines von
vielen an die Elternschaft anknüpfenden Rechtsverhältnissen.
Die Verbindung, die das Staatsangehörigkeitsrecht zu diesen
Regelungen mittelbar herstellt, indem es, seinerseits
diskriminierungsfrei, den Geburtserwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit an die deutsche Staatsangehörigkeit
mindestens eines Elternteils knüpft, läuft von daher dem Sinn
und Zweck des Entziehungsverbots des Art. 16 Abs. 1 Satz
1 GG (vgl. Urteil vom 24. Mai 2006, a.a.O.,
Rn. 36 ff., 49) nicht zuwider. Insbesondere wird
die für die Integrationsfunktion der Staatsangehörigkeit
zentrale gesicherte Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus aller
Staatsangehörigen in keiner Weise in Frage gestellt.
21
Im Ergebnis ist denn auch, bei im Einzelnen
unterschiedlichen Begründungen, in der fachgerichtlichen
Rechtsprechung unumstritten und wird auch in der Literatur
ganz überwiegend angenommen, dass der Wegfall der
Staatsangehörigkeit, der als Folge rechtskräftiger
Feststellung des Nichtbestehens der die Staatsangehörigkeit
vermittelnden Vaterschaft eintritt, grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet (vgl. neben
den hier angegriffenen Entscheidungen: VG Düsseldorf, NJW
1986, S. 676 ; VG Gießen, Urteil vom
8. November 1999 - 10 E 960/99 - juris,
Rn. 17 f.; OVG Hamburg, NordÖR 2003, S. 213
; VG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2003
- 29 A 237.02 - juris, Rn. 44; OVG Sachsen-Anhalt,
InfAuslR 2006, S. 56 ; Makarov/v. Mangoldt,
Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand Dezember 1997,
Art. 16 GG Rn. 8; Marx, GK-StAR, Stand Mai 2006,
§ 4 Rn. 27 und 149.1 ff.; zweifelnd Silagi,
IPRax 1986, S. 291 ).
22
bb) Eine Beeinträchtigung der deutschen
Staatsangehörigkeit in ihrer Bedeutung als verlässliche
Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit kommt nicht in
Betracht, wenn Staatsangehörige in einem Alter, in dem sie
normalerweise noch kein eigenes Bewusstsein ihrer
Staatsangehörigkeit und kein eigenes Vertrauen auf deren
Bestand entwickelt haben, nach Maßgabe der geltenden
einfachgesetzlichen Vorschriften von einem durch erfolgreiche
Vaterschaftsanfechtung bedingten Wegfall der
Staatsangehörigkeit betroffen werden oder betroffen werden
können.
23
So verhält es sich im Fall des
Beschwerdeführers, der zum Zeitpunkt der gerichtlichen
Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des damaligen
Ehemannes seiner Mutter etwa eineinhalb Jahre alt war. Bei
dieser Ausgangslage ist der Grundsatz, wonach es darauf
ankommt, ob der Betroffene selbst den Verlust der
Staatsangehörigkeit beeinflussen kann, zwangsläufig nicht
anwendbar.
24
Die geltenden einfachgesetzlichen Bestimmungen
schließen allerdings einen durch erfolgreiche Anfechtung der
Vaterschaft bedingten Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit auch in einem Alter, in dem sich die
Frage stellt, ob die Verlässlichkeit des
Staatsangehörigkeitsstatus beeinträchtigt sein könnte, nicht
aus. Die zweijährige Frist für eine Anfechtung der
Vaterschaft beginnt erst mit dem Zeitpunkt, in dem der
Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die
Vaterschaft sprechen (§ 1600 b Abs. 1 Satz 2 BGB),
und setzt damit eine Altersgrenze für die
Vaterschaftsanfechtung nicht fest.
25
Eine zeitliche Grenze für den Verlust einer
kraft Gesetzes erworbenen Staatsangehörigkeit wegen
Nicht(mehr)vorliegens der Erwerbsvoraussetzungen sieht nur
das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit
vom 6. November 1997 (ETS Nr. 166; vgl. Gesetz zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 6. November 1997
über die Staatsangehörigkeit, BGBl 2004 II S. 578) vor; es
gestattet einen solchen Verlust nur während der
Minderjährigkeit des Betroffenen (Art. 7 Abs. 1
Buchstabe f). Zu diesem Übereinkommen, das für die
Bundesrepublik Deutschland - nach Ratifikation am 11. Mai
2005 - zum 1. September 2005 in Kraft getreten ist, hat
allerdings die Bundesrepublik Deutschland unter anderem einen
Vorbehalt betreffend Art. 7 Abs. 1 Buchstabe f
erklärt, wonach der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
auch nach Eintritt der Volljährigkeit eintreten kann, wenn
die rechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit nicht erfüllt waren
(http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ListeDeclarations.asp?NT=166&CM=8&DF=8/22/2006&CL=GER&VL=1).
26
Auf die Frage, welche Bedeutung diesem
Übereinkommen und den dazu erklärten Vorbehalten - die nicht
ausdrücklich zum Gegenstand des Zustimmungsgesetzes nach
Art. 59 Abs. 2 GG gemacht worden sind (vgl. aber den
Hinweis in der Denkschrift zum Regierungsentwurf des
Gesetzes, BTDrucks 15/2145, S. 22, 31) - im innerstaatlichen
Recht zukommt (zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit vgl.
