BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 720/12 -
- 2 BvR 835/12 -
- 2 BvR 720/12 -,
- 2 BvR 835/12 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf
am 11. Juni 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München
vom 21. März 2012 - 3 Ws 220/12 - und die Beschlüsse des
Landgerichts Augsburg vom 29. Februar 2012 - 10 KLs 565 Js
42270/09 - verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem
Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes.
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts werden
aufgehoben. Die Sachen werden an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden
nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern
ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf jeweils 8.000 € (in Worten: achttausend
Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Aufhebung von Haftverschonungsbeschlüssen wegen neu
hervorgetretener Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr.
3 StPO.
2
1. Die Staatsanwaltschaft München leitete im
Juli 2009 gegen die Beschwerdeführer und andere gesondert
Verfolgte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der
Untreue, der Steuerhinterziehung und der Bestechlichkeit im
geschäftlichen Verkehr ein. Die Beschwerdeführer waren im
Jahr 2005 als Geschäftsführer verschiedener Komplementär-GmbH
von sogenannten „Einschiffsgesellschaften“ tätig. Dabei waren
die Beschwerdeführer zunächst auch alleinige Gesellschafter.
Diese Gesellschaften erteilten Aufträge zum Bau von
Hochseeschleppern. Die Bauausführung der Schiffe übernahm
jeweils ein Konsortium aus der M… AG und der M… GmbH. Bei der
Auftragsvergabe soll es zu (Schmiergeld-) Zahlungen des
Konsortiums an die Beschwerdeführer und andere Personen
gekommen sein.
3
2. Am 6. Juli 2009 erließ das Amtsgericht
München gegen beide Beschwerdeführer wegen des Verdachts der
Beihilfe zur Untreue in einem besonders schweren Fall einen
Haftbefehl, der sich auf die Haftgründe der Flucht- und
Verdunkelungsgefahr stützte. Nach den Ausführungen des
Amtsgerichts München sei ein Schaden von mindestens 1,5
Millionen €, vermutlich sogar von 12 Millionen €
entstanden.
4
Zur Fluchtgefahr wurde in beiden Anordnungen
gleichlautend darauf verwiesen, die Beschwerdeführer hätten
mit einer mehrjährigen Haftstrafe zu rechnen, so dass ein
gesteigerter Fluchtanreiz bestehe. Es bestehe insbesondere
der Verdacht, dass sie Auslandsvermögen und Auslandskonten
besäßen. Die jeweilige berufliche Tätigkeit würde die
Beschwerdeführer nicht an einer Flucht hindern, denn mit der
Entdeckung der Taten seien ihre beruflichen Existenzen im
Inland ruiniert.
5
3. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft München
ordnete das Amtsgericht Kempten gegen die Beschwerdeführer am
17. Juli 2009 die Untersuchungshaft wegen des Verdachts der
Beihilfe zur Untreue in fünf besonders schweren Fällen in
Tatmehrheit mit acht besonders schweren Fällen der
Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr an. Das Amtsgericht
Kempten bejahte ebenfalls das Vorliegen von Verdunkelungs-
und Fluchtgefahr und ging von einem Schaden in Höhe von 8,5
Millionen € aus.
6
Die Ausführungen zur Fluchtgefahr entsprechen
denen in den Beschlüssen des Amtsgerichts München vom 6. Juli
2009.
7
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 17. Juli
2009 hob das Amtsgericht München die Haftbefehle vom 6. Juli
2009 nach § 120 Abs. 3 StPO auf.
8
4. Der Beschwerdeführer zu 1. machte in
Vernehmungen vom 8., 22. und 30. Juli 2009 und der
Beschwerdeführer zu 2. in Vernehmungen vom 8., 28. Juli und
4. August 2009 Angaben zur Sache.
9
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft München
ordnete das Amtsgericht Kempten mit Beschlüssen vom 3. und
vom 5. August 2009 die Aussetzung des Vollzugs der
Haftbefehle an. Den Beschwerdeführern wurde unter anderem
auferlegt, jeweils eine Sicherheit in Höhe von 1 Million € zu
hinterlegen sowie sich wöchentlich bei der Polizei am
jeweiligen Wohnort zu melden und Auslandsreisen nur nach
vorheriger Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft
anzutreten.
10
Der Beschwerdeführer zu 1. befand sich vom 8.
Juli bis zum 21. Juli 2009 aufgrund des Haftbefehls des
Amtsgerichts München und anschließend bis zum 4. August
2009 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kempten in
Untersuchungshaft. Gegen den Beschwerdeführer zu 2. wurde vom
8. Juli bis zum 21. Juli 2009 aufgrund des Haftbefehls des
Amtsgerichts München und anschließend bis zum 5. August 2009
aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kempten die
Untersuchungshaft vollzogen.
