BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 708/12 -
des Herrn F...,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. Juli 2013 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts L. wird
abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 114, 121 ZPO).
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Fortdauer der Unterbringung eines im Zeitpunkt der Anlasstat
jugendlichen Beschwerdeführers in einem psychiatrischen
Krankenhaus bei geringen Behandlungsaussichten (§ 63,
§ 67d Abs. 2 StGB).
2
1. Der 1977 geborene Beschwerdeführer wurde im
November 1992 mit Urteil des Bezirksgerichts Leipzig wegen
sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch
sowie wegen Mordes zum Nachteil eines achtjährigen Jungen zu
einer Jugendstrafe von sieben Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die
Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen
Krankenhaus angeordnet.
3
Nicht von der Verurteilung umfasst waren
weitere Straftaten, die der Beschwerdeführer in
strafunmündigem Alter begangen und im Zuge der Ermittlungen
gestanden hatte. Hierbei handelte es sich um sexuellen
Missbrauch und Mord an einem zehnjährigen Jungen sowie
weitere sexuelle Missbräuche an Mädchen und Jungen im Alter
von sieben bis zehn Jahren in mindestens fünf Fällen.
4
2. Das Landgericht Leipzig ordnete mit
angegriffenem Beschluss vom 21. Dezember 2011 die
Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem
psychiatrischen Krankenhaus an. Zur Begründung führte das
Landgericht aus, es schließe sich den überzeugenden
Ausführungen der Sachverständigen an und gehe davon aus, dass
nach wie vor ein eine schwere andere seelische Abartigkeit im
Sinne des § 20 StGB begründender Zustand gegeben sei,
der bei fortbestehender Gefährlichkeit die Fortdauer der
Unterbringung gebiete:
5
a) Die Sachverständigen gingen übereinstimmend
von einer erheblichen Störung und nicht nur von einer
Akzentuierung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers aus.
Im Maßregelvollzug habe sich die Störung der Persönlichkeit
des Beschwerdeführers nicht grundlegend geändert. Seine
Persönlichkeit sei nach wie vor geprägt von mangelnder
affektiver Affizierbarkeit und kaum bis gar nicht vorhandener
Empathie bei hohem Manipulationsbedürfnis und -vermögen,
Egozentrik und narzisstischer Suche nach dem Gefühl eigener
Größe und Macht.
6
b) Es sei nach wie vor von einer erheblichen
Gefahr erneuter einschlägiger Straftaten durch den
Beschwerdeführer auszugehen, weshalb eine Aussetzung der
weiteren Vollstreckung zur Bewährung nicht in Betracht komme.
Selbst ein Wiedereinstieg in Vollzugslockerungen wäre mit
einer nicht zu vernachlässigenden Gefahr erneuter
einschlägiger Delikte verbunden.
7
Dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit sei
auch unter Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor den Freiheitsinteressen
des Beschwerdeführers eindeutig der Vorrang einzuräumen. Zwar
befinde sich der Beschwerdeführer seit fast 20 Jahren
und damit über die Hälfte seines Lebens im Maßregelvollzug.
Auch könne die Fortdauerentscheidung zu einem noch Jahre
andauernden Weitervollzug führen, da erst bei einem echten
Therapiefortschritt, eventuell nach langfristiger Gabe
triebdämpfender Mittel bei begleitender Therapie und
ehrlicher Aufarbeitung der zugrundeliegenden Taten und
Sexualität, wieder Lockerungen in Betracht kämen. Das Risiko,
dass erneut Kinder sexuell missbraucht und möglicherweise
getötet würden, sei jedoch zu hoch, als dass eine Entlassung
in Betracht kommen könne.
8
c) Darüber hinaus scheide auch eine Erledigung
der Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB
aus, weil die Voraussetzungen der Maßregel nach wie vor
vorlägen und die weitere Unterbringung aus den dargestellten
Gründen verhältnismäßig sei. Ergänzend sei davon auszugehen,
dass die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung nicht
deshalb unverhältnismäßig sei, weil sie unbefristet
angeordnet werde und damit insbesondere im Fall geringer
Behandlungsaussicht einer - tatsächlich nicht
angeordneten - Sicherungsverwahrung entspreche. Auch
unter Beachtung fehlender grundsätzlicher Behandelbarkeit
könne die Fortdauer der Unterbringung angeordnet werden.
