BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 708/02 -
des Herrn Dr. M...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22
). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Dem angegriffenen Beschlagnahmebeschluss
sowie der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts liegt eine
tragfähige Begründung des Anfangsverdachts von Straftaten des
Abrechnungsbetrugs zu Grunde. Eine ins Einzelne gehende
Nachprüfung ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts. Es
kann nur eingreifen, wenn die Auslegung und Anwendung der
einfach-rechtlichen Bestimmungen über die prozessualen
Voraussetzungen des Verdachts (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1
StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und
die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv
willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des
Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85
und stRspr). Beides ist jedoch nicht der
Fall.
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Im Beschlagnahmebeschluss ist der
Anfangsverdacht damit begründet worden, dass konkrete
Anhaltspunkte für betrügerische Abrechnungen kassenärztlicher
Leistungen vorlägen. Die vom Beschwerdeführer fehlerhaft
abgerechneten Leistungen seien jedoch nicht nur in dem
einheitlichen Bewertungsmaßstab für kassenärztliche
Leistungen aufgeführt, sondern fänden ihre Entsprechung auch
in der Gebührenordnung für privatärztliche Leistungen. Dies
rechtfertigt nach Auffassung der Gerichte die Annahme eines
Anfangsverdachts auch für betrügerische Abrechnungen
gegenüber Privatpatienten.
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Diese Wertung ist - gemessen an den oben
dargelegten Kriterien zur Überprüfung fachgerichtlicher
Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 ) -
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Finden nach dem
einheitlichen Bewertungsmaßstab für kassenärztliche
Leistungen fehlerhaft abgerechnete Leistungen ihre
Entsprechung in der Gebührenordnung für privatärztliche
Leistungen, so ist der Schluss, auch insoweit bestehe der
Anfangsverdacht betrügerischer Abrechnungen, weder
willkürlich noch beruht er auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers.
Das Ergebnis der Beurteilung der tatsächlichen Anhaltspunkte
entzieht sich einer Überprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht, denn es hat nicht seine eigene
Wertung nach Art eines Rechtsmittelgerichts an die Stelle
derjenigen des zuständigen Richters zu setzen.
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2. Art. 12 Abs. 1 GG ist gleichfalls nicht
verletzt. § 97 StPO steht der Beschlagnahme nicht
entgegen, da es sich ausschließlich um Unterlagen des
Beschwerdeführers handelt und dieser als
Berufsgeheimnisträger selbst Beschuldigter ist (vgl. Nack in:
Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 97 Rn. 8). Der
aus Art. 12 Abs. 1 GG beanspruchte Schutz des
Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient (vgl.
BVerfGE 44, 353 ) ist nicht darauf
gerichtet, den Arzt im Falle des Verdachts einer bei
Gelegenheit seiner Berufsausübung begangenen Straftat vor
staatlichen Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2000 - 2 BvR 291/92 -,
NJW 2000, S. 3557 f.).
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3. Unbegründet ist schließlich auch die
Beanstandung des Beschwerdeführers, die
Beschlagnahmeanordnung sei deshalb verfassungswidrig, weil
die Ermittlungsbehörde bei der Sicherstellung von Unterlagen,
die Privatpatienten betroffen hätten, die Umgrenzungsfunktion
des Durchsuchungsbeschlusses nicht berücksichtigt habe.
Durchsuchung (§§ 102, 105 StPO) und Beschlagnahme
(§§ 94, 98 StPO) stellen getrennte
Entscheidungsgegenstände dar. Regelmäßig steht der
Beschlagnahme einer Sache nicht entgegen, dass sie aufgrund
einer rechtsfehlerhaften Durchsuchung erlangt worden ist;
etwas anderes kann nur bei einem besonders schwerwiegenden
Verstoß gelten (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 - 2 BvR
446/98 -, NJW 1999, S. 273 ). Dass die Gerichte
einen solchen nicht angenommen haben, sondern das Landgericht
im Gegenteil in der Beschwerdeentscheidung zu der Ansicht
gelangt ist, der Durchsuchungsbeschluss betreffe auch
Unterlagen über privatärztliche Leistungsabrechnungen, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung des
Landgerichts, bei den Ausführungen in den Gründen des
Durchsuchungsbeschlusses, die sich mit Falschabrechnungen
gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung befassen, handele
es sich lediglich um die Zusammenfassung des bisherigen
Ermittlungsergebnisses, nicht aber um eine Beschränkung des
Durchsuchungszieles, ist weder willkürlich noch beruht sie
auf Auslegungsfehlern, die eine grundsätzlich unrichtige
Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts
erkennen lassen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.