BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 715/04 -
des Herrn K ...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a
Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 21. Mai 2004 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verhältnismäßigkeit einer mehrtägigen stationären
Untersuchung nach § 81 a StPO zur Feststellung der
Erektionsfähigkeit mittels einer sogenannten
Nachtschlafuntersuchung.
2
Gegen den 81jährigen Beschwerdeführer ist ein
Ermittlungsverfahren anhängig. Ihm wird vorgeworfen, im Juli
und August 2003 Vergewaltigungen begangen zu haben. Im
Ermittlungsverfahren hat der Beschwerdeführer, der die
Vorwürfe bestreitet, sich dahin eingelassen, er leide seit
mehreren Jahren an Diabetes und sei krankheitsbedingt
erektionsunfähig.
3
Das Landgericht ordnete vor der Entscheidung
über die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 202 StPO
die stationäre Untersuchung des Beschwerdeführers auf seine
Erektions- und Ejakulationsfähigkeit für eine Dauer von bis
zu sieben Tagen an. Der Beschluss enthielt keine
Begründung.
4
Mit seiner dagegen eingelegten Beschwerde
rügte der Beschwerdeführer u.a. die Unverhältnismäßigkeit der
angeordneten Maßnahme. Diese stelle ein völlig ungeeignetes
Beweismittel dar, jedenfalls wenn sie unter Zwang
durchgeführt werde. Das Landgericht half der Beschwerde mit
der Begründung, die Untersuchung sei angesichts der
Einlassung des Beschwerdeführes erforderlich, nicht ab.
5
Das Oberlandesgericht holte vor seiner
Beschwerdeentscheidung bei dem vom Landgericht bestimmten
Sachverständigen Erkundigungen über Art und Umfang der
erforderlichen Untersuchung ein. Dieser teilte im
Wesentlichen mit:
6
"Bisher haben wir keinen einzigen Fall gehabt,
bei dem Untersuchungen gegen den Willen des zu Begutachtenden
durchgeführt wurden. ... Die Erektions- und
Ejakulationsfähigkeit können wir nur mit gewissen
Einschränkungen bestimmen, vor allem ist die
Untersuchungssituation nicht gleichzusetzen mit der im
wirklichen Leben. Bei der Ejakulation können wir im Grunde
nur im Ausschlussverfahren vorgehen. ... Wir sind auch auf
die anamnestischen Angaben des Patienten angewiesen. ... Bei
der Erektionsfähigkeit haben wir etwas günstigere
Voraussetzungen, wir bedienen uns vor allem folgender
Untersuchungen:
7
- Ultraschalluntersuchung des Penis und der
Penisdurchblutung (nicht invasiv)
8
- Herbeiführen einer Erektion durch Einspritzen
von gefäßerweiternden Medikamenten in den Penis
9
- Nachtschlafuntersuchungen mit Aufzeichnung
der spontanen, nächtlichen Erektionen (hierzu ist ein
2-3tägiger nächtlicher Aufenthalt im KH nötig)."
10
Ergänzend erläuterte der Sachverständige, eine
Untersuchung durch Einspritzen gefäßerweiternder Medikamente
dürfte beim Beschwerdeführer nicht in Betracht kommen. Eine
Ultraschalluntersuchung in Verbindung mit einer
Nachtschlafuntersuchung sei grundsätzlich geeignet, die Frage
der Erektionsfähigkeit zu klären. Eine
Ultraschalluntersuchung allein dürfte hierfür nicht
ausreichen. Bei der Nachtschlafuntersuchung würden etwaige
nächtliche Erektionen aufgezeichnet, wozu dem Betroffenen ein
Bändchen um den Penis gelegt werde, das dessen Spannung
aufnehme. Die Daten würden durch ein Erektometer
aufgezeichnet. Eine solche Untersuchung sei zwar auch gegen
den Willen des Betroffenen möglich, jedoch sei dabei dessen
Kooperationsbereitschaft wesentlich.