9
3. Das Oberlandesgericht Dresden verwarf die
sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers mit ebenfalls
angegriffenem Beschluss vom 28. Februar 2012 „aus den
zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht
entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung“ als
unbegründet.
10
1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
sieht sich durch § 63 und § 67d StGB in seinen
Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und
Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Vor allem rügt er,
§ 63 und § 67d StGB missachteten Art. 37
Buchstabe a des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes (Convention on the Rights of the
Child ) vom 20. November 1989 (BGBl 1992 II
S. 121) [im Folgenden: Kinderrechtskonvention].
§ 63 und § 67d StGB enthielten keine
Einschränkungen bezüglich der Anwendbarkeit auf Kinder oder
Jugendliche. In Fällen schwerster zur Einweisung in den
Maßregelvollzug führender Verbrechen hätten die aktuellen
gesetzlichen Regelungen daher die Wirkkraft eines potentiell
lebenslangen Freiheitsentzuges für Kinder. Dies stelle eine
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im
Sinne von Art. 37 Buchstabe a der
Kinderrechtskonvention dar.
11
Darüber hinaus verletzten § 63 und
§ 67d StGB das allgemeine Gleichbehandlungsgebot.
Während in einer Entziehungsanstalt untergebrachte
suchtkranke gefährliche Straftäter bei nicht sicher
feststellbaren hinreichenden Behandlungsaussichten zwingend
mit der Erledigterklärung der Maßregel rechnen könnten,
verblieben die nach § 63 StGB untergebrachten Patienten
bei gleicher Ausgangslage im psychiatrischen Maßregelvollzug.
Die gesetzgeberische Differenzierung bezüglich des
Erfordernisses von Behandlungsaussichten zwischen § 63
StGB und § 64 StGB lasse keine hinreichenden Gründe
erkennen und erfolge damit willkürlich.
12
2. Der Beschwerdeführer sieht sich ferner
durch die angegriffenen Beschlüsse in seinem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 GG verletzt. Es seien insbesondere
- abgesehen von einer denktheoretischen
Möglichkeit - keine konkreten Behandlungsaussichten
vorhanden. Er werde die Einrichtung „nur noch im Sarg“
verlassen können. Der Chefarzt selbst habe ihm gegenüber
erklärt, eine Behandlung sei sinnlos und „bloße
Augenwischerei“.
13
1. Der Generalbundesanwalt hat Stellung
genommen und hält die Verfassungsbeschwerde für jedenfalls
unbegründet. Die Bejahung der Verhältnismäßigkeit halte
verfassungsrechtlicher Überprüfung stand. Ungünstigen
Behandlungsaussichten sei bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Rechnung zu tragen. Dies habe das Landgericht getan. Da hier
die Möglichkeit der Besserung bestehe, stelle sich die
weitere Unterbringung nicht als faktische Vollziehung einer
Sicherungsverwahrung dar.
14
2. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz
und für Europa hat von einer Stellungnahme abgesehen.
15
3. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem
Bundesverfassungsgericht ebenso vorgelegen wie das
Vollstreckungsheft.
16
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Annahmegründe gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme ist nicht zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte und
grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Grundrechte des
Beschwerdeführers werden weder durch die angegriffenen Normen
(1.) noch durch die auf deren Grundlage ergangenen Beschlüsse
verletzt (2.).
17
1. § 63 und § 67d StGB sind mit dem
Grundgesetz vereinbar. Sie tragen der Bedeutung des
Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2
in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG Rechnung (a)
und verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG (b).
