BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 72/04 -
des Herrn Prof. Dr. H...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
13. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist
unzulässig.
2
1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
setzt die schlüssige Behauptung des Beschwerdeführers voraus,
selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die öffentliche
Gewalt in seinen Grundrechten betroffen zu sein (vgl. BVerfGE
40, 141 ; 49, 1 ; 53, 30
; 64, 301 ; 100, 313 ;
stRspr).
3
a) Der Beschwerdeführer hat die
Verfassungsbeschwerde im eigenen Namen eingelegt;
Anhaltspunkte für ein - berechtigtes - Handeln
namens der Firma B. sind nicht erkennbar. Die angegriffenen
Entscheidungen betreffen unmittelbar alleine die Firma B. als
Inhaberin der durchsuchten Räumlichkeiten. Auf der Grundlage
des Vorbringens in der Verfassungsbeschwerde ist auch nichts
dafür ersichtlich, dass bei der Durchsuchung Gegenstände des
Beschwerdeführers sichergestellt und von der
Beschlagnahmebestätigung erfasst wurden. Als natürliche
Person ist der Beschwerdeführer - ungeachtet seiner
gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Firma B. -
auch im vorliegenden Zusammenhang von der von den
strafprozessualen Maßnahmen unmittelbar betroffenen
juristischen Person zu unterscheiden.
4
b) Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf,
inwiefern die - materiell alleine die Firma B.
betreffende - Zurückweisung seines Antrages auf
Aufhebung drittgerichteter Maßnahmen zugleich seine eigenen
verfassungsmäßigen Rechte verletzt haben könnte.
5
2. Im Übrigen ist ungeachtet dessen, dass auf
der Grundlage des Beschwerdevorbringens - im Hinblick
auf den Umfang und die Schwierigkeit des
Verfahrensgegenstands und die Schwere des Tatvorwurfs -
eine verfassungsrechtlich bedenkliche überlange
Verfahrensdauer zweifelhaft ist, eine etwaige
Verfahrensverzögerung bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit
strafprozessualer Maßnahmen berücksichtigungsfähig (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 – 2 BvR
153/03 -, NJW 2003, S. 2897). Dem Beschwerdeführer steht
es daher offen, darauf bezogene Einwendungen im Rahmen ihn
selbst unmittelbar betreffender Eingriffsmaßnahmen zu
erheben.
6
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.