BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 699/06 -
des Herrn T...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 15. April 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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1. Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung
zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des
Beschwerdeführers angezeigt, da sie keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22
).
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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a) Sie richtet sich im Wesentlichen gegen die
- früheren und derzeitigen - Unterbringungsbedingungen des
Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt H. und den
diesbezüglichen Beschluss des Landgerichts vom 31. Januar
2006. Insoweit ist aber der Rechtsweg nicht erschöpft. Mit
dem angegriffenen Beschluss vom 22. Februar 2006 hat das
Oberlandesgericht nur über die gegen die Untätigkeit des
Landgerichts gerichteten Beschwerden vom 9. September 2003
und vom 27. September 2005 entschieden, nicht dagegen, wie
der Beschwerdeführer irrtümlich annimmt, auch über seine
Rechtsbeschwerde gegen die vom Landgericht inzwischen
getroffene Sachentscheidung. Angesichts der danach fehlenden
Rechtswegerschöpfung ist die Verfassungsbeschwerde auch
insoweit unzulässig, als sie sich mittelbar gegen die
Verfassungsmäßigkeit von § 201 StVollzG wendet.
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b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2006
richtet, wird eine Grundrechtsverletzung nicht substantiiert
geltend gemacht. Die Feststellung, die Untätigkeitsbeschwerde
sei infolge der Entscheidung des Landgerichts erledigt, wird
durch die pauschale Behauptung des Gegenteils nicht in Frage
gestellt. In der Nichtberücksichtigung des Vorbringens der
Rechtsbeschwerde vom 22. Februar 2006 liegt entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers auch offensichtlich kein
Gehörsverstoß, da der Beschluss über dieses - beim
Oberlandesgericht zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch gar
nicht eingegangene - Rechtsmittel nicht entschieden hat. Auch
gegen den weiteren Inhalt des Beschlusses, der sich
ausschließlich mit einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4
GG durch überlange Verfahrensdauer befasst, erhebt die
Verfassungsbeschwerde keine substantiierten Einwände.
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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung, mit dem der Beschwerdeführer sinngemäß eine
umgehende anderweitige Unterbringung (insbesondere mit
abgetrennten sanitären Einrichtungen und größerem
Lichteinfall) sowie ein Rauchverbot in den
Gemeinschaftsräumen begehrt, erledigt sich im vorliegenden
Fall nicht mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde.
Bei verständiger Würdigung zielt der Antrag auf die
vorläufige Sicherung eines Anspruchs, der noch nicht
Gegenstand der - vom Beschwerdeführer missverstandenen,
tatsächlich allein seine Untätigkeitsbeschwerde betreffenden
- Entscheidung des Oberlandesgerichts war; er verfolgt ein
von der vorliegenden Verfassungsbeschwerde unabhängiges
Anliegen und ist als der Sache nach isolierter Antrag nach
§ 32 BVerfGG gesondert zu bescheiden. Der Antrag hat
indes keinen Erfolg. Ein Einschreiten des
Bundesverfassungsgerichts ist in der Regel nicht im Sinne von
§ 32 BVerfGG dringend geboten, wenn vorläufiger
Rechtsschutz auch durch Anrufung der Fachgerichte erlangt
werden kann (vgl. BVerfGE 37, 150 ; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1999 - 2 BvR
2039/99 -, NStZ 2000, S. 166 f.). Davon ist hier
auszugehen. Zwar hat der Beschwerdeführer bereits am 18.
Oktober 2003 und 5. August 2005 beim Landgericht
Eilrechtsschutz beantragt, ohne dass das Gericht darüber
entschieden hätte. Das Landgericht hat vielmehr erst mit
Beschluss vom 31. Januar 2006 auf die Eilanträge hin eine
Hauptsacheentscheidung getroffen. Nachdem der
Beschwerdeführer gegen die das erstinstanzliche Verfahren
abschließende Entscheidung des Landgerichts aber unter dem
22. Februar 2006 Rechtsbeschwerde eingelegt hat, ist die
Sache beim Oberlandesgericht anhängig, welches als Gericht
der Hauptsache nunmehr auch für die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes nach § 114 Abs. 2 StVollzG zuständig ist
(vgl. AK-StVollzG-Feest/Volckart, 4. Auflage, § 114
Rn. 10; Schuler, in: Schwind/Böhm (Hrsg.), StVollzG, 3.
Auflage, § 114 Rn. 11; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG,
10. Auflage, § 114 Rn. 5, § 116 Rn. 7 a.E.;
Ullenbruch, NStZ 1993, S. 517 f.). Ob in der
Entscheidung des Landgerichts zur Hauptsache eine
stillschweigende Ablehnung auch der Eilanträge zu sehen ist,
wie das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 22. Februar
2006 annimmt (vgl. zur Behandlung von zum Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidung noch nicht
beschiedenen Eilanträgen BVerwGE 39, 229 ;
Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 80 Rn. 142), ist hier
nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls hat der
Beschwerdeführer die Möglichkeit, beim Oberlandesgericht
einen neuen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen.
Davon hat er bisher keinen Gebrauch gemacht.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.