11
5. Mit Abschluss des Ermittlungsverfahrens am
18. Dezember 2009 stellte die Staatsanwaltschaft das
Verfahren hinsichtlich des Verdachts der Bestechung im
geschäftlichen Verkehr in acht Fällen (betreffend einen bis
dahin angenommenen Schaden von insgesamt 4 Millionen €) nach
§ 170 StPO vorläufig ein, weil die Einlassung der
Beschwerdeführer, den vermeintlichen Schmiergeldzahlungen
hätten tatsächlich erbrachte Leistungen gegenüber gestanden,
nicht zu widerlegen gewesen sei.
12
Unter dem gleichen Datum erhob die
Staatsanwaltschaft gegen insgesamt vier Angeschuldigte
Anklage vor dem Landgericht Augsburg. Darin wurden den
Beschwerdeführern jeweils Untreue in drei besonders schweren
Fällen sowie verschiedene Steuerstraftaten im Zusammenhang
mit den für jedes Schiff erhaltenen 750.000 € zur Last
gelegt. Als Schadensumme ging die Anklagebehörde hinsichtlich
der Untreuehandlungen von einem Betrag in Höhe von insgesamt
1,5 Millionen € aus.
13
Hinsichtlich der Steuerdelikte nahm die
Staatsanwaltschaft bei beiden Beschwerdeführern jeweils eine
Hinterziehung von Gewerbesteuer in Höhe von circa 257.000 €
(2006) und 475.000 € (2007), von Umsatzsteuer in Höhe von
ungefähr 207.000 € (2006) und 479.000 € (2007) sowie von
Einkommensteuer in Höhe von circa 180.000 € (2006) und
333.000 € (2007) an.
14
6. Mit Beschluss vom 24. Mai 2011 ließ die
Kammer die Anklage unverändert zu; eine Entscheidung über die
Haftbefehle unterblieb.
15
Am 25. Mai 2011 trennte die Strafkammer das
Verfahren betreffend einen Mitangeklagten (den früheren
Verantwortlichen der mit dem Schiffsbau beauftragten MAN
Ferrostaal AG) ab, welches nach einer Verständigung gemäß
§ 257c StPO am 22. Juni 2011 endete. Der geständige
Angeklagte wurde (rechtskräftig) wegen Beihilfe zur Untreue
in drei Fällen, Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in
sieben Fällen sowie Steuerhinterziehung in acht Fällen und
versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitstrafe
von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Für die
Beihilfehandlungen zur Untreue wurden jeweils
Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten
verhängt.
16
7. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2011 hob die
Strafkammer die Haftbefehle des Amtsgerichts Kempten vom 17.
Juli 2009 auf und erließ unter dem gleichen Datum neue
Haftanordnungen. Diese wurden unter Reduzierung der
Sicherheitsleistung auf 500.000 €, aber im Übrigen
weitgehender Aufrechterhaltung der sonstigen Auflagen außer
Vollzug gesetzt. Der darin jeweils beschriebene Tatverdacht
entsprach den Vorwürfen der Anklage. Als durch die
Untreuehandlungen verursachter Schaden ging die Kammer von
einem Gesamtbetrag in Höhe von 1,5 Millionen € aus.
17
Zur Fluchtgefahr wurde jeweils ausgeführt,
dass die Beschwerdeführer nach vorläufiger Einschätzung eine
mehrjährige, nicht mehr zur Bewährung aussetzungsfähige
Haftstrafe zu erwarten hätten. Zwar hätten beide ein
Beschäftigungsverhältnis und familiäre Bindungen im Inland.
Sie verfügten jedoch über ausgezeichnete Kontakte ins
außereuropäische Ausland und die erforderlichen finanziellen
Mittel, um ihre familiären Lebensmittelpunkte ins Ausland zu
verlagern.
18
8. In der Zeit vom 31. Oktober 2011 bis zum
29. Februar 2012 fand an 13 Tagen die Hauptverhandlung statt.
Die Beschwerdeführer waren seit Beginn der Haftverschonung
allen Auflagen nachgekommen; insbesondere hatten sie für
Reisen ins europäische Ausland sowie nach Asien und Afrika
Genehmigungen eingeholt.
