BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 707/01 -
des Herrn G...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. Januar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine
Aussicht auf Erfolg.
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1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass ein Ermittlungsrichter - nach eigener
Prüfung - antragsgemäß einen Durchsuchungsbeschluss erlässt,
der ihm bereits als zu unterzeichnender Entwurf von den
Ermittlungsbehörden vorgelegt wurde. Auch in diesem Fall
handelt es sich um eine richterliche Durchsuchungsanordnung
im Sinne des § 105 StPO. Dass eine eigene Sachprüfung
des Ermittlungsrichters nicht stattgefunden hat, lässt sich
weder aus der vorgeschilderten Verfahrensweise schließen noch
ist dies vorliegend anderweit ersichtlich.
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2. Der Beschluss genügt auch hinsichtlich
seiner Bestimmtheit den verfassungsrechtlichen Anforderungen
an eine Durchsuchungsanordnung. Insoweit sind zur
rechtsstaatlichen Eingrenzung des Ermittlungszugriffs der
Vorwurf sachangemessen zu konkretisieren und die gesuchten
Beweismittel nach Möglichkeit wenigstens ihrer Gattung nach
zu umschreiben; ein auf § 102 StPO gestützter
Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über
den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem weder die
Art noch den denkbaren Inhalt der Beweismittel, denen die
Durchsuchung gilt, erkennen lässt, würde deshalb den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht werden
(vgl. BVerfGE 42, 212 ; 44, 353
). So liegt der Fall hier aber nicht. Der Vorwurf
der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung ist in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichend umgrenzt.
Die Zeiträume, auf die sich die Umsatzsteuerhinterziehung
bezieht, der in Verdacht geratene Haupttäter, die vermutete
Art der Beihilfehandlung des Beschwerdeführers
(Inrechnungstellung von Kraftfahrzeugen, die nie geliefert
wurden) sowie die an den Geschäftsvorgängen beteiligten
Firmen ("M. GmbH" sowie "... GmbH") waren im Beschluss
angegeben. Hierdurch, durch die beispielhaft angeführten
Beweismittel und deren inhaltlichen Bezug zum Tatvorwurf
waren ausreichend Detailangaben aufgeführt, um den mit der
Vollziehung der Anordnung betrauten Beamten aufzuzeigen,
worauf sie ihr Augenmerk richten sollten. Mehr Angaben waren
von Verfassungs wegen nicht erforderlich - mag eine größere
Sorgfalt bei der Formulierung des Tatvorwurfs im
Durchsuchungsbeschluss auch wünschenswert erscheinen (vgl.
BVerfGE 20, 162 ).
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3. Dem Durchsuchungsbeschluss liegt
schließlich auch eine tragfähige Begründung des
Anfangsverdachts einer Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung
zu Grunde. Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung ist nicht
Sache des Bundesverfassungsgerichts. Es kann nur eingreifen,
wenn die Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen
Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des
Verdachts (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO) als Anlass
für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die
strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv
willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des
Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85
und stRspr). Beides ist jedoch nicht der
Fall.
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Der Anfangsverdacht als Eingriffsvoraussetzung
im Sinne des § 94 Abs. 2 StPO muss eine
Tatsachengrundlage haben, aus der sich die Möglichkeit der
Tatbegehung durch den Beschuldigten ergibt; auf eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit kommt es nicht an. Lediglich eine bloße,
auf keinerlei Tatsachen gestützte Vermutung würde nicht
ausreichen. Andererseits muss sich aus den Umständen, die den
Anfangsverdacht ergeben, nicht bereits eine genaue
Tatkonkretisierung abzeichnen. Im Durchsuchungsbeschluss ist
die Sachverhaltsannahme zu Grunde gelegt worden, der
Beschwerdeführer habe in einer Lieferkette "Scheinrechnungen"
ausgestellt, um der Firma "M. GmbH" einen nicht berechtigten
Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Dafür werden die Aussagen
eines Zeugen vor dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg
angeführt sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer
Rechnungen an die Firma "M." stellte, ohne dass eine
Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausgeführt worden
war, und so der Firma "M. GmbH" sowie der Firma "... GmbH"
einen nicht berechtigten Vorsteuerabzug ermöglichte. Dass
sich allein mit diesen Anhaltspunkten nicht zwingend der
Vorwurf einer Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung beweisen
lässt, sondern sich aus ihnen nur die Möglichkeit einer
entsprechenden Tatbegehung ergibt, liegt in der Natur des
Anfangsverdachts. In seinem Stadium müssen weder alle
objektiven Tatbestandsmerkmale einer Straftat nachgewiesen
sein noch müssen sich notwendig aus den bereits vorhandenen
Anhaltspunkten zwingende Schlüsse auf die subjektive Tatseite
aufdrängen. Die vorliegend getroffene Wertung, die
vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte reichten für einen
Anfangsverdacht aus, ist - gemessen an den oben dargelegten
Kriterien zur Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen
(vgl. BVerfGE 18, 85 ) -
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Ergebnis der
Beurteilung der tatsächlichen Anhaltspunkte entzieht sich
einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, denn es
hat nicht seine eigene Wertung nach Art eines
Rechtsmittelgerichts an die Stelle derjenigen des zuständigen
Richters zu setzen. Ob in jeder Hinsicht eine zutreffende
Gewichtung vorgenommen wurde oder ob eine andere Beurteilung
näher gelegen hätte, unterfällt nicht seiner
Entscheidung.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.