BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 719/08 -
des Herrn N...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. September 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Voraussetzungen, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist
(§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.
2
Das Landgericht hat die Versagung der
beantragten regelmäßigen Ausführungen zu dem externen
Therapeuten B. unter Hinweis auf die von der
Justizvollzugsanstalt angenommene Flucht- und
Missbrauchsgefahr ohne Verfassungsverstoß gebilligt. Damit
erübrigte sich die Prüfung des Antrags auf
Kostenübernahme.
3
Das Landgericht durfte auch - wie geschehen -
die Frage, ob dem Beschwerdeführer grundsätzlich Lockerungen
in Form von begleiteten Ausgängen zu gewähren sind,
offenlassen, obwohl die in der Vollzugsplankonferenz vom 20.
Juli 2006 beschlossene kategorische Ablehnung jeglicher
Außenlockerung, also auch einer (erstmaligen) Ausführung nach
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG,
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann insoweit auf die Ausführungen des
Landgerichts Saarbrücken - Strafvollstreckungskammer - in
seinem Beschluss vom 25. April 2001 (IV StVK
142/01) verwiesen werden, in dem bereits festgestellt wurde,
dass eine Ausführung nach fast 23 Jahren Haft als
selbständige Behandlungsmaßnahme unabhängig von einer
späteren Entlassung hätte genehmigt werden können.
Entsprechendes galt erst recht für die Vollzugsplanung im
Jahre 2006, da inzwischen weitere Jahre vergangen waren,
durch die das Gewicht der Belange des Beschwerdeführers
nochmals zugenommen hatte. Der von der Justizvollzugsanstalt
angenommenen Flucht- und Missbrauchsgefahr hätte durch
entsprechende Sicherungsmaßnahmen begegnet werden können.
Streitgegenstand des Verfahrens, auf das sich die
Verfassungsbeschwerde bezieht, war aber nicht die
Vollzugsplanfortschreibung aus dem Jahre 2006 oder die
inzwischen vorliegende weitere Fortschreibung vom Juli 2007,
sondern allein der bei der Justizvollzugsanstalt gestellte
Antrag des Beschwerdeführers vom 13. März 2007,
gerichtet auf Übernahme der Kosten einer
lockerungsbegleitenden Therapie durch einen namentlich
benannten externen Therapeuten sowie regelmäßige Ausführungen
zur Durchführung dieser Therapie. Wegen dieses abweichenden
Streitgegenstandes kam es in dem angegriffenen Beschluss auf
die Frage einer erstmaligen Ausführung nach inzwischen fast
30jähriger Haft nicht an.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.