19
Zum Prozessauftakt erteilte die Kammer einen
rechtlichen Hinweis, dass unbeschadet der von der
Staatsanwaltschaft erfolgten Verfahrenseinstellung
hinsichtlich der Bestechungsvorwürfe (als Teil der wirksam
angeklagten einheitlichen prozessualen Tat) eine Verurteilung
wegen Untreue auch im Hinblick auf Zahlungen von jeweils 1,5
Millionen € pro Schiff an die Beschwerdeführer zum Nachteil
der Einschiffsgesellschaften in Betracht komme.
20
Nach Vernehmung des bereits verurteilten
früheren Verantwortlichen der MAN Ferrostaal AG erging am 3.
November 2011 der weitere rechtliche Hinweis, dass auch eine
Verurteilung wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
möglich sei. Von der weiteren Verfolgung der Steuerdelikte
wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2012
nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig abgesehen.
21
9. In seinem Plädoyer vom 29. Februar 2012
beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, die
Beschwerdeführer jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und drei Monaten zu verurteilen und den
Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen. Im Anschluss an eine
15-minütige Unterbrechung der Verhandlung erschienen beide
Beschwerdeführer wieder im Saal. Zwischen den Plädoyers der
Verteidiger wurde die Sitzung erneut für zehn Minuten
unterbrochen; die Beschwerdeführer entfernten sich nicht.
22
Nachdem die Beschwerdeführer das letzte Wort
erhalten hatten, ließ das Gericht sie bis zur ungefähr
zweieinhalb Stunden später erfolgten Urteilsverkündung nach
§ 231 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 StPO in Gewahrsam nehmen.
Beide Beschwerdeführer wurden wegen Untreue in drei Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt; ein Monat gilt wegen überlanger Verfahrensdauer
als vollstreckt.
23
10. Mit der Entscheidung verkündete die Kammer
auf der Grundlage der Annahme eines Gesamtschadens von 2,1
Millionen € neue Haftbefehle.
24
Als Haftgrund nahm die Kammer für beide
Beschwerdeführer Fluchtgefahr an. Allein die Höhe der Strafe
übe für die wenig hafterfahrenen Beschwerdeführer einen
erheblichen Fluchtanreiz aus. Sie verfügten über
ausgezeichnete Kontakte ins Ausland. Es sei ihnen ohne
größere Schwierigkeiten möglich, den beruflichen und
familiären Lebensmittelpunkt in ein Land zu verlagern, aus
dem eine Auslieferung möglicherweise nur unter größten
Erschwernissen erfolgreich betrieben werden könne. Im Inland
drohe ihnen der Zusammenbruch der wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Existenz. Zurzeit hätten sie noch
ausreichende finanzielle Mittel für eine Flucht.
25
Gegen eine Fluchtgefahr spreche auch nicht,
dass die Beschwerdeführer sich bislang dem Verfahren gestellt
hätten und von Auslandsreisen zurückgekehrt seien. Sie hätten
offensichtlich darauf vertraut, dass man ihrer Darstellung
folge oder für das Gericht nur Untreuehandlungen mit einem
Schaden in Höhe von jeweils 500.000 € (insgesamt 1,5
Millionen €) in Betracht kämen.
26
11. Mit Beschluss vom selben Tag hob die
Kammer die früheren Haftbefehle auf und setzte die neuen
Haftanordnungen unter Hinweis auf § 116 Abs. 4 Nr. 3
StPO in Vollzug. Als „neu hervorgetretener Umstand“ im Sinne
dieser Vorschrift sei nicht allein die erhebliche Strafe zu
werten. Hinzu träten gravierende schulderschwerende Umstände,
die von der Staatsanwaltschaft noch in der
Einstellungsverfügung vom 18. Dezember 2009 als nicht
nachweisbar bewertet worden und deren tatsächliches Vorliegen
erst im Verlauf der Hauptverhandlung zu Tage getreten sei.
Damit habe sich die in der letzten
Außervollzugsetzungsentscheidung enthaltene Prognose
bezüglich der Straferwartung als unrichtig erwiesen. Bei
Kenntnis dieser Umstände wäre eine Außervollzugsetzung nicht
erfolgt, da auch eine Verschärfung der Auflagen nicht
ausgereicht hätte, um das gegenständliche Verfahren zu
sichern. Daher stelle sich die Invollzugsetzung der
Haftbefehle auch nicht als unverhältnismäßig dar.
27
12. Mit Schriftsätzen vom 29. Februar 2012
beziehungsweise vom 2. März 2012 legten die Beschwerdeführer
gegen den jeweiligen Haftbefehl Beschwerde und - wie auch die
Staatsanwaltschaft - gegen das Urteil Revision ein. Nachdem
der Beschwerdeführer zu 1. die Beschwerde zunächst am 5. März
2012 zurückgenommen hatte, legte er das Rechtsmittel unter
dem 8. März 2012 erneut ein.
