BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 722/06 -
des Herrn H ...,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a,
§ 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
7. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:
1
1. Das Landgericht, das zunächst die Eröffnung
des Hauptverfahrens abgelehnt hatte, hat den Beschwerdeführer
vom Vorwurf des Totschlags an seiner vier Monate alten
Tochter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die nach
der Obduktion in einem Gutachten aufgestellte Hypothese, der
Beschwerdeführer habe seine Tochter erstickt, hatte sich im
Verfahren als nicht haltbar erwiesen, nachdem ein weiteres
Gutachten zur Todesursache erstattet worden war, das zur
Annahme eines plötzlichen Kindstodes gelangte. Der
Bundesgerichtshof hat die Revision der Staatsanwaltschaft
verworfen.
2
2. Im Hinblick auf den Ausspruch der
Entschädigungspflicht nach § 2 Abs. 1 StrEG für den
Vollzug der Untersuchungshaft hat die Staatsanwaltschaft das
Urteil des Landgerichts mit der sofortigen Beschwerde
angegriffen. Wegen jedenfalls fehlender Offensichtlichkeit
des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der
§§ 5 ff. StrEG hob der Bundesgerichtshof die
Entscheidung in diesem Umfang auf und verwies die Sache an
das Landgericht zurück. Das Landgericht sprach daraufhin
erneut aus, der Beschwerdeführer sei für die erlittene
Untersuchungshaft zu entschädigen. Diese Entscheidung griff
die Staatsanwaltschaft wiederum mit der sofortigen Beschwerde
an und führte aus, die widersprüchlichen Angaben des dabei
grob fahrlässig handelnden Beschwerdeführers zur
Auffindesituation seiner toten Tochter hätten die
Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG
wesentlich mitverursacht.
3
3. Der Beschwerdeführer beantragte, die
Beschwerde zu verwerfen. In dem Verfahren nach
§§ 5 ff. StrEG bei der Entscheidung über die
Vorwerfbarkeit früheren Prozessverhaltens seien auch solche
Erkenntnisquellen zu nutzen, die den Erlass des Haftbefehls
und die Haftfortdauerentscheidung gehindert hätten, wären sie
seinerzeit aktenkundig gewesen. Hierzu gehöre ein im Auftrag
des Instanzverteidigers erstattetes, bereits in das
Zwischenverfahren eingeführtes Gutachten, das sich unter
anderem mit dem Verhalten von Eltern nach plötzlichem
Kindstod auseinandersetze. Im Kern führt dieses Gutachten
aus, dass diese Eltern wegen der extremen Situation, in der
sie sich befinden, kein konsistentes (Aussage-)Verhalten
zeigen.
4
Zudem hätten die vernehmenden Kriminalbeamten
und der Ermittlungsrichter den Beschwerdeführer falsch
informiert, indem sie ihm sagten, man habe bei der Obduktion
festgestellt, das Kind sei einen Erstickungstod gestorben;
dies habe den Beschwerdeführer irritiert. Daher beruhe sein
widersprüchliches Aussageverhalten auf diesem Fehlverhalten
der Strafverfolgungsbehörden.
5
4. In seinem Beschluss vom 14. Februar 2006,
mit dem er ausspricht, der Beschwerdeführer sei für den Tag
des Vollzugs der vorläufigen Festnahme, nicht aber für die
erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen, bemerkt der
Senat, der Beschwerdeführer habe Gelegenheit zur
Stellungnahme gehabt; auf seine schriftsätzlichen
Ausführungen werde Bezug genommen. Der Beschwerdeführer habe
durch sein Aussageverhalten in der Situation des ersten
Zugriffs aus dem vagen einen dringenden Tatverdacht gemacht.
Aus "medizinisch laienhafter Sicht" sei für den
Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar gewesen, dass
Angaben über einen Sturz des Kindes auf den Boden für die
Notfallbehandlung von eminenter Bedeutung sein konnten.
6
5. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin
die Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33 a StPO.
Das Oberlandesgericht habe sich nicht mit seinem Vortrag zu
den besonderen Umständen seines Aussageverhaltens
auseinandergesetzt, obwohl sich die Erwiderung auf die
Beschwerde der Staatsanwaltschaft ausdrücklich mit diesen
Umständen beschäftigt habe. Die Betrachtung "aus medizinisch
laienhafter Sicht" in dem Senatsbeschluss werde der
dramatischen Sondersituation, in der sich der
Beschwerdeführer seinerzeit befunden habe, nicht gerecht.
7
6. Mit einem unter dem 21. Februar 2006
gefassten Beschluss korrigierte das Oberlandesgericht einen
offensichtlichen Schreibfehler.