18
a) Ein Verstoß der §§ 63, 67d StGB gegen
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
19
aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
entschieden, dass der Gesetzgeber im Blick auf das Gewicht
des Freiheitsanspruchs des Untergebrachten für die
Vollstreckung der Maßregel nach § 63 StGB besondere
Regelungen getroffen hat, die der Bedeutung von Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104
Abs. 1 GG grundsätzlich genügen (vgl. BVerfGE 70, 297
).
20
bb) Abweichendes ergibt sich entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht für jugendliche
Straftäter aus Art. 37 Buchstabe a
Kinderrechtskonvention.
21
(1) Der Kinderrechtskonvention kommt aufgrund
der Entscheidung des Bundesgesetzgebers vom 17. Februar
1992 (BGBl II S. 121) Gesetzesrang zu. Sie kann als
Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite
der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des
Grundgesetzes herangezogen werden (vgl. BVerfGE 111, 307
; 128, 282 ; 326 m.w.N.).
Dies verlangt allerdings keine schematische Parallelisierung
der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der
Kinderrechtskonvention, sondern ein Aufnehmen ihrer
Wertungen, soweit dies methodisch vertretbar und mit den
Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (vgl. BVerfGE 111,
307 ; 128, 326 ).
22
(2) Die Wertungen der Kinderrechtskonvention
stehen der Vereinbarkeit der §§ 63, 67d StGB mit
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nicht entgegen.
Insbesondere wird Art. 37 Buchstabe a der
Kinderrechtskonvention durch diese Vorschriften nicht
verletzt.
23
Gemäß Art. 37 Buchstabe a der
Kinderrechtskonvention darf kein Kind der Folter oder einer
anderen grausamen, erniedrigenden oder unmenschlichen
Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Für Straftaten,
die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
begangen worden sind, darf eine lebenslange Freiheitsstrafe
nicht ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt
werden.
24
Diesen Anforderungen tragen § 63,
§ 67d StGB Rechnung. Zwar handelt es sich bei der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus um eine
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung,
die grundsätzlich zeitlich nicht befristet ist. Aufgrund
§ 67d Abs. 2 und Abs. 6 StGB besteht aber die
Möglichkeit der Aussetzung oder der Erledigungserklärung der
weiteren Vollstreckung der Maßregel. Die zwingende
Überprüfung einer Aussetzung oder Erledigung der Maßregel im
Jahresabstand gemäß § 67d Abs. 2 StGB genügt dabei
den Anforderungen, die der General Comment
No. 10 (2007) an die Verurteilung von Kindern zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe stellt (UN-Dok. CRC/C/GC/10,
Rn. 77). Auch wenn es sich insoweit nicht um eine
rechtlich verbindliche Auslegung der Kinderrechtskonvention
handelt (vgl. Klein, General Comments: Zu einem eher
unbekannten Instrument des Menschenrechtsschutzes, in:
Festschrift für Rauschning, 2001, S. 301 ),
bestätigt dies den Befund, dass die Regelungen der
§§ 63, 67a StGB den Wertungen der Kinderrechtskonvention
nicht widersprechen. Mit der Anordnung der Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus ist gerade keine
lebenslange Freiheitsentziehung ohne Möglichkeit vorzeitiger
Entlassung verbunden.
25
b) Auch ein Verstoß der §§ 63, 67d StGB
gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
26
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz bindet in
Gestalt der Rechtssetzungsgleichheit auch den Gesetzgeber
selbst (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 32, 346 ;
42, 64 ; 98, 365 ; 116, 164 ;
121, 317 ). Er gebietet ihm, wesentlich Gleiches
nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht
willkürlich gleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 55, 72
; 65, 377 ; 82, 60 ;
87, 1 ; 92, 277 ; 95, 39 ; 96,
315 ; 100, 59 ; 102, 41 ; 104,
126 ; 107, 133 ; 121, 317
). Er ist verletzt, wenn der Gesetzgeber eine
Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen
Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die
vom Gesetzgeber vorgenommene rechtliche Unterscheidung muss
also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze
finden (vgl. BVerfGE 87, 234 ).
