BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 718/08 -
des Herrn W …
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
am 13. Mai 2009 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg
vom 10. März 2008 - 1 Ws Reh 131/08 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die
Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer seine
notwendigen Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Ablehnung eines Antrags auf Rehabilitierung wegen der
Unterbringung in Kinderheimen und anderen Einrichtungen der
Jugendhilfe der DDR.
2
1. Der 1955 geborene Beschwerdeführer wurde im
Jahr 1961 nach der Scheidung seiner Eltern in das Kinderheim
„E. W.“ nach M. verbracht. In der Folgezeit war er bis 1966
weiterhin in dem Kinderheim „W. T.“ in B. bei B., einem
weiteren Kinderheim in A. bei M. und schließlich im
Kinderheim O. B. untergebracht. Im Jahr 1966 wurde er aus der
Heimerziehung entlassen, 1967 jedoch zwangsweise in das
Kombinat der Sonderheime der DDR verbracht. Bis 1970 war der
Beschwerdeführer im Kombinat der Sonderheime zunächst in W.
in B. und anschließend in B. bei B. untergebracht, bevor er
am 8. Juli 1970 in den Jugendwerkhof H. und von dort
vorübergehend zwischen dem 17. September 1971 und dem 31.
Januar 1972 in den Geschlossenen Jugendwerkhof T. verbracht
wurde. In einem Bericht des Jugendwerkhofs H. vom 21.
September 1971 werden als Grund für die Einweisung in das
Kombinat der Sonderheime 1967/68 sich verfestigende
Fehlverhaltensweisen wie Rohheitsdelikte gegenüber Kindern,
Wutausbrüche und Sachbeschädigungen genannt.
3
2. In einem gesonderten Verfahren beantragte
der Beschwerdeführer seine Rehabilitierung wegen der
Unterbringung in den Jugendwerkhöfen H. und T., die ihm mit
Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 15. Dezember 2004 in
Bezug auf den Geschlossenen Jugendwerkhof T. gewährt, im
Übrigen jedoch vom Brandenburgischen Oberlandesgericht
verwehrt wurde.
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3. Am 6. Dezember 2006 beantragte der
Beschwerdeführer beim Landgericht Magdeburg seine
Rehabilitierung in Bezug auf die übrige Unterbringung in
Kinderheimen der DDR. Durch die ständige Verlegung von einem
Heim ins andere sei es bei ihm zu einer Zerstörung von
Privatsphäre und völliger Kontaktlosigkeit gekommen, die
seelische und körperliche Schäden hinterlassen hätten. Bei
der Entlassung aus der Heimerziehung im Jahr 1966 im Alter
von elf Jahren sei der Beschwerdeführer mit normalen Kindern
nicht mehr vergleichbar gewesen. Das Kombinat der
Sonderheime, in das er 1967 verbracht worden sei, stelle eine
absolute Sondereinrichtung unter den Heimen der DDR dar. Die
Unterbringung komme gezielter Freiheitsentziehung gleich, da
unter anderem Türen und Fenster vergittert gewesen seien und
es vielfältige Misshandlungen wie Arrest, Essensentzug,
stundenlanges Stehen, auch barfuß und nur mit Unterwäsche
bekleidet, Schlafentzug und körperliche Übergriffe gegeben
habe. Auch sei er gezwungen worden, Tabletten
einzunehmen.
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4. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 wies
das Landgericht Magdeburg den Antrag des Beschwerdeführers
zurück. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts sei
zweifelhaft, da es auf den Sitz der Behörde ankomme, die die
Anordnung zur Aufnahme in ein Kinderheim oder eine
Einrichtung der Jugendhilfe getroffen habe. Danach ergebe
sich die Zuständigkeit des Landgerichts Magdeburg
wahrscheinlich nur für die Kinderheime „E. W.“ in M. und „W.
T.“ in B. bei B. Im Übrigen sei der Antrag des Betroffenen
aber auch unbegründet. Nachforschungen beim Landkreis J. L.