28
Zur Begründung wies der nicht vorbestrafte
Beschwerdeführer zu 2. darauf hin, dass keine neuen Umstände
im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO zu Tage getreten
seien, die eine Verhaftung erforderlich machten. Ihm sei in
sämtlichen Haftbefehlen die Verhängung einer mehrjährigen
Haftstrafe angedroht worden. Zwar habe die Staatsanwaltschaft
eine Teileinstellung vorgenommen, zugleich aber nicht
unerhebliche Steuerdelikte angeklagt. Er sei von den
genehmigten Auslandsreisen pünktlich zurückgekehrt und habe
sich mit den Finanzbehörden auf eine ratenweise Rückzahlung
geeinigt. Sein Arbeitsverhältnis bestehe trotz des Urteils
weiter fort. Dies zeige, dass er keine Fluchtgedanken habe.
Selbst wenn man neue Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4
Nr. 3 StPO sehen wollte, wäre die Wiederinvollzugsetzung
unverhältnismäßig.
29
Der ebenfalls nicht vorbestrafte
Beschwerdeführer zu 1. nahm im Wesentlichen Bezug auf die
Beschwerdebegründung des Mitverurteilten und wies ergänzend
darauf hin, zu jeder Zeit mit einer mehrjährigen Haftstrafe
gerechnet und dennoch immer die Auflagen befolgt zu haben.
Dies zeige, dass keine Gefahr bestehe, er werde sich dem
Verfahren entziehen; zumindest sei es angezeigt, den Vollzug
weiterhin auszusetzen.
30
13. Das Landgericht Augsburg half den
Beschwerden am 5. März 2012 beziehungsweise am 9. März 2012
nicht ab und nahm Bezug auf die Ausführungen in der
angefochtenen Entscheidung. Ergänzend wies die Kammer in dem
den Beschwerdeführer zu 1. betreffenden Beschluss vom 9. März
2012 darauf hin, es sei nicht maßgeblich, ob es für die
Beschwerdeführer anhand der rechtlichen Hinweise erkennbar
gewesen sei, dass wesentliche schulderschwerende Umstände bei
einer späteren Entscheidung berücksichtigt werden könnten.
Denn diese Umstände hätten beide Beschwerdeführer bis zum
Schluss der Hauptverhandlung bestritten. Dass dies erfolglos
sei, sei für sie erst mit dem Urteil erkennbar geworden.
31
14. Mit beim Oberlandesgericht eingereichtem
Schriftsatz vom 13. März 2012 ergänzte der Beschwerdeführer
zu 1. seine Beschwerdebegründung. Die Voraussetzungen für
eine Anwendung von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO lägen nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vor.
Seine ursprüngliche Straferwartung werde nicht aufgezeigt. Es
werde auch nicht ausreichend berücksichtigt, dass er aufgrund
des Ablaufs der Hauptverhandlung stets mit einem ungünstigen
Ausgang gerechnet und sich dennoch dem Verfahren gestellt
habe. Denn die Kammer habe schon frühzeitig von
Schmiergeldern gesprochen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie
eine Schadenserhöhung um 600.000 € eine Invollzugsetzung
rechtfertigen könne.
32
15. Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 21.
März 2012, den Bevollmächtigten der Beschwerdeführer
zugegangen am 26. März 2012, verwarf das Oberlandesgericht
München die Beschwerden. Hinsichtlich des Haftgrundes der
Fluchtgefahr wurde jeweils auf die Darlegung in den
landgerichtlichen Entscheidungen Bezug genommen. Zur Frage
der verweigerten Haftverschonung legte der Senat dar, das
Landgericht bewege sich mit seinen Entscheidungen im
verfassungsrechtlichen Rahmen und habe rechtsfehlerfrei das
Vorliegen neuer erst im Verlauf der Hauptverhandlung zu Tage
getretener schulderschwerender Umstände bejaht. Soweit die
von der Generalstaatsanwaltschaft angeführten und den
Beschwerdeführer zu 2. betreffenden Medienberichte über eine
fristlose Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses zuträfen,
läge darin ein die Fluchtgefahr wesentlich erhöhender neuer
Umstand. Die Anordnungen seien auch nicht unverhältnismäßig.
Die bisher verbüßten Haftzeiträume stünden nicht außer
Verhältnis zu der zur erwartenden Strafe. Selbst im Falle von
Halbstrafenaussetzungen verblieben zu verbüßende Strafen, die
einen erheblichen Fluchtanreiz böten.
