BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 705/02 -
des Herrn B ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 27. September 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
2
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass gegen den Beschwerdeführer die Auslagen für
den zuvor beigeordneten Pflichtverteidiger auf der Grundlage
der §§ 465 Abs. 1, 464 a Abs. 1 Satz 2 StPO, §§ 1
Abs. 1, 11 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9007 des
Kostenverzeichnisses geltend gemacht werden.
3
Die Auslegung und Anwendung der genannten
Vorschriften obliegt den zuständigen Fachgerichten. Das
Bundesverfassungsgericht kann erst dann tätig werden, wenn
die Gerichte übersehen, dass ihre Entscheidung Grundrechte
berührt, wenn sie Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts
nicht hinreichend berücksichtigen oder wenn sie sonst aus
sachfremden und damit objektiv willkürlichen Gründen
entscheiden (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr).
Mängel dieser Art weisen die angegriffenen Beschlüsse nicht
auf.
4
Die den fachgerichtlichen Entscheidungen
zugrundeliegende Auffassung, Art. 6 Abs. 3 c MRK stehe
der Geltendmachung der für einen Pflichtverteidiger
verauslagten Gebühren nicht entgegen, entspricht verbreiteter
Ansicht (vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage,
§ 464a Rn. 3 m.w.N.; Franke, in: KK, StPO, 4. Auflage,
§ 464a Rn. 4 m.w.N.; OLG Düsseldorf
[1. Strafsenat], Rpfleger 1984, S. 115 f.; Meyer,
NJW 1974, S. 1175 f.; OLG München, Rpfleger 1981, S.
125; OLG Oldenburg, JurBüro 1982, S. 742 f.; OLG Hamm,
NStZ-RR 2000, S. 160). Sie beruht jedenfalls auf
vertretbaren, keinesfalls willkürlichen Erwägungen
(Art. 3 Abs. 1 GG) und entspricht der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, nach der
lediglich in den Fällen einer Beiordnung von Dolmetschern
eine dauerhafte Freistellung von den entstandenen Kosten
erforderlich ist (vgl. EGMR, NJW 1979, S. 1091 f.; für
Pflichtverteidigerkosten vgl. EKMR, StV 1985, S. 89; EKMR,
EuGRZ 1983, S. 415 ; EGMR, EuGRZ 1992, S.
542 ff.). Ob der gegenteiligen Meinung (OLG Düsseldorf
[5. Strafsenat] NStZ 1985, S. 370 ff.; Schmidt, NJW
1974, S. 90) der Vorzug einzuräumen ist, hat nicht das
Bundesverfassungsgericht zu entscheiden.
5
Ein Gebot zur Gleichbehandlung der beiden
Unterfälle des Art. 6 Abs. 3 MRK besteht nicht, da sie
nicht Gleiches regeln. Bei der Beurteilung der Frage der
Unentgeltlichkeit der Dolmetscherkosten steht der Schutz des
der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten im
Vordergrund. Er soll keine Benachteiligung gegenüber der
deutschen Sprache mächtigen Angeklagten erfahren, mithin auch
nicht mit Kosten belastet werden, die letztere wegen ihrer
Sprachfähigkeiten nicht treffen können (vgl. EGMR, NJW 1979,
S. 1091 f.). Im Falle der Pflichtverteidigung entstehen
Kosten hingegen für beide Gruppen, d.h. für Mittellose und
mit Mitteln versehene Angeklagte. Beide sollen im Falle ihrer
Verurteilung für die aufgewendeten Kosten haften, soweit sie
dazu wirtschaftlich in der Lage sind. Wird oder ist der
Verurteilte - wie möglicherweise im vorliegenden Fall -
während der Vollstreckung mittellos, bietet das Kostenrecht
andere Möglichkeiten zur Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
6
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.