(B.), beim Landesverwaltungsamt - Landesjugendamt - des
Landes Sachsen-Anhalt, bei der Stiftung Evangelische
Jugendhilfe St. J. B. und bei der Landeshauptstadt Magdeburg
hätten keinerlei Akten hinsichtlich des Beschwerdeführers
zutage gefördert. Auch unter Zugrundelegung des Vorbringens
des Beschwerdeführers komme eine Rehabilitierung nicht in
Betracht; denn eine Freiheitsentziehung nach § 2
StrRehaG habe bei Kinderheimen und sonstigen Einrichtungen
der Jugendhilfe der DDR ohne Strafcharakter in der Regel
nicht vorgelegen. Etwas anderes gelte lediglich für den
Jugendwerkhof T. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die
Einweisung in ein Kinderheim unter Zugrundelegung des Standes
der pädagogischen Wissenschaften im Jahr 1961 mit
wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen
rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen sei. Es fänden
sich keine Hinweise für politische Verfolgung.
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5. In seiner dagegen gerichteten Beschwerde
vom 22. Januar 2008 trug der Beschwerdeführer über den
Rehabilitierungsantrag hinaus vor, dass er während der Ehe
seiner Eltern massiven Gewaltexzessen des häufig betrunkenen
Vaters ausgesetzt gewesen sei. Nach der Scheidung sei er ein
Jahr zu früh eingeschult worden und damit überfordert
gewesen. Durch die Einweisung in das Kinderheim sei er
zusätzlich traumatisiert worden. Eine individuelle
Persönlichkeitsbildung sei nicht möglich gewesen. Im Heim
habe es seitens des Erziehungspersonals und auch unter den
Kindern häufig Gewalt gegeben; Gewalt unter den Kindern sei
von den Erziehern nicht geahndet, sondern das Opfer der
Gewalt oft noch bestraft worden. Als er mit sieben Jahren
Bettnässer geworden sei, sei dies mit Essensentzug und
Strafarbeiten sowie Diskriminierung vor den anderen Kindern
bestraft worden; Päckchen von zu Hause seien nicht
weitergegeben worden. Schließlich sei behauptet worden, der
Beschwerdeführer sei an einer latenten Epilepsie
erkrankt.
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Nach einer plötzlichen Entlassung aus dem Heim
im Jahr 1966 habe der Beschwerdeführer erhebliche Probleme
gehabt, sich an ein selbstbestimmtes Leben zu gewöhnen. In
der Schule seien Störungen, für die er nicht verantwortlich
gewesen sei, ihm vorgeworfen worden. Es habe eine
Hetzkampagne gegen ihn gegeben, die dazu geführt habe, dass
die Lehrerschaft sich geweigert habe, ihn weiter zu
unterrichten. Damit sei die Einweisung in das Kombinat der
Sonderheime eingeleitet worden. Das Heim sei von der
Außenwelt abgeschnitten gewesen; Türen und Fenster der
Einrichtung seien gesichert gewesen. Es habe Gruppenzwang
geherrscht, gemeinsame Anstaltskleidung, Verbot des
Postverkehrs, Verbot, Rundfunk und Fernsehen zu nutzen,
finanzielle Unselbständigkeit. In der Aufnahmestation und
auch später seien dem Beschwerdeführer ohne Grund und unter
Anwendung körperlicher Gewalt Medikamente verabreicht worden,
die zum Teil zu Unwohlsein, Erbrechen, Übelkeit, Kopfschmerz
und motorischer Unruhe geführt hätten. Während der Nachtruhe
mit anderen zu sprechen sei damit bestraft worden, dass man
zum Teil zwei bis drei Stunden in den Toilettenraum
eingeschlossen worden sei oder sportliche Übungen auf dem
Appellplatz ohne angemessene Kleidung habe machen müssen. Es
habe auch körperliche Übergriffe von Erziehern gegeben.