27
bb) Hieran gemessen ist Art. 3
Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber
sich dafür entschieden hat, dass die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt nur angeordnet werden kann, wenn eine
hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges
besteht (§ 64 Satz 2, § 67d Abs. 5 StGB),
während § 63 StGB für die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus eine entsprechende Regelung nicht
vorsieht. Diese rechtliche Unterscheidung findet in den vom
Gesetzgeber mit den Maßregeln verfolgten Zwecken eine
ausreichende Stütze.
28
(1) Die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zielt primär auf die
Besserung des Untergebrachten ab. Sie setzt eine hinreichend
konkrete Aussicht auf einen zumindest zeitweiligen
Therapieerfolg voraus. Für eine Ablösung des
Sicherungsgedankens von der therapeutischen Funktion der
Maßregel ist im Rahmen des § 64 StGB kein Raum. Der
Schutz der Allgemeinheit soll durch eine Behandlung des
Untergebrachten erreicht werden, die darauf abzielt, ihn von
seinem Hang zu heilen oder für eine erhebliche Zeit vor einem
Rückfall zu bewahren (vgl. BVerfGE 91, 1 ).
29
(2) Demgegenüber dient die Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB dem
Schutz der Allgemeinheit vor Tätern, die rechtswidrige Taten
im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der
verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen haben
und von denen die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger
Taten infolge ihres Zustandes ausgeht. Dem Besserungszweck
kann dabei zwar nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden
(vgl. BVerfGE 70, 297 ), zumal auch der Vollzug
der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf
das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet und daher
freiheits- und therapieorientiert ausgestaltet sein muss
(vgl. BVerfGE 130, 372 ). Im Rahmen der
verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung
kann aber die Besserung gegenüber den Sicherungsbelangen der
Allgemeinheit verblassen oder als Nebenzweck nachrangig sein
(vgl. BVerfGE 70, 297 <316, 318>; BVerfGK 2, 55
).
30
(3) Diese unterschiedliche Gestaltung der
§§ 63, 64 StGB ist sachlich gerechtfertigt und
verfassungsrechtlich daher nicht zu beanstanden. Sie
resultiert aus der Pflicht des Staates, die Allgemeinheit vor
gefährlichen Tätern zu schützen (vgl. BVerfGE 130, 372
m.w.N.). Diese Schutzpflicht rechtfertigt die
unterschiedliche Gewichtung des Sicherungs- und
Besserungszwecks in den genannten Vorschriften. Dem
Resozialisierungsanspruch des Untergebrachten wird dabei
neben der freiheits- und therapieorientierten Ausgestaltung
des Vollzugs der jeweiligen Maßregel dadurch Rechnung
getragen, dass von mehreren gleich geeigneten Maßregeln die
am wenigsten belastende anzuordnen ist (§ 72 Abs. 1
Satz 2 StGB) und der Täter nachträglich in die für die
Resozialisierung geeignetere Maßregel überwiesen werden kann
(§ 67a StGB).
31
2. Der Beschwerdeführer wird durch die
angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Leipzig vom
21. Dezember 2011 und des Oberlandesgerichts Dresden vom
28. Februar 2012 nicht in seinem Freiheitsrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 GG verletzt. Insbesondere tragen
die Entscheidungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
hinreichend Rechnung.
32
a) Die Freiheit der Person darf nur aus
besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl.
BVerfGE 22, 180 ; 29, 312 ; 35, 185
; 45, 187 ; stRspr). Zu diesen
wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des
Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Kollidiert der
Freiheitsanspruch der Person mit der Durchsetzung des
staatlichen Strafanspruchs oder dem Erfordernis, die
Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen zu
schützen, sind beide Belange gegeneinander abzuwägen (vgl.
BVerfGE 90, 145 ; 109, 133 ; 128, 326
). Die verfassungsrechtlich
gerechtfertigten Eingriffstatbestände haben insoweit auch
eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den
Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse
erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger
Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297
; 75, 329 ; 126, 170 ; 130,
372 ).