8
7. Mit Beschluss vom 23. Februar 2006 sprach
es aus, es habe mit dem Beschluss vom 14. Februar 2006 sein
Bewenden. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO lägen
nicht vor. Der Senat habe das Vorbringen des
Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme auf die Beschwerde
der Staatsanwaltschaft sehr wohl zur Kenntnis genommen, wie
sich aus den Beschlussgründen ergebe. Er sei diesem
Vorbringen lediglich nicht gefolgt.
9
Mit seiner fristgerecht eingelegten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und
Art. 3 Abs. 1 GG.
10
1. Das Recht auf Gehör erschöpfe sich nicht in
der bloßen Gelegenheit zur Äußerung. Das Gericht habe die
Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und
erkennbar in Erwägung zu ziehen.
11
Dem sei das Oberlandesgericht in den
angegriffenen Entscheidungen im Hinblick auf das Gutachten
des Sachverständigen sowie die Mitteilung der Polizei über
das Obduktionsergebnis nicht gerecht geworden. Mit der
formelhaften Bezugnahme auf das Vorbringen des
Beschwerdeführers in seiner Erwiderung auf die Beschwerde der
Staatsanwaltschaft sei das Oberlandesgericht seiner
Erörterungspflicht nicht nachgekommen. Auch aus dem Beschluss
über die Gehörsrüge ergebe sich nicht, dass der Senat das
Vorbringen in seine Erwägungen einbezogen habe.
12
2. Die Entscheidungen seien willkürlich, denn
das Gericht habe nicht auf die Sorgfalt Bezug genommen, die
ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um
sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen.
Es sei nicht vertretbar, bei der Feststellung der groben
Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers seine vom
Sachverständigen dargestellte Lage außer Acht zu lassen,
deren Wirkung auf sein Aussageverhalten durch den objektiv
falschen Hinweis der Polizei auf das Obduktionsergebnis noch
gesteigert worden sei.
13
1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.
14
a) Ein Gehörsverstoß liege nicht vor. Zwar
habe sich der Senatsbeschluss vom 14. Februar 2006 nicht
näher inhaltlich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers
in seiner Erwiderung auf die Beschwerde der
Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt. Daraus könne jedoch
nicht gefolgert werden, dass das Gericht sein Vorbringen bei
der Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen habe.
Dieser Anschein sei zweifelsfrei durch die Ausführungen in
dem auf die Gehörsrüge ergangenen Beschluss vom 23. Februar
2006 widerlegt. Hier habe der Senat ausgeführt, er habe das
Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl zur Kenntnis
genommen und in seine Erwägungen einbezogen. Er sei diesem
Vorbringen lediglich nicht gefolgt. Eine Gehörsverletzung sei
vor dem Hintergrund dieser ausdrücklichen Klarstellung nicht
anzunehmen.
15
b) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
lasse sachfremde Erwägungen nicht erkennen und sei mithin
nicht willkürlich.
16
2. Der Kammer haben die Akten des
Ausgangsverfahrens vorgelegen.
17
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
seiner Grundrechte durch den Beschluss des Oberlandesgerichts
vom 21. Februar 2006 rügt, ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig, denn mit dieser Entscheidung wird lediglich ein
offensichtliches Schreibversehen korrigiert. Eine
verfassungsrechtliche Beschwer liegt hierin nicht.
18
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
zulässig.
19
Soweit zulässig, wird die
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen, weil dies
zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs.
1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde
stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben; die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
20
1. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts
vom 14. Februar 2006 und vom 23. Februar 2006 verletzen den
Beschwerdeführer in seinem aus Art. 103 Abs. 1 GG
folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör.
21
a) Das Grundgesetz sichert rechtliches Gehör
im gerichtlichen Verfahren durch das Verfahrensgrundrecht des
Art. 103 Abs. 1 GG. Rechtliches Gehör ist nicht nur ein
"prozessuales Urrecht" des Menschen, sondern auch ein
objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein
rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes
schlechthin konstitutiv ist (vgl. BVerfGE 55, 1 ).
Rechtliches Gehör sichert den Verfahrensbeteiligten ein Recht
auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge,
dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und
situationsspezifisch gestalten können (vgl. BVerfGE 107, 395
).
22
aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das
entscheidende Gericht, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 ; 72, 119
; 96, 205 ; stRspr). Hingegen gewährt
Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen,
die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des
formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz
unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191 ;
70, 288 ; 96, 205 ; stRspr).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von
ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur
Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte
brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den
Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.