11
Der Beschwerdeführer erklärte hierzu, er sei
nicht bereit, an den Untersuchungen mitzuwirken. Er
beabsichtige auch nicht, in der Uniklinik zu schlafen, denn
dies sei von seiner ihm gemäß § 81 a StPO obliegenden
Duldungspflicht nicht umfasst. Die Ausführungen des
Sachverständigen seien zudem widersprüchlich. Wenn die
Nachtschlafuntersuchung auch gegen seinen Willen durchgeführt
werden könne, könne seine Kooperationsbereitschaft nicht
wesentlich sein. Zudem sei fraglich, ob es sich bei einer
solchen Untersuchung gegen seinen Willen um eine in den
Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und
zuverlässig eingestufte Methode handele, der nach dem
erreichten Forschungsstand Beweiswert zukomme. Da der
Sachverständige insoweit keine Erfahrungen gemacht habe,
müsse die Beweiseignung der Untersuchung zumindest durch
wissenschaftliche Publikationen belegt werden können.
12
Das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde
mit der Maßgabe, dass die Untersuchung auf die
Erektionsfähigkeit des Beschwerdeführers beschränkt werde,
die Dauer der stationären Untersuchung drei Tage nicht
übersteigen dürfe und keine Untersuchungsmethoden
(insbesondere Injektionen) eingesetzt werden dürften, durch
die die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers
beeinträchtigt werde. Der Senat führte aus, es spreche aus
seiner Sicht einiges dafür, dass es der körperlichen
Untersuchung des Beschwerdeführers angesichts der gesamten
Beweislage nicht unbedingt bedürfe und dem Ergebnis
angesichts des seit der Tat verstrichenen Zeitraums
allenfalls ein eingeschränkter Beweiswert zukomme.
13
Dies könne der Beschwerde jedoch nicht zum
Erfolg verhelfen, denn Prüfungsmaßstab für den Senat sei
allein die Frage, ob durch den Vollzug der angefochtenen
Entscheidung Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt
würden. Damit sei die Prüfung der Zweckmäßigkeit der
Beweisanordnung nicht verbunden. Unzulässig sei die
Untersuchung des Beschwerdeführers auf seine
Ejakulationsfähigkeit, denn hierfür sei seine Mitwirkung
erforderlich. Hingegen bestünden keine rechtlichen Bedenken
gegen die Untersuchung der Erektionsfähigkeit mittels
Ultraschalluntersuchung und der Nachtschlafuntersuchung. Die
Nachtschlafuntersuchung verletze den Beschwerdeführer nicht
in seiner Menschenwürde, denn es handele sich um eine Messung
der reinen Körperfunktion, hingegen ermögliche die
Untersuchung keine Ermittlung der sexuellen Wünsche des
Betroffenen. Der Beschwerdeführer sei auch verpflichtet, den
mit der Untersuchung notwendigerweise verbundenen stationären
Aufenthalt zu dulden, wobei nur ein maximal dreitägiger
Aufenthalt erforderlich und damit die darüber hinausgehende
Anordnung durch das Landgericht unverhältnismäßig sei. Die
Möglichkeit, Widerstand etwa durch Fixierung an das Bett zu
brechen, führe nicht zur Unzulässigkeit der Untersuchung.
Allerdings dürften keine Medikamente zur Erzwingung des
Schlafs verabreicht werden.
14
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet
sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des
Landgerichts sowie die Beschwerdeentscheidung des
Oberlandesgerichts und rügt die Verletzung seiner Grundrechte
und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 1 Abs. 1 GG,
Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG,
Art. 104 GG sowie einen Verstoß gegen das
Verhältnismäßigkeitsgebot hinsichtlich der stationären
Untersuchung.
15
a) Die für die Nachtschlafuntersuchung
erforderliche Unterbringung in einem Krankenhaus stelle eine
Freiheitsentziehung im Sinne der Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG, Art. 104 Abs. 2 GG dar, ohne dass hierfür eine
gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestehe. § 81 a StPO
sei keine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für
eine Freiheitsentziehung.
16
b) Ferner verletze ihn die Anordnung der
Nachtschlafuntersuchung in seiner Menschenwürde aus
Art. 1 Abs. 1 GG und in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, denn es gehe
bei der Nachtschlafuntersuchung um das Sichtbarmachen
unbewusster und ungesteuerter Vorgänge.
