BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 704/14 -
des Herrn K. ...
gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 21. Januar 2014 - 4 Ws 78-81/13 (V) -,
b)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 2. Dezember 2013 - 4a Ws 202/13-205/13 (V) -,
c)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 20. November 2013 - 4a Ws 202/13-203/13 (V) -,
d)
den Beschluss des Landgerichts Ulm
vom 10. Oktober 2013 - 10 StVK 391/13 c) -,
e)
den Beschluss des Landgerichts Ulm
vom 9. Oktober 2013 - 10 StVK 391/13 c) -,
f)
den Beschluss des Landgerichts Ulm
vom 9. Oktober 2013 - 10 StVK 391/13 c) -,
g)
den Beschluss des Landgerichts Ulm
vom 12. September 2013 - 10 StVK 391/13 c) -,
h)
den Beschluss des Landgerichts Ulm
vom 13. August 2013 - 10 StVK 356/13 c) -,
i)
den Beschluss des Landgerichts Ulm
vom 13. August 2013 - 10 StVK 356/13 c) u.a. -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Januar 2015 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG einzuhalten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer rechtsfehlerhaft die Auffassung vertritt, dass für den Beginn der Frist eine förmliche Zustellung der angegriffenen Entscheidung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich seien, ist nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung zu begründen.
Der Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Landau
Kessal-Wulf
König
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