BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 719/04 -
des bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen
A...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Broß,
Di Fabio
und Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25.
April 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem
als Verfassungsbeschwerde verbunden mit einem Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verstehenden
Rechtsschutzantrag gegen seine Auslieferung nach
Bosnien-Herzegowina.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Es
fehlt an einer den Begründungsanforderungen der §§ 92,
23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden, hinreichend
substantiierten Darlegung der Verletzung in Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten. Mit dem angegriffenen Beschluss
des Oberlandesgerichts vom 5. April 2004 wurde lediglich
Auslieferungshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet, und
zwar nach zwischenzeitlichem Eingang der
Auslieferungsunterlagen nicht mehr als vorläufige, sondern
als "endgültige" (vgl. §§ 15, 16 IRG). Gegen diese
Haftanordnung sind keine verfassungrechtlichen Bedenken
dargetan.
3
Das Oberlandesgericht hat mit dem genannten
Beschluss nicht bereits auch die Auslieferung des
Beschwerdeführers für zulässig erklärt. Ohne diese
Zulässigkeitserklärung darf die Auslieferung nicht bewilligt
werden (vgl. § 12 IRG). Für die Befürchtung des
Beschwerdeführers, auf Grund des angegriffenen
Auslieferungshaftbefehls nunmehr ausgeliefert und nach
Bosnien-Herzegowina überstellt zu werden, besteht daher
gegenwärtig kein Anlass.
4
Ebenso grundlos ist demnach derzeit die in der
Antragstellung zum Ausdruck kommende Befürchtung des
Beschwerdeführers, ausgeliefert zu werden, ohne dass das
Ergebnis des Auskunftsersuchens des Oberlandesgerichts in
seinem Beschluss vom 15. März 2004 zu der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten lebensbedrohlichen
Verfolgung vorliegt. Das Oberlandesgericht hat im Übrigen in
seinem Beschluss ausdrücklich die Überprüfung der Einlassung
des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf als erforderlich
und noch nicht abgeschlossen bezeichnet. Soweit das
Oberlandesgericht ausgeführt hat, dass die "Prüfung nach
§ 26 IRG sich mit dieser Anordnung erledigt" habe, ist
damit die Haftprüfung nach § 26 IRG angesprochen, aber
nicht die zuvor erwähnte Überprüfung der Angaben des
Beschwerdeführers.
5
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
6
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.