17
c) Schließlich verstoße die Maßnahme gegen den
vom Rechtsstaatsgebot umfassten
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
18
2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von einer
Stellungnahme abgesehen.
19
Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der
Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist in einer
die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise
offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung
maßgeblichen Fragen sind beantwortet (§ 93c Abs. 1 Satz
1 BVerfGG).
20
1. Der Grundsatz der Subsidiarität nach
§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG führt nicht zur
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Zwar wendet sich
der Beschwerdeführer gegen eine Maßnahme, die im
Zwischenverfahren ergangen ist. Jedoch ist es ihm nicht
zumutbar, zunächst den rechtskräftigen Abschluss des
Strafverfahrens abzuwarten (vgl. hierzu BVerfGE 56, 363
; 75, 108 ; 86, 15 ). Denn
der mit der angeordneten Untersuchung verbundene
Freiheitsentzug stellt einen schweren Nachteil dar, der beim
Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Strafverfahrens nicht mehr beseitigt werden könnte.
21
2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die
Anordnung der stationären Untersuchung sei unverhältnismäßig
und verstoße gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
persönlichen Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, ist
die Verfassungsbeschwerde begründet.
22
a) Die Anordnung der stationären Untersuchung
bis zu einer Dauer von drei Tagen erlaubt eine
Freiheitsentziehung im Sinne der Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, denn durch die
Untersuchung wird die körperliche Bewegungsfreiheit des
Beschwerdeführers auf einen eng umgrenzten Raum für eine mehr
als kurzfristige Zeitdauer beschränkt (vgl. hierzu
Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Art. 104 Rn. 10).
23
b) Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG in
Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf in das
Recht auf Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen
Gesetzes eingegriffen werden.
24
aa) Ob § 81 a StPO die Rechtsgrundlage
für eine mit einer körperlichen Untersuchung zwangsläufig
verbundene Freiheitsentziehung darstellt und die materiellen
Voraussetzungen einer solchen Maßnahme mit hinreichender
Bestimmtheit regelt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 75,
329 ), kann dahinstehen (zum Meinungsstand:
Rogall, in: SK-StPO, § 81 a Rn. 112 m.w.N.). Denn selbst
wenn freiheitsentziehende Maßnahmen von mehrtägiger Dauer auf
§ 81 a StPO gestützt werden könnten, haben die
angefochtenen Entscheidungen bei Anwendung des
§ 81 a StPO die Tragweite des Grundrechts auf
Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verkannt
und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit außer Acht
gelassen.
25
bb) Der Richter hat, wie bei allen staatlichen
Eingriffen in die Freiheitssphäre, bei der Entscheidung über
eine auf § 81 a StPO gestützte freiheitsentziehende
Maßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu
beachten (vgl. BVerfGE 16, 194 ).
26
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
verlangt, dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten
Zwecks geeignet und erforderlich ist und dass der mit ihr
verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der
Sache und zur Stärke des Tatverdachts steht (vgl. BVerfGE 16,
194 ; 17, 108 ). Die Abwägung zwischen
den in Betracht kommenden Maßnahmen und zwischen Anlass und
Auswirkungen des angeordneten Eingriffs haben die
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte unter Würdigung aller
persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls
vorzunehmen (vgl. BVerfGE 27, 211 ). Eine dem Sinn
der Grundrechte Rechnung tragende Gesetzesanwendung erfordert
dabei die Berücksichtigung der Stärke des Tatverdachts (vgl.
BVerfGE 17, 108 ). Auch begründete Zweifel am
Beweiswert der Maßnahme sind in die einzelfallbezogene
Prüfung einzustellen, denn der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit fordert im Strafverfahren, dass die
Maßnahme unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 17, 108 ).
Das Bundesverfassungsgericht kann die gebotene Abwägung
freilich nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin
nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und
ob die hierbei zu Grunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der
Verfassung entsprechen (vgl. BVerfGE 27, 211
).
27
cc) Nach diesen Maßstäben hält die
Entscheidung des Oberlandesgerichts einer
verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht Stand.
