BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 719/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn W...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Dr. S...,
gegen
a)
den Beschluss des
Oberlandesgericht Dresden vom 1. März 2006 - 4 Ws 48/04
-,
b)
den Beschluss des
Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Dezember 2005 - 4 Ws
48/04 -,
c)
den Beschluss des
Oberlandesgerichts Dresden vom 1. Juni 2004 - 4 Ws 48/04
-,
d)
den Beschluss des
Oberlandesgerichts Dresden vom 27. April 2004 - 4 Ws
48/04 -,
e)
den Beschluss des
Landgerichts Leipzig vom 25. November 2003 - BSRH
13.583/03 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Broß,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 24. Mai 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Sie ist gemäß § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG unzulässig. Ihr lässt sich nicht
entnehmen, inwiefern das Oberlandesgericht Rechte im Sinne
von § 90 Abs. 1 BVerfGG verletzt haben könnte, indem
es eine weitere Gegenvorstellung mit der Begründung
zurückgewiesen hat, sie entspreche inhaltlich den
bisherigen Beschwerden und Gegenvorstellungen und enthalte
keinen neuen relevanten Sachverhalt.
Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers
wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten:
fünfhundert Euro) auferlegt, weil er für den
Beschwerdeführer eine offensichtlich aussichtslose
Verfassungsbeschwerde eingelegt hat. Das
Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es
an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann, vor
allem für Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege,
erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden gehindert
wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden
Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß
Lübbe-Wolff
Gerhardt
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