Weiterhin habe es Übergriffe der Kinder untereinander
gegeben. Das Klima in der Einrichtung sei wie ein Pulverfass
gewesen. Kinder seien zum Teil wie Tiere in den Duschraum
getrieben und unter kalte Duschen gestellt worden, bis sie
sich wieder beruhigt hatten. In einem Urlaub bei seinen
Eltern nach dem Schuljahr 1969 sei von einem Neurologen
diagnostiziert worden, dass keine Epilepsie bestehe.
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Die Verhaltensauffälligkeiten, die zu der
Einweisung in den Jugendwerkhof T. geführt hätten, seien erst
durch die Heimerziehung entstanden und könnten nicht als
Begründung für die Einweisung im Jahr 1961 dienen. Die
Unterbringung in den geschlossenen Heimen sei einer
Freiheitsentziehung gleichzusetzen. Dies gelte insbesondere
für das Leben im Kombinat der Sonderheime.
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Der Beschwerdeschrift waren 16 Anlagen
beigelegt, darunter Schreiben der Heimleitungen und Briefe
des Beschwerdeführers aus seiner Zeit in den Heimen.
10
6. Mit Beschluss vom 10. März 2008 verwarf das
Oberlandesgericht Naumburg die Beschwerde als unbegründet.
Die Unterbringung in Jugendwerkhöfen der ehemaligen DDR sei
zwar von der Rechtsprechung als Freiheitsentziehung im Sinne
des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes gewertet
worden. Ob das für die Unterbringung in Kinderheimen
entsprechend gelte, sei zweifelhaft, könne aber dahinstehen.
Jedenfalls komme eine Rehabilitierung nur in Betracht, wenn
auch die übrigen Voraussetzungen nach § 1 StrRehaG
gegeben seien, also die Einweisung mit wesentlichen
Grundsätzen einer rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sei,
was insbesondere dann der Fall sei, wenn die Entscheidung
politischer Verfolgung gedient habe oder die angeordneten
Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu einer zugrunde
liegenden Tat stünden. Für eine politische Verfolgung lägen
hier keine Anhaltspunkte vor. Ebenso sei nicht ersichtlich,
dass eine „Tat“ des Beschwerdeführers die Anordnung der
Unterbringung in einem Kinderheim zur Folge gehabt hätte.
Hintergrund der Unterbringung seien vielmehr die ungünstigen
Familienverhältnisse und daraus resultierende
Erziehungsaspekte gewesen. Die Richtigkeit der Maßnahmen als
solche zu überprüfen sei nicht Aufgabe des strafrechtlichen
Rehabilitierungsverfahrens.
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Der Beschwerdeführer rügt mit seiner
Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Menschenwürde
nach Art. 1 GG sowie seines Persönlichkeitsrechts nach
Art. 2 GG und des Gleichheitsgrundsatzes nach
Art. 3 GG im Hinblick auf die ihm widerfahrene
Behandlung in den verschiedenen Heimen.
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Die Feststellung des Oberlandesgerichts, nicht
eine Tat des Beschwerdeführers habe zu der Unterbringung
geführt, sondern die ungünstigen familiären Verhältnisse,
könne die Ablehnung des Antrags nicht begründen. Die
Unterbringung sei zu einem sachfremden Zweck erfolgt; dies
liege nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz schon
vor, wenn der Zweck einer Maßnahme nur dazu diene, dem
Betroffenen ein sozialistisches Menschenbild
aufzuzwingen.
13
Weiterhin rügt der Beschwerdeführer sinngemäß
eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: Das Landgericht habe keine
klare Entscheidung über seine örtliche Zuständigkeit
getroffen. Schließlich rügt er sinngemäß auch eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103
Abs. 1 GG, indem er vorträgt, die Gerichte seien auf
sein Vorbringen zu den Zuständen in dem Kombinat der
Sonderheime nicht eingegangen.
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Die Kammer nimmt die zulässige
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende
Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 3 Abs. 1 GG hat
das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Ebenso ist
die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.
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1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts
Naumburg vom 10. März 2008 verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner
Ausprägung als Willkürverbot.
