BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 710/01 -
des Herrn B...
hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Jentsch,
Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. April 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist
die Verwerfung eines Antrags nach § 172 Abs. 2 Satz 1
StPO, mit dessen Hilfe der Beschwerdeführer, der aus
Glaubens- und Pietätsgründen mit seiner zwischenzeitlich
verstorbenen Ehefrau übereingekommen war, nach dem Tode des
jeweils anderen ärztliche Eingriffe in dessen Körper nicht
zuzulassen, versucht hat, die Bestrafung von Ärzten einer
Universitätsklinik zu erzwingen, die am Leichnam seiner
Ehefrau eine Obduktion vorgenommen haben.
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2. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2
BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 ;
96, 245 ) liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und hat im Übrigen keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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a) Der Beschwerdeführer hat die von ihm
erhobenen Rügen, mit denen er der Sache nach im eigenen Namen
einen über den Tod hinausreichenden Anspruch seiner Ehefrau
auf Wahrung ihrer Menschenwürde sowie ein ihm selbst
zustehendes, aus seiner Stellung als Totensorgeberechtigter
abgeleitetes Recht aus Art. 1 Abs. 1 GG geltend macht,
nicht in einer den Anforderungen der §§ 92 und 23
Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Art und Weise
begründet. Er hat weder den Beschwerdebescheid des
Generalstaatsanwalts vom 5. Dezember 2000 noch seinen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2
Satz 1 StPO) vorgelegt und diese auch nicht dem Inhalt
nach wiedergegeben. Deshalb kann nicht festgestellt werden,
ob er dem Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG) Genüge getan hat, und welchen Inhalt die vom
Generalstaatsanwalt angestellten Erwägungen haben, auf die
das Oberlandesgericht entscheidungstragend Bezug genommen
hat.
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b) Die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger
Rechtsprechung davon aus, dass ein verfassungsrechtlich
verbürgter Anspruch eines Einzelnen auf Strafverfolgung eines
Dritten durch den Staat nicht besteht (vgl. BVerfGE 51, 176
). Auch aus Art. 1 Abs. 1 GG ergibt sich
ein solcher Anspruch nicht. Dem durch eine Straftat
Verletzten, der die Strafverfolgung eines Dritten mit Hilfe
eines Antrags nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO
erzwingen will, steht von Verfassungs wegen nur das Recht zu,
dass über sein Begehren unter Beachtung der für das
gerichtliche Verfahren geltenden Anforderungen des
Grundgesetzes entschieden wird. Er kann verlangen, dass Form
und Inhalt seines Antrags nicht überhöhten
(Darlegungs-)Lasten unterworfen werden, sein Vorbringen zur
Kenntnis genommen und erwogen wird und seine Ausführungen
nicht in willkürlicher Weise gewürdigt werden. Diesen
Vorgaben wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts
gerecht. Insbesondere lässt das ihr zu Grunde liegende
Verständnis des Tatbestands von § 168 Abs. 1 StGB
sachfremde Erwägungen nicht erkennen.
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Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass im
Zeitpunkt der Obduktion eine tatsächliche Beziehung des
Beschwerdeführers zum Leichnam seiner Ehefrau nicht bestanden
habe und das Totensorgerecht des Beschwerdeführers allein
nicht ausreiche, ihm den Gewahrsam am Leichnam im Sinne von
§ 168 Abs. 1 StGB zuzusprechen. Eine Auslegung des
Begriffs "Gewahrsam", die auf jedes tatsächliche Element
verzichte, übersteige den Wortlaut des Gesetzes. Dieses
Verständnis des § 168 Abs. 1 StGB, das frei von Willkür
ist und nicht nur mit dem in Bezug genommenen Schrifttum,
sondern auch mit der einschlägigen Rechtsprechung in Einklang
steht (vgl. insbesondere OLG München, NJW 1976, S. 1805, OLG
Stuttgart, Justiz 1977, S. 313, OLG Karlsruhe, Justiz
1977, S. 313, KG Berlin, NJW 1990, S. 782 und OLG
Zweibrücken, MDR 1992, S. 503), schließt es aus, die
Vorschrift auf Fälle wie den vorliegenden zu erstrecken. Denn
der mögliche Wortsinn markiert die äußerste Grenze der
zulässigen Auslegung eines Strafgesetzes. Jede diese Grenze
missachtende Interpretation wäre mit Art. 103
Abs. 2 GG unvereinbar (vgl. BVerfGE 64, 389 ;
75, 329 ; 82, 236 ; 92, 1 <12
m.w.N.>; stRspr).
7
Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage,
ob bei der vom Oberlandesgericht gewählten Auslegung eine mit
Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbare Strafbarkeitslücke
entsteht (verneinend: OLG München, aaO), ist für die
Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht erheblich.
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3. Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.