33
Mit den am 30. März 2012 vom Beschwerdeführer
zu 1. und am 17. April 2012 vom Beschwerdeführer zu 2.
eingelegten Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer
eine unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich
erfolgte Anwendung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO durch die
Fachgerichte, die zu einer Verletzung der aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1
GG folgenden Freiheitsrechte führe.
34
Das Bundesverfassungsgericht habe sich
wiederholt zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen für
die Anwendung von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO geäußert. Den
dabei entwickelten Maßstäben würden die angefochtenen
Entscheidungen nicht gerecht. So hätten sämtliche
Haftentscheidungen den Haftgrund der Fluchtgefahr wegen der
drohenden Straferwartung von mehreren Jahren Freiheitsstrafe
bejaht. Das Amtsgericht München habe am 6. Juli 2009 einen
Schaden von 12 Millionen €, jedenfalls in Höhe von 4,5
Millionen €, zugrunde gelegt. Das Amtsgericht Kempten sei am
17. Juli 2009 von einem Schaden in Höhe von 8,5 Millionen €
und die Anklageschrift von Untreueschäden in Höhe von 1,5
Millionen € sowie Steuerschäden in Höhe von rund 2 Millionen
€ ausgegangen.
35
Auch das Landgericht Augsburg habe in der
Haftanordnung vom 10. Oktober 2011 nur ausgeführt, dass eine
mehrjährige Haftstrafe zu erwarten sei. Diese Entscheidung
sei nicht abgeändert worden, obwohl das Gericht am ersten
Verhandlungstag darauf hingewiesen habe, der Untreueschaden
könne möglicherweise wegen etwaiger Schmiergeldzahlungen auch
höher ausfallen.
36
Es könne daher nicht die Rede davon sein, dass
die Beschwerdeführer unerwartet streng oder aufgrund erst
nachträglich bekannt gewordener schwerwiegender Tatsachen
verurteilt worden seien. Das Landgericht habe in seinem
angefochtenen Beschluss als „neu“ nur das angeführt, was
schon beim Prozessauftakt zum Gegenstand des rechtlichen
Hinweises gemacht worden sei.
37
Die Strafkammer habe auch keine Feststellungen
dazu getroffen, von welcher enttäuschten Straferwartung die
Beschwerdeführer bis zur Urteilsverkündung ausgegangen seien.
Bei der wiederholten Ankündigung einer mehrjährigen
Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden
könne, sei es abwegig anzunehmen, die Beschwerdeführer hätten
eine Strafe von vier Jahren und sechs Monaten als denkbar
fernliegend erachtet. Stattdessen habe die Kammer eine
Straferwartung „erfunden“, die nicht über die vorherigen
pauschalen Formulierungen hinausgehe.
38
Die Strafkammer habe auch übersehen, dass die
nicht unerheblichen steuerstrafrechtlichen Vorwürfe nach
§ 154 Abs. 2 StPO in der Verhandlung eingestellt worden
seien, weshalb sich die ursprüngliche Straferwartung vor dem
Hintergrund der strengen Rechtsprechung des 1. Strafsenats
des Bundesgerichtshofes erheblich reduziert habe.
39
Das Oberlandesgericht habe diese Verstöße
durch seine Entscheidungen perpetuiert. Es habe sich zwar
ausführlicher mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt. Letztlich
stelle es aber auch nur auf die von Anbeginn im Raum
stehenden Zahlungen ab, die von Relevanz für die
Untreuehandlungen seien.
40
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz hat zu den Verfassungsbeschwerden
Stellung genommen. Diese seien unbegründet. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die
Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts der Nachprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen.
Gerichtliche Entscheidungen könnten, abgesehen von Verstößen
gegen das Willkürverbot, nur auf Auslegungsfehler hin
überprüft werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhten.
Danach sei eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG in Verbindung mit Art 104 Abs. 1 Satz 1 GG nicht
festzustellen.
41
Die Gerichte hätten mit ihren Entscheidungen
den von der Rechtsprechung und dem Bundesverfassungsgericht
gestellten hohen Anforderungen an eine Invollzugsetzung nach
§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO Rechnung getragen. Die
Beschwerdeführer hätten lediglich auf den Fortbestand der
Außervollzugsetzung vertrauen dürfen, soweit nicht eine
Eigenbereicherung durch Schmiergeldzahlungen nachweisbar
gewesen wäre, die eine höhere Straferwartung nach sich ziehe.