BTDrucks 15/2145, S. 22; Kempen, in: von
Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. II, 2005, Art. 59 Abs. 2
Rn. 95; zur Bedeutung des Art. 59 Abs. 2 GG im
Zusammenhang mit Vorbehalten zu völkerrechtlichen Verträgen
vgl. Pernice, in: Dreier, GG Band II, 2. Aufl. 2006,
Art. 59 Rn. 39, m.w.N.), kommt es für die Beurteilung
des vorliegenden Falles nicht an. Unabhängig davon, inwieweit
Art. 16 Abs. 1 GG dem Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit durch gerichtliche Feststellung des
Nichtbestehens einer Vaterschaft zeitliche Grenzen setzt und
ob das geltende einfache Recht dem ausreichend Rechnung
trägt, ist jedenfalls dessen Anwendung in Fällen, die ein
Problem der Überschreitung zeitlicher Grenzen des
anfechtungsbedingten Staatsangehörigkeitsverlusts
offensichtlich nicht aufwerfen, durch Art. 16 Abs. 1
Satz 1 GG nicht gehindert.
27
Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz, nach dem
die Anwendung gesetzlicher Regelungen auch in
materiell-verfassungsrechtlich eindeutig unproblematischen
Fällen allein deshalb ausgeschlossen wäre oder gesetzliche
Regelungen allein deshalb insgesamt verfassungswidrig wären,
weil eine verfassungsrechtliche Grenze, die die Anwendung in
besonderen Einzelfällen ausschließen kann, nicht durch die
Regelungen selbst ausdrücklich bestimmt ist (vgl. auch Urteil
vom 24. Mai 2006, a.a.O., Rn. 87 = NVwZ 2006, S. 807
).
28
cc) In dem derzeitigen Fehlen einer
einfachgesetzlichen Regelung, die für den
anfechtungsbedingten Wegfall der Staatsangehörigkeit eine
Altersgrenze setzt, liegt auch kein Bestimmtheitsmangel, der
die zu diesem Wegfall führenden gesetzlichen Vorschriften
insgesamt verfassungswidrig und einer verfassungskonform
begrenzenden Auslegung im Bedarfsfall unzugänglich machte.
Die gesetzlichen Regelungen zur Anfechtung der Vaterschaft
(§§ 1599 ff. BGB, §§ 640 ff. ZPO; zur
Anwendbarkeit der §§ 1599 ff. BGB n.F. auch auf die
Anfechtung in Fällen, in denen die Vaterschaft sich gemäß
Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB nach den vor dem 1.
Juli 1998 geltenden Vorschriften richtet,
s. Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB) und zu den
Voraussetzungen des Geburtserwerbs der deutschen
Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 1 StAG und zuvor § 4
Abs. 1 RuStAG) weisen weder nach ihrem Wortlaut noch
hinsichtlich ihres Zwecks (zur Bedeutung der Erkennbarkeit
des Zwecks für die Möglichkeit verfassungskonformer Auslegung
bei grundrechtseingreifenden Vorschriften siehe BVerfGE 107,
104 ) eine besondere Unbestimmtheit auf.
Die Frage, welche verfassungsrechtlichen Grenzen Art. 16
Abs. 1 GG in Fällen erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung dem
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des betroffenen
Kindes setzt, tritt nur in Fällen auf, in denen das Kind
seine deutsche Staatsangehörigkeit ausschließlich vom Vater
ableitet. Auch hier stellt sie sich ernsthaft nur in dem –
ausweislich der vorliegenden Rechtsprechung atypischen -
Fall, in dem die Anfechtung ungeachtet der Zweijahresfrist
des § 1600 b Abs. 1 BGB jenseits eines relativ
frühen Kindesalters (vgl. oben c) aa)) erfolgt.
29
Von dem Fall der Mitbetroffenheit von Kindern
durch die Rücknahme einer durch Täuschungshandlungen der
Eltern erwirkten Einbürgerung, für den das
Bundesverfassungsgericht angesichts wesentlicher ungeregelter
Fragen der sachlichen und zeitlichen Reichweite der
Rücknehmbarkeit die Notwendigkeit einer spezielleren als der
bislang mit § 48 der Landesverwaltungsverfahrensgesetze
vorhandenen gesetzlichen Grundlage festgestellt hat (Urteil
vom 24. Mai 2006, a.a.O., Rn. 89 = NVwZ 2006, S. 807
), unterscheidet sich die hier vorliegende
Fallkonstellation in entscheidenden Hinsichten. Anders als
dort ist hier nicht eine ganze Reihe wesentlicher Fragen
offen, und es bietet sich nicht eine Vielzahl schon im Ansatz
unterschiedlicher möglicher Lösungswege an, zwischen denen
auszuwählen und die im Einzelnen auszugestalten Sache des
Gesetzgebers ist (vgl. BVerfG, a.a.O.). Anders als bei der
Rücknahme von Einbürgerungen nach § 48 der
Landesverwaltungsverfahrensgesetze geht es auch nicht um eine
den Staatsangehörigkeitsverlust bewirkende
Ermessensentscheidung der Verwaltung. Vielmehr liegt hier
nach dem oben Ausgeführten nur eine Randunbestimmtheit vor,
die bei Bedarf ohne Übergriff in den Kompetenzbereich des
Gesetzgebers im Wege verfassungskonformer Auslegung
ausgeräumt werden kann. Die Verfassungskonformität der
geltenden Vorschriften und ihrer Anwendung im typischen Fall
wird dadurch nicht in Frage gestellt.
30
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
31
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.