23
bb) Die bloße Behauptung allein, das Gericht
habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung
für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen
beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu
erheben, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 11, 343 ; 18, 85
; 22, 267 ; 25, 137 ; 27, 248
). Das Bundesverfassungsgericht kann eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann
feststellen, wenn sich aus den besonderen Umständen des
einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein
tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt
nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung
ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 22,
267 ; 27, 248 ; 96, 205 ;
stRspr). Dies ist dann der Fall, wenn ein Gericht das
Gegenteil des Vorgebrachten annimmt oder den Vortrag eines
Beteiligten als nicht vorgetragen behandelt (vgl. BVerfGE 22,
267 ; 42, 364 ). Die wesentlichen, der
Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden
Tatsachenbehauptungen müssen jedenfalls in den
Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182
). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des
Tatsachenvortrags eines Verfahrensbeteiligten zu einer Frage,
die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den
Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die
Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht
nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber
offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133
).
24
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
25
Sie lassen nicht erkennen, dass sich das
Oberlandesgericht mit dem bereits in das Zwischenverfahren
eingeführten und im Verfahren über die Beschwerde der
Staatsanwaltschaft vom Beschwerdeführer in den wesentlichen
Teilen nochmals wörtlich wiedergegebenen Gutachten zum
Verhalten von Eltern nach einem plötzlichen Kindstod
auseinandergesetzt hat. Die Entscheidungen stellen nur dar,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers – was zutrifft -
widersprüchlich waren. Dass diese Widersprüchlichkeit jedoch,
wie das Gutachten nahe legt, in der durch den plötzlichen Tod
seiner Tochter hervorgerufenen Extremsituation ihre Ursache
haben könnte, lässt das Gericht unerörtert. Das zu Gunsten
der Position des Beschwerdeführers streitende Gutachten zum
Aussageverhalten nach plötzlichem Kindstod blendet das
Gericht vollständig aus und zieht es mit keinem Wort in
Erwägung. Dabei war – nicht zuletzt angesichts der
rechtskräftig festgestellten Unschuld des Beschwerdeführers -
eine Auseinandersetzung mit der These des Gutachtens
veranlasst, wonach es kein Standardverhalten nach dem
plötzlichen Tod eines Säuglings gebe, aber immer sehr
belastende, ganz überwiegend zu Unrecht gehegte
Selbstzuweisungen, mehr oder weniger mitschuldig am Tod des
eigenen Kindes zu sein.
26
Wegen dieses Vortrags konnte der Maßstab für
die Frage der grob fahrlässigen Mitverursachung der
Strafverfolgungsmaßnahme durch das Aussageverhalten auch
nicht mehr der vom Oberlandesgericht zu Grunde gelegte eines
medizinischen Laien sein. Vielmehr hatte das Gericht die im
Gutachten vermittelten Besonderheiten zum Aussageverhalten
nach plötzlichem Kindstod zu berücksichtigen und sich in
Kenntnis dieser Ausführungen mit der Frage eines
Mitverschuldens an der Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des
§ 5 Abs. 2 StrEG auseinanderzusetzen. Der Vortrag war
damit auch nach dem Rechtsstandpunkt des Oberlandesgerichts
weder unerheblich noch offensichtlich unsubstantiiert. Das
Gutachten, das sich der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren nochmals zu eigen gemacht hatte, war nach
den besonderen, auch durch die Verfahrensgeschichte belegten
Umständen des Falles erkennbar von zentraler Bedeutung. Das
Oberlandesgericht durfte ihn daher nicht unter Verletzung des
rechtlichen Gehörs mit dem pauschalen Hinweis abtun, der
entsprechende Schriftsatz habe vorgelegen. Es hätte ihn
vielmehr in den Gründen seiner Entscheidungen verarbeiten
müssen.
27
Eine solche Auseinandersetzung enthalten auch
die Gründe des auf die Gehörsrüge ergangenen Beschlusses
nicht. Die Ausführungen beschränken sich auf die apodiktische
Feststellung, der Senat habe das Vorbringen des
Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme auf die Beschwerde
der Staatsanwaltschaft sehr wohl zur Kenntnis genommen, wie
sich aus den Beschlussgründen ergebe. Er sei diesem
Vorbringen lediglich nicht gefolgt. In dieser nicht näher
begründeten, auf einem Zirkelschluss beruhenden und das
Verfahren nach § 33 a StPO konterkarierenden
Feststellung liegt keine Auseinandersetzung mit dem
substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers.
28
c) Auf dieser Grundrechtsverletzung kann die
angegriffene Entscheidung beruhen. Es ist nicht
auszuschließen, dass der Senat zu einem für den
Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, hätte er
das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten in seiner
Argumentation in der von der Verfassung gebotenen Weise
gewürdigt (vgl. BVerfGE 13, 132 ).
29
2. Ob die angegriffenen Entscheidungen
zugleich willkürlich sind, bedarf keiner Erörterung, weil
schon die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
durchdringt. Der Beschwerdeführer hat mit der Rüge der
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG kein weitergehendes
Rechtsschutzziel verfolgt.
30
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Weil die Beschwerde in
der Sache Erfolg hat, ist die vollständige Auslagenerstattung
angemessen.
31
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.