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a) Dabei ist zu berücksichtigen, dass das
Bundesverfassungsgericht Entscheidungen der Fachgerichte nur
in einem eingeschränkten Umfang überprüft. Ihm obliegt keine
Kontrolle dahin, ob die Fachgerichte das einfache Recht im
Sinne einer größtmöglichen Gerechtigkeit richtig anwenden. Es
greift vielmehr nur bei einer Verletzung von spezifischem
Verfassungsrecht durch die Gerichte ein. Spezifisches
Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn
eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv
fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung
von Grundrechten liegen (vgl. BVerfGE 18, 85
).
17
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist Art. 3 Abs. 1 GG in seiner
Ausprägung als Willkürverbot dann verletzt, wenn die
Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren
Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der
Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und
damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 83, 82
; 86, 59 ; 87, 273 ;
96, 189 ). Dabei enthält die Feststellung von
Willkür keinen subjektiven Schuldvorwurf. Willkür ist im
objektiven Sinne zu verstehen als eine Maßnahme, welche im
Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will,
tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 83,
82 ; 86, 59 ), oder als die krasse
Missdeutung des Inhalts einer Norm, durch die ein
gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird (vgl.
BVerfGE 86, 59 ; 87, 273 ; 96, 189
).
18
b) Die angegriffene Entscheidung ist danach
mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren.
19
aa) Nach § 1 Abs. 1 StrRehaG ist neben
dem Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer
sonstigen eine Freiheitsentziehung anordnenden Entscheidung
im Sinne des § 2 StrRehaG Voraussetzung für die
Rehabilitierung, dass die Maßnahme mit wesentlichen
Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung
unvereinbar ist. § 1 Abs. 1 StrRehaG enthält zur
Konkretisierung dieses Tatbestandsmerkmals in den Nrn. 1 und
2 zwei - nicht abschließende - Beispiele, was an der
Verwendung des Wortes „insbesondere“ deutlich wird: Die
Maßnahme kann insbesondere deshalb mit wesentlichen
Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung
unvereinbar gewesen sein, weil die Entscheidung politischer
Verfolgung gedient hat (Nr. 1) oder weil die angeordneten
Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zugrunde
liegenden Tat stehen (Nr. 2).
20
Das Oberlandesgericht stellt diese
gesetzlichen Voraussetzungen in seiner Entscheidung dar und
prüft anschließend das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StrRehaG. Für eine politische
Verfolgung lägen keine Anhaltspunkte vor. Bezüglich § 1
Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG geht das Oberlandesgericht davon aus,
dass es zu einer weiteren Prüfung nicht verpflichtet sei, da
Anlass für die Unterbringung des Beschwerdeführers in den
Heimen nicht eine bestimmte Tat, sondern die ungünstigen
familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers und daraus
resultierende Erziehungsaspekte gewesen seien. Die
Richtigkeit darauf beruhender Maßnahmen, die weder Strafe
seien noch als solche verstanden werden könnten, als solche
zu überprüfen sei jedoch nicht Aufgabe des strafrechtlichen
Rehabilitierungsverfahrens. Auch eine Prüfung des
gesetzlichen Oberbegriffs - Unvereinbarkeit der Maßnahme mit
wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen
rechtsstaatlichen Ordnung - unterbleibt.
21
Dieses Verständnis des § 1 Abs. 1 Nr. 2
StrRehaG erscheint schon in einfach-rechtlicher Hinsicht
zweifelhaft: Das strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz
bezieht sich in erster Linie auf die Rehabilitierung wegen
strafrechtlicher Verurteilungen, die jeweils an eine
bestimmte Tat anknüpfen. Nach § 2 StrRehaG in seiner
ursprünglichen Fassung war daneben eine Rehabilitierung nur
für Einweisungen in psychiatrische Anstalten vorgesehen, die
aus Gründen politischer Verfolgung oder zu sonstigen
sachfremden Zwecken erfolgten. Infolge einer Änderung des
§ 2 StrRehaG durch Gesetz vom 23. Juni 1994, BGBl I S.