Die Außervollzugsetzung am 3. August 2009 sei aufgrund der
seinerzeit nicht widerlegbaren Einlassungen der
Beschwerdeführer erfolgt, sie hätten für die Zahlungen
Gegenleistungen erbracht. Bei Verkündung des Urteils sei der
Tatnachweis der Eigenbereicherung in Gestalt der
Schmiergeldzahlungen gelungen wie dies auch im Haftbefehl vom
17. Juli 2009 angenommen worden sei; es habe daher die
gleiche Sachverhaltsgrundlage bestanden. Die Aufhebung der
Haftverschonung sei daher konsequent. Es sei auch nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführer aufgrund des zu Beginn
der Hauptverhandlung erteilten Hinweises, die vor der
Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft erfolgte
Teileinstellung der Bestechlichkeitsvorwürfe stehe einer
Verurteilung nicht entgegen, stets mit einem für sie
ungünstigen Verfahrensausgang gerechnet hätten.
42
Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
43
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden
zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des
Oberlandesgerichts München vom 21. März 2012 und des
Landgerichts Augsburg vom 29. Februar 2012 wenden, weil dies
zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c
Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde
stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits
entschieden.
44
Die gegen die Nichtabhilfeentscheidungen des
Landgerichts Augsburg vom 5. März 2012 und 9. März 2012
gerichteten Verfassungsbeschwerden nimmt das
Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an. Von einer
Begründung wird insoweit abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG).
45
Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf in
die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit
der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur
unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen
eingegriffen werden. Die formellen Gewährleistungen des
Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie
des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in einem unlösbaren
Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208
; 105, 239 ). Art. 104 Abs. 1 GG
nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltenen
Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle
Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach
einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem
Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum
Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 ;
29, 183 ; 58, 208 ; 105, 239
). Verstöße gegen die durch Art. 104 GG
gewährleisteten Voraussetzungen und Formen
freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine
Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfGE 10, 302
; 58, 208 ). Inhalt und Reichweite
freiheitsbeschränkender Gesetze sind deshalb von den
Gerichten so auszulegen und anzuwenden, dass sie eine der
Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl.
BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105,
239 ; BVerfGK 12, 45 ).
46
Das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck
kommende Gebot, die Aussetzung des Vollzuges eines
Haftbefehls durch den Richter nur dann zu widerrufen, wenn
sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage
zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben,
gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-)Garantien, deren
Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit
grundrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfGK 6, 295
; 7, 239 ; 12, 45 ).
47
Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer
Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche
Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge
hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des
§ 116 Abs. 4 StPO möglich. Der erneute Vollzug des
Haftbefehls durch den Richter kommt nach Nr. 3 jener
Vorschrift nur dann in Betracht, wenn neu hervorgetretene
Umstände die Verhaftung erforderlich machen. Dagegen kann
eine lediglich andere Beurteilung des unverändert gebliebenen
Sachverhalts einen Widerruf nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGK
6, 295 ; 7, 239 ; 12, 45
).
48
„Neu“ im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3
StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Erlass des
Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann,
wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem
so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung
bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits
bekannt gewesen wären. Das maßgebliche Kriterium für den
Widerruf besteht mit anderen Worten in einem Wegfall der
Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung. Ob dies der
Fall ist, erfordert vor dem Hintergrund der wertsetzenden
Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eine Beurteilung sämtlicher
Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerfGK 12, 45
).
49
Dabei sind die Grenzen, innerhalb derer eine
Haftverschonung wegen neu hervorgetretener Umstände
widerrufen werden kann, nach der einschlägigen Rechtsprechung
der Oberlandesgerichte eng gesteckt. Denn das Gericht ist an
die Beurteilung der Umstände, auf denen die Aussetzung
beruht, grundsätzlich gebunden. Lediglich eine nachträglich
andere Beurteilung bei gleichbleibender Sachlage rechtfertigt
den Widerruf nicht. Vielmehr ist angesichts der Bedeutung des
Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG) die Schwelle für eine Widerrufsentscheidung
grundsätzlich sehr hoch anzusetzen. Im Rahmen der
vorzunehmenden Abwägung stets zu berücksichtigen ist deshalb
vor allem, dass der Angeklagte inzwischen Gelegenheit hatte,
sein Verhalten gegenüber dem Strafverfahren zu dokumentieren
(vgl. BVerfGK 7, 239 ; m.w.N.).
50
Ein nach der Haftverschonung ergangenes (nicht
rechtskräftiges) Urteil oder ein hoher Strafantrag der
Staatsanwaltschaft können zwar geeignet sein, den Widerruf
einer Haftverschonung und die Invollzugsetzung eines
Haftbefehls zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass
von der Prognose des Haftrichters bezüglich der
Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder
die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erheblich
zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die
Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht. Ob dies der Fall
ist, ist durch Abwägung und Beurteilung sämtlicher Umstände
des Einzelfalls zu ermitteln. Die insoweit heranzuziehenden
Umstände müssen sich jeweils auf die Haftgründe beziehen. In
Betracht kommen vor allem Fälle, in denen ein weiterer
Haftgrund zu dem im Haftbefehl aufgeführten hinzutritt oder
sich der dem Haftbefehl zugrunde liegende Haftgrund
verschärft (vgl. BVerfGK 12, 45 , m.w.N.).
