BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 710/02 -
des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen
und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband
e.V.,
vertreten durch den Vorstand Prof. Dr. Edda Müller,
Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Jentsch,
Broß
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7.
Januar 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der
Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung seiner
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage. Das vom
Beschwerdeführer vor dem Landgericht gegen die Beklagte des
Ausgangsverfahrens erstrittene Urteil, mit dem diese
verpflichtet wurde, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Möglichkeit
kostenloser werbefinanzierter Telefongespräche innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe anzubieten, dass
die Gespräche durch Werbung unterbrochen werden, hob der
Bundesgerichtshof unter Abweisung der Klage auf (BGH, NJW
2002, S. 2038 f.).
2
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen
nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt
weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch
ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (BVerfGE 90, 22
; 96, 245 ).
3
Die Verfassungsbeschwerde hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.
4
Das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs
legt - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - keinen
von den Feststellungen des Landgerichts abweichenden
Sachverhalt zu Grunde, sondern nimmt in verfassungsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise eine andere rechtliche
Würdigung vor als die Vorinstanz.
5
Beide Entscheidungen gehen ersichtlich von der
unbestrittenen Annahme aus, dass keine durch die Beklagte des
Ausgangsverfahrens veranlaßte Vorabinformation des
Angerufenen, wie sie beispielsweise durch automatisierte
Einblendung einer Ansage über die zu erwartenden
Werbeunterbrechungen möglich wäre, erfolgt. Mit der Annahme,
dass regelmäßig der jeweils Anrufende den Angerufenen über
die zu erwartenden Werbeunterbrechungen in Kenntnis setzen
werde, weicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht
von einer gegenteiligen Sachverhaltsannahme des Landgerichts
ab. Das Landgericht war diesbezüglich nicht von bestimmten
Sachverhaltsannahmen ausgegangen, sondern hatte angenommen,
dass eine etwaige Vorabinformation seitens des Anrufers an
der Unzumutbarkeit der Werbeunterbrechungen für den
Angerufenen und der daraus folgenden Wettbewerbswidrigkeit
nichts ändern könne. Im Unterschied dazu nimmt der
Bundesgerichtshof - in vertretbarer Weise - ein wirksames,
die Wettbewerbswidrigkeit des Vorganges ausschließendes
Einverständnis des Angerufenen an, wenn dieser in Kenntnis
der Werbeunterbrechung das Gespräch fortsetzt. Dass der
Bundesgerichtshof die Rechtslage anders als die Vorinstanz
einschätzt, verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl.
BVerfGE 64, 1 ).
6
Die angegriffene Entscheidung hat auch keinen
"Überraschungscharakter" für den Beschwerdeführer.
7
Ein Gericht ist grundsätzlich nicht zu einem
Rechtsgespräch mit den Beteiligten verpflichtet (vgl. BVerfGE
66, 116 ; 74, 1 ; 98, 218 ).
Im Ergebnis kann es zwar der Verhinderung eines Vortrags zur
Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen
Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem
auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter
selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer
Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Auch wenn die
Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein
Verfahrensbeteiligter aber grundsätzlich alle vertretbaren
rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen
und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfGE 86, 133
).
8
Nach diesen Grundsätzen ist die vom
Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung
vorgenommene Würdigung nicht unvorhersehbar gewesen. Die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs reiht sich in eine
längere Kette von Judikaten zur Telefonwerbung ein, die sie
für werbefinanzierte Privatgespräche fortschreibt (vgl. zur
vorangegangenen Rspr: BGH, WRP 2000, S. 722 ff. und
BGH, NJW-RR 1995, S. 613 f.). Der Bundesgerichtshof hält
auch in der angegriffenen Entscheidung daran fest, dass ein
Telefonanruf zu Werbezwecken im privaten Bereich
grundsätzlich gegen die guten Sitten verstößt und nur
ausnahmsweise zulässig ist, wenn der Angerufene zuvor
ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit einem
solchen Anruf erklärt hat. Dem Fall des Beschwerdeführers
liegt aber ein im Vergleich zur reinen Telefonwerbung anderer
Sachverhalt zu Grunde, weil der Werbung ein Privatgespräch
vorausgeht, das gerade keines vorherigen Einverständnisses
bedarf.
9
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.