28
Ob die angeordnete Untersuchung zur Erreichung
des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist, kann
dahinstehen. Denn der Senat hat Inhalt und Tragweite des
Übermaßverbots verkannt; er hat es versäumt, eine Würdigung
aller Umstände sowie eine Prüfung der Unerlässlichkeit der
Maßnahme vorzunehmen. Dies verdeutlichen seine Ausführungen,
es spreche zwar einiges dafür, dass es der angeordneten
Maßnahme angesichts der gesamten Beweislage nicht unbedingt
bedürfe und dem Ergebnis angesichts der seit der Tat
verstrichenen Zeit allenfalls ein beschränkter Beweiswert
zukomme; dieses sei vom Beschwerdegericht jedoch nicht zu
überprüfen. Das Beschwerdegericht hat vielmehr diese Umstände
bei der Überprüfung freiheitsentziehender Maßnahmen im Rahmen
der von Verfassungs wegen gebotenen
Verhältnismäßigkeitsprüfung zu würdigen. Darüber hinaus
hätten sich dem Senat auch angesichts der Angaben des
Sachverständigen Zweifel am zu erwartenden Ertrag der
Untersuchung zur Aufklärung der Erektionsfähigkeit des
Beschwerdeführers aufdrängen und ebenfalls im Rahmen der
gebotenen Gesamtabwägung berücksichtigt werden müssen.
Bereits die Angaben des mit der Untersuchung beauftragten
Sachverständigen zur Bedeutung der Mitwirkung des
Beschwerdeführers waren widersprüchlich, weil dieser
ausführte, eine Nachtschlafuntersuchung sei zwar gegen den
Willen des Betroffenen möglich, jedoch sei dessen
Kooperationsbereitschaft wesentlich. Diesen Widerspruch hat
das Oberlandesgericht nicht aufgelöst. Hinzu kommt, dass in
der Klinik des Sachverständigen bislang keine entsprechende
Untersuchung gegen den Willen des zu Begutachtenden
stattgefunden hat, so dass es dem Sachverständigen insoweit
an Erfahrungswerten mangeln könnte. Ebenso wenig setzt sich
das Oberlandesgericht mit dem Einwand des Beschwerdeführers,
er beabsichtige nicht, in der Klinik zu schlafen,
auseinander, obwohl dieser Einwand geeignet sein könnte, den
Erfolg der Untersuchung zu beeinflussen. Das
Oberlandesgericht hat es mithin versäumt, eine Gesamtabwägung
der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
29
dd) Soweit die Entscheidung des Landgerichts
nicht bereits durch die Beschwerdeentscheidung des
Oberlandesgerichts aufgehoben worden ist, verstößt sie
ebenfalls gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Denn die
bloße Begründung, die Untersuchung sei angesichts der
Einlassung des Beschwerdeführers erforderlich, lässt eine
Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gänzlich
vermissen.
30
c) Es ist nicht ausgeschlossen, dass die
angefochtenen Entscheidungen bei einer entsprechenden
Abwägung anders ausgefallen wären. Das Oberlandesgericht
zeigte insoweit auf, dass es jedenfalls an dem Erfordernis
der angeordneten Untersuchung angesichts deren
eingeschränkten Beweiswerts sowie der Beweislage Zweifel
hegte.
31
d) Die mit der Verfassung nicht in Einklang
stehenden Entscheidungen sind aufzuheben, das Verfahren ist
an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2
BVerfGG). Einer isolierten Aufhebung der Anordnung der
Nachtschlafuntersuchung steht entgegen, dass nicht beurteilt
werden kann, ob die Gerichte die Ultraschalluntersuchung auch
unabhängig von der Nachtschlafuntersuchung hätten anordnen
wollen. Dagegen spricht, dass nach den Angaben des
Sachverständigen die Ultraschalluntersuchung nur in
Verbindung mit der Nachtschlafuntersuchung zur Klärung der
Frage der Erektionsfähigkeit geeignet sein könne.
32
3. Ob die angefochtenen Entscheidungen
zugleich gegen die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG
sowie gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus
Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen, kann dahinstehen.
33
4. Die Entscheidung über die notwendigen
Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
34
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.