BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 706/08 -
des Herrn O...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. April 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Voraussetzungen, unter denen die
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen wäre
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
2
Soweit sie sich gegen die angegriffenen
behördlichen Entscheidungen, den Beschluss des Landgerichts
vom 10. September 2007 und den Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2007 richtet, ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht innerhalb
der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
eingelegt wurde.
3
Die Gegenvorstellung, die der Beschwerdeführer
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. Dezember
2007 erhoben hat, war nicht geeignet, die
Verfassungsbeschwerdefrist offenzuhalten. So weit das
Erfordernis der Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2
BVerfGG) reicht, ist für den Beginn der Frist zur Einlegung
einer Verfassungsbeschwerde die letzte zum Rechtsweg im Sinne
des § 90 Abs. 2 BVerfGG gehörige gerichtliche
Entscheidung maßgebend. Der ungeschriebene Rechtsbehelf der
Gegenvorstellung gehört nicht zu dem Rechtsweg, den ein
Beschwerdeführer gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG erschöpft
haben muss, bevor er zulässigerweise Verfassungsbeschwerde
einlegen kann (vgl. BVerfGE 107, 395 ).
Demgemäß hat eine Gegenvorstellung nicht zur Folge, dass die
Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde erst mit der
gerichtlichen Entscheidung über die Gegenvorstellung zu
laufen beginnt; vielmehr kommt es für den Fristbeginn auf die
gerichtliche Entscheidung an, gegen die die Gegenvorstellung
sich richtete (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 -, NJW
2006, S. 2907 f.), hier also auf den Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2007. Gegen diese
Entscheidung hat der Beschwerdeführer nicht innerhalb der
Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
Verfassungsbeschwerde erhoben.
4
Eine Überschreitung der
Verfassungsbeschwerdefrist bliebe auch dann festzustellen,
wenn die „Gegenvorstellung“ als Anhörungsrüge ausgelegt
würde. Eine entsprechende wohlwollende Auslegung ist geboten,
wenn sie dem verfolgten Rechtsschutzanliegen dient (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10.
Juli 2007 - 1 BvR 143/07 -, juris). Im vorliegenden Fall
hilft jedoch die Auslegung des vom Beschwerdeführer
eingelegten Rechtsbehelfs als Anhörungsrüge (§ 120 Abs.
1 StVollzG i.V.m. § 33a StPO) nicht weiter. Denn die
Einlegung dieses Rechtsbehelfs war aussichtslos und daher zur
Offenhaltung der Verfassungsbeschwerdefrist nicht geeignet
(vgl. BVerfGK 7, 115 ). Die Anhörungsrüge ist
nicht gegen beliebige Rechtsverstöße, sondern allein gegen
Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör eröffnet.
Für einen Gehörsverstoß seitens des Oberlandesgerichts ist
hier nichts Substantiiertes vorgetragen und auch sonst nichts
ersichtlich; vielmehr beruhte und beruht die Rüge des
Beschwerdeführers, das Oberlandesgericht habe seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt, erkennbar auf unzutreffenden
Annahmen über den Inhalt dieses Anspruchs. Darin, dass ein
Gericht der Auffassung des Rechtsschutzsuchenden nicht folgt,
liegt kein Gehörsverstoß (vgl. BVerfGE 87, 1 ). Das
gilt auch dann, wenn die gerichtliche Entscheidung fehlerhaft
ist (vgl. BVerfGE 76, 93 ).
5
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.