33
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus. Er gebietet, dass die Freiheit
der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im
öffentlichen Interesse unerlässlich ist. Er ist in die
Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67
Abs. 2 StGB einzubeziehen (BVerfGE 70, 297 ;
BVerfGK 2, 55 ). Die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus darf daher nur fortgesetzt
werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und
zu erwartenden Taten sowie zum Grad der von ihm ausgehenden
Gefahr nicht außer Verhältnis steht (BVerfGE 70, 297
).
34
Die dem Richter auferlegte Prognose erfordert
eine wertende Entscheidung. Die darauf aufbauende
Gesamtwürdigung hat die von dem Verurteilten ausgehenden
Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen
Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Die Beurteilung hat sich
demnach darauf zu erstrecken, ob und welche Art
rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie
ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den
bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist auf die
Besonderheiten des Falles einzugehen (vgl. BVerfGE 70, 297
; BVerfGK 2, 55 ).
35
Je länger die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger werden
die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des
Freiheitsentzuges sein. Das Freiheitsgrundrecht gewinnt wegen
des sich verschärfenden Eingriffs immer stärkeres Gewicht für
die Wertungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters. Die
besondere Bedeutung, die dem
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkt hier zukommt, folgt bei
lang andauernden Unterbringungen gemäß § 63 StGB nicht
zuletzt daraus, dass der Gesetzgeber für diese Maßregel eine
absolute zeitliche Höchstgrenze ihrer Vollstreckung nicht
vorgesehen hat. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige
Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird
jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der
von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und
Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die
Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar
erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen
(vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 2, 55
).
36
Da es sich bei der Entscheidung über die
Anordnung und Fortdauer der Unterbringung um eine wertende
Entscheidung handelt, die nach ausfüllungsbedürftigen
Kriterien und unter Prognosegesichtspunkten fällt, kann das
Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten,
sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt
stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten
Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere
Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
nicht verkennen (vgl. BVerfGE 27, 211 ; 70, 297
; BVerfGK 2, 55 ).
37
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
tragen die angegriffenen Beschlüsse im Ergebnis hinreichend
Rechnung.
38
aa) Das Landgericht Leipzig hat in seinem
Beschluss vom 21. Dezember 2011, dem das
Oberlandesgericht Dresden sich angeschlossen hat, sowohl das
Fortbestehen einer Persönlichkeitsstörung des
Beschwerdeführers in Form einer schweren anderen seelischen
Abartigkeit, als auch einer erheblichen Gefahr erneuter
einschlägiger Taten bei einer Aussetzung der Unterbringung
festgestellt. Es hat sich dabei ausführlich mit den
Darlegungen der Sachverständigen und den teilweise
abweichenden Ausführungen der Bezugstherapeuten des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die spezifischen
Besonderheiten des vorliegenden Falles berücksichtigt.
Verfassungsrechtlich ist hiergegen nichts zu erinnern.
39
bb) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung
verweist das Landgericht Leipzig sowohl auf die Tatsache,
dass der 33-jährige Beschwerdeführer sich seit fast
20 Jahren und damit den Großteil seiner Jugend sowie
sein gesamtes Erwachsenenleben im Maßregelvollzug befindet,
als auch darauf, dass auf ihn im Zeitpunkt seiner
Verurteilung noch Jugendstrafrecht anzuwenden war. Daneben
stellt das Landgericht dar, dass die Fortdauerentscheidung
für den Beschwerdeführer mit weiteren erheblichen Opfern
verbunden sei, weil sie zu einem noch Jahre andauernden
Weitervollzug der Unterbringung führen könne. Erst bei einem
echten Therapiefortschritt, eventuell nach langfristiger,
konsequenter und eng überwachter Gabe triebdämpfender Mittel
bei begleitender Therapie und ehrlicher Aufarbeitung der
zugrundeliegenden Taten komme die Gewährung von Lockerungen
in Betracht.