51
Vor dem Hintergrund, dass Inhalt und
Reichweite freiheitsbeschränkender Gesetze so auszulegen und
anzuwenden sind, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts
der persönlichen Freiheit angemessene Wirkung entfalten (vgl.
BVerfGE 65, 317 ; 96, 68 ; 105,
239 ), fordert die Anwendung des § 116 Abs. 4
Nr. 3 StPO nachvollziehbare Feststellungen dazu, von welcher
Straferwartung der Beschuldigte im Zeitpunkt der
Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausging. Bloße
Mutmaßungen können insoweit nicht genügen. Selbst der
Umstand, dass der um ein günstigeres Ergebnis bemühte
Angeklagte infolge des Schlussantrages der Staatsanwaltschaft
oder gar durch das Urteil selbst die Vergeblichkeit seiner
Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der
Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern ihm die
Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Ausgangs während der
Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen stand und
er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachkam.
Insoweit setzt sich der vom Angeklagten auf der Grundlage des
Verschonungsbeschlusses gesetzte Vertrauenstatbestand (vgl.
§ 116 Abs. 4 Nr. 2 StPO) als Ausprägung der
wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen
Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) im Rahmen der
vorzunehmenden Abwägung durch (vgl. BVerfGK 12, 45
, m.w.N.).
52
Neu hervorgetretene Umstände können sich
dagegen nicht auf den (dringenden) Tatverdacht beziehen.
Dieser ist bereits Grundvoraussetzung für Erlass und
Aufrechterhaltung jeden Haftbefehls (vgl. § 112 Abs. 1
StPO). Demgemäß ist ohne Bedeutung, dass sich der dem
Haftbefehl oder der Anklage zugrunde gelegte dringende
Tatverdacht aufgrund der Beweisaufnahme in der
Hauptverhandlung bestätigt hat und damit noch "dringender"
geworden ist (vgl. BVerfGK 12, 45 ).
53
Der erneute Vollzug des Haftbefehls aufgrund
von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO kommt auch in Betracht, wenn
ein Beschuldigter unerwartet streng verurteilt wird oder wenn
sonstige (auch zeitlich vor dem Aussetzungsbeschluss
entstandene) schwerwiegende Tatsachen nachträglich bekannt
werden, die das Gericht, hätte es sie im Zeitpunkt der
Aussetzungsentscheidung gekannt, zur Ablehnung der
Haftverschonung veranlasst hätten. War dagegen schon zu
diesem Zeitpunkt mit der später ausgesprochenen - auch
höheren - Strafe zu rechnen und hat der Beschuldigte die ihm
erteilten Auflagen gleichwohl korrekt befolgt, liegt kein
Fall des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO vor (vgl. BVerfGK 7,
239 ; 12, 45 ).
54
Selbst wenn die Voraussetzungen des § 116
Abs. 4 Nr. 3 StPO vorliegen, bleibt infolge des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob statt einer
Rücknahme der Haftverschonung nicht mildere Mittel der
Verfahrenssicherung - namentlich eine Verschärfung der
Auflagen - in Betracht kommen (vgl. BVerfGK 7, 239
; 12, 45 ).
55
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden
Anforderungen werden die angefochtenen Entscheidungen nicht
gerecht. Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht
lassen in ihren Ausführungen erkennen, dass nach dem
beanstandungsfreien Verlauf einer Haftverschonung von
zweieinhalb Jahren neu hervorgetretene Umstände die
Invollzugsetzung der Untersuchungshaft erforderlich gemacht
haben.
56
1. Die Fachgerichte haben nicht dargelegt,
weshalb der Strafausspruch des Landgerichts Augsburg vom 29.
Februar 2012 von den Prognosen des Haftrichters und der
Strafkammer in erheblicher Weise zum Nachteil der
Beschwerdeführer abweicht und sich dadurch die Fluchtgefahr
ganz wesentlich erhöht hat. In allen bis zum Urteil
ergangenen Haftentscheidungen wurde den Beschwerdeführern die
Verurteilung zu einer mehrjährigen, nicht mehr zur Bewährung
aussetzbaren Freiheitsstrafe vor Augen geführt. Vor dem
Hintergrund, dass beide Beschwerdeführer während der Zeit der
Haftverschonung trotz des zu erwartenden langjährigen
Freiheitsentzugs keinen Anlass für Beanstandungen gegeben
haben, wäre eine umfangreiche Abwägung zwischen dem Gewicht
der neuen Erkenntnisse und dem auf Seiten der
Beschwerdeführer auf der Grundlage des
Verschonungsbeschlusses gesetzten Vertrauenstatbestand
geboten gewesen, an der es hier fehlt.
