BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 703/09 -
des Herrn O…,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Juli 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine
Aussicht auf Erfolg.
2
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG muss in einer Verfassungsbeschwerde in
substantiierter Weise dargelegt sein, inwiefern der
Beschwerdeführer sich durch hoheitliches Handeln in seinen
Grundrechten verletzt sieht.
3
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Ablehnung der Bestellung eines Verteidigers in einem
Verfahren zur jährlichen Überprüfung der Unterbringung in
einem psychiatrischem Krankenhaus nach § 67d Abs. 2,
§ 67e Abs. 2 StGB. Er ist der Auffassung, dass in
solchen Fällen generell und unabhängig vom Einzelfall wegen
der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie der
mangelnden Verteidigungsfähigkeit der Untergebrachten die
Beiordnung in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2
StPO geboten sei. Dementsprechend werden keine weiteren
Tatsachen zu seinem Fall vorgetragen.
4
Die Vorschriften der Strafprozessordnung über
die notwendige Verteidigung und die Bestellung eines
Verteidigers (§§ 140 ff. StPO) stellen sich als
Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips in seiner
Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung dar. Die
Verfassung will sicherstellen, dass der Beschuldigte auf den
Gang und das Ergebnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens
Einfluss nehmen kann (vgl. BVerfGE 70, 297
; BVerfGK 6, 326 ). Dies gilt
auch für den Vollzug der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus (vgl. BVerfG a.a.O.).
Verfassungsrechtlich ist die Beiordnung eines
Pflichtverteidigers jedenfalls dann geboten, wenn es nach der
konkreten Fallgestaltung wegen Besonderheiten und
Schwierigkeiten im Diagnose- und Prognosebereich evident
erscheint, dass der Untergebrachte sich angesichts seiner
Erkrankung nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfG
a.a.O.). Es ist von Verfassungs wegen aber auch im Hinblick
auf die komplexe Regelung des § 463 StPO nicht zu
beanstanden, wenn nicht jedem Untergebrachten für die
Überprüfungsentscheidung, soweit dies nicht von § 463
Abs. 4 Satz 5 StPO angeordnet ist, ein Verteidiger
bestellt wird. Vielmehr ist es geboten, aber auch
ausreichend, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob die
Bestellung erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2002 - 2
BvR 613/02 -, NJW 2002, S. 2773 zur Frage
der Strafrestaussetzung). Warum die angegriffenen
Entscheidungen im konkreten Fall bei der Auslegung und
Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO spezifisches
Verfassungsrecht verletzt haben sollen, trägt der
Beschwerdeführer nicht anhand der tatsächlichen Umstände
seines Falls und unter Berücksichtigung der Gründe der
angegriffenen Entscheidungen vor.
5
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.