BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 720/01 -
des Herrn D...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. Januar 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine
Aussicht auf Erfolg.
2
1. Die Durchsuchungsanordnung begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Dass sich der
Ermittlungsrichter zu ihrer Anfertigung eines Formulars
bedient hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
sofern die an einen jeden Durchsuchungsbeschluss zu
stellenden Anforderungen erfüllt sind. Insoweit hat zur
rechtsstaatlichen Eingrenzung des Ermittlungszugriffs der
Beschluss den Vorwurf sachangemessen zu konkretisieren und
die gesuchten Beweismittel nach Möglichkeit wenigstens ihrer
Gattung nach zu umschreiben (vgl. BVerfGE 42, 212
; 44, 353 ). Diesen
Anforderungen genügt der amtsgerichtliche Beschluss mit den
Angaben, es bestehe nach den polizeilichen Ermittlungen und
Zeugenaussagen der Verdacht, dass der Beschwerdeführer ohne
die erforderliche Erlaubnis des Bundesgesundheitsamtes mit
Betäubungsmitteln Handel getrieben habe und dass deswegen bei
ihm nach Betäubungsmitteln, Utensilien zu ihrem Konsum und
Aufzeichnungen über den Handel zu suchen seien. Damit sind
die aufzufindenden Beweisgegenstände nach Art und
vorgestelltem Inhalt so genau bezeichnet, wie es nach den
Umständen des Falles vernünftigerweise möglich war (vgl.
hierzu BVerfGE 20, 162 <224, 227 f.>). Mehr
Detailangaben waren von Verfassungs wegen nicht erforderlich,
um den mit der Vollziehung der Anordnung betrauten Beamten
aufzuzeigen, worauf sie ihr Augenmerk richten sollten. Eine
weitere rechtliche Konkretisierung der mutmaßlichen Straftat
nach bestimmten selbständigen Handlungen kann und muss im
Stadium des Beginns eines Ermittlungsverfahrens auf Grund
eines Anfangsverdachts nicht geleistet werden. Die
Eingrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses für Zwecke
der durch die richterliche Entscheidung begrenzten
Vollziehung der Maßnahme (vgl. BVerfGE 42, 212 )
ist bereits durch knappe, aber aussagekräftige
Tatsachenangaben gewahrt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
einzelne Umgrenzungsmerkmale des Tatvorwurfs wie Tatzeit,
Tatort oder Handlungsabläufe bei der lediglich einen
Anfangsverdacht voraussetzenden Durchsuchungsanordnung ein
geringeres Gewicht haben als in einer - einen hinreichenden
Tatverdacht voraussetzenden - Anklage; oftmals können solche
Angaben auch erst aufgrund einer erfolgreichen Durchsuchung
gewonnen werden. Ist der Vorwurf durch die Benennung eines
möglichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
gekennzeichnet, so fehlt es jedenfalls nicht an der
rechtsstaatlich gebotenen Mitteilung des Anfangsverdachts in
der richterlichen Entscheidung nach § 102 StPO.
3
2. Soweit sich der Beschwerdeführer auch gegen
die in dem amtsgerichtlichen Beschluss enthaltene
Beschlagnahmeanordnung wendet, ist seine Rüge unzulässig.
Insoweit hat er die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
entgegen §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht
aufgezeigt, denn seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, ob
überhaupt aufgrund der Anordnung Gegenstände beschlagnahmt
wurden. Darüber hinaus würde es im Falle einer tatsächlich
erfolgten Beschlagnahme auch an der erforderlichen
Rechtswegerschöpfung fehlen. Die allgemein gehaltene
Beschlagnahmegestattung des Amtsgerichts hatte nur die
Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung (vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 105, Rn.
7). Sie war noch keine wirksame Beschlagnahmeanordnung, so
dass der Beschwerdeführer im Falle einer Beschlagnahme den
gemäß §§ 98 Abs. 2 Satz 2, 304 ff. StPO gegebenen
fachgerichtlichen Rechtsschutz noch nicht ausgeschöpft
hätte.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.