57
Zu dieser Abwägung bestand auch deshalb
besondere Veranlassung, weil den Beschwerdeführern noch in
der von der Strafkammer zugelassenen Anklage und in dem
Haftbefehl vom 10. Oktober 2011 erhebliche Steuerstraftaten
zur Last gelegt worden waren, von deren Verfolgung im Laufe
der Verhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO abgesehen wurde.
Mag die in der Beweisaufnahme für die Untreuehandlungen
festgestellte größere Schadenssumme zu einer im Vergleich zum
Verhandlungsbeginn höheren Straferwartung geführt haben, so
war die Einstellung der steuerstrafrechtlichen Anklagepunkte
ein Umstand, der sich auf die anfängliche Straferwartung
reduzierend auswirken konnte. Das haben Landgericht und
Oberlandesgericht in ihre Abwägung nicht einbezogen, sondern
sind einseitig allein von dem strafschärfenden Umstand
ausgegangen.
58
2. Hinzu tritt, dass gegen den früheren,
gesondert verurteilten geständigen Mitangeklagten wegen
dessen Beihilfehandlungen zu den den Beschwerdeführern zur
Last gelegten Untreuetaten im Juni 2011 jeweils auf eine
Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
erkannt worden war. Den nicht geständigen Beschwerdeführern
musste daher bei Prozessbeginn bewusst sein, dass bei einer
täterschaftlichen Verurteilung für sie weitaus höhere
Einzelstrafen in Betracht kamen und damit auch eine hohe
Gesamtfreiheitsstrafe drohte, zumal die Strafkammer bereits
am ersten Verhandlungstag einen rechtlichen Hinweis auf eine
mögliche Verurteilung wegen Untreue erteilt hatte. Gleichwohl
haben die Beschwerdeführer in der Folgezeit wie in den Jahren
zuvor die Auflagen erfüllt. Auch dies ist bei den
angegriffenen Entscheidungen nicht berücksichtigt worden.
59
3. Das Oberlandesgericht geht zudem mit keinem
Wort darauf ein, ob statt einer Rücknahme der Haftverschonung
nicht mildere Mittel der Verfahrenssicherung - namentlich
eine Verschärfung der Auflagen - in Betracht kommen.
60
Das Landgericht hat sich unter lediglich
pauschaler Bezugnahme auf die Straferwartung und den daraus
folgenden Fluchtanreiz auf den Hinweis beschränkt, dass eine
Verschärfung der Auflagen nicht ausreiche. Das kann
angesichts des Umstandes nicht genügen, dass es in seinem
Haftbefehl vom 10. Oktober 2011 mit 1,5 Millionen € einen
weitaus geringeren Schaden als das Amtsgericht Kempten am 17.
Juli 2009 mit 8,5 Millionen € (bei zum Teil anderen
Tatvorwürfen) angenommen hatte. Folgerichtig hatte die
Strafkammer die von den Beschwerdeführern zu erbringende
Sicherheitsleistung von 1 Million € auf 500.000 €
herabgesetzt. Es hätte daher nahegelegen, angesichts einer
nach Beweisaufnahme festgestellten höheren Schadenssumme, die
aber immer noch deutlich unter dem Schaden lag, der zum
Zeitpunkt der ersten Haftverschonung angenommen worden war,
vor einer Invollzugsetzung des Haftbefehls eine (erneute)
Erhöhung der Sicherheitsleistung in Betracht zu ziehen.
61
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die
Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit Art. 104 GG durch das Oberlandesgericht wie auch
durch das Landgericht festzustellen.
62
Wegen der Eilbedürftigkeit der Haftsache ist
es angezeigt, nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG nur den Beschluss des
Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sachen zur erneuten
Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Es
liegt im Interesse der Beschwerdeführer, möglichst rasch eine
das Verfahren abschließende Entscheidung zu erhalten (vgl.
BVerfGE 84, 1 ; 94, 372 ). Das
Oberlandesgericht hat unverzüglich unter Berücksichtigung der
angeführten Gesichtspunkte erneut eine Entscheidung über die
weiteren Beschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts
vom 29. Februar 2012 herbeizuführen.
63
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der nicht zur
Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerden von
untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem
Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 ).