40
Trotzdem erachtet das Landgericht die
Fortdauer der Unterbringung auch ohne in absehbarer Zeit
realisierbare Entlassung als verhältnismäßig. Zu beachten
sei, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Störung bereits
im Alter von 13 Jahren ein weiteres Kind nach vorangegangenem
sexuellem Missbrauch getötet und mehrere sexuelle
Missbrauchstaten begangen hat. Unter Berücksichtigung der
Ausführungen aller Sachverständigen bestehe die Gefahr
weiterer, sehr schwerer gegen die sexuelle Selbstbestimmung
von Kindern oder das Leben gerichteter Gewalttaten. Das
Risiko, dass Kinder erneut sexuell missbraucht und
möglicherweise getötet würden, sei zu hoch, als dass eine
Entlassung des Beschwerdeführers in Betracht kommen könnte.
Daher sei dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit vor den
Freiheitsinteressen des Beschwerdeführers der Vorrang
einzuräumen.
41
Damit genügt die Verhältnismäßigkeitsprüfung
des Landgerichts im Ergebnis den verfassungsrechtlichen
Anforderungen. Es hat das Freiheitsgrundrecht des
Beschwerdeführers gegen die Sicherheitsbelange der
Allgemeinheit in nachvollziehbarer Weise abgewogen und dabei
die lange Dauer der Unterbringung und das Alter des
Beschwerdeführers in Rechnung gestellt. Wenn das Gericht
gleichwohl angesichts der Gefahr schwerster Straftaten gegen
das Leben und die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern davon
ausgeht, dass eine Entlassung des Beschwerdeführers in die
Freiheit nicht zu verantworten sei, ist dies
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch,
soweit das Landgericht - gestützt auf die Feststellungen
der Sachverständigen - davon ausgeht, dass es für den
Beschwerdeführer weitere Behandlungsmöglichkeiten gibt,
wenngleich deren Erfolgsaussichten als gering angesehen
werden. Damit trägt das Gericht dem Umstand Rechnung, dass
aus Sicht der verfassungsrechtlichen
Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Besserungsgesichtspunkt nicht
jede Erheblichkeit abgesprochen werden kann (vgl. BVerfGE 70,
297 ) und der Staat im Rahmen der Ausgestaltung
des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel geeignete
Konzepte bereitzustellen hat, um die Gefährlichkeit des
Untergebrachten für die Allgemeinheit nach Möglichkeit zu
beseitigen und ihn auf ein Leben in Freiheit vorzubereiten
(vgl. BVerfGE 130, 372 ). Soweit Möglichkeiten der
Behandlung des Untergebrachten verbleiben, tragen diese auch
bei geringen Erfolgsaussichten zur Verhältnismäßigkeit der
Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus bei.
42
cc) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen,
ob die „lediglich ergänzenden“ Hinweise des Landgerichts
Leipzig in dem Beschluss vom 21. Dezember 2011, auch bei
geringer oder fehlender Behandelbarkeit sei die Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB
nicht unverhältnismäßig, selbst wenn sie sich als eine
- tatsächlich nicht angeordnete -
Sicherungsverwahrung darstelle, verfassungsrechtlicher
Überprüfung standhalten.
43
Insoweit ist zu beachten, dass die
Sicherungsverwahrung und die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus, die grundsätzlich nebeneinander
angeordnet werden können, voneinander zu unterscheiden sind.
Sie stehen nicht in einem Stufenverhältnis zueinander,
sondern unterscheiden sich qualitativ. Die Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung ist kein geringeres, sondern ein
anderes Übel (vgl. BVerfGK 2, 55 ). Ob daher auch
bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeit die Fortdauer
einer Unterbringung gemäß § 63 StGB
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, bedürfte
gesonderter Betrachtung.
44
Vorliegend kann diese Frage aber offen
bleiben, da angesichts der sachverständig dargestellten und
in Bezug genommenen Möglichkeiten der Behandlung des
Beschwerdeführers die Feststellung des Landgerichts Leipzig,
die Fortdauer der Unterbringung verstoße nicht gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden ist.
45
1. Da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht
auf Erfolg hat, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und die Beiordnung des Rechtsanwalts L nicht in Betracht,
§§ 114, 121 ZPO.
46
2. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
47
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
48
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.