1311, erfasst das Gesetz nunmehr aber auch außerhalb eines
Strafverfahrens ergangene Entscheidungen, mit denen eine
Freiheitsentziehung angeordnet wurde. In der
Gesetzesbegründung heißt es dazu ausdrücklich, § 2 werde
auf alle rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehungen
ausgedehnt, die außerhalb von Strafverfahren erfolgten (vgl.
BRDrucks 92/93, S. 149). Im Hinblick darauf kann der Begriff
der „Tat“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG nicht
nur als eine bestimmte möglicherweise strafrechtlich
relevante Verhaltensweise, sondern muss allgemein als der
Anlass für die die Freiheitsentziehung anordnende
Entscheidung verstanden werden. Anderenfalls verlöre die
Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Gesetzes auf
Freiheitsentziehungen, die außerhalb eines Strafverfahrens
angeordnet wurden, nach § 2 StrRehaG ihren Sinn. In
diesem Sinne muss es auch Aufgabe des strafrechtlichen
Rehabilitierungsverfahrens sein, das Vorliegen eines
Missverhältnisses zwischen dem Anlass für die die
Freiheitsentziehung anordnende Entscheidung und den
angeordneten Rechtsfolgen zu prüfen.
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Im Übrigen hätte das Oberlandesgericht selbst
bei Zugrundelegung seiner Auslegung nach der oben dargelegten
Systematik des Gesetzes prüfen müssen, ob die - nach seiner
Auffassung eventuell vorliegende - Freiheitsentziehung in
sonstiger Weise mit wesentlichen Grundsätzen einer
freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war.
Eine solche Prüfung unterblieb jedoch.
23
bb) Diese Anwendung des strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes durch das Oberlandesgericht hält den
dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht
stand.
24
Die Annahme des Oberlandesgerichts, nach dem
strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz seien nur Maßnahmen
rehabilitierungsfähig, die durch eine strafrechtlich
relevante Tat veranlasst worden seien, führt - im Hinblick
auf § 2 StrRehaG sinnwidrig und im Hinblick auf das
Tatbestandsmerkmal der Unvereinbarkeit mit wesentlichen
Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung in
§ 1 Abs. 1 StrRehaG auch über den Wortlaut des Gesetzes
hinaus - zu einer Beschränkung der Rehabilitierung von
Freiheitsentziehungen auf Fälle, denen eine von der
DDR-Justiz als strafrechtlich relevant eingeordnete Tat
zugrunde gelegen hat. Mit dieser Auslegung wird die
gesetzgeberische Intention, durch die Erweiterung des
§ 2 StrRehaG auch außerhalb eines Strafverfahrens
angeordnete Freiheitsentziehungen, auch über Einweisungen in
psychiatrische Anstalten hinaus, rehabilitierungsfähig zu
machen, zunichte gemacht. Der Anwendungsbereich des Gesetzes
wird dadurch in nicht vertretbarer, weil dem
gesetzgeberischen Willen entgegenstehender Weise verengt. Es
handelt sich um eine krasse Missdeutung des Inhalts der Norm,
die auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen
beruht.
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2. Ob die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich
der weiteren Rügen begründet ist, kann hier dahinstehen, da
bereits die festgestellte Grundrechtsverletzung die Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung erfordert.
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3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird
gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2
BVerfGG aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen. Die Zurückverweisung gibt dem
Oberlandesgericht auch Gelegenheit, bei seiner erneuten
Entscheidung den ausführlichen Vortrag des Beschwerdeführers
hinsichtlich der Umstände der Unterbringung in den
verschiedenen Heimen und deren Auswirkungen auf die
Einordnung der Unterbringung als Freiheitsentziehung und auf
die Frage der Unvereinbarkeit der Maßnahme mit wesentlichen
Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung,
insbesondere auf das Vorliegen eines groben Missverhältnisses
der angeordneten Rechtsfolgen im Verhältnis zu der zugrunde
liegenden Tat im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG, zu
berücksichtigen.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.