BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 706/09 -
des Herrn K ...,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. Juli 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem
beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren. Da das
Hessische Ministerium des Innern und für Sport die
Ernennungsurkunde dem ausgewählten Bewerber fünf Tage nach
Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs ausgehändigt hat, rügt er
insbesondere, dass ihm die Möglichkeit genommen worden sei,
Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht zu erlangen.
2
Die Verfassungsbeschwerde war wegen
Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung anzunehmen. Im Hinblick
auf die aus Gründen der Subsidiarität (vgl. BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September
2007 – 2 BvR 1586/07 –, NVwZ 2008, S. 70)
unzulässige Rüge der verfrühten Aushändigung der Urkunde an
den Mitbewerber des Beschwerdeführers wird auf Folgendes
hingewiesen:
3
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
entschieden, dass aus Art. 19 Abs. 4 GG in
Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG eine Verpflichtung
des Dienstherrn folgt, vor Aushändigung der Ernennungsurkunde
einen ausreichenden Zeitraum abzuwarten, um dem unterlegenen
Mitbewerber die Möglichkeit zu geben, Eilantrag, Beschwerde
oder Verfassungsbeschwerde zu erheben, wenn nur so die
Möglichkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats
vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007,
S. 1178; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 24. September 2007 – 2 BvR 1586/07 –,
NVwZ 2008, S. 70; vgl. auch BVerfGK 5, 205
zur Notarstellenbesetzung). Zwar stellt die
Verfassungsbeschwerde keinen zusätzlichen Rechtsbehelf zum
fachgerichtlichen Verfahren, sondern einen außerordentlichen
Rechtsbehelf zur Abwehr von Eingriffen der öffentlichen
Gewalt in das vermeintlich verletzte Grundrecht dar (vgl.
BVerfGE 94, 166 ; 107, 395 ;
115, 81 ; stRspr). Gleichwohl ist der Dienstherr
grundsätzlich zur Einhaltung einer ausreichenden und
angemessenen Wartefrist vor Aushändigung der
Ernennungsurkunde verpflichtet, um dem im fachgerichtlichen
Konkurrentenstreitverfahren unterlegenen Bewerber die Chance
zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu geben. Dies
ergibt sich aus den Fortwirkungen des
Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG
in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG, der dem
Beamten das Recht zur gerichtlichen Überprüfung einer
dienstrechtlichen Auswahlentscheidung verleiht (vgl. BVerfGE
39, 334 ; BVerfGK 1, 292 ;
BVerfGK 10, 474 ), in Zusammenschau mit der
Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5
GG (vgl. hierzu BVerfGE 43, 154 ; 46, 97
; 83, 89 ; 106, 225 ) sowie
dem Gedanken des Rechtsmissbrauchs unter dem Gesichtspunkt
der Vereitelung der Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen
Rechtsschutzes. Durch die umgehende Ernennung des
Mitbewerbers wird dem unterlegenen Konkurrenten nämlich
faktisch die Möglichkeit genommen, die Besetzung der
ausgeschriebenen Stelle durch eine verfassungsgerichtliche
Eilentscheidung zu verhindern (BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 –
2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, S. 1178
; vgl. auch BVerfGK 5, 205
zur Notarstellenbesetzung).
4
Im Fall dringender dienstlicher Bedürfnisse
können Ausnahmen von der grundsätzlich anzuerkennenden
Wartefrist gegeben sein. Diese entziehen sich allerdings –
ebenso wie die Bestimmung der Länge der Wartefrist – einer
schematischen Beurteilung; vielmehr kommt es maßgeblich auf
die Umstände des Einzelfalls an. Dabei sind das Interesse des
Beschwerdeführers an der Inanspruchnahme
verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes und das Interesse
seines Dienstherrn an einer zeitnahen Stellenbesetzung
gegeneinander abzuwägen. Eine Frist von zwei Tagen genügt den
verfassungsrechtlichen Anforderungen jedenfalls nicht (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
9. Juli 2007
– 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, S. 1178
). In der obergerichtlichen Rechtsprechung hat
sich teilweise eine Wartefrist von zwei Wochen nach
Zustellung der zweitinstanzlichen Eilentscheidung
eingebürgert, zu deren Begründung auf eine Analogie zu
§ 147 Abs. 1 VwGO rekurriert wird (Hess. VGH,
Beschluss vom 4. September 2007 – 1 TG 208/07 –, juris,
Rn. 8). Zur Vermeidung von Missverständnissen ist
allerdings darauf hinzuweisen, dass für die Einlegung der
Verfassungsbeschwerde die Monatsfrist des § 93
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gilt, die der
Beschwerdeführer zur Substantiierung seines Vortrags bzw.
gegebenenfalls zur Nachreichung von Unterlagen ausschöpfen
kann. Des Weiteren muss dem Bundesverfassungsgericht ein
hinreichender zeitlicher Spielraum für eine – zügige –
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde bzw. über den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbleiben.
Dies ist bei der Einhaltung der im Einzelfall maßgeblichen
Frist zu